B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1394/2019
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. März 2019.
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden – aus dem Dorf F._______, G._______, Ge-
meinde H._______ stammende kosovarische Staatsangehörige bosniaki-
scher Ethnie – suchten gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdefüh-
rers und dessen Ehefrau (N […]) am 2. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM)
vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegwei-
sung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bundesverwaltungsge-
richt am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht hinsichtlich der
geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin –
eine bevorstehende (…) und (…) – fest, Angehörige der bosniakischen
Minderheit hätten grundsätzlich keine Probleme beim Zugang zu medizini-
scher Versorgung im Kosovo. Im gleichen Urteil wurde hinsichtlich der
Schwägerin der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe sich in
H._______ im Spital medizinisch behandeln lassen. Dabei habe sie weder
geltend gemacht noch würden sich auch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre. Es spre-
che daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort medizinisch behan-
deln lassen könne, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Be-
handlung zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung führen
könnte. Dasselbe würde auch für die Beschwerdeführerin gelten
(E. 7.4.4.3 f.).
II.
B.
Am 28. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch ein und ersuchten um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. Dabei machten sie geltend, es würden bei der Beschwerdefüh-
rerin gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer
(…) sowie an einer (…). Sie sei stationär behandlungsbedürftig und in er-
höhtem Mass suizidal. Sie sei im Kosovo von mehreren Männern verge-
waltigt worden. Im ordentlichen Verfahren habe sie zwar Drohungen durch
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albanische Männer erwähnt, aber verschwiegen, dass sie vergewaltigt
worden sei, weil das an ihr verübte Verbrechen in ihrem kulturellen Umfeld
primär als Verstoss gegen die Familienehre verstanden würde und sie we-
gen der deshalb verlorenen Familienehre habe befürchten müssen und
weiterhin befürchte, von ihrem Ehemann verlassen und von ihrer Familie
verstossen zu werden. Sie habe nach jenem Übergriff am (…) 2014 ihren
Gynäkologen aufgesucht, um abklären zu lassen, ob mit ihrer damaligen
Schwangerschaft noch alles in Ordnung gewesen sei. Im ärztlichen Bericht
seien blaue Flecken durch harte Stösse attestiert worden, woraus sich er-
gebe, dass die mehrfache Vergewaltigung nicht erfunden sei. Der negative
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die damit drohende Weg-
weisung in den Kosovo, an den Ort ihrer Traumatisierung, habe bei ihr eine
(…) ausgelöst und ihre (…) verstärkt.
C.
Das SEM wies mit Verfügung vom 6. September 2016 das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 28. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die
Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. Dezember 2014
fest. Zur Begründung führte es aus, bei der durch die Beschwerdeführerin
geltend gemachten mehrfachen Vergewaltigung handle es sich um einen
privaten Übergriff. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, um staat-
lichen Schutz vor der Verfolgung durch die Dritten zu ersuchen. Die koso-
varischen Behörden seien sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden
Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Unabhängig von der
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei des-
halb festzustellen, dass der geltend gemachte Übergriff von Drittpersonen
auf sie nicht asylrelevant sei. Demnach bestünden keine völkerrechtlichen
Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsichtlich der angeblich nachträglich
veränderten Sachlage – eine (…) und eine (…), welche erst nach dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 vorgebracht wor-
den seien – sei festzustellen, dass Suizidalität angemessen behandelbar
sei und deshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegenstehe. In seinem Urteil D-6996/2014 vom
4. September 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss ge-
kommen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo im Zusammen-
hang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen als ausreichend
zu bezeichnen sei. Es bestehe im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flä-
chendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen
Grossteil der psychischen Erkrankungen. Die besten psychiatrischen Ein-
richtungen würden sich in der Hauptstadt Pristina befinden. In der Stadt
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H._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, befinde sich zudem
ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten, wo diverse psychi-
atrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Daneben sei
auch eine Behandlung im I._______ in H._______ möglich. Die medizini-
sche Grundversorgung sei auch in medikamentöser Hinsicht sichergestellt.
Der Zugang zu den medizinischen Strukturen sei grundsätzlich auch für
Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (BVGE 2011/50 E. 8.8.2
m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher
zumutbar.
D.
Die gegen diese Verfügung durch die Beschwerdeführenden am 12. Sep-
tember 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-5504/2016 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 abgewiesen. Dieses stellte
zunächst fest, dass sich das SEM – trotz fehlenden Antrags auf Asylge-
währung im Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden – mit der
geltend gemachten Vergewaltigung unter dem Aspekt der Asylrelevanz
auseinandergesetzt habe. Das Gericht gehe jedoch nicht weiter auf diese
Vorbringen sowie die hierzu eingereichten Beweismittel ein, zumal ein sol-
cher Antrag gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen sei, jedoch
aus der Ursache der psychischen Gesundheitsprobleme der Beschwerde-
führerin keine Aussagen zur Behandelbarkeit entnommen werden könnten.
In Bezug auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin respektive
der Behandelbarkeit ihrer psychischen Probleme im Kosovo erweise sich
der Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar. Bereits das SEM habe
sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere zum staatlichen psy-
chiatrischen Behandlungssystem, zu möglichen Einrichtungen unter ande-
rem in H._______ sowie zum Zugang zu den medizinischen Strukturen ge-
äussert und diese als ausreichend bezeichnet. Von dieser Einschätzung
sei auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht abzuwei-
chen. Demgemäss sei die von der Beschwerdeführerin benötigte medizini-
sche Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen
Versorgungslage weitgehend gewährleistet und die medizinischen Struk-
turen seien auch für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich zu-
gänglich. Insbesondere habe sie keine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Im Kosovo
sei ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatri-
sches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankun-
gen vorhanden. Zudem würden sieben Zentren zur ambulanten Behand-
lung von psychischen Krankheiten existieren, darunter eines im Herkunfts-
ort der Beschwerdeführerin, wobei dort auch psychiatrische Behandlungen
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und Gespräche angeboten würden. Darüber hinaus könne eine Behand-
lung auch im I._______ in H._______ erhältlich gemacht werden. Für die
benötigten, allenfalls im Kosovo nicht erhältlichen Medikamente könne sie
sich an ihre in Österreich, Dänemark, Italien und in der Schweiz wohnhaf-
ten nahen Angehörigen wenden, die ihr im Übrigen auch anderweitig finan-
ziell unter die Arme greifen könnten. An dieser Einschätzung vermöge auch
das Themenpapier der SFH vom 7. Oktober 2015 betreffend Frauen und
alleinstehende zurückkehrende Frauen nichts zu ändern, habe doch der
Beschwerdeführer keine Kenntnis von der angeblich erlittenen Vergewalti-
gung der Beschwerdeführerin.
III.
E.
Am 26. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein weite-
res Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten erneut um Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens sowie um Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. Dabei machten sie geltend, der Beschwerdeführer
habe am 23. Mai 2018 eine SMS-Nachricht in albanischer Sprache erhal-
ten, in welcher ihnen mit dem Tod gedroht werde, sollte er sich weiterhin in
die dortigen Angelegenheiten mischen. Daraus werde ersichtlich, dass
seine Aktivitäten gewissen Personen ein Dorn im Auge sei. Es sei anzu-
nehmen, diese Nachricht stamme von denselben Personen, die schon den
Überfall vom (…) 2014 sowie die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin
verübt hätten. Es drohe ihnen folglich bei einer Rückkehr in den Kosovo
unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK. Der Erhalt dieser
Nachricht habe zu einer Beziehungspause zwischen den Beschwerdefüh-
renden geführt, insbesondere da die Beschwerdeführerin einen Schock er-
litten habe und seither völlig verzweifelt und ängstlich sei. Ihre derzeitige
psychische Situation werde durch einen aktuellen Bericht des behandeln-
den Arztes vom (…) Mai 2018 verdeutlicht.
F.
Das SEM wies mit Verfügung vom 12. Juni 2018 das Wiedererwägungsge-
such vom 26. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Ver-
fügung vom 4. Dezember 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Be-
gründung führte es aus, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwer-
deführenden im Wesentlichen um Wiederholungen des bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen
Sachverhalts handle. Diesbezüglich sei nochmals darauf hinzuweisen,
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dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder dazu nicht in der Lage sei. Kosovo sei vom
Bundesrat als sicherer Drittstaat eingestuft worden, womit grundsätzlich
und auch in vorliegendem Fall von dessen Schutzbereitschaft und Schutz-
fähigkeit auszugehen sei. Die SMS-Nachricht vermöge an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Einerseits fehle es diesem Dokument an genügen-
der Beweiskraft, zumal dessen Glaubhaftigkeit nicht überprüfbar sei. An-
dererseits seien diesem auch keine Hinweise auf eine Todesdrohung zu
entnehmen. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh-
rerin sei zunächst auf die ausführlichen Erwägungen zur im Kosovo vor-
handenen medizinischen Versorgungslage in der Verfügung vom 6. Sep-
tember 2016 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März
2018 zu verweisen. Die im Wiedererwägungsgesuch beschriebenen, mög-
lichen Schwierigkeiten im Falle einer Trennung der Beschwerdeführenden
seien rein hypothetischer Natur, hätten sie doch aktuell lediglich eine Be-
ziehungspause eingelegt. Jedenfalls bestünden zahlreiche lokale Frauen-
organisationen, die von Gewalt bedrohte Frauen temporär aufnähmen und
ihnen Rechtsbeistand gewährten. Die Beschwerdeführerin verfüge ausser-
dem in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, auf welches sie zu-
rückgreifen könne, und Geschwister im Ausland, die sie finanziell unterstüt-
zen könnten. Insgesamt lägen folglich keine Gründe vor, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstünden.
G.
Die gegen diese Verfügung durch die Beschwerdeführenden am 9. Juli
2018 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-4027/2018 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 27. Juli 2018 abgewiesen. Dieses stellte bezüglich
der angezweifelten Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der
kosovarischen Behörden fest, es sei auf die Ausführungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 zu verweisen. Der Kosovo sei vom Bun-
desrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet worden, womit als Regelvermutung Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall habe das Ge-
richt bereits im Urteil vom 28. Juni 2016 festgestellt, dass keine Hinweise
auf eine systematische Schutzverweigerung bestünden. Diese Einschät-
zung hätten die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe nicht umstossen
können. Sie könnten sich somit bei befürchteten Übergriffen seitens Dritter
an die heimatlichen Behörden wenden. Die per SMS-Nachricht erhaltene
Drohung sei ausserdem nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungslage
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glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin sowie der verfügbaren medizinischen Behandlung
im Kosovo könne auf die überaus ausführlichen und umfassend abgeklär-
ten Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5504/2016
vom 6. März 2018 (dort E. 8.3) wie auch auf die Verfügungen des SEM
vom 6. September 2016 und 12. Juni 2018 verwiesen werden. Weder habe
sich die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich massgeblich ver-
ändert. Auch die vorgebrachte Beziehungspause vermöge an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, da die durch die Beschwerdeführenden er-
wähnten (möglichen) Schwierigkeiten rein hypothetischer Natur seien.
Auch seien die Erwägungen des SEM betreffend die Situation alleinstehen-
der Frauen im Kosovo überzeugend.
Hinsichtlich des Kindeswohls hielt das Gericht fest, dass die Beschwerde-
führenden zwar zu Recht die unterlassene Berücksichtigung des Wohls ih-
rer Kinder gerügt hätten, aber stünde dieses aufgrund der zu berücksichti-
genden Kriterien dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegen.
Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der
Schweiz von gut dreieinhalb Jahren sei nicht von einer Verwurzelung der
Kinder auszugehen und eine solche hätten sie auch darzutun vermocht.
IV.
H.
Gerade einmal zwei Monate nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Septem-
ber 2018 bereits erneut wieder an die Vorinstanz und ersuchten um Wie-
deraufnahme des Asylverfahrens sowie um Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 3 EMRK. Zur Begründung ihres
Gesuchs führten sie diesmal an, dass sich der Sachverhalt erneut verän-
dert habe und ihnen bei einer allfälligen Rückführung in den Kosovo mit
hoher Wahrscheinlichkeit ein gewaltsamer Tod bevorstehe. Sie hätten nun
Anfangs September 2018 von der Schwester der Beschwerdeführerin er-
fahren, dass ihr Haus in ihrem Heimatort durch Unbekannte verwüstet wor-
den und an einer Mauer eine Drohung angebracht worden sei. Die Schwes-
ter habe sofort die Polizei verständigt, welche auch erschienen sei und eine
Tatortbesichtigung durchgeführt habe. Die Polizei habe aber trotz Ersu-
chen ihres Rechtsanwaltes nichts Schriftliches herausgeben wollen. Eine
Anfrage bei der Staatsanwaltschaft habe ergeben, dass über den Vorfall
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vom (…) August 2018 nichts bekannt sei, weshalb sie einfach davon aus-
gingen, dass die Polizei eigenhändig die Anzeige vernichtet habe. Dies al-
les würde nun darauf hindeuten, dass ihr Leben bei einer Rückkehr in den
Kosovo gefährdet sei und sie seitens der kosovarischen Behörden keinen
Schutz erwarten könnten.
In diesem Zusammenhang reichten sie fünf Fotografien sowie eine schrift-
lich beglaubigte Erklärung der Schwester der Beschwerdeführerin zu den
Akten, welche den angeblichen Vorfall vom (…) August 2018 dokumen-
tiere.
I.
Mit Verfügung vom 12. März 2019 – eröffnet am 14. März 2019 – verneinte
das SEM in der als Mehrfachgesuch behandelten Sache die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Gesuche ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug so-
wie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis an.
J.
Mit Beschwerde vom 21. März 2019 beantragten die Beschwerdeführen-
den die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit respektive Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die Weisung an das SEM, eine Bot-
schaftsabklärung durchzuführen sowie die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und der umgehenden Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die «Unent-
geltlichkeit» des Verfahrens und Verzicht auf Kostenbevorschussung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob einen
Kostenvorschuss und trat auf die Gesuche um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und um Aussetzung des Vollzugs mangels Beschwer
nicht ein. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.
L.
Mit ergänzender Eingabe vom 22. April 2019 beantragten die Beschwer-
deführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit
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oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und umgehende Aussetzung des Vollzugs sowie die
Unentgeltlichkeit des Verfahrens aufgrund ihrer ausgewiesenen Mittellosig-
keit. Sie reichten ferner eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit sowie eine
Kopie eines Artikels einer kosovarischen Online-Plattform ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden fochten die vorinstanzliche Verfügung hinsicht-
lich der Dispositivziffern 1–3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegwei-
sung) nicht an, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Seitens der
Beschwerdeführenden wird lediglich die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme beantragt; dies weil ihrer Rechtsauffassung zufolge sich der Weg-
weisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erweise.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.2.2 Auch der von den Beschwerdeführenden behauptete Vorfall, bei dem
eine unbekannte Täterschaft in ihr Haus im Kosovo eingedrungen, dieses
beschädigt und eine gegen sie gerichtete Drohung hinterlassen habe, ver-
mag keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen.
Unabhängig der Frage, ob sich der betreffende Vorfall effektiv in der be-
haupteten Weise zugetragen hat, wären die Beschwerdeführenden bei
Konflikten mit Drittpersonen ohnehin gehalten, sich hierfür an die zustän-
digen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden. In diesem Zu-
sammenhang ist bezüglich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ko-
sovarischen Behörden auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung (E. II) sowie auf die die Beschwerdefüh-
renden betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 7293/2014
(dort E. 5.5.2 ff.) und E-4027/2018 (dort E. 7.2 f.) zu verweisen.
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Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, womit als Regelvermutung Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
Die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführenden und die hierzu ins
Recht gelegten Beweismittel sind offenkundig ungeeignet, diese Einschät-
zung umzustossen. Gemäss der zu den Akten gereichten und durch einen
Rechtsanwalt bestätigten Erklärung der Schwester habe sich am Haus der
Familie eine Drohung befunden und die Polizei habe zwar eine Tatortbe-
sichtigung durchgeführt, ihr aber «nichts Schriftliches» herausgegeben.
Diese Schilderungen der Vorgänge sind nicht nur gänzlich ungeeignet, die
Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden in
irgendeiner Form auch nur annähernd in Frage zu stellen, sondern zeigen
sogar ganz im Gegenteil selber auf, dass die zuständigen Polizeikräfte ef-
fektiv ausgerückt sind und sich vor Ort der Sache angenommen haben.
Eine Botschaftsabklärung zu diesem behaupteten Vorfall ist nicht erforder-
lich und das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4
5.4.1 Als sicherer Drittstaat gelte gemäss der Vorinstanz für Kosovo die
Regelvermutung, dass die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Die Be-
schwerdeführenden gehörten der Minderheit der Bosniaken respektive der
Gorani an und stammten aus dem Dorf F._______ in der Gemeinde
H._______. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG könne für Angehörige der Bosniaken respektive der
Gorani alleine aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden.
Ihre Bewegungsfreiheit im Kosovo sei grundsätzlich gegeben. Auch der
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel
gewährleistet. Die Regelvermutung gelte somit auch für Angehörige dieser
Ethnie. Aus den Akten ergäben sich weder unter Berücksichtigung des
E-1394/2019
Seite 13
Kindswohls noch anderer individueller Gründe, dass der Wegweisungsvoll-
zug in den Kosovo unzumutbar wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden
verwies das SEM auf die bisherigen, die Beschwerdeführenden betreffen-
den Verfügungen des SEM sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.
Seitens der Beschwerdeführenden werde denn auch nicht behauptet, dass
sich ihre persönliche Situation zwischenzeitlich verändert habe. Es sei
ihnen somit nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen.
5.4.2 Zusätzlich zu den bereits angeführten Argumenten der Beschwerde-
führenden, welche ihrer Ansicht nach gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprächen, brachten sie vor, dass das Kindeswohl bei einer
erzwungenen Rückkehr in den Kosovo tangiert sein könnte.
Die psychische Situation der Beschwerdeführerin belaste die eheliche Be-
ziehung und die Eltern fühlten sich psychisch nicht in der Lage, bei einer
allfälligen Wegweisung die Kinder angemessen auf einen solchen Wechsel
vorzubereiten und ihnen als Eltern eine Stütze zu sein. Deren Integration
sei überdies zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin befürchte zusätz-
lich, dass sie Depression und Verzweiflung heimsuchen würden und dass
die Familie unter den starren, patriarchalischen, ausgrenzenden und stig-
matisierenden kosovarischen Gesellschaftsregeln auseinanderbräche.
5.5
5.5.1 Die allgemeine Lage im Kosovo als Safe Country ist offensichtlich
nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste, gekennzeichnet. Im Übrigen ist auf die nach wie vor zu-
treffenden Ausführungen im Urteil E-7289/2014 vom 18. März 2018 zu ver-
weisen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist unter
diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
5.5.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich dem – nicht explizit gel-
tend gemachten – Aspekt der physischen und psychischen Gesundheit der
Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass dieser bereits in den erwähnten
Urteilen E-7293/2014 (dort E. 7.4.4), E-5504/2016 (dort E. 7 f.) und
E-4027/2018 (dort E. 7.4.2) ausführlich geprüft und für nicht vollzugshin-
dernd befunden wurde. Die Beschwerdeführenden brachten diesbezüglich
im vorliegenden Verfahren weder neue Elemente vor noch reichten sie ei-
nen Arztbericht ein. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sich die
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Situation zwischenzeitlich verändert hätte. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen ist deshalb auf die erwähnten Urteile zu verweisen.
Im Weiteren ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Vollzugs-
situation bereits mehrfach sowohl durch die Vorinstanz wie auch durch das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden ist. Das letzte Mehrfachgesuch
der Beschwerdeführenden vom 29. September 2018 wurde nur gerade
8 Wochen nach dem letzten Urteil des Bundesgerichts E-4027/2018 vom
27. Juli 2018 eingereicht. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs wie auch der Aspekt des Kindeswohls bildete bereits Gegenstand
der Prüfung des Urteils E-4027/2018. Die Vollzugsspezifische Ausgangs-
lage hat zwischenzeitlich keine Änderung erfahren, so dass an den gericht-
lichen Erwägungen unverändert festzuhalten ist.
5.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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