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Abtei lung V
E-1397/2007
luc/oeg
{T 0/2}
Urteil vom 2. März 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Weber, Richter Dubey,
Gerichtsschreiberin Oeler
X._______, angeblich geboren 10. November 1989, Algerien,
c/o Ausschaffungsgefängnis Bässlergut,
vertreten durch Y._______, Amtsvormundschaft I, Rheinsprung 16, Postfach 1532, 4001
Basel,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Februar 2007 in Sachen Vollzug der Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer wurde laut Einvernahmeprotokoll (...) vom 5. Dezember
2006 gleichentags um 1.30 Uhr von der Kantonspolizei A._______ in A._______
kontrolliert und da er sich nicht ausweisen konnte in Polizeigewahrsam
genommen. Anlässlich der erwähnten Einvernahme bestätigte er vorab die bereits
gegenüber der Kantonspolizei gemachten Angaben, dass er ohne Ausweispapiere,
jedoch mit C.M. in die Schweiz eingereist sei, um hier Ferien zu machen, und dass
er beabsichtige, danach wieder mit dem Zug nach Hause zu reisen. Seine Person
betreffend gab er zu Protokoll, er sei in Spanien geboren, im Alter von 12 Jahren
jedoch nach Algerien zurückgekehrt, um seine Verwandten zu besuchen. Dann
habe er Algerien wieder verlassen und sei mit den Eltern nach Spanien
zurückgekehrt. Im Jahre 2000 habe er Spanien in Richtung Frankreich verlassen.
Zirka ein Jahr später sei er nach Brüssel gereist, wo er bis ins Jahr 2002 geblieben
sei. Im Sommer 2003 sei er nach Italien gereist und habe dort bis ins Jahr 2006 an
verschiedenen Orten gelebt. In Italien habe er als Gemüseverkäufer gearbeitet.
Spanien habe er verlassen, weil seine Eltern gestorben seien. Italien habe er
verlassen, um seinen Onkel Hafid (Adresse und Nachname kenne er nicht) in
Brüssel zu besuchen. Deswegen sei er überhaupt in die Schweiz eingereist. Er sei
am 3. Dezember 8.00 Uhr morgens in der Schweiz angekommen; seither habe er
ständig auf der Strasse gelebt. Ausweisdokumente habe er keine besessen. Er
könne sich jedoch aus der Schule "Casa Familia" in Spanien, die er besucht habe,
ein seine Identität bestätigendes Dokument zukommen lassen.
B. Ebenfalls am 5. Dezember 2006 erfolgte die Haftverzeigung des
Beschwerdeführers an die Jugendanwaltschaft A._______. Der Beschwerdeführer
wurde wegen rechtswidriger Einreise ohne gültiges Visum verzeigt. Das B._______
des Kantons A._______ verhängte für das Verfahren Kosten von Fr. 200.--. Die
Jugendanwaltschaft verhängte mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 eine Busse
von Fr. 200.--, bedingt, bei einer Probezeit von 1 Jahr.
C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 ordnete das B.________ des Kantons
A._______ für drei Monate die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers an.
D. Mit Urteil vom 8. Dezember 2006 erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons
A._______ die Anordnung der Auschaffungshaft über den Beschwerdeführer zur
Sicherstellung der Wegweisung für drei Monate, d.h. bis zum 4. März 2007, für
rechtmässig und angemessen.
E. Am 12. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer vom (...) des Kantons
A._______ nochmals einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme stellte der
Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Er gab an, bisher nicht gewusst zu haben, dass
man in der Schweiz um Asyl nachsuchen könne, dies jedoch inzwischen im
Gefängnis erfahren zu haben. Nach seinen Problemen im Heimatland gefragt, gab
er an, er habe in Algerien noch keinen Militärdienst geleistet und befürchte
3deswegen eine dreijährige Gefängnisstrafe. Zudem gab er an, keine Möglichkeit zu
haben, von Verwandten oder Freunden Papiere kommen zu lassen.
F. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde A._______ vom 30. Januar 2007 wurde
für den Beschwerdeführer eine Amtsvormundschaft errichtet. Als Vormundin wurde
Frau Y._______ bestellt.
G. Am 5. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen
Behörde zu seiner Herkunft beziehungsweise Identität und seinem Asylgesuch
einlässlich angehört. Dabei gab er Folgendes zu Protokoll: Er sei am 11. Oktober
1989 in C., Algerien, geboren. An seine letzte Adresse in Algerien vermöge er sich
nicht mehr zu erinnern, da er sehr klein, nämlich erst zwölf Jahre alt, gewesen sei,
als er die Heimat verlassen habe. Er sei damals mit seinem Onkel
mütterlicherseits, A.A., welcher mit einer Spanierin verheiratet gewesen sei, nach
Guadalajara gezogen, nachdem seine Eltern zuvor bei einem Autounfall verstorben
seien. Auf Nachfrage gab er an, diese Ausreise sei im Jahre 2000 erfolgt und von
seiner Tante mütterlicherseits namens L.A. organisiert worden. In Guadalajara
habe er während eineinhalb Jahren in einer Gemeinschaft für Minderjährige
namens Casa Familia gewohnt. Im Alter von zirka 14 Jahren sei er alleine nach
Marseille gegangen, wo er von einer marokkanischen Familie beziehungsweise
einer alten Frau namens A. Unterstützung erhalten habe, beziehungsweise wo er
bei Arabern, die er nur mit Vornamen kenne, gewohnt habe. Nach drei bis sechs
Monaten sei er weiter nach Brüssel gegangen. An die dortige Adresse vermöge er
sich nicht mehr zu erinnern. In Brüssel, wo er sich während vier oder fünf Monaten
aufgehalten habe, habe er in der Landwirtschaft gearbeitet beziehungsweise
Gemüse mit dem Auto herumtransportiert. Nach Verwandten in Belgien gefragt,
gab er an einer Stelle an, dort zwei Onkel namens Halil und Halim (Nachnamen
unbekannt) zu haben, an anderer Stelle erwähnte er, dort nur einen Onkel zu
haben. Auf Nachfrage ergänzte er, dort würden auch Cousins von ihm wohnen,
wobei er deren Namen aber nicht kenne. Im Jahre 2004 sei er dann mit dem Zug
nach Florenz gereist. Dort, beziehungsweise während sechs Monaten auch in
Neapel, habe er sich nun die letzten drei Jahre aufgehalten, bis er in die Schweiz
gekommen sei. In Florenz habe er keine feste Adresse gehabt, sondern bei
diversen Leuten gewohnt. Nach seinen familiären Verhältnissen gefragt, gab der
Beschwerdeführer an, er habe in Algerien noch seine Grossmutter, deren
Nachname er jedoch ebenso wenig kenne wie deren Wohnort. Ansonsten habe er
keine Kontakte mehr. Nach der erwähnten Tante mütterlicherseits gefragt, gab der
Beschwerdeführer an, diese und weitere Verwandte hätten seine Eltern getötet,
indem sie einen Autounfall organisiert hätten. Dies habe er von den Kindern seines
Onkels I., deren Familienname er auch nicht kenne, erfahren. Diese Verwandten
hätten ihn denn auch sich selbst überlassen wollen und ihn animiert, stehlen zu
gehen. Niemand seiner Verwandtschaft habe ihm helfen wollen. Nach seiner
schulischen Bildung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Florenz eine
Schule des Roten Kreuzes besucht. Auf die früher erwähnte Schule in Spanien
angesprochen, gab er an, er sei in Guadalajara während zweimal drei Monaten zur
Schule gegangen, dazwischen habe er im Baskenland Ferien gemacht. Nach
seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten gefragt, erwähnte der Beschwerdeführer nur
4seine Tätigkeit in Brüssel, nicht aber den Gemüsetransport in Florenz. Vor einem
Jahr habe er im Übrigen in Italien das algerische Konsulat aufgesucht, jedoch den
gewünschten Geburtsschein nicht erhalten. Nach dem Grund seines Asylgesuches
gefragt, gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe keine Zukunft, wisse nicht
wo er schlafen und wohin er gehen solle. Sein Problem sei, dass er keine
Bezugsperson mehr habe. Er sei weder je politisch tätig noch Mitglied einer Partei
gewesen. Er sei bisher nie verhaftet worden und habe mit den Behörden seines
Heimatlandes keine Probleme gehabt. Als er Algerien verlassen habe, habe Krieg
geherrscht und viele Leute seien ausgereist. Vom Krieg habe er allerdings nichts
mitbekommen.
H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien und deren Vollzug an
und erklärte diesen für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung des
Entscheides wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2007 beantragte
der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, zur Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die nötigen spezifischen Abklärungen der persönlichen
Situation des Asylsuchenden unter dem Blickwinkel des Kindswohles
vorzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen.
Subeventualiter sei die Verfügung vom 16. Februar 2007 aufzuheben und an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sodann sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
J. Die Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2007 im Orignal
überwiesen (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet seit dem 1. Januar 2007 neues
Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits
hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im
Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde, welche unzureichende Abklärungen hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges behauptet, richtet sich nur gegen den
von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Damit ist die Verfügung des
BFM vom 16. Februar 2007, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das
Asylgesuch betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der vom BFM angeordnete
Wegweisungsvollzug rechtmässig erfolgt ist.
1.5. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert; auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG).
2. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren zu
entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei
ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
6Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
3.2 Das in Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrechtliche
Non-Refoulement-Prinzip (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bietet nur
Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK
Schutz. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin haben bisher
behauptet, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr
wurde das Asylgesuch anfänglich mit dem vermutungsweise anstehenden
Militärdienst in Algerien beziehungsweise einer möglicherweise anstehenden
Bestrafung wegen Refraktion und anlässlich der eingehenden Anhörung nur noch
mit dem Fehlen von Bezugspersonen begründet. Nachdem der Beschwerdeführer
in der Anhörung vom 5. Februar 2007 somit nicht mehr länger eine übermässige
Bestrafung wegen Refraktion geltend machte, sondern nur am Rande das
Anstehen des Militärdienstes erwähnte und bei der Asylbegründung ausschliesslich
seine Perspektivlosigkeit ohne soziales Netz anführte und auch in der Beschwerde
jeglicher Hinweis auf den ausstehenden Militärdienst fehlt, kann auf eine weitere
Auseinandersetzung mit dieser Thematik verzichtet und hinsichtlich der asyl- und
wegweisungsrechtlichen Relevanz des Militärdienstes auf die nach wie vor gültigen
Urteile in EMARK (Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK]) 2004 Nr. 2 und 2001 Nr. 15 verwiesen werden. Mit
der Nichtanfechtung der Eintretensfrage, welche das Vorliegen von Hinweisen auf
Verfolgung zum Inhalt gehabt hätte, ist zudem ebenfalls davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer deren Verneinung durch die Vorinstanz akzeptiert hat,
weshalb die Anwendung der soeben genannten Bestimmungen nicht in Betracht
kommt. Aufgrund der oben angeführten Gesuchsbegründung ist weiter
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) standhält (vgl. Urteil EGMR vom 29. April 1997 i.S. H. L. R.
gegen Frankreich, Nr. 24573/94, mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche
Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16.
Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2], Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]) gehen sodann in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu
BGE 124 I 235 f., E. 2a). Entsprechend ist festzuhalten, dass der Vollzug der
Wegweisung im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG).
3.3 Die Eingabe der Rechtsvertreterin setzt sich im Wesentlichen mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auseinander. So macht diese auf
Beschwerdeebene geltend, gemäss Praxis dürfe nur von der Volljährigkeit eines
Gesuchstellers, der ein minderjähriges Alter angebe, ausgegangen werden, wenn
das BFM Hinweise auf seine Volljährigkeit vorweisen könne. Wenn Zweifel an der
Minderjährigkeit bestünden, sei das BFM verpflichtet, im Rahmen der Prüfung der
Wegweisungshindernisse wie bei allen Minderjährigen individuell, gegebenenfalls
7vor Ort, abzuklären, wer im Falle eines Wegweisungsvollzuges für den nicht
Volljährigen sorgen würde. Eine Rückführung ohne Abklärung der Situation im
Heimatland sei unter dem Aspekt des Kindeswohls von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht
zumutbar. Aus EMARK 1998 Nr. 13 ergebe sich die Verpflichtung, von Amtes
wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im
Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis sei deshalb
nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret gefährdet wäre,
sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen
zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse
abzudecken. Könnten die Angehöringen nicht ausfindig gemacht werden oder
ergebe sich, dass die Rückkehr nicht dem Kindswohl entspreche, sei weiter
abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder
bei einer Drittperson untergebracht werden könne. Da der Beschwerdeführer über
kein soziales Netz im Heimatland verfüge, hätte das BFM betreffend der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Ansicht der Rechtsvertreterin
abklären sollen, in welcher Anstalt oder bei welcher Drittperson er im Heimatland
untergebracht werden könne. Da das BFM diese Abklärungen unterlassen habe,
sei eine Rückkehr unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar.
3.4. Diese seitens der Rechtsvertreterin vorgebrachte Betrachtungsweise ist als
unrichtig zu qualifizieren. Gemäss gefestigter Rechtsprechung trägt bei fraglicher
Minderjährigkeit die Asyl suchende Person nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB,
die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet,
die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. dazu das
zuletzt zu dieser Thematik veröffentlichte und nach wie vor zutreffende Urteil in
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1., mit weiteren Hinweisen). Zwar gilt im Asylverfahren
gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren
durch die der Asyl suchenden Person gestützt auf Art. 8 auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offen
zu legen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben hat. Zur
Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e VwVG aufgezählten
Beweismittel wie Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von
Drittpersonen, Augenschein und Sachverständigengutachten zur Verfügung. Mit
Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der
allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete
Minderjährigkeit ist zumindest glaubhaft zu machen. Bei der Beurteilung der Frage,
ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder
gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen,
wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Reicht die Asyl suchende
Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein,
stützen können, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden,
dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren
Plausibilität hin zu prüfen. Gemäss dem erwähnten EMARK-Entscheid kommt der
Würdigung der eigenen Angaben einerseits zum Alter selbst, andererseits zu der
unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren, bei welchen es sich um
8Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG handelt, in aller Regel
entscheidende Bedeutung zu (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3 und 6).
3.5. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eine Gesamtwürdigung der
Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen. Sie hat unter Hinweis auf die
jeweiligen Textstellen aufgezeigt, dass sowohl die Aussagen zu seinem Geburtsort,
den bisherigen Aufenthaltsorten, den sozialen Kontakten an den jeweiligen
Aufenthaltsorten und der im Heimatland zurückgebliebenen Verwandtschaft
widersprüchlich und ausweichend ausgefallen sind. Auffallend ist, dass der
Beschwerdeführer fast ausschliesslich nur die Vornamen seiner Onkel, Tanten,
Cousins und der Grossmutter wissen will und im Verlaufe der letzten Anhörung
erstmals erwähnt, nicht zu diesen zurückkehren zu wollen, weil diese für den Tod
seiner Eltern verantwortlich seien. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von
der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit im
angefochtenen Entscheid angeführten Unzulänglichkeiten als zutreffend und im
Ergebnis als geeignet, die fragliche Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht zu
qualifizieren. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorliegend auf diese
umfassenden Erwägungen auf Seite 3 des angefochtenen Entscheides (Ziff. II, 2.)
zu verweisen. Es erscheint auch dem Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich,
dass der Beschwerdeführer mit seinem vagen und widersprüchlichen
Aussageverhalten versucht, ein Vollzugshindernis zu schaffen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung weitere Abklärungen im Heimatland
vorzunehmen. Den Akten lassen sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Algerien aus anderem Grunde
nicht zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat im Heimatland eigenen
Angaben zufolge zahlreiche Verwandte, die sich zum Teil bereits um ihn
gekümmert haben. Dass er weder deren Nachnamen noch deren Adresse kennt,
kann nach den obigen Ausführungen nicht geglaubt werden. Es kann vielmehr
davon ausgegangen werden, dass er in C._______ auf ein Beziehungsnetz
zurückgreifen kann, sollte er ein solches überhaupt benötigen. Hinsichtlich der
allgemeinen Situation in Algerien kann sodann auf die weiterhin gültige
Lageanalyse der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 verwiesen werden.
Zusammenfassend ist der Vollzug somit als zumutbar zu erklären.
3.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 14a Abs.
2 ANAG zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse ersichtlich,
die der dem Beschwerdeführer selbst obliegenden Beschaffung von Reisepapieren
für eine Rückkehr nach Algerien (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) entgegenstünden.
3.7 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
3.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als
9offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer
Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben vorab per
Telefax an (...); Rechnung folgt mit separater Post)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N ...),
vorab per Telefax
- (...), vorab per Telefax
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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