B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1393/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer, der bis zum 25. Februar 2009 in der
Umgebung von Jaffna gelebt und gearbeitet habe, sei am 2. März 2009
über B._______ und C._______ nach D._______ gereist. Nach einem
Tag Aufenthalt sei er mit einem Auto in die Schweiz eingereist, wo er am
4. März 2009 ein Asylgesuch einreichte. Am 9. März 2009 wurde er vom
BFM summarisch und am 19. März 2009 eingehend zu seiner Asylbe-
gründung angehört.
Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er als Besitzer eines
(…)ladens einen jungen Mann angestellt habe, der früher den LTTE (Li-
beration Tigers of Tamil Eelam) angehört habe. Aus diesem Grund sei er
von Soldaten der srilankischen Armee verhört und misshandelt worden.
Aber auch Angehörige der LTTE hätten ihn aufgesucht und Geld verlangt.
Nachdem auch seine Mutter sowie seine Ehefrau von Unbekannten be-
lästigt und geschlagen worden seien, habe er Jaffna verlassen und sei
nach Colombo gegangen. Auf die Details dieser Begründung wird – so-
weit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet am 13. Februar 2012 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Als Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten
(Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), da sie
nicht überzeugen würden und vage und widersprüchlich seien. Ferner
seien physische und psychische Beeinträchtigungen – wie vorüberge-
hende Festnahmen oder Verhöre in Militärcamps – nur dann im Sinne
von Art. 3 AsylG beachtlich, wenn konkrete Hinweise auf eine zukünftige
Verfolgung bestehen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal die
Massnahmen auch nicht die verlangte Intensität aufweisen würden. Fer-
ner verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches ihn auch
zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen Behörden als ver-
dächtig erscheinen lasse. Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungs-
massnahmen seitens der LTTE sei anzufügen, dass diese Organisation
seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 als zerschlagen gelte.
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Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka deute auf einen zuläs-
sigen Vollzug der Wegweisung hin. Auch seien weder generelle noch in-
dividuelle Gründe erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
sprechen würden, der zudem technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei.
Auf die Details dieser Begründung wird – sofern entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 8. März 2012 (Poststempel: 12. März 2012) focht
der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei begehrte er in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhe-
bung der Verfügung vom 9. Februar 2012 und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In formeller Hinsicht
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Darstellung der Ereignisse, so der Beschwerdeführer, seien – entge-
gen der Meinung des BFM – durchwegs nachvollziehbar, logisch und
glaubhaft. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine
Tochter zurückgelassen, was ihm sehr schwer gefallen sei. Zudem habe
für ihn als Ladenbesitzer keine materielle Not bestanden, was zur Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen beitrage. Schliesslich sei anzufügen, dass die
srilankische Armee die Umgebung von Jaffna als "Terroristensumpf"
komplett auszutrocknen gedenke, was asylpolitisch von grosser Bedeu-
tung sei. Auf die Details dieser Beschwerde wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten der Gerichtskasse einzuzah-
len. Dem wurde innert Frist Folge geleistet.
E.
In den Akten fanden sich als Beweismittel folgende Unterlagen:
eine Kopie einer Mitgliedskarte einer religiösen Vereinigung,
eine Kopie eines Handelsregisterauszugs vom (…) über den Be-
schwerdeführer als Inhaber des (…)geschäftes (…),
ein Original eines in fremder Sprache abgefassten Diagnosis Ticket
vom (…) 2009 eines Spitals ([…]) in F._______,
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eine originale Bestätigung (in englischer Sprache) des Grama Of-
ficers, dass der Beschwerdeführer von Unbekannten zwischen dem
6. und 10. Dezember 2008 entführt worden sei,
eine Kopie eines Zeitungsausschnitts in fremder Sprache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-1393/2012
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben bis zum
25. Februar 2009 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in G._______
(Nähe Jaffna). In F._______ habe er seit dem Jahr 2000 einen (…)laden
besessen, der einen Umsatz von (…) Rupien pro Tag erzielt habe (A1
S. 2 f.; A7 S. 6 f.). Im Jahr 2007 habe er den Sohn eines Bekannten an-
gestellt, der (was er damals noch nicht gewusst habe) früher einmal der
LTTE angehört habe (A7 S. 5 f. und 7 f.).
Am 26. März 2008 sei dieser Angestellte namens H._______ (A1 S. 6; A7
S. 3) nicht mehr zur Arbeit erschienen. Zwei Tage später seien Soldaten
in seinen Laden gekommen und hätten sich nach diesem erkundigt (A7
S. 8 f.). Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, am gleichen Tag
im Camp I._______ zu erscheinen, was er auch getan habe. Er sei dort
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über die LTTE verhört worden; man habe ihn auch geschlagen. Später
hätten sie ihn mit der Bedingung freigelassen, er solle melden, wenn
fremde Personen in seinen Laden kämen. Die Soldaten seien danach ab
und zu in seinen Laden gekommen, um sich nach Neuigkeiten zu erkun-
digen (A7 S. 11).
Anfang Oktober 2008 seien zwei Angehörige der LTTE in seinen Laden
gekommen und hätten Geld verlangt; zudem sei er bedroht und über den
verschwundenen Angestellten ausgefragt worden. Bevor sie gegangen
seien, hätten sie (…) im Wert von (…) Rupien mitgenommen (A7 S. 11).
Am 19. Dezember 2008 – als er das Geld in seiner Kasse gezählt habe
(ca. […] Rupien), das er auf die Bank habe bringen wollen – seien zwei
Personen im Laden erschienen (einer davon hätte den LTTE angehört)
und hätten (…) Rupien mitgenommen (A7 S. 11 f.).
Am 28. Dezember 2008 seien vier Soldaten in seinem Laden aufgekreuzt
und hätten ihn aufgefordert, im F._______-Camp zu erscheinen (A1 S. 6;
A7 S. 12 ff.). Dort sei er dann wieder über die LTTE verhört worden. Zu-
dem habe er sich ausziehen müssen, und man habe ihn geschlagen; mit
einem Sack über den Kopf gestülpt habe man ihn später in ein Zimmer
gesperrt. Danach sei ein Tamile, ein Angehöriger einer tamilischen regie-
rungsfreundlichen Organisation, gekommen und habe sich höflich über
seine Beziehung zu den LTTE erkundigt (A7 S. 13). Später habe dieser
Tamile ihn an die Wand gestellt und geschlagen. Am Abend sei ein Offi-
zier gekommen und habe ihn freigelassen. Nach dieser Festnahme sei er
während zehn Tagen hospitalisiert worden (A7 S. 14 f.).
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Laden wiedereröffnet habe, sei
ein weiterer Mann (einer regierungsfreundlichen Organisation, die man
"[…]" nenne) aus seinem Dorf gekommen und hätte ihn vor der Armee
gewarnt, bzw. mitgeteilt, dass sein Name registriert sei und er verschwin-
den solle (A7 S. 15 f.). Am 12. Januar 2009 sei sein Heim – als er nicht
anwesend gewesen sei – von Unbekannten (die mit einem weissen Lie-
ferwagen gekommen seien) durchsucht worden (A7 S. 4 f.); dabei sei
nach ihm gefragt und seine Mutter und seine Ehefrau seien geschlagen
worden. Daraufhin sei er am gleichen Tag nach J._______ (ca. 15 km von
G._______ entfernt) zu seinem Onkel gegangen; in dieser Zeit sei die
Armee zwei bis drei Mal zu ihm nach Hause gekommen und habe nach
ihm gefragt. Man habe ihn entführen und ihn erschiessen wollen. Die Re-
gion Jaffna habe er am 25. Februar 2009 Richtung Colombo verlassen.
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Seite 7
4.2. Das BFM stellte in seiner abweisenden Verfügung in erster Linie fest,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So
habe er behauptet, der Mann, der ihn vor der Armee gewarnt habe, sei
ein Mitglied einer regierungsfreundlichen Organisation, zu welcher er in-
des keine nähere Angaben habe machen können. Diese Warnung sei
ferner nicht überzeugend – insbesondere da der Beschwerdeführer keine
besondere Beziehung zu diesem Mann gehabt habe –, da Letzterer so
das Risiko auf sich genommen habe, wegen Landesverrats angeklagt zu
werden. Ferner hätte dieser Mann mit seiner Warnung die Pläne und Ab-
sichten der Armee sozusagen unterminiert, was nicht nachvollziehbar sei.
Die Angaben hinsichtlich der Ankunft der Unbekannten in einem weissen
Lieferwagen, die ihn bei sich zu Hause gesucht hätten, seien vage und
widersprüchlich, da er zunächst ausgesagt habe, seine Mutter habe ihm
von diesem Besuch erzählt. Später habe er indes berichtet, dass er in
diesem Zeitpunkt drei Häuser weiter weg gewesen sei und Hunde habe
bellen gehört; gleichzeitig habe er gesehen, wie Taschenlampen geleuch-
tet hätten.
In zweiter Linie stellte das BFM fest, dass Verfolgungsmassnahmen nur
dann asylrelevant seien, wenn sie noch andauern oder konkrete Hinweise
auf eine künftige Verfolgung bestehen würden. Die Armee habe den Be-
schwerdeführer nach einigen Stunden des Verhörs wieder freigelassen,
was dafür spreche, dass sie ihn keines nennenswerten Engagements für
die LTTE verdächtigt habe. Hinzu komme, dass die Festnahmen mangels
Intensität nicht asylbeachtlich seien. Vielmehr würden solche Massnah-
men darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilge-
sellschaft zu unterbinden. Ferner, so das BFM, verfüge der Beschwerde-
führer nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber sri-
lankischen Behörden verdächtig erscheinen lasse.
Hinsichtlich der Verfolgung von Seiten der LTTE sei anzufügen, dass die-
se Organisation seit dem militärischen Sieg der Armee im Mai 2009 als
zerschlagen gelte. Daher sei es unwahrscheinlich, dass sie noch über die
nötigen personellen Ressourcen verfüge, den Beschwerdeführer zur Ver-
antwortung zu ziehen.
In dritter Linie bezeichnete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe sich die allgemeine Si-
cherheitslage seit dem Ende des Konflikts deutlich verbessert. Hinsicht-
lich des Beschwerdeführers würden sich aus den Akten keine konkreten
E-1393/2012
Seite 8
Hinweise ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
4.3. In der Beschwerdeschrift wurde in grundsätzlicher Weise moniert,
dass die Vorinstanz den Begriff des Glaubhaftmachens im Sinne von
Art. 7 AsylG unrichtig angewendet habe. Insbesondere sei die individuelle
Würdigung der Vorbringen ausser Acht gelassen worden; ansonsten hät-
ten die Misshandlungen des Beschwerdeführers ein stärkeres Gewicht
erhalten müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer Heim und Familie
verlassen, was auf eine echte Gefahr hindeute, zumal es sich bei ihm –
da er in Sri Lanka wirtschaftlich besser gestellt gewesen sei – nicht um
einen Wirtschaftsflüchtling handle. Auch weise der Beschwerdeführer auf
die vielen Details seiner Aussagen hin, die für deren Glaubhaftigkeit spre-
chen würden.
Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Warnung des
jungen Mitglieds der regierungsfreundlichen Organisation nicht als wider-
sprüchlich bezeichnet werden könne, da es zahlreiche mögliche Motive
für eine solche Handlung gebe, bspw. könnte schon der gute Ruf des Be-
schwerdeführers diese bewirkt haben. Die vorinstanzliche Meinung, die
Aussagen rund um die unbekannten Personen, die den Beschwerdefüh-
rer in seinem Haus gesucht hätten, seien vage und widersprüchlich, sei
ferner – wie mit Beispielen belegt werde – objektiv falsch. Auch sei der
Sachverhalt in Bezug auf den weissen Lieferwagen von der Vorinstanz
falsch festgestellt worden, indem die Protokollstellen falsch interpretiert
worden seien.
Hinsichtlich der Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG sei darauf hinzuweisen,
dass die Schläge, Einschüchterungen sowie die Drohungen in ihrer Ge-
samtheit einen unerträglichen psychischen Druck auf den Beschwerde-
führer ausüben würden. Dabei sei es unbehelflich, dass er jeweils nach
einer Festnahme entlassen worden sei. Wie verschiedene Fachberichte
verdeutlichen würden, habe der Beschwerdeführer sehr wohl eine aktuel-
le Gefährdung zu befürchten, da intensive Kontrollen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka insbesondere bei Tamilen aus dem Norden oder Osten
des Landes zu befürchten seien.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
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Seite 9
Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht im Sinne
von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.
5.1. Mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht seine im Februar
2008 (BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka
aktualisiert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Recht-
sprechung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
schen der srilankischen Armee und der LTTE die Sicherheitslage erheb-
lich verbessert und stabilisiert, auch wenn sich die Menschenrechtslage
hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter ver-
schlechtert hat. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Per-
sonen, die der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt werden, sowie politi-
sche Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des
Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risiko-
gruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder
Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechts-
verstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben.
Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zur LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen
finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Letztere
deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Ge-
schäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im
Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen
(vgl. zum Ganzen E-6220/2006 E. 8).
5.1.1. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er – zwischen dem
28. März 2008 und seinem Wegzug aus der Jaffna-Region im Februar
2009 – zwei Mal von der srilankischen Armee aufgefordert worden sei,
sich in Militärcamps in der Nähe einzufinden, um über die LTTE verhört
zu werden. Dabei sei er mit einem Holzstock und einem Gewehrkolben
geschlagen worden. Gegen Abend sei er beide Male wieder freigelassen
worden (A7 S. 8 ff. und 12 f.). Aufgrund der Schmerzen sei er nach seiner
zweiten Freilassung für zehn Tage hospitalisiert worden (A7 S. 14 f.), wo-
bei aus seinen Aussagen und aus dem eingereichten Beweismittel (Dia-
gnosis Ticket) keine konkrete Diagnose ersichtlich ist. Zwei- bis dreimal
seien die Soldaten insgesamt noch in seinem Laden erschienen und hät-
ten sich nach den LTTE erkundigt (A7 S. 11), ohne indes weitere Mass-
nahmen ergriffen zu haben.
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Seite 10
5.1.2. Hinsichtlich der neuen Rechtsprechung gilt es festzustellen, dass
der Beschwerdeführer keiner der erwähnten Risikogruppen angehört. So
handelt es sich bei ihm insbesondere weder um ein Mitglied der LTTE,
noch ist davon auszugehen, dass jemals der Verdacht einer solchen Mit-
gliedschaft bestand. Mittels der Verhöre durch die srilankische Armee im
Jahr 2008 (d.h. noch mitten in der Endphase des Bürgerkrieges) wurde
gemäss seinen Aussagen einerseits beabsichtigt, Informationen über sei-
nen Angestellten, der mutmasslich in seiner Vergangenheit der LTTE an-
gehört hat, zu erhalten (A7 S. 9). Anderseits sei versucht worden, allfälli-
ge finanzielle Verbindungen des Beschwerdeführers zu dieser Organisa-
tion (A7 S. 9 und 12 f.), die in seinem Laden stattfanden, aufzudecken.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt für eine
Asylgewährung nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollzieh-
bar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a
m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am
Main, 1990, S. 143 ff.). Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es die Meinung
vertritt, die geschilderten Massnahmen, die sich Ende des Bürgerkrieges
abgespielt haben dürften, würden nicht auf eine künftige Verfolgung hin-
weisen. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben lediglich für
ein paar Stunden verhört worden. Jedes Mal sei er wieder freigelassen
worden. Inzwischen ist indes der Konflikt in Sri Lanka beendet und das
Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr unter einem besonderen Verdacht der srilanki-
schen Behörden stehen wird, zumal in der Beschwerdeschrift aus aktuel-
ler Sicht keine individuellen Probleme einzelner Familienmitglieder (z.B.
der Mutter) mit den srilankischen Behörden erkennbar sind. Es werden
einzig verschiedene Fachberichte erwähnt, die indes generelle Problem-
kreise der heutigen Zeit behandeln.
Die eingereichten Beweismittel – insbesondere das eingereichte Diagno-
sis Ticket vom 6. Januar 2009 eines Spitals in F._______ und die Bestäti-
gung des Grama Officers, dass der Beschwerdeführer von Unbekannten
zwischen dem 6. und dem 10. Dezember 2008 entführt worden sei –
vermögen diese Meinung nicht umzustossen, da diese nicht geeignet
sind, eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende künf-
tige Bedrohung des Beschwerdeführers zu begründen. Die Dokumente
E-1393/2012
Seite 11
bestätigen lediglich in unsubstantiierter Weise, dass der Beschwerdefüh-
rer sich für ein paar Tage im Spital aufgehalten hat (wobei der Grund da-
für nicht ersichtlich ist) und dass er ein paar Tage abwesend gewesen
sein soll.
5.1.3. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich auch eine Gefährdung
durch die LTTE geltend machte, ist ebenfalls auf das Urteil E-6220/2006
des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die LTTE mittler-
weile militärisch vernichtend geschlagen wurden. Von ihnen gehen heute
keine Verfolgungshandlungen mehr aus (vgl. E-6220/2006 E. 7.1 und
7.6). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind somit
nicht zu hören.
5.2. Bezüglich der vorgebrachten Einreiseschwierigkeiten in Sri Lanka,
die für abgewiesene tamilische Asylsuchende gelten sollen, machte der
Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend.
5.2.1. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich
darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen wor-
den sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-
lich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob
vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerde-
führers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
5.2.2. Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri Lan-
ka zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der
Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die
Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service
(SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen.
Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer
Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle aufgenom-
men. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE-Vergangenheit werden
von der Polizei wie auch vom Terrorist Investigation Departement (TID)
festgehalten und befragt (vgl. zum Ganzen die Antwortmeldung der Im-
migration and Refugee Board of Canada vom August 2011
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Seite 12
[];
RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Schweizerische Flücht-
lingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 23). Da der Beschwerdeführer
nicht als Person mit einer LTTE-Vergangenheit zu bezeichnen ist, kein
ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn bekannt sind und er
keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl. dazu RAINER MAT-
TERN, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende
TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], September 2011, S. 14 ff.), kann
davon ausgegangen werden, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka nur
in einer üblichen Form befragt wird. Es liegen dem Bundesverwaltungs-
gericht keine Informationen vor, dass dieser übliche Ablauf nicht rechts-
staatlichen Konventionen entspricht. Folglich vermag vorliegend die lang-
jährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die Einreichung
des Asylgesuchs in der Schweiz keine Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den (vgl. E-6220/2006 E. 9.4).
5.3. Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Ob
die Schilderungen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG entsprechen,
kann vorliegend offen bleiben. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu
Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 13
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu.
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-6220/2006
E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom
9. Februar 2012 fest, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Been-
digung des Konflikts deutlich verbessert habe. Ein Wegweisungsvollzug
in die Nordregion von Sri Lanka sei mit Ausnahme des Vanni-Gebietes
grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Aus den Akten würden sich
indes vorliegend keine Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug
unzumutbar erscheinen lassen würden. So seien ein familiäres Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation vorhanden. Zudem habe
der Beschwerdeführer in Sri Lanka als Geschäftsmann gearbeitet und
den grössten Teil seines Lebens dort verbracht. In Anbetracht dieser Aus-
führungen sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
7.3.2. In der Beschwerdeschrift wurde indes eingeworfen, dass nicht
übersehen werden dürfe, dass die Umgebung von Jaffna nach wie vor
unter dem Druck der "Überreste" der einstigen LTTE leide, der sich v.a.
gegen Geschäftsleute und Ladeninhaber richte.
7.3.3. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts präsentiert
sich die Situation in der Nordprovinz von Sri Lanka unterschiedlich (vgl.
E-6220/2006 E. 13.2). Im Distrikt Jaffna herrscht derzeit keine Situation
allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen
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angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft wer-
den müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage, drängt sich beim Wegweisungsvollzug in die-
ses Gebiet – wie bereits vom BFM festgestellt wurde – jedoch eine sorg-
fältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskrite-
rien auf. Daneben ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung
zu tragen. Hat sich die betreffende Person in der Nordprovinz zuletzt vor
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 aufgehalten, oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In die-
sem Zusammenhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation (vgl. E-6220/2006
E. 13.2.1.2).
Der verheiratete Beschwerdeführer war gemäss den an seiner Erstbefra-
gung gemachten Angaben seit einigen Jahren Besitzer eines (…)ladens,
der pro Tag (…) Rupien umsetzte (A1 S. 3), was ca. Fr. (…) entspricht.
Seine Ehefrau, die er im Jahr 2001 geheiratet hat, und seine Tochter sei-
en bei seiner Ausreise bei der Schwiegermutter in G._______ – 1 km vom
gemeinsamen Ehe-Haushalt entfernt – untergekommen (A1 S. 3), wo
auch seine Mutter lebe. Ferner würden noch zwei Brüder in der Nordpro-
vinz leben (A1 S. 4).
Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom
Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Er ist jung und gesund
und es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Nordprovinz
auf ein tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Er verfügt über eine
zehnjährige Schulbildung (A1 S. 3) und über einen grossen Erfahrungs-
schatz im Geschäftsbereich, weshalb es ihm möglich sein sollte, für sich
und seine Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch
die relativ kurze Landesabwesenheit von drei Jahren deuten darauf hin,
dass ihn bei der Rückkehr keine existentielle Notlage erwarten wird.
7.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem bereits in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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