B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1393/2015
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 /
(…)+(…)+(…)+(…)+(…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden (Angehörige des Beschwerdeführers) ersuchten am
20. Oktober 2014 beim (…) in (…) um Erteilung von Schengen-Visa.
B.
Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügungen vom 14. November
2014 ab unter Verweis darauf, die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts in der Schweiz
seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheits-
gebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, habe nicht festgestellt
werden können.
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer na-
mens der Gesuchstellenden beim BFM Einsprache gegen diese Verfügun-
gen ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Visa-Gesuche
seiner Verwandten seien nicht sorgfältig geprüft worden, obwohl alle ver-
langten Unterlagen eingereicht worden und die für die Visa-Gesuche dar-
gelegten Gründe glaubhaft und plausibel seien.
Seine Angehörigen seien in Syrien wegen des herrschenden Bürgerkrie-
ges von grossen Gefahren umgeben. Zudem ergebe sich aus den als Bei-
lage 2 zur Einsprache eingereichten Arztberichten und Erklärungen, dass
die Gesuchstellenden diverse schwere gesundheitliche Beschwerden hät-
ten und regelmässige ärztliche Untersuchungen benötigten. Seine Ange-
hörigen könnten kaum für sich sorgen, wenn sie keine medizinische Be-
handlung erhielten, würden sie sterben. Ein langfristiger Verbleib in der
Türkei sei kaum möglich gewesen, weil sie mangels Ressourcen keinen
Platz in den Flüchtlingscamps erhalten hätten. Für die medizinische Be-
handlung hätten sie viel Geld bezahlt. Es sei ihnen wegen des kalten Win-
ters nichts anderes übrig geblieben, als nach Syrien zurückzukehren. Die
Lebensbedingungen seien auch in der Türkei für syrische Flüchtlinge pre-
kär.
Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz
zu bleiben, sie würden nach drei Monaten zurückkehren, wenn sie dazu
aufgefordert würden. Die Behauptung, sie hätten die Absicht, nach Ablauf
der Visa nicht ausreisen zu wollen, stimme überhaupt nicht. Die schweize-
rischen Behörden könnten sie mittels Verfügungen zur Ausreise zwingen.
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Selbst wenn die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa vorläufig aufge-
nommen werden sollten, könnten sie nach Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahmen immer noch zur Ausreise aufgefordert werden.
Die Kosten für den Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz seien
gedeckt, weil er viele private Freunde und Bekannte habe, welche ihn un-
terstützen und zur Verbesserung der Situation der Syrer beitragen möch-
ten. Viele Schweizerinnen und Schweizer und auch Angehörige anderer
Nationalitäten in der Schweiz hätten sich bereit erklärt, Menschen aus Sy-
rien privat bei sich aufzunehmen. Die Voraussetzungen für die Erteilung
der nachgesuchten Visa seien somit erfüllt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er nebst den Verfügungen des Kon-
sulats vom 14. November 2014 betreffend Visa-Verweigerung die in der
Einsprache erwähnten Dokumente (Beilagen 1 bis 4) zu den Akten.
D.
Am 31. Dezember 2014 bestätigte das BFM den Eingang der form- und
fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 300.– zur weiteren Durchführung des Einsprachever-
fahrens. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung der Einspra-
che habe ergeben, dass weder die Voraussetzung für eine erleichterte Vi-
saerteilung für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für die Erteilung
eines humanitären (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) respektive ordentli-
chen Visums (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am 9. Februar 2015 – wies
das SEM die Einsprache vom 18. Dezember 2014 ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.– unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
die Gesuchstellenden stammten aus Syrien, wo sie bis zu ihrer Ausreise in
die Türkei gelebt hätten. In Anbetracht der sozio-ökonomischen Verhält-
nisse, der Gesundheitsversorgung und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg)
in Syrien müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und
Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten
könne. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr
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müsse grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinrei-
chend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Be-
suchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, weshalb die Einrei-
sevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen,
namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die
Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden.
Nach den länderspezifischen Kenntnissen des SEM und den Abklärungen
der Schweizer Vertretung in (…) lägen keine Anhaltspunkte vor, die – im
Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen ‒ auf eine beson-
dere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schlies-
sen lassen würden. Es lägen denn auch keine anderen humanitären
Gründe (schwere Krankheit, hohes Alter) vor, welche eine Einreise in die
Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Aus-
nahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung betreffend
die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehö-
rige [COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/ 03648 Weisung Sy-
rien]) gelange nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge erst nach deren
am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung eingereicht worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
der Beschwerdeführer namens der Gesuchstellenden Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und
sinngemäss, die Visagesuche seiner Angehörigen seien gutzuheissen und
es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er, es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung wurde nebst einer Wiederholung der Ausführungen in der
Einsprache vom 18. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend gemacht,
die Gesundheit der Gesuchstellenden habe sich in der Türkei verschlech-
tert, weil sie mangels Ressourcen nicht zum Arzt gehen könnten. Die Be-
handlung sei extrem teuer, weil sie keine Versicherung hätten und über
kein Aufenthaltsrecht verfügen würden. Sie könnten sich die Aufenthalts-
und Behandlungskosten nicht leisten. Das SEM habe bereits viele Gesu-
che im Zusammenhang mit leichten bis mittelschweren Krankheiten bewil-
ligt. Die Vorinstanz unterschätze die Situation der Gesuchstellenden in der
Türkei und behaupte, sie seien nicht unmittelbar an Leib und Leben gefähr-
det. Dabei gehe es um kranke Menschen, die sich dort keine medizinische
Behandlung leisten könnten und auch nicht behandelt würden. Ein länger-
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Seite 5
fristiger Verbleib in der Türkei sei kaum möglich, weil sie dort grossen Ge-
fahren ausgesetzt wären und weder über die nötigen Mittel noch Ressour-
cen verfügen würden. Des Weiteren wurde auf die schwierige Lage der
syrischen Flüchtlinge in der Türkei hingewiesen und nochmals bekräftigt,
dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise zugesichert und
dafür auch gebürgt werde.
Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere im Internet publizierte Artikel
zur Situation der syrischen Flüchtlinge als Beilagen 2 bis 4 zur Beschwerde
eingereicht.
G.
Am 5. März 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesver-wal-
tungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
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Seite 6
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gende aufgezeigt, als unbegründet erweist.
4.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
5.
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
5.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsan-
gehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG
(SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsange-
hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
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15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat
der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen ver-
schiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die
Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unter-
lässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
6.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
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Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – auf-
grund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ge-
fährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE
2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
6.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die
rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus
der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass
der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz
befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
7.
7.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 4.3).
7.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Gel-
tungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die
Ausführungen in der Einsprache und in der Beschwerde gerade bestärkt,
wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei ge-
fährdet seien und die Ausreise aus der Schweiz von einer Entspannung
der Situation in Syrien abhängig gemacht werde, welche kaum vor Ablauf
der Geltungsdauer des Visums zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen
konnte und kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden,
zumal fristgerecht im vorliegenden Kontext eben einzig heisst vor Ablauf
der Geltungsdauer des Visums, ohne dass der gute Willen der Gesuchstel-
lenden beziehungsweise des Beschwerdeführers in Frage gestellt werden
soll.
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Seite 9
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt des Weiteren in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für
die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind.
7.3.2 Die Behauptung, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückge-
kehrt, wurde in der Einsprache nicht näher substanziiert. Insbesondere feh-
len nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihren dortigen Lebensbe-
dingungen, und es wurden auch keine diesbezüglichen Beweismittel ein-
gereicht. In der Beschwerde wird keine Rückkehr nach Syrien geltend ge-
macht, sondern auf die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstel-
lenden in der Türkei verwiesen, was einen längerfristigen Aufenthalt in die-
sem Staat verunmögliche. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszuge-
hen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf-
halten.
7.3.3 Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt, aus den Akten würden sich keine konkreten Anhalts-
punkte für eine besondere, individuelle Notlage der Gesuchstellenden er-
geben. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Situation für syrische
Flüchtlinge in der Türkei angesichts der sehr grossen Anzahl von diesem
Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer
vollumfänglich gewährleistet werden kann, schwierig ist. Es kann jedoch
auch in Berücksichtigung der zitierten Berichte und den zu den Akten ge-
reichten Beweismitteln betreffend die Lage syrischer Flüchtlinge in der Tür-
kei grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge
in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die
Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, die Gesuchstellenden könnten sich in der Türkei
im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer besonderen
Notsituation befinden die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen
rechtfertigen würde. Die zusammen mit der Einsprache als Beilage 2 zu
den Akten gereichten Arztberichte betreffend (…) lassen aufgrund der at-
testierten gesundheitlichen Beschwerden und angesichts der hohen Anfor-
derungen an die Annahme einer individuellen Notlage nicht auf eine medi-
zinische Notsituation schliessen. Die weiteren Vorbringen, die Gesuchstel-
lenden hätten keinen Schutz in einem Flüchtlingslager gefunden und sie
seien nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt anderweitig sicherzustellen,
sind ebenfalls nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Eine
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Seite 10
besondere Verletzlichkeit der Gesuchstellenden wurde nicht substanziiert
dargetan.
7.4 Somit besteht insgesamt kein Grund für die Annahme, die Gesuchstel-
lenden seien in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flücht-
lingen in einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären
Gründen gerechtfertigt wäre.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig geworden.
10.
10.1 Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich weder im vorangegangen Einspra-
che- noch (nicht zuletzt auch mangels entsprechender Antragsbegrün-
dung) im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der
Beschwerdeführer könnte nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1393/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und (…).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: