B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1395/2015
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren im (…),
B._______, geboren im (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
E-1395/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden mit letztem Wohnsitz in C._______
(Provinz al-Hasaka) – verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat im (…) 2013 gemeinsam mit dem Sohn D._______ und dessen Toch-
ter E._______ (N […]) und gelangten nach Istanbul, wo sie bis zur Weiter-
reise am (…) Januar 2014 blieben, als sie auf dem Luftweg direkt und legal
(mit Visa) in die Schweiz reisten. Am 29. Januar 2014 stellten sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch. Die Be-
fragungen zur Person fanden am 10. Februar 2014 (Beschwerdeführer)
und am 17. Februar 2014 (Beschwerdeführerin) statt. Am 3. September
2014 wurden die Beschwerdeführenden jeweils einlässlich zu ihren Asyl-
gründen befragt (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
A.a Die Beschwerdeführerin führte bei ihren Befragungen an, sie sei mit
ihrer Familie in die Schweiz gereist, habe keine eigenen Asylgründe vorzu-
bringen respektive sie sei einmal wegen ihres Ehemannes und ihrer Kinder
zum Verhör mitgenommen, danach aber wieder freigelassen worden. Sie
leide an verschiedenen Krankheiten, die sie mit Medikamenten behandeln
müsse.
A.b Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mit der Familie einerseits
wegen des Krieges geflohen. Andererseits sei er mehr als drei Jahrzehnte
lang Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei gewesen. Seine Auf-
gabe sei es gewesen, Flugblätter an eine Kaderperson oder an eine
Gruppe weiterzugeben, in seiner Region Sitzungen zu organisieren und
dort diese Flugblätter weiter zu verteilen. Er könne nicht lesen und schrei-
ben und beherrsche auch die arabische Sprache nicht, weshalb er nicht
mehr für die Partei habe machen können. Er sei wegen seiner Tätigkeiten
mehrere Male verhaftet worden und habe insgesamt (…) Jahre in Haft ver-
bracht. Die letzte Festnahme sei etwa (…) Jahre vor dem Ausbruch der
"Krise" respektive "Revolution" erfolgt und er sei rund (…) Jahre lang in
Haft geblieben. Er habe sich auch danach politisch betätigt und sogar an
Parteisitzungen teilgenommen, jedoch habe er sich die letzten drei Jahre
vor der Ausreise versteckt gehalten. Zwar habe in seiner Heimatregion die
Kurdische Arbeiterpartei (PKK) die Kontrolle gehabt; diese kooperiere je-
doch mit der Regierung in der Region. Die PKK habe auch immer wieder
gefordert, dass die Leute in der Region Waffen tragen und mit der Regie-
rung kämpfen sollten, was für ihn nicht in Frage gekommen sei.
E-1395/2015
Seite 3
B.
Mit (am 16. Februar 2015 eröffneter) Verfügung vom 12. Februar 2015
stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Mit einer als "Beschwerde gegen den Asylentscheid" bezeichneten Laien-
eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2015 ersuchten
die Beschwerdeführenden um erneute Prüfung ihrer Asylgesuche.
D.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden am 18. März
2015 zum Einreichen einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift innert
Frist auf.
E.
Am 18. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen
(Eingang: 19. März 2015).
Sie liessen beantragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den internen
VA-Antrag des SEM zu gewähren, eventualiter dazu das rechtliche Gehör
zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung hierzu zuzustellen.
Es sei danach Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache dem
SEM zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustel-
len, dass die Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme im
Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventua-
liter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Be-
schwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen und die Beschwerdeführenden
seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
E-1395/2015
Seite 4
F.
Am 20. März 2015 wurde den Beschwerdeführenden durch das SEM Ein-
sicht in die wesentlichen Akten gegeben.
G.
Der Instruktionsrichter nahm die Eingabe vom 18. März 2015 als Be-
schwerdeergänzung zu den Akten und stellte mit Verfügung vom 31. März
2015 fest, dass das Rechtsmittel nun klare Rechtsbegehren und deren
rechtsgenügliche Begründung enthalte, womit die Eintretensvoraussetzun-
gen erfüllt seien. Für das Setzen einer weiteren Verbesserungsfrist bestehe
daher keine Veranlassung, es stehe den Beschwerdeführenden jedoch
frei, sich bis zum 7. April 2015 zur Aktenlage schriftlich zu äussern.
H.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere
ergänzende Ausführungen einreichen und rügten insofern eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, als die Akteneinsicht durch das SEM erst am
20. März 2015 erfolgt sei, weshalb die Beschwerde ohne Aktenkenntnis
habe verfasst werden müssen. Allein schon deswegen müsse die vor-
instanzliche Verfügung aufgehoben werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 übermittelte der Instruktionsrich-
ter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 16. April 2015 vollumfänglich
an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
21. April 2015 zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 23. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit, datierend vom 22. April 2015, zu den Akten reichen.
K.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 wurde eine Kopie der Verfügung des SEM
vom 24. April 2015 betreffend den Sohn und das Enkelkind (D._______
und E._______, N […], vgl. Bst. A) eingereicht; diese seien in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl erhalten. Auch wurde ein
E-1395/2015
Seite 5
Schreiben mit Foto der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien betref-
fende einer Tagung in G._______ zu den Akten gereicht. Der Beschwerde-
führer sei auf der Abbildung gut erkennbar.
L.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 wurden eine Bestätigung der Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei der "Demokratischen Kurdischen Partei – Or-
ganisation Schweiz" vom 25. Mai 2015 und die Kopie einer Anfrage "Ein-
schreibung zum Eintritt in die Demokratische Partei Kurdistan Syrien" vom
(…) 1982 (mit Übersetzung) eingereicht.
M.
Am 10. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestäti-
gung der Demokratischen Partei Kurdistans in Syrien betreffend den Be-
schwerdeführer nach. Sie wiesen (erneut) darauf hin, dass sich alle Fami-
lienangehörigen in der Schweiz befänden und bereits drei Söhnen Asyl ge-
währt worden sei.
Am 25. September 2015 wurde die Übersetzung des Beweismittels nach-
gereicht.
N.
Am 29. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen "Antrag auf
vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM" einreichen. Begründet
wurde der Antrag einerseits damit, die Tochter der Beschwerdeführenden
habe am 23. Dezember 2015 nun ebenfalls Asyl erhalten; andererseits
wurde auf die aktuellen politischen und militärischen Ereignisse im Heimat-
staat hingewiesen.
O.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 wurden weitere Unterlagen – Fotos des
Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebungsteilnahme vom (…)
2016 (…) in H._______ und eine (Text-) Zusammenfassung dieser De-
monstration – zu den Akten gereicht.
P.
Am 7. September 2016 wurde erneut um vernehmlassungsweise Überwei-
sung der Beschwerde an die Vorinstanz ersucht. Begründet wurde der An-
trag mit der "jüngsten Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts,
die vom SEM zwingend zu berücksichtigen sei. Der Verfügung des SEM
vom 12. Februar 2015 sei nicht zu entnehmen, ob und inwiefern die Asyl-
verfahrensakten der Familienangehörigen, namentlich der Kinder
E-1395/2015
Seite 6
(D._______ [N (…)], I._______ [N (…)], J._______ [N (…)], K._______ [N
(…)]) beigezogen und berücksichtigt worden seien. Diesbezügliche Hin-
weise seien auch dem Aktenverzeichnis oder der Vernehmlassung der Vo-
rinstanz vom 16. April 2015 nicht zu entnehmen. Es sei mithin offensicht-
lich, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den
Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe. Ausserdem
wurde auf das ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängige Be-
schwerdeverfahren der Tochter L._______ (E-6296/2015, N […]) hingewie-
sen und ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten wiederholt und aus-
drücklich eine Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen ihrer
Kinder geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1395/2015
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Beschwerdeführenden rügen, es sei im erstinstanzlichen Verfahren in
verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt worden. Dabei wird
im Rechtsmittel auch festgehalten, es werde primär wegen dieser Verlet-
zungen des rechtlichen Gehörs und wegen mangelhafter Sachverhaltsab-
klärung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Auf eine
inhaltliche Prüfung dieser – vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den in standardisierter Weise erhobenen – Rügen kann verzichtet werden,
weil, wie im Folgenden aufgezeigt wird, ohnehin auf Aufhebung der ange-
fochtene Verfügung und Gutheissung der Beschwerde geschlossen wird.
Nachdem das Verfahren spruchreif ist, erweisen sich auch die vom Rechts-
vertreter wiederholt beantragten zusätzlichen Instruktionsschritte als unnö-
tig; im Übrigen steht ein direkter positiver Asylentscheid zweifellos auch im
Interesse der Beschwerdeführenden.
E-1395/2015
Seite 8
5.
5.1 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung in materieller
Hinsicht auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
von Ungereimtheiten in Bezug auf die verschiedenen genannten Zeit-
punkte geprägt. Ungeachtet dessen sei zudem festzuhalten, dass der Kau-
salzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise aus Sy-
rien nicht gegeben sei. Dies gelte umso mehr, als die Krise in Syrien im
März 2011 begonnen habe und eine im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene
Verfolgung seitens der syrischen Behörden im Zusammenhang mit den
geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich wäre. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse sich keine
asylrechtliche Relevanz entnehmen. So gehe hinsichtlich der geltend ge-
machten einmaligen Verhaftung nicht hervor, ob und inwiefern ihr daraus
asylrelevante Nachteile entstanden sein sollten. Die Vorbringen würden
daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
Hinweise darauf, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheidfindung
die Akten der Familienmitglieder der Beschwerdeführenden konsultiert
hätte, finden sich in der Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 nicht.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Vorinstanz habe in ihrer Verfü-
gung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftie-
rungen schwerwiegend gefoltert worden sei und aufgrund dessen nach wie
vor unter gesundheitlichen Problemen leide (vgl. Beschwerde S. 6). Aus-
serdem sei die Verfügung erlassen worden, ohne dass die Dossiers der
Söhne beigezogen worden wären. Dies sei besonders brisant, weil die
Asylgründe der Beschwerdeführenden insbesondere direkt mit denjenigen
der beiden Söhne J._______ und I._______ zusammenhängen würden
(vgl. a.a.O. S. 7 ff.).
5.2.2 Den Erwägungen des SEM bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, das SEM
bringe bezüglich der zahlreichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers
als einziges Unglaubhaftigkeitselement zeitliche Diskrepanzen vor. Abge-
sehen von den Datumsangaben seien keine weiteren Aussagewidersprü-
che ersichtlich. Die positiven Glaubhaftigkeitselemente lasse die Vor-
instanz unberücksichtigt. Damit nehme das SEM eine unzulässig selektive
und damit willkürliche Sachverhaltswürdigung vor.
E-1395/2015
Seite 9
5.2.3 Betreffend die Datumsangaben sei der Beschwerdeführer offensicht-
lich verwirrt gewesen, und aufgrund seiner schweren Traumatisierung
durch die Zeit der Inhaftierung sei er nicht in der Lage, hier genaue Anga-
ben zu machen. Das SEM gehe willkürlich davon aus, der Beschwerdefüh-
rer habe die letzte Festnahme vor Ausbruch des Bürgerkrieges datiert. Die-
ser habe vielmehr wiederholt ausgesagt, auch danach noch inhaftiert ge-
wesen zu sein. Die Vorinstanz hätte diese Angaben genauer abklären müs-
sen.
5.2.4 Der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung, Inhaftierung und Fol-
terung glaubhaft, übereinstimmend und in persönlicher Art geschildert. An-
gesichts der zahlreichen und langen Inhaftierungen, bei denen er unter an-
derem Schläge auf den Kopf erhalten habe, unter Berücksichtigung der
traumatisierenden Ereignisse und des Alters sowie der Tatsache, dass er
Analphabet sei, sei nachvollziehbar, dass er zu den einzelnen Haftzeiten
nicht durchwegs genaue Angaben habe machen können.
5.2.5 Insgesamt seien diese glaubhaften Vorbringen auch relevant im Sinn
von Art. 3 AsylG, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der Akten der Be-
schwerdeführenden – und dem antragsgemässen Beizug der Akten ihrer
Angehörigen – zu folgenden Feststellungen:
6.2
6.2.1 Glaubhaftmachen im Sinn des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ein redu-
ziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Asylsuchenden. Entscheidend ist, ob – in objektiver
Betrachtungsweise – die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten
Fluchtgründe sprechen, überwiegen oder nicht. Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung ist dabei eine substanziierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der persönlichen
Erlebnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung zeichnet sich dabei durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung aus. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller dieser Elemente. Glaubhaft sind die Sachvor-
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Seite 10
bringen dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2;
2010/57 E. 2.3).
6.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung dargelegt, er sei seit
(…) Jahren Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei und deswegen
insgesamt (…) Jahre lang, verteilt auf mehrere Jahre, in Haft gewesen.
Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Auf die Frage nach der letz-
ten Festnahme erklärte er, diese sei vor etwa (…) Jahren erfolgt (vgl. BzP
S. 8). Auf die Frage "Wie lange vor der Ausreise wurden sie letztmals frei-
gelassen", antwortete der Beschwerdeführer, er sei (…) Jahre vor Aus-
bruch der (Syrien-)Krise festgenommen und (…) Jahre in Haft geblieben
(vgl. a.a.O.).
Gemäss den Angaben bei der Anhörung führte er aus, er sei mehr als zehn
Mal verhaftet worden, das letzte Mal (…) Jahre vor der "Revolution" (womit
offenkundig die Syrien-Krise im Frühjahr 2011 gemeint ist). Diese Angabe
stimmt im Wesentlichen mit der in der BzP gemachten Angabe überein. Die
in der BzP noch protokollierte zeitliche Ungereimtheit (letzte Festnahme
vor etwa […] Jahren) wurde in der ausführlichen Anhörung nicht mehr the-
matisiert. Allein aus dieser zeitlichen Beschreibung kann vorliegend offen-
sichtlich nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen
werden.
6.2.3 Das Gericht qualifiziert die Angaben des Beschwerdeführers als
glaubhaft: Er hat im Wesentlichen übereinstimmend erzählt, er habe mehr
als (…) Jahrzehnte lang für die Demokratische Kurdischen Partei Aktivitä-
ten ausgeübt. Diese Schilderungen wirken authentisch. Er hat plausibel
und lebensecht geschildert, wie er als Analphabet im Rahmen seiner Mög-
lichkeiten für die Partei gearbeitet habe (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 4:
"Bestimmt konnte ich nicht lesen und schreiben, aber meine Kinder haben
mir die Mitteilungen von der Partei vorgelesen, bis ich es verstanden habe
und dann habe ich diese Flugblätter weiterverteilen können."). In freier Er-
zählweise sprach er bei der Anhörung in nachvollziehbarer Weise von der
erlebten Folter, von der Festnahme eines Sohnes, dem ein Bein gebrochen
worden sei, vom Tod eines im Nachbarhaus wohnenden Neffen bei einem
Luftangriff, von verschwundenen Parteifreunden und von Drohungen ge-
E-1395/2015
Seite 11
gen seine Tochter L._______ (vgl. a.a.O. S. 4). Die Aussagen des Be-
schwerdeführers, insbesondere die Schilderung der erlittenen Misshand-
lungen, sind geprägt von Realkennzeichen (vgl. insbesondere Protokoll
Anhörung S. 4 ff.). Die Vorbringen, er habe sich in der Haft gegen die Vor-
würfe gewehrt und nie etwas zugegeben und sei deshalb letztlich freige-
kommen, worauf er trotz der weiter drohenden Verfolgungsgefahr im Ver-
steckten weiterhin für die Partei gearbeitet habe (vgl. a.a.O. S. 6, 10 f.)
wirken in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar und in sich stimmig. Die dies-
bezüglich von der Vorinstanz geäusserten Zweifel (vgl. Verfügung S. 3 f.)
erachtet das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten als unbegrün-
det.
6.2.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien für die Demokratische
Kurdische Partei jahrzehntelang aktiv engagiert hat. Er konnte auch glaub-
haft machen, dass er in diesem Zusammenhang mehrmals – für die Dauer
von insgesamt vielen Jahren – festgenommen und dabei misshandelt wor-
den ist.
6.3
6.3.1 Ab Beginn der Syrienkrise im März 2011 hat der Beschwerdeführer
gemäss seinen Aussagen keine weiteren staatlichen Nachteile erlebt
– dies nicht zuletzt deswegen, weil er fortan versteckt und unter wechseln-
den Adressen gelebt habe; die Behörden hätten auch in dieser Zeit zu
Hause nach ihm gesucht (vgl. Protokoll Anhörung S. 6).
6.3.2 In der Folge haben der Beschwerdeführer und seine Frau Syrien
Ende 2013, mithin knapp (…) Jahre nach der letzten Inhaftierung des Be-
schwerdeführers, verlassen. Das SEM vertritt die Auffassung, selbst wenn
dieser Freiheitsentzug geglaubt werden könnte, wäre der zeitliche Kausal-
zusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise nicht mehr
gegeben.
6.3.3 Es trifft zu, dass eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfol-
gung und der späteren Ausreise aus dem Heimatland nach Lehre und Pra-
xis bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist, ob für den Zeitpunkt
der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann
(vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.): Gemäss
Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wie erwähnt, wer aufgrund
einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
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Seite 12
Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzu-
sammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der
Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch wei-
ter zu prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlitte-
nen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünfti-
ger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwi-
schen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) diese Regelvermutung zu-
gunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst
nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen
Grund für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete
Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung
aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeit-
punkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der
Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein
sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht
durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheid-
relevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine
Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat
und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiter-
hin noch bestand. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusam-
menhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu wür-
digen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und
subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben. Immerhin
kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis
eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren
Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gel-
ten müsste (vgl. a.a.O. S. 745).
6.3.4 Aus welchen subjektiven Gründen die Beschwerdeführenden Syrien
erst rund (…) Jahre nach der Entlassung des Ehemannes aus der Folter-
haft verlassen haben, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht, weil
sie – soweit ersichtlich – vom SEM danach nicht gefragt wurden. Der Be-
schwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er in dieser Zwischenzeit in
der Heimatregion untergetaucht und politisch weiterhin aktiv war. Unter die-
sen Umständen ist auch die Frage nicht ohne weiteres zu beantworten, ob
in objektiver Hinsicht zum Zeitpunkt der Ausreise weiterhin gute Gründe für
die Annahme bestanden hätten, die Gefährdung habe damals weiterhin
angedauert und auch aus objektiver Sicht sei die Furcht vor weiterer Ver-
folgung weiterhin begründet gewesen. Letztlich können indessen diese
Punkte deshalb offen bleiben, weil die Beschwerdeführenden heute bereits
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Seite 13
aufgrund von anderen Umständen begründete Furcht vor Verfolgung ha-
ben müssen:
6.4
6.4.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Akti-
visten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheb-
lich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Re-
flexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüch-
tigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes poli-
tisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr un-
terstellt wird (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).
6.4.2 Gemäss den Protections des United Nations High Commissioner for
Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürger-
kriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Mi-
lizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik
der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden
Konflikt zugeschrieben wird (aus:
herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150908-syr-reflexver
folgung.pdf).
6.4.3 Das SEM hat drei Söhne der Beschwerdeführenden in der Schweiz
zufolge ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland als Flüchtlinge aner-
kannt und ihnen (zwischen 2013 und 2015) Asyl gewährt. Bei einer Tochter
ist mit Bezug auf ihren Ehemann eine Reflexverfolgung festgestellt und ihr
unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt worden. Eine
Durchsicht der vom Gericht beigezogenen Akten (Dossiers N […], N […],
N […], N […], N […] und N […]) bestätigt nicht nur die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zusätzlich; vielmehr wird daraus ersichtlich, dass sich die
Kinder, insbesondere die Söhne der Beschwerdeführenden in erheblicher
Weise aktiv für die Sache der Kurden eingesetzt haben und teilweise eben-
falls massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren.
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6.4.4 Unter den gegebenen Umständen darf einerseits davon ausgegan-
gen werden, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführenden bei den syri-
schen Behörden mittlerweile als regimefeindlich registriert ist (vgl. in die-
sem Zusammenhang das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).
Andererseits geht das Gericht unter Würdigung aller massgebenden Um-
stände davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei der – angesichts
der vorläufigen Aufnahme vorderhand gänzlich hypothetischen – Rückkehr
in ihren Heimatstaat begründeterweise jedenfalls eine Anschlussverfol-
gung, mithin ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG wegen der poli-
tischen Aktivitäten ihrer Söhne, zu befürchten hätten. Im kriegsversehrten
Heimatstaat stünde ihnen offensichtlich keine zumutbare innerstaatliche
Schutzalternative zur Verfügung.
7.
Die Beschwerdeführenden erfüllen nach dem Gesagten die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG. Den
Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).
Die Beschwerde ist daher – in ihrem eigentlichen Hauptpunkt – gutzuheis-
sen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2015 ist aufzuhe-
ben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzuset-
zen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
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sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) – und unter Berücksichtigung der Tatsa-
che, dass nur die notwendigen Vertretungskosten zu entschädigen sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE) –, ist die Parteientschädigung
auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzu-
setzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen
und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay