Abtei lung V
E-1393/2007
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Monnet, Huber
Gerichtsschreiber David
W._______, Ehefrau X._______, sowie Kinder Y._______, und Z._______, Iran,
vertreten durch V._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Februar 2007 i.S. Vorsorgliche Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer stellten am 2. Januar 2007 in der Schweiz Asylgesuche.
Anlässlich der hierzu durchgeführten Kurzbefragungen vom 6. Februar 2007 im
Empfangszentrum Kreuzlingen gaben sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Sie seien im Iran aus politischen und religiösen Motiven seitens des Staates ver-
folgt gewesen. Aus diesem Grunde hätten sie ihr Heimatland gemeinsam im Au-
gust/September 2006 beziehungsweise am 16. Dezember 2006 beziehungsweise
am 17. Dezember 2006 (je nach Version der befragten drei Beschwerdeführer)
verlassen. Via unbekannte Länder und Reiserouten, ohne Reise- oder
Identitätspapiere beziehungsweise im Besitze gefälschter arabischer Papiere und
ohne Grenzkontrollen seien sie am 31. Dezember 2006 illegal von einem un-
bekannten Land beziehungsweise von Italien her kommend in die Schweiz ge-
langt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwer-
deführer gaben diverse Beweismittel - jedoch keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Original - zu den Akten.
B. Am 5. Februar 2007 übermittelte die schweizerische Grenzwachtbehörde dem
BFM einen Rapport, gemäss welchem die Beschwerdeführer am A._______
erfolglos mit gefälschten B._______ Papieren in Chiasso einen Einreiseversuch in
die Schweiz unternommen hätten und gleichentags nach Italien rücküberstellt
worden seien.
Am 9. Februar 2007 ersuchte das BFM Italien um Rückübernahme der Beschwer-
deführer. Die zuständige italienische Behörde gaben am 19. Februar 2007 ihr
schriftliches Einverständnis hierzu.
Am 21. Februar 2007 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche
Gehör zu den Abklärungsergebnissen und zu einer beabsichtigten Rücküberstel-
lung nach Italien. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, bei der Kurzbefragung
nicht nach vorgängigen Einreiseversuchen gefragt worden zu sein; ferner äus-
serten die Beschwerdeführer die Befürchtung einer Ausschaffung durch die ita-
lienischen Behörden in den Iran, wo ihnen Verfolgung drohen würde.
C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am selben Tag - ordnete das BFM
in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien an.
Gleichzeitig erklärte es diese Anordnung in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 AsylG
für sofort vollstreckbar und es entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 22. Februar 2007 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um Wiederherstel-
3lung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung einer vollzugshemmenden vor-
sorglichen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
die Verfahrenskosten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte den
Vollzug der Wegweisung noch am 22. Februar 2007 im Rahmen einer vorsorg-
lichen Massnahme einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 hiess sie ferner das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 8. März
2007 ein und stellte den Entscheid über die weiteren Rekursanträge auf einen spä-
teren Zeitpunkt in Aussicht.
Auf den detaillierten Inhalt der Zwischenverfügung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 7. März 2006 (recte: 2007)
die Abweisung der Beschwerde.
Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G. Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer
eine Kostennote in der Höhe von total Fr. 1'487.50 (inkl. Auslagen) zu den Akten
und machte geltend, es bestehe keine Mehrwertsteuerpflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das AsyG; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG
handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von
Art. 107 Abs. 2 AsylG (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 1994 Nr. 12 E. 1, 1996 Nr. 41 E. 1).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
42.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
insofern einzutreten.
Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge betreffend Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme können nur in
einem Endentscheid des BFM ergehen und demzufolge nicht bereits mittels
Zwischenverfügung auf dem prozessualen Weg zu diesem Endentscheid. Die
angefochtene Zwischenverfügung spricht sich denn auch weder im Dispositiv noch
in den Erwägungen diesbezüglich aus, und die Beschwerdeführer sind hinsichtlich
der beiden Anträge gar nicht beschwert. Immerhin geht aus der Beschwerdeschrift
auch das sinngemässe Begehren um Aufhebung der angefochtenen Zwischen-
verfügung hervor (vgl. insb. Beschwerde S. 3, zweitletzter Abschnitt).
2.2 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. März 2007 wurde den Beschwerde-
führern nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Nachdem
im vorliegenden Urteil dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der ange-
fochtenen Zwischenverfügung entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozess-
ökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen (vgl. Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehm-
lassung in Kopie diesem Urteil beigelegt.
3. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Abs. 2 die-
ser Bestimmung hält jedoch fest, dass das Bundesamt Asylsuchende während
ihres Asylverfahrens vorsorglich aus der Schweiz wegweisen kann, wenn ihre Wei-
terreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn
der Drittstaat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 42
Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn die Asylsuchenden sich vor der Einreichung einige Zeit
in einem Drittstaat aufgehalten haben (Bst. b), oder wenn in diesem Land nahe
Angehörige oder andere Personen leben, zu denen die Asylsuchenden enge
Beziehungen haben (Bst. c).
Bei den erwähnten Fallkonstellationen handelt es sich um Anwendungsfälle der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sie sind nicht als abschliessende
Aufzählung zu verstehen (vgl. den Terminus "namentlich"; EMARK 2000 Nr. 1
E. 15 S. 11 f.; 1998 Nr. 24 E. 5a S. 210 f., m.w.H., wobei die von der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission entwickelte Praxis vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen wird).
Die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42
Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 52 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in der
Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur
vorübergehenden Verbleibs hat, das heisst über hinreichende Garantien verfügt,
5dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen
Asylverfahrens legal aufhalten kann (sog. "séjour durable"). Von dieser Regel kann
abgewichen werden, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt,
in welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern
dieser Staat einer Rückübernahme zustimmt und falls dessen Asylverfahren
grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen
Normen bietet. Ein solches Abweichen von der Regel verbietet sich, wenn im
Einzelfall substanzielle Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes
des Non-refoulements durch diesen Drittstaat vorliegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 40
E. 3.2. S. 276 f.; 1998 Nr. 24 E. und S. 216 ff.).
Der Begriff "einige Zeit" gemäss Art. 31 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) muss, getreu dem Prin-
zip der Hierarchie der Normen, entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes
(Art. 42 Abs. 2 AsylG) verstanden werden, auf das er sich stützt. Es ist der gleiche
Begriff wie derjenige von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG, der in Art. 40 AsylV 1 als "in
der Regel 20 Tage" definiert wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 14 S. 9 ff.). Zu-
sätzlich zu den in Art. 42 Abs. 2 Bst. a-c AsylG bezeichneten Fällen kann eine vor-
sorgliche Wegweisung insbesondere auch aus den in Art. 40 Bst. a AsylV 1
genannten Gründen als zumutbar erachtet werden. Dabei muss indessen das
zweite dort genannte Kriterium (nach den Umständen zumutbar in einem Drittstaat
um Schutz zu ersuchen) so verstanden werden, dass die Einreichung eines Asyl-
gesuches in einem Drittstaat vom Asylsuchenden vernünftigerweise nur erwartet
werden kann, wenn zwischen ihm und dem Drittstaat eine Beziehung von einer
gewissen Qualität besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f.).
4.
4.1 Das BFM begründete die vorsorgliche Wegweisung damit, dass die Vorausset-
zungen gemäss Art. 42. Abs. 2 AsylG vorliegend erfüllt seien, da die Weiterreise
nach Italien möglich, zulässig und zumutbar sei. Gemäss den Akten und eigenen
Aussagen der Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz von Italien her
zunächst am 29. Dezember 2006 versucht worden und zwei Tage später erfolgt.
Somit hätten sie sich vor dem 29. Dezember 2006 einige Zeit und ferner bis zum
31. Dezember 2006 in Italien aufgehalten. Dort seien sie nicht aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet, und Italien
komme seinen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
wachsenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zudem könnten die Be-
schwerdeführer in Italien ein Asylgesuch stellen. Somit seien die anlässlich der
Einräumung des rechtlichen Gehörs gemachten Einwendungen der Beschwerde-
führer unbehelflich.
4.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rekurseingabe geltend, die Vorinstanz
habe den Begriff "einige Zeit" nicht gesetzes- und praxiskonform angewendet. Ge-
mäss Grundsatzentscheid EMARK 2000 Nr. 1 bedeute der erwähnte Terminus
"einige Zeit" nach Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 "in der Regel 20 Tage". Aus dem
Sachverhalt oder den Erwägungen des BFM gehe aber nicht hervor, wie lange die
Beschwerdeführer genau in Italien gewesen seien. Aus ihren Aussagen anlässlich
6der Befragungen und den Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich vielmehr, dass
sie den Iran am 16. beziehungsweise 17. Dezember 2006 verlassen und am 29.
Dezember 2006 in die Schweiz einzureisen versucht hätten. Diese Dauer und
selbst jene bis zur Gesuchseinreichung im Empfangszentrum am 2. Januar 2007
reiche nicht zur Annahme von "einiger Zeit". Ferner liege weder eine Ausnahme-
konstellation für ein Abweichen von der 20-Tage-Regel vor, noch werde eine sol-
che vom BFM behauptet. Die vom Gesetz geforderte Beziehung zu Italien bestehe
offensichtlich nicht.
4.3 In der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 (vgl. dort S. 2), mit welcher die
Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde, hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass prüfenswerte Gründe vorlägen, wonach die Vorinstanz den in Art. 42
Abs. 2 Bst. b AsylG erwähnten Begriff "einige Zeit" nicht praxiskonform
angewendet habe.
4.4 Mit Vernehmlassung vom 7. März 2007 hält das BFM an seinen bisherigen Stand-
punkten fest. Ergänzend macht es darauf aufmerksam, dass sich die Beschwerde-
führer ihres Aufenthaltes in Italien bewusst gewesen seien und sie somit in zumut-
barer Weise bereits dort Gelegenheit zur Einreichung von Asylgesuchen gehabt
hätten. Dieser Umstand rechtfertige ein Abweichen von der zwanzigtägigen Frist
gemäss Praxis. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gelangt seien. Ferner hätten die Be-
schwerdeführer unglaubhafte Angaben bezüglich vorgängig erlebter Grenzkontrol-
len in der Schweiz und bezüglich Transitländern gemacht. Die Beschreibung des
Reiseweges sei insgesamt unglaubhaft ausgefallen und das Datum der Ausreise
aus dem Iran stehe nicht fest. Somit könne davon ausgegangen werden, die Be-
schwerdeführer hätten sich vor ihrem ersten Versuch der illegalen Einreise in die
Schweiz bereits einige Tage in Italien aufgehalten.
5. Die materielle Beurteilung beschränkt sich im vorliegenden Verfahren wesentlich
auf den vorstehend in Erwägung 3 erörterten Teilaspekt der Zumutbarkeit einer
Weiterreise in einen Drittstaat (konkret Italien):
5.1 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführer hinsichtlich
Ausreisezeitpunkt, Reiseumstände und -dokumente, Transitländer sowie jeweilige
Aufenthaltsdauer unglaubhafte Angaben gemacht haben. So sind in ihren diesbe-
züglichen Aussagen verschiedene Widersprüche, erhebliche Substanzarmut sowie
ein allgemeines Plausibilitätsmanko zu erkennen, welche auf Verschleierung der
tatsächlichen Gegebenheiten hindeuten. Die persönliche Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführer ist - unbesehen einer Prüfung des Motivs - erheblich beein-
trächtigt. Die Beschwerdeführer kommen den ihnen obliegenden Mitwirkungs-
pflichten nach Art. 8 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht nach.
Aus diesen Erkenntnissen jedoch den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführer
hätten sich folglich mindestens zwanzig Tage in Italien aufgehalten, ist unzu-
lässig. Eine darauf basierende blosse Vermutung eines mindestens zwan-
zigtägigen Aufenthalts in Italien ist für die Anordnung einer vorsorglichen Weg-
weisung unzureichend, solange nicht konkrete Anhaltspunkte (eigene Aussagen,
Reisepapiereinträge, Abklärungsergebnisse aus dem Drittstaat oder dergleichen)
für eine entsprechende Mindestaufenthaltsdauer im betreffenden Drittland vorlie-
7gen. Solche vermag die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in
der Vernehmlassung konkret zu nennen, und den Akten lassen sich ent-
sprechende Hinweise nicht in zureichendem Masse entnehmen. In der Ver-
nehmlassung (vgl. dort S. 2 oben) wird die Nichterfüllung der vorausgesetzten
Aufenthaltsdauer von zwanzig Tagen im Drittland seitens der Vorinstanz auch
implizit eingeräumt, indem diese Möglichkeiten prüft, "in reduzierendem Sinne von
der zwanzigtägigen Frist abzuweichen".
5.2 Eine solche Möglichkeit zur Abweichung erkennt das BFM vorliegend in der
Zumutbarkeit einer Asylgesuchsstellung in Italien. Dabei führt es zunächst zu
Recht das aufgrund der gesamten Umstände zu bejahende Bewusstsein der Be-
schwerdeführer betreffend ihren Aufenthalt in Italien an; diese Erkenntnis ergibt
sich im Übrigen bereits aus der Angabe der Beschwerdeführer, Italien bloss als
Transitland benützt zu haben. Anderseits verkennt die Vorinstanz, dass die
Einreichung eines Asylgesuches im Drittstaat vom Asylsuchenden vernünftiger-
weise nur erwartet werden kann, wenn zwischen ihm und dem Drittstaat eine
Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15
S. 11 f., m.w.H.). Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird vom Bundesamt weder
erörtert, noch sind entsprechende zuverlässige Anhaltspunkte (beispielsweise
nahe verwandtschaftliche Beziehungen im betreffenden Land) den Akten zu
entnehmen. Die Abklärungen des BFM im Hinblick auf eine vorsorgliche
Wegweisung nach Italien haben sich zudem auf die Einholung der Zustimmung zu
einer Rückübernahme der Beschwerdeführer bei den italienischen Behörden
beschränkt. Die Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung lässt sich nicht ohne
verlässliche Auskünfte über die Dauer des Aufenthalts im Drittstaat beziehungs-
weise über die Frage beurteilen, ob die betreffende Person im Drittstaat ein
Asylgesuch eingereicht hat oder - im Verneinungsfall - die Umstände es als
zumutbar erscheinen lassen, dass sie dort um Asyl nachsucht.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Sachverhalt nicht in dem
Umfang erhoben hat, wie er zur Beurteilung der Rechtmässigkeit (insbesondere
der Zumutbarkeit) der vorsorglichen Wegweisung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
AsylG nach der Rechtsprechung nötig wäre. Es liegen insoweit eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)
und eine fehlende Entscheidungsreife vor.
Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbe-
schwerde und damit auch die Beschwerde in Asylmaterien reformatorisch ausge-
staltet (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG); gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassati-
on und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa,
wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife
kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt wer-
den, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, m.w.H.). Aufgrund der Sachlage
im vorliegenden Fall hält es das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht für ange-
zeigt, die notwendigen Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige vorsorgliche
Wegweisung selber vorzunehmen, zumal ein nachmalig abweisendes Beschwer-
deurteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend vorsorgliche Wegweisung
keinem Rechtsmittel mehr unterläge. Es erscheint vorliegend sachgerecht, das
8Verfahren an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die nötigen
Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen
Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Dabei wird es in der Dis-
position des BFM liegen, ob es eine erneute vorsorgliche Wegweisung andordnet
oder in einem instanzabschliessenden Entscheid über die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer befindet.
6. Die angefochtene Verfügung ist aus den dargelegten Gründen aufzuheben, und
die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als darin sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist darauf nicht ein-
zutreten.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder den im Wesentlichen obsie-
genden Beschwerdeführern (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) noch der unterliegenden
Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch hinfällig.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr.
1'487.50 ein, wobei sie 8,5 Stunden zu Fr. 150.-- und Auslagen von Fr. 212.50
verrechnete. Mehrwertsteuer wurde mangels Steuerpflicht keine geltend gemacht.
Diese Kostennote ist sowohl hinsichtlich der 8,5 Stunden als auch der Auslagen
als eindeutig überhöht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der relativ geringen
Komplexität des Beschwerdeverfahrens, der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.3) sowie des
nicht vollumfänglichen Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine angemessene
Parteientschädigung von total Fr. 650.-- (4 Stunden zu Fr. 150.-- und Auslagen
von Fr. 50.--), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 wird aufgehoben.
3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 5.2 - 5.3 und E. 6) an das BFM zu-
rückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Vernehmlassung vom 7. März 2007 in Kopie)
- die Vorinstanz, C._______, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______)
- D._______ des Kantons E._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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