B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1397/2019
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 20. März 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 4. April 2017 wurde sie summarisch zu ihrer Person, zum Reise-
weg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 9. Mai 2017 hörte das SEM
die damals minderjährige Beschwerdeführerin im Beisein einer Vertrauens-
person einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, nigerianische
Staatsangehörige aus B._______ im C._______ zu sein. Ihre Mutter habe
Nigeria verlassen, als sie noch ein Kind gewesen sei, und ihre Mutter sei
in der Schweiz mit einen schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet.
Als sie – die Beschwerdeführerin – 11-jährig gewesen sei, sei ihre Mutter
nach Nigeria zurückgekehrt und habe sie besucht. Dabei habe ihr ihre Mut-
ter ein Foto von sich mit ihrem Namen auf der Rückseite gegeben. Nach
dem Besuch ihrer Mutter sei sie mit ihrem Vater nach D._______ umgezo-
gen. Dort sei sie weiterhin zur Schule gegangen. Ihr Vater habe ein eigenes
Geschäft geführt und sei im Juli 2016 an Herzproblemen gestorben. Da sie
keine Verwandten gehabt hätte, habe sich zunächst eine Nachbarin ihrer
angenommen. Nach kurzer Zeit habe sich diese jedoch nicht mehr um sie
kümmern können und sie an eine Frau vermittelt, die ihr eine Stelle in
E._______ in Aussicht gestellt habe. Im Januar 2017 sei sie von dieser
Frau abgeholt, jedoch nicht nach E._______, sondern nach Libyen an ei-
nen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe sie während fünf Wo-
chen in einem (…) gearbeitet, sei aber für ihre Arbeit nicht bezahlt worden.
Danach sei sie von derselben Frau an einen Mann übergeben worden, der
sie in ein Boot Richtung Italien gezwungen habe. Dort sei sie von vier Mäd-
chen persönlich angesprochen worden und ihr seien Kleidung und Essen
angeboten worden. Sie sei mit diesen Mädchen mitgegangen und zu einer
Frau gebracht worden, die ihr mitgeteilt habe, dass sie für die Überfahrt
nach Italien bezahlt habe und dass sie, die Beschwerdeführerin, diesen
Betrag nun abarbeiten müsse. Es habe sich herausgestellt, dass sie sich
hätte prostituieren müssen. Kurz vor ihrem ersten Arbeitstag sei sie ge-
flüchtet und habe auf der Strasse einen Mann angetroffen, der ihr bei der
Flucht und der Suche nach ihrer Mutter in die Schweiz geholfen habe.
B.
Eine DNA-Analyse des F._______ vom 14. Dezember 2017 bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin die Tochter von G._______, einer nigeriani-
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schen Staatsangehörigen mit Wohnsitz und einer Niederlassungsbewilli-
gung in der Schweiz ist. In der Folge wurde das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Kantonswechsel in den Wohnsitzkanton ihrer Mutter gutge-
heissen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 – eröffnet am 4. März 2019 – stellte
die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Asylgründe, ohne auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, als
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Bei den geltend
gemachten Fluchtgründen – dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod
ihres Vaters niemanden mehr habe, sie in der Schweiz ihre Mutter suchen
wolle und ihren Heimatstaat zudem verlassen habe, um eine Erwerbstätig-
keit zu finden – handle es sich um familiäre und wirtschaftliche Schwierig-
keiten. Diese Schwierigkeiten seien den politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in Nigeria zuzuschreiben beziehungsweise
in den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin begründet.
Zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass
die Beschwerdeführerin als Tochter einer Person, welche eine Niederlas-
sungsbewilligung besitzt, gemäss Art. 42 ff. AIG (SR 142.20) grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und daher die
konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und damit der Entscheid über die
Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle.
D.
Die Verfügung der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 21. März 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Sie beantragt deren Aufhebung, die Gewährung
von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, dass
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wird und sie bis zum
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz bleiben darf.
Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor,
dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie dort keine Verwandten
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mehr gehabt habe. Zwar würden familiäre Gründe nicht zu einer Asylge-
währung führen, aber im vorliegenden Fall hätte ihre familiäre Situation
wohl dazu geführt, dass sie ihren Lebensunterhalt als Prostituierte oder
ähnlich hätte verdienen müssen. Den frauenspezifischen Fluchtgründen
sei Rechnung zu tragen. Mithin erfülle sie die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug brachte sie vor, dass das SEM trotz
ihres grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 ff. AIG, welcher von den kantonalen Migrationsbehörden zu
prüfen sei, den Wegweisungsvollzug zu prüfen habe. Vorliegend erweise
sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da sie nur in der Schweiz
über Familienangehörige verfüge und sich den Umständen entsprechend
bereits gut in der Schweiz integriert habe.
E.
Am 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesarti-
kel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen hat.
5.1 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG
sind. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ausgereist zu sein, um eine
Arbeitsstelle zu finden, beruft sie sich auf die allgemeine wirtschaftliche Si-
tuation in ihrem Heimatstaat. Die weiteren Umstände, sie habe in ihrem
Heimatstaat keine Verwandten mehr und ihre Mutter würde in der Schweiz
leben, stehen sodann in einem rein familiären Kontext und knüpfen nicht
an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) an. Konkret gegen die Beschwer-
deführerin gerichtete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite oder
anderen Gruppierungen sind aus diesen Vorbringen nicht ersichtlich.
5.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdefüh-
rerin als Prostituierte oder in einem ähnlichen Bereich hätte arbeiten müs-
sen, bezieht sich dies im Übrigen auf einen Sachverhalt, der sich nicht in
ihrem Heimatstaat, sondern in einem Drittland, vorliegend Italien, ereignet
hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind jedoch nur auf eine mög-
liche asylrelevante Verfolgung bezüglich ihres Heimatstaates Nigeria zu
prüfen.
5.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin dem-
nach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 19. Februar 2019 zu Recht
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Tochter von G._______,
welche in der Schweiz wohnhaft ist und über eine Niederlassungsbewilli-
gung verfügt, grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung gemäss Art. 42 ff. AIG hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin am 30. Januar 2019, mithin zum Zeitpunkt ihrer Min-
derjährigkeit, ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Kanton einge-
reicht hat (vgl. act. A36/1). Der Entscheid über die konkrete Beurteilung
des geltend gemachten Anspruchs nach Art. 43 AIG und damit auch der
Entscheid über die Wegweisung und allfällige Wegweisungsvollzugshin-
dernisgründe fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe-
hörden und ist, wie von der Vorinstanz korrekterweise festgehalten, nicht
von den Asylbehörden zu prüfen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die in der Beschwerde gestellten Anträge, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und es sei von allfälligen Vollzugsmass-
nahmen abzusehen, sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos gewor-
den.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: