B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1398/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, Staats-
angehörige von Bosnien und Herzegowina, der Ethnie der Romas zuge-
hörig, ihren Heimatstaat am 12. November 2012 und reisten am 13. No-
vember 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 12. Februar 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörung vom 4. März
2013 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Sie stammten aus F._______, wo sie stets gewohnt hätten. Beide seien
sie nie zur Schule gegangen und hätten keinen Beruf erlernt. Der Be-
schwerdeführer habe als Marktverkäufer gearbeitet und die Beschwerde-
führerin habe ihm manchmal dabei geholfen. Seit April 2012 sei der Be-
schwerdeführer jeden Samstag auf dem Markt von drei oder vier Män-
nern belästigt worden, welche Geld von ihm verlangt hätten. Wenn er sich
geweigert habe zu zahlen, hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten ihm ge-
sagt, er dürfe nicht mehr auf dem Markt verkaufen. Gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin hätten die Männer mit dem Tod der Kinder gedroht,
falls sie nicht bezahlen würden. Im Oktober 2012 hätten sie dies der Poli-
zei gemeldet, die jedoch nichts unternommen habe. Die Beschwerdefüh-
renden wüssten nicht, ob es sich bei den Männern um Romas, Bosnier
oder Polizisten gehandelt habe. Diese seien auch zwei- bis dreimal pro
Woche in die Baracke der Beschwerdeführenden gekommen, um Geld zu
verlangen. Ferner legten die Beschwerdeführenden dar, sie würden über
keine Identitätsdokumente verfügen, und es würden ihnen keine ausge-
stellt, da sie im Heimatstaat nicht registriert seien.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 (eröffnet am 8. März 2013) lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Da es sich
bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren Staat (safe
country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, betrage die Be-
schwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage.
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C.
Mit Beschwerde vom 15. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die teilweise Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb sie vor-
läufig aufzunehmen seien. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Am 19. März 2013 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neint, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen.
Sie beantragen in ihrer Beschwerde die teilweise Aufhebung der Verfü-
gung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Zufolge Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs seien sie vorläufig aufzu-
nehmen.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylge-
suche und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-
ziffern 1-3). Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Wegweisung zu voll-
ziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und
Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE
2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).
4.3.1 Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung dar, weder die im Heimatstaat
der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin spre-
chen. Der Vollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch durch-
führbar. Bosnien und Herzegowina sei ausserdem angesichts der innen-
politischen Situation mit Beschluss vom 25. Juni 2003 vom Bundesrat als
verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet worden.
4.3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden aus,
die Roma seien im ganzen Balkan die am meisten diskriminierte Ethnie.
Die den Minderheiten durch die Verfassung garantierten Rechte würden
betreffend Roma nicht umgesetzt. Nach wie vor würde die Zugehörigkeit
zur Ethnie der Roma bedeuten, dauernder Benachteiligung, Diskriminie-
rung und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Aufgrund der in
Bosnien und Herzegowina herrschenden Korruption würden weit ver-
zweigte Beziehungen von privaten Personen zu Behördenmitgliedern auf
verschiedenen Ebenen bestehen. Wenn Roma bei der Polizei Anzeige
erstatteten, würde meist kein ordentliches Untersuchungsverfahren ein-
geleitet und die Täter gingen straflos aus. Die Beschwerdeführenden hät-
ten sich nicht erneut bei der Polizei beschwert, da sie hätten befürchten
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müssen, von dieser beschimpft und fortgeschickt zu werden. Auch bei ei-
ner höheren Instanz hätten sie bestimmt keine Aussichten gehabt, zu ih-
rem Recht zu bekommen. Als eine junge Familie mit zwei kleinen Kindern
hätten sie nicht die Möglichkeit, sich in Bosnien und Herzegowina eine
Existenz in Sicherheit und Würde zu schaffen. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei deshalb unzulässig und unzumutbar.
4.3.3 Nachdem die Beschwerdeführenden geltend machten, in Bosnien
und Herzegowina nicht registriert zu sein, weshalb sie dort keine Identi-
tätsdokumente erhalten würden, ist zu prüfen, ob sie bosnische Staats-
angehörige sind.
4.3.3.1 Nach dem Nationalitätengesetz (Law on Citizenship of Bosnia and
Herzegowina, vgl. Art. 5 ff.) erhält eine Person die bosnisch-
herzegowinische Staatsangehörigkeit entweder durch ihre Eltern, die
bosnische Staatsangehörige sind, oder durch ihre Geburt im Staatsgebiet
oder aus anderen Gründen. Art. 15 des Gesetzes besagt, dass eine Per-
son die Staatsangehörigkeit nicht verlieren könne, wenn sie dadurch
staatenlos würde. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage und der
Tatsache, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in Bosnien und
Herzegowina geboren wurden, ist überwiegend davon auszugehen, dass
sie bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind. In der Praxis ist in-
dessen festzustellen, dass ethnische Roma bei der Beantragung von
Identitätsausweisen auf etliche Probleme stossen können. Die meisten
Schwierigkeiten sind bei vertriebenen und zurückkehrenden Roma, wel-
che die höchsten Ablehnungsquoten haben, zu verzeichnen (SFH, Ge-
mischt ethnische und binationale Familien in Ex-Jugoslawien, Januar
2007). Ein Programm des UNHCR soll jedoch Abhilfe schaffen und bietet
Roma kostenlos rechtliche Hilfe bei der Registrierung in Geburtsregister
an (UN News Service, UN refugee agency offers legal help to Roma,
6 may 2008). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu
Recht von der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführenden ausgegangen ist.
4.3.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist aktuell nicht
von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszu-
gehen, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Dennoch ist auf die spezifische
Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina einzugehen. Trotz des ver-
ankerten Minderheitenschutzes sind ethnische Roma im Alltag benachtei-
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ligt. Nebst der Papierlosigkeit stellen auch die schlechte Schulbildung und
die damit einhergehende Arbeitslosigkeit und Verarmung sowie der
schwierige Zugang zum bosnischen Gesundheitssystem ein Problem für
Angehörige der Minderheiten dar. Roma haben erst mit dem Besitz von
persönlichen Dokumenten wie Geburtsurkunden, Identitätsausweisen,
Reisepässen oder Aufenthaltsbewilligungen am Wohnort Zugang zu Leis-
tungen des Gesundheitssystems, zu humanitärer Hilfe und zu Nah-
rungsmitteln. Damit sich Roma vermehrt registrieren lassen können, bie-
tet – wie vorstehend erwähnt – ein Programm des UNHCR kostenlos
rechtliche Hilfe bei deren Anmeldung in Geburtsregister. Auch der Zugang
zu Wohnungen ist für Roma erschwert (vgl. Council of Europe: Commis-
sioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights
Mr. Thomas Hammarberg on his visit to Bosnia and Herzegowina, 4 – 11
june 2007, 20. Februar 2008, S. 17 – 18; UN News Service, UN refugee
agency offers legal help to Roma). Schätzungen haben ergeben, dass in
Bosnien und Herzegowina zirka 40'000 bis 80'000 Roma ernsthaften
Problemen hinsichtlich der Gewährung der Menschenrechte ausgesetzt
sind. Dem Bosnien und Herzegowina Helsinki Committee zufolge haben
nur ein Prozent der arbeitsfähigen Roma eine Anstellung, die sie bei einer
wirtschaftlichen Krise als erste wieder verlieren (vgl. U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices – 2007, 11. März
2008). Das Land unterzeichnete im September 2008 die von einigen eu-
ropäischen Ländern und anderen Institutionen wie zwischenstaatlichen
Organisationen und Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitete Dekla-
ration „Decade of Roma Inclusion 2005 bis 2015“ zur Verbesserung der
Situation von Roma. In den Bereichen Gesundheit, Wohnen und Anstel-
lungen wurde ein Programm entwickelt, das noch umzusetzen ist und fi-
nanzielle Ressourcen erfordert. Die Umsetzung des Aktionsplanes hin-
sichtlich der schulischen Förderung von Roma-Kindern hat zu einer leich-
ten Verbesserung geführt. Gestützt auf Zahlen aus dem Jahre 2006 und
gemäss Angaben der Europäischen Kommission schliessen nur gerade
30 Prozent der Roma-Kinder die obligatorische Schule ab (vgl. United
Nations Country Team in Bosnia and Herzegowina, Common Country As-
sessment [CCA] 2008, S.33). Überdies ist auch heute noch davon auszu-
gehen, dass die Republik Srpska mehrheitlich von ethnischen Serben, die
Föderation im Südwesten überwiegend von ethnischen Kroaten und im
Norden überwiegend von ethnischen Bosnjaken bevölkert wird (vgl. Län-
derkarten der ethnischen Bevölkerungsanteilen in Bosnien und Herzego-
wina;
the-war-in-1998.gif und
2006a.png).
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Die Beschwerdeführenden waren ihr ganzes Leben in F._______ wohn-
haft, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über soziale Anknüp-
fungspunkte verfügen. Der Beschwerdeführer hat als Händler ein gewis-
ses Einkommen erzielt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführenden in der Lage sein dürften, sich in F._______
wiederum eine Existenz aufzubauen. Aufgrund des erst fünfmonatigen
Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz und des Alters der
Kinder ([…] und […]) ist ein Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl
grundsätzlich vereinbar. Ausserdem machen die Beschwerdeführenden
keine medizinischen Einschränkungen oder spezifische Probleme betref-
fend ihre Kinder geltend. Aufgrund der individuellen Umstände erweist
sich somit der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der im
Heimatland herrschenden Situation der Roma als zumutbar für die Be-
schwerdeführenden.
4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet; eine Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben
mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, über welches noch
nicht entschieden wurde. Nachdem die Beschwerde nicht von vornherein
aussichtslos war und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist, ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: