B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1395/2013
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Belarus,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (…).
E-1395/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 28. oder 29. Januar 2013 verliess und am 2. Februar 2013 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 19. Februar 2013 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
er am 25. Februar 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, eines Tages habe er seine Mutter bewusst-
los in ihrer gemeinsamen Wohnung gefunden und sie daraufhin ins Kran-
kenhaus gebracht,
dass er einige Tage später von zwei unbekannten Männern mit einem Au-
to entführt worden sei,
dass sie ihn zu einem Haus im Wald gebracht und in ein dunkles Zimmer
gesperrt hätten, wobei er bereits nach einigen Stunden aus einem der
beiden Fenster im Zimmer habe fliehen können,
dass er sogleich seine Mutter angerufen habe, welche ihm zur Ausreise
aus Belarus geraten habe, und er bereits in der nächsten Stadt einen
LKW-Fahrer gefunden habe, welcher ihn bis nach Genf mitgenommen
habe,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei am (…) geboren,
würde aber über keine Identitätspapiere verfügen, da solche in seinem
Heimatland erst ab dem 18. Lebensjahr ausgestellt würden,
dass das BFM hierauf das Kantonsspital B._______ mit der Erstellung ei-
ner radiologischen Analyse des Knochenalters beauftragte und dem Be-
schwerdeführer am 19. Februar 2013 dazu und zur Nichteinreichung von
Identitätspapieren das rechtliche Gehör gewährte,
dass er dabei vorbrachte, es sei bei der Handknochenanalyse vielleicht
ein Fehler passiert und seine Geburtsurkunde habe er nicht eingereicht,
da er seine Mutter telefonisch nicht habe erreichen können und er allen
anderen Bekannten aufgrund des Vorfalls nicht vertrauen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2013 – mündlich eröffnet am
7. März 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
E-1395/2013
Seite 3
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen
können, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, und er habe
ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben,
dass seine geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant seien, zumal
es sich um Übergriffe Dritter handle und im Übrigen starke Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der geschilderten Ereignisse bestehen würden,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss um materielle Beurteilung seines Asylgesuchs ersuch-
te,
dass er zur Begründung unter anderem angab, weil er sich im Zeitpunkt
der Ausreise in einem Schockzustand befunden habe, habe ihn das Ziel
des LKW-Fahrers nicht interessiert, und er erachte zudem die Methode
zur Bestimmung seines Alters als überaus fragwürdig,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-1395/2013
Seite 4
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
E-1395/2013
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgehen durfte,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweisregel sich zuungunsten einer asylsu-
chenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tat-
sächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden
Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch
der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30),
dass nach konstanter Praxis bei der Prüfung der Altersangabe einer
mutmasslich minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten
Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff),
der Beschwerdeführer vorliegend jedoch keinerlei Identitätsdokumente
einreichte,
dass beim Fehlen rechtsgenügender Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die soge-
nannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie be-
stimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass die vorgenommene radiografische Untersuchung des Handkno-
chens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers,
wie in der Beschwerde zu Recht angedeutet wird, nur beschränkten Aus-
sagewert hat, da das Knochenwachstum – in einem nach ethnischer Her-
kunft und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19),
E-1395/2013
Seite 6
dass deshalb eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen
dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des
Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochen-
analyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Alters-
angabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchenden behaup-
tete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser
Standard Abweichung liegt,
dass der Unterschied zwischen dem von Beschwerdeführer angegebe-
nen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der
Analyse vom 14. Februar 2013 vorliegend (…) Jahre beträgt und somit
gerade noch innerhalb des erwähnten Normalbereichs liegt,
dass das BFM seine Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers al-
lerdings nicht allein auf dieses Ergebnis abstellte, sondern aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu seinem Alter, zum Reiseweg und zu
seinen Asylgründen (sowie angesichts seiner Erscheinung und seines
Benehmens) zum Schluss kam, es sei von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen,
dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu überzeugen
vermögen, insbesondere in Anbetracht der offenkundig unsubstanziierten
Erklärung, er habe seine Mutter telefonisch nicht mehr erreichen können
und könne ansonsten keiner Person in seinem Heimatland vertrauen,
weshalb er seine Geburtsurkunde – das einzige Identitätspapier – nicht
habe beschaffen können,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel inhaltlich kaum
mit den nachvollziehbaren Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzt,
aufgrund derer die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verneint wor-
den war,
dass zudem hinsichtlich der soeben dargestellten Begründung der Vorin-
stanz auch sein Einwand, die Knochenanalyse sei nicht exakt, nicht ge-
eignet ist, die vorinstanzliche Feststellung in Zweifel zu ziehen, da diesem
Umstand bereits bei der medizinischen Auswertung der Daten hinrei-
chend Rechnung getragen wurde und sich das BFM zur Begründung sei-
ner Verfügung – wie dargelegt – nicht lediglich auf diese Ergebnis stützte,
sondern die gesamten Umstände hinreichend abgewogen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Vor-
instanz beipflichtet, soweit es aufgrund des fehlenden Nachweises der
E-1395/2013
Seite 7
Minderjährigkeit und wegen der unglaubhaften Vorbringen sowohl zum
Reiseweg als auch zu seinen Asylgründen, die Altersangabe des Be-
schwerdeführers für unglaubhaft erachtet,
dass die vom BFM angenommene Volljährigkeit des Beschwerdeführers
folglich zutreffend erscheint und ihm unter diesen Umständen keine Ver-
trauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG beizuordnen war (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 S. 206 ff.),
dass sodann inhaltlich zu prüfen bleibt, ob das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
abgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass er in seiner Beschwerde hierzu und zur eingehenden Begründung
der Vorinstanz, inwiefern seine Vorbringen einerseits unglaubhaft und an-
dererseits nicht asylrelevant seien, keine Stellung nimmt,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Entführung als widersprüchlich sowie realitäts-
fremd erachtet und es sich ohnehin um einen Übergriff Dritter handeln
würde, welcher bei den hiesigen Behörden hätte angezeigt werden kön-
nen,
dass nach gesicherten Kenntnissen des Gerichts im Übrigen jeder bela-
russische Staatbürger über 16 Jahren laut Gesetz über einen Pass als
E-1395/2013
Seite 8
innerstaatliches und (eventuell) internationales Identitätsdokument verfü-
gen muss, womit das Argument des Beschwerdeführers, in Belarus wür-
de man erst mit 18 Jahren einen Pass erhalten, selbst dann nicht zu
überzeugen vermöcht hätte, wenn von seiner Minderjährigkeit auszuge-
hen gewesen wäre,
dass sich darüber hinaus auch das Verhalten des Beschwerdeführers
– der offenbar beim Ladendiebstahl erwischt worden war und mehrmals
ohne Abmeldung beim EVZ als verschwunden galt und von der Polizei
dorthin zurückgeführt werden musste – sich kaum mit demjenigen einer
Person, die im Gastland Schutz vor Verfolgung sucht, in Einklang bringen
lässt,
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl. BVGE
2009/50 E. 5-8),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32. Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
E-1395/2013
Seite 9
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Belarus keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe geltend macht,
die auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen
würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
E-1395/2013
Seite 10
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1395/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: