B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1396/2018
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna, Nordprovinz, gelangte gemäss
eigenen Angaben am 22. November 2017 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 23. November 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
C.
Am 28. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Persona-
lien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Anlässlich
dieser Befragung reichte sie ihre sri-lankische Identitätskarte (in Kopie) und
ihren Geburtsschein (im Original) zu den vorinstanzlichen Akten.
D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre
sri-lankische Identitätskarte im Original ein.
E.
Am 7. Februar 2018 fand eine Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Sie habe in B._______ zusammen mit ihren Eltern und ihren drei Ge-
schwistern gelebt. Ihre zwölfjährige Schulausbildung habe sie im Jahr 2002
abgeschlossen und sei danach zu Hause geblieben. Im Mai 2010 habe sie
einen in der Schweiz wohnhaften tamilischen Staatsangehörigen in Sri
Lanka geheiratet. Es habe sich dabei um eine arrangierte Ehe gehandelt.
Ihr Ehemann sei gleich nach der Heirat wieder in die Schweiz zurückge-
kehrt. Während etwa drei Monaten habe sie telefonischen Kontakt mit ihm
gehabt, danach habe er sich – aus ihr unbekannten Gründen – nicht mehr
gemeldet. Man habe im Dorf darüber gesprochen, dass ihr Mann sie ver-
lassen habe. Sie sei deswegen auch ständigen Schikanen ausgesetzt ge-
wesen.
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Von 2015 bis Mitte April 2017 habe sie als Aussendienstmitarbeiterin einer
Firma gearbeitet. Als sie eines Tages auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei,
habe sie bei der Busstation einen Studenten kennengelernt. Zwischen ihr
und diesem Studenten habe sich in der Folge eine Freundschaft entwickelt.
Als der Student erfahren habe, dass sie im Aussendienst tätig sei, habe er
sie gefragt, ob sie gedruckte Flugblätter zu den tamilischen Heldentagsfei-
erlichkeiten verteilen könne. Nach anfänglichem Zögern habe sie sich da-
mit einverstanden erklärt und die Flugblätter im November 2016 an ihre
Kunden verteilt. Kurze Zeit später sei sie vom sri-lankischen Geheimdienst
beschattet worden. Mitte Dezember 2016 sei sie von zwei Geheimdienst-
mitarbeitern auf das Verteilen der Flugblätter angesprochen und in der
Folge gewaltsam in ein Armee-Camp verbracht worden, wo man sie befragt
habe. Weil man ihr nicht geglaubt habe, dass sie die Flugblätter von einem
Studenten erhalten habe, sei sie bedroht und misshandelt worden. Man
habe ihr vorgeworfen, eine tamilische Bewegung in Europa zu unterstüt-
zen. Aus Angst, dass ihre Familie wegen dieses Vorfalles in Schwierigkei-
ten geraten könnte, sei sie nach ihrer Freilassung zunächst zu Bekannten
nach B._______ und danach zu Bekannten nach C._______ gegangen.
Nachdem der Geheimdienst weiterhin nach ihr gesucht habe, habe sie im
September 2017 Sri Lanka schliesslich verlassen.
Als Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien diver-
ser Schreiben zwischen ihr und der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo, datiert vom 23. Januar 2014, 11. Februar 2014, 17. April 2017 und
vom 21. April 2017, eine Kopie des Ausländerausweises ihres Ehemannes,
Auszüge aus dem „Register of Marriages“, dem „Certificate of Marriage“
und dem „Register of births“ (je in Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten.
F.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör betreffend die Heirat mit ihrem in der Schweiz
wohnhaften Ehemann. Dazu nahm die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 14. Februar
2018 Stellung und reichte diverse Fotos, welche ihre zivilrechtliche Trau-
ung in Sri Lanka dokumentieren sollten, zu den vorinstanzlichen Akten.
G.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 liess das SEM der Beschwerdeführe-
rin einen Entwurf seines ablehnenden Asylentscheides zukommen, zu wel-
chem sie mit Schreiben vom 20. Februar 2018 Stellung nahm. Gleichzeitig
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reichte sie eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
19. Februar 2018 zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018, gleichentags eröffnet, stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 liess die Beschwerdeführerin gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Sachver-
haltsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Mit ihrer Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere
E-Mails der SFH, je datiert vom 1. März 2018, und einen medizinischen
Bericht des Ambulatoriums D._______ vom 29. Dezember 2017 zu den
Akten. Im Rahmen der Beschwerdebegründung offerierte sie zudem sinn-
gemäss, einen ärztlichen Bericht der Klinik E._______, F._______, einzu-
reichen (Beschwerde, S. 10).
J.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Ein-
gang ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Sie erwog, dass sich – ausgehend von der
Beschwerdebegründung – hinsichtlich der in der Beschwerde formulierten
Rechtsbegehren Unklarheiten ergeben würden. Der Beschwerdeführerin
wurde deshalb die Möglichkeit eingeräumt, sich innert Frist dazu zu äus-
sern, ob zusätzlich zu den gestellten Rechtsbegehren um die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, eventualiter um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht werde, oder ob sie sich auf
die Geltendmachung formeller Rügen beschränke.
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Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 23. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie
an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 5. März 2018
festhalte und diese nicht weiter ergänzen wolle. Sie präzisierte im Weiteren
verschiedene Punkte ihrer Beschwerdeschrift und reichte eine Aufenthalts-
bescheinigung der Klinik E._______ vom 7. März 2018, einen weiteren me-
dizinischen Bericht des Ambulatoriums D._______ vom 9. März 2018 so-
wie einen Bericht des Medizinischen Zentrums G._______ vom 20. März
2018 zu den Beschwerdeakten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
rerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Danach kann mit
Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch
und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
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Seite 6
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das SEM kam in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, weshalb es
darauf verzichtete, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. In Bezug
auf den in der Stellungnahme vom 20. Februar 2018 erhobenen Einwand
der Beschwerdeführerin, wonach das SEM ihre Vorbringen nur einseitig
gewürdigt und zu ihren Ungunsten ausgelegt habe, hielt es fest, dass die
nicht glaubhaften Elemente gegenüber allenfalls einzelnen Glaubhaftig-
keitselementen überwiegen würden.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte es sodann fest, dass die
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zulässig, in individueller
Hinsicht zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Zum
diesbezüglichen Einwand in der Stellungnahme, wonach das SEM nicht
abgeklärt habe, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka die notwen-
dige Unterstützung ihrer Familie erhalten würde, führte es aus, dass auf-
grund ihrer Angaben im vorinstanzlichen Verfahren keine weitergehenden
Abklärungen notwendig gewesen seien. Das SEM hielt zudem fest, dass
eine Stigmatisierung, wie sie von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
gescheiterten Ehe geltend gemacht worden sei, den Wegweisungsvollzug
nicht grundsätzlich als unzumutbar erscheinen lasse.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend,
das SEM habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig ab-
geklärt. Sie stellt einzig das Begehren, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz den
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Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. Hingegen sind mangels An-
fechtung die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die
Wegweisung und die Fragen des Wegweisungsvollzugs nicht mehr zu prü-
fen.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt – damit sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint – von
Amtes wegen fest. Von der Sachverhaltsermittlung zu unterscheiden ist die
Rechtsanwendung, welche die Schlussfolgerungen aus den Sachverhalts-
feststellungen betrifft. Bei der Sachverhaltsermittlung muss die Behörde
die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen,
die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Inhalt und Umfang der
Sachverhaltsermittlungen bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermes-
sen der Behörde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die
Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz.
28 zu Art. 49).
6.2 Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht als Ausfluss der Pflicht zur
vollständigen Sachverhaltsermittlung in der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Insbesondere besteht die Verpflich-
tung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Naturge-
mäss kommt der Mitwirkungspflicht dann ein besonderes Gewicht zu, wenn
die gesuchstellende Person von entscheidwesentlichen Tatsachen bes-
sere Kenntnis als die Behörden hat, welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 m.w.H.). So hat die gesuchstellende Person
bei der vertieften Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG alle Gründe zu nen-
nen, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50
E. 10.2 m.w.H.). Was die allgemeinen Anforderungen an die mündliche An-
hörung und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbe-
langt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende
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Seite 8
Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der
Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung ins-
besondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sach-
verhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass das SEM wäh-
rend der Anhörung zu wenig Rücksicht auf ihre körperliche und psychische
Verfassung genommen habe. Sie habe unter Kopfschmerzen gelitten und
sei innerlich angespannt gewesen (Beschwerde, S. 6). Das SEM habe es
sodann unterlassen, medizinisch notwendige Abklärungen zu tätigen. Sie
befinde sich zwischenzeitlich in ärztlicher Behandlung und es habe sich
ergeben, dass sie unter anderem an Kopfschmerzen, einer Anpassungs-
störung und einer mittelgradig depressiven Episode leide, wobei bis heute
noch keine abschliessende Diagnose vorliege (Beschwerdedossier, act. 4).
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Die Beschwerdeführerin wurde etwa in der Hälfte der Anhörung danach
gefragt, wo sie sich bei Kriegsende im Mai 2009 in Sri Lanka aufgehalten
habe. Diese Frage konnte sie aus vorliegend unbekannten Gründen nicht
auf Anhieb beantworten (SEM-act. A22/1-25, F106), weshalb sich die an-
wesende Rechtsvertreterin nach ihrem Wohlbefinden erkundigte. Die Be-
schwerdeführerin gab an, unter Kopfschmerzen zu leiden, bejahte aber
gleichwohl die weitere Frage der Rechtsvertreterin, ob sie sich konzentrie-
ren könne (SEM-act. A22/1-25, F107 f.). Aus dem weiteren Verlauf der An-
hörung respektive dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Anhalts-
punkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesund-
heitszustandes nicht möglich war, ihre Asylgründe detailliert darzulegen.
Im Gegenteil vermittelt das vorliegende Protokoll den Eindruck, dass der
die Befragung leitende Mitarbeiter des SEM eine in jeder Hinsicht einläss-
liche Anhörung vornahm. Die Anhörung dauerte insgesamt von 13:00 Uhr
bis 19:00; es wurden zu den Asylgründen 210 Fragen gestellt. Dabei hielt
der die Befragung leitende Mitarbeiter des SEM auch jeweils fest, wenn die
Beschwerdeführerin emotionale Gefühlsregungen zeigte (vgl. z.B.: SEM-
act. A22/1-25, F85 [freie Schilderung der Asylgründe], F108, F131). Die
Beschwerdeführerin befand sich offensichtlich in einem Zustand innerer
Anspannung. Ein entsprechender Zustand ist der Anhörungssituation im-
manent. Zu keinem Zeitpunkt vermittelt die vorliegend in Rede stehende
Anhörung den Eindruck, dass es ihr nicht möglich war, die Anhörung fort-
zusetzen oder dass ihr Vermögen, die ihr gestellten Fragen zu verstehen
und frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre.
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Ihre Antworten lassen ebenfalls nicht den Eindruck entstehen, dass sie auf-
grund der Kopfschmerzen nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte,
der Anhörung zu folgen. Auch machte sie im weiteren Verlauf der Anhörung
keine weiteren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen geltend,
sondern erklärte vielmehr zum Abschluss der Anhörung, sie fühle sich –
nachdem sie nun angehört worden sei – zufrieden, weil sie ihre Last habe
ablegen können (SEM-act. A22/1-25, F211 f.). Die Rechtsvertreterin, wel-
che nunmehr in der Beschwerde entsprechende Rügen anbringt, war bei
der Anhörung zugegen, hat aber während der Anhörung ebenfalls diesbe-
züglich nicht interveniert. Der die Befragung leitende Mitarbeiter des SEM
durfte deshalb davon ausgehen, dass es sich bei den von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Kopfschmerzen lediglich um eine vorüber-
gehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens handelte, die im Zusam-
menhang mit der Anhörungssituation standen. Das SEM musste sich unter
den genannten Umständen auch nicht veranlasst sehen, den Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörung weiter ab-
zuklären. Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt, erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die nun auf Beschwerdeebene erstmals geltend
gemachte Diagnose zum aktuellen Gesundheitszustand nichts zu ändern.
Der Gesundheitszustand und eine allfällige Verschlechterung seit dem vo-
rinstanzlichen Verfahren wären auf Beschwerdeebene im Rahmen der ma-
teriellen Würdigung zu berücksichtigen, dies insbesondere unter dem As-
pekt von Wegweisungsvollzugshindernissen. In der Beschwerde und der
Beschwerdeergänzung wurden jedoch die Rechtsbegehren explizit auf die
Prüfung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich des recht-
lichen Gehörs beschränkt.
7.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit den Verfahrens-
rügen weiter vor, dass das SEM den Sachverhalt auch dahingehend un-
vollständig festgestellt habe, als es die später als unglaubhaft qualifizierten
Aussagen nicht durch eine eingehendere Befragung beziehungsweise
durch eine zweite Anhörung überprüft habe. Nur so habe das SEM mehr
über das Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Studenten, von welchem
sie die Flugblätter erhalten habe, und ihre Motivation, die Flugblätter zu
verteilen, in Erfahrung bringen können (Beschwerde, S. 6; Beschwerde-
dossier, act. 4).
Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
genügend Gelegenheit hatte, sich in einem freien Bericht zu ihrem Asylvor-
bringen zu äussern. Wenn nötig hat der die Befragung leitende Mitarbeiter
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Seite 10
des SEM Rückfragen gestellt und die Beschwerdeführerin stellenweise
auch aufgefordert, ihre Vorbringen detailliert darzulegen. Es ist nicht die
Aufgabe des SEM, weitergehenden Einfluss zu nehmen und auf detaillier-
tere Aussagen hinzuwirken. Es lag im Verantwortungsbereich der Be-
schwerdeführerin, allfällige Sachverhaltselemente, wie beispielsweise ihre
innere Motivation für die Verteilung der Flugblätter, über welche das SEM
keine Kenntnis haben konnte, im Rahmen der Befragung vorzutragen. Dies
hat sie im Übrigen auch getan, wie dies die Rechtsvertreterin in ihrer Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf selbst einräumte (SEM-act. A22/1-25,
F85 und 190 ff.; A24/1-9 S. 1). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt haben
soll. Die Beschwerdeführerin zeigt dies in ihrer Beschwerde denn auch
nicht auf, sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Ent-
scheid, indem sie die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM und damit die
Sachverhaltswürdigung bemängelt. Diese Kritik bildet aber nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorstehende Ziffer 7.1), weshalb
die diesbezügliche formelle Rüge ebenfalls nicht durchdringt.
7.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das SEM es unter-
lassen habe, die Fragen betreffend ihre Entführung durch die Geheim-
dienstmitarbeiter in einen kulturellen Kontext zu stellen. Es sei nämlich eine
Tatsache, dass Tamilen bei Entführungen in Sri Lanka fälschlicherweise
beschuldigt würden, Verbindungen zur LTTE zu haben (Beschwerde, S. 7).
Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen,
dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtumstände, und
damit auch die geschilderte Entführung, nicht glaubhaft seien. Die Kritik an
dieser Schlussfolgerung betrifft ebenfalls die Frage der materiellen Beur-
teilung, auf welche mangels Anfechtung aber im vorliegenden Verfahren
nicht einzugehen ist.
7.4 Die Beschwerdeführerin macht abschliessend geltend, das SEM habe
aufgrund der glaubhaft geschilderten Stigmatisierung konkret prüfen müs-
sen, inwiefern sie sich bei einer Rückkehr an ihren Heimatort tatsächlich
wieder in die tamilische Gesellschaft eingliedern könne (Beschwerde, S. 9;
Beschwerdedossier, act. 4). Das SEM habe sodann nicht ohne weiteres
annehmen dürfen, dass sie in Sri Lanka über ein funktionierendes Bezie-
hungsnetz verfüge, nachdem sie zum Ausdruck gebracht habe, dass das
Verhältnis zu ihren engsten Familienmitgliedern schwierig gewesen sei. Es
bedürfe diesbezüglich weiterer Abklärungen (Beschwerde, S. 9). Es sei
schliesslich ungeklärt geblieben, ob sie prinzipiell und allenfalls auch ohne
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Seite 11
familiäre Unterstützung erneut eine Erwerbstätigkeit in Sri Lanka aufneh-
men könne, nachdem insbesondere verlassene Ehefrauen im Erwerbsle-
ben diskriminiert würden (Beschwerde, S. 9 f.).
Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die geltend
gemachte Stigmatisierung, welche die Beschwerdeführerin in Sri Lanka er-
fahren haben will, nachdem sie von ihrem Ehemann verlassen worden sein
soll, berücksichtigt hat. Es hat diesbezüglich festgehalten, dass geschie-
dene Frauen beziehungsweise Frauen in der Situation der Beschwerde-
führerin gewissen Stigmatisierungen ausgesetzt seien, diese jedoch den
Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich als unzumutbar erscheinen las-
sen würden (Beschwerde, S. 5). Auch hat das SEM die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, wonach sie zeitweise ein schwieriges Verhältnis zu
ihrer Mutter gehabt haben soll, im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwä-
gungen zugrunde gelegt hat, aufgenommen. Es erwog diesbezüglich, dass
im Falle der Beschwerdeführerin – trotz der Unstimmigkeiten, die aufgrund
der gescheiterten Ehe bestanden haben – bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka von einer Unterstützung ihrer Familie ausgegangen werden könne,
sie insbesondere auf eine Unterstützung ihrer Mutter zählen könne (ange-
fochtene Verfügung, S. 5 f.). Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird in
der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt, welche weite-
ren Abklärungen das SEM diesbezüglich hätte tätigen können beziehungs-
weise hätte tätigen müssen. Nachdem das SEM vom Bestehen eines fa-
miliären Beziehungsnetzes ausging, war es weiter auch nicht gehalten, zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls auch ohne familiäre Unterstüt-
zung erneut eine Erwerbstätigkeit in Sri Lanka aufnehmen könnte. Den Ak-
ten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach weitere Abklärungen
durch das SEM angezeigt gewesen wären. Die Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung dringt somit auch in diesen Punkten nicht durch.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist, nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich
auf die Geltendmachung von formellen Rügen beschränkt hat, abzuwei-
sen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass ihre Begehren als zum vornherein aussichtslos zu gelten haben.
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Damit ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: