B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1399/2015
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Syrien stammender Kurde mit letztem
Wohnsitz in Damaskus – gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. Mai
2014 in die Schweiz und stellte am darauf folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein Asylgesuch.
B.
Am 16. Juni 2014 fand im EVZ Basel eine summarische Befragung zur
Person des Beschwerdeführers statt. Am 15. Oktober 2014 folgte eine ein-
lässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asyl-
gesuchs. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit dem (…) Septem-
ber 2013 von (drei) Beamten des syrischen Luftwaffengeheimdienstes bei
seiner Geschäftstätigkeit als (…)händler regelmässig schikaniert worden
zu sein. Man habe ihm beispielsweise die Zufahrt in eines seiner Ladenlo-
kale versperrt oder ihn auf andere Weise an der Arbeitsausübung zu hin-
dern versucht; des Weiteren hätten sie ihm für das bei ihm erworbene [Han-
delsware] nicht den vollen Preis bezahlt oder manchmal gar nichts. Einer
der (drei) Beamten habe zudem einen Bericht verfasst, worin der Be-
schwerdeführer ungerechtfertigt beschuldigt worden sei, mit einem arabi-
schen Kanal gesprochen zu haben. Um weitere Probleme rund um diesen
Bericht zu vermeiden, habe der Beschwerdeführer dem Beamten als „Wie-
dergutmachung“ eine Geldsumme bezahlt. Ferner sei er von den Beamten
mehrmals zu hohen Geldzahlungen erpresst worden und man habe ihm
seine Identitätskarte weggenommen. Man habe ihn auch aufgefordert, für
den Luftwaffengeheimdienst als Spion zu arbeiten. Daraufhin habe der Be-
schwerdeführer für seine Familienangehörigen und sich selber die Aus-
reise organisiert und sei via Kamischli und Derik ausser Landes gereist. Im
kurdisch-kontrollierten Derik sei er ausserdem von einer maskierten Per-
son aufgefordert worden, der YPG beizutreten.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seiner syrischen Identitätskarte und seinen Fahrausweis im Original zu den
Akten. Ferner wurden zwei Farbfotos mit dem Beschwerdeführer an einem
[Stand] in Damaskus ins Recht gelegt.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob
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es dagegen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 3. März 2015 focht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers diesen Entscheid an und beantragte, die Verfügung
des SEM sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die in seiner Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten und
allfällig weitere Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung innert 30 Ta-
gen nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten gereicht.
G.
Mit Beweismitteleingabe vom 22. Mai 2015 wurde eine Kopie eines an den
Beschwerdeführer gerichteten Marschbefehls der syrischen Armee sowie
eine entsprechende deutschsprachige Übersetzung ins Recht gelegt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 wurden die Gesuche um unent-
geltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte Rechtsver-
treter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde eingeladen,
sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 nahm die Vorinstanz zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen
vollumfänglich fest.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer per-
sönlich in einer eigens verfassten Stellungnahme zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung. Zudem reichte er das Original des Marschbefehls sowie sein
syrisches Militärdienstbüchlein im Original als Beweismittel zu den Akten.
Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter unter dem Hinweis auf die ihm
gebotene Replikfrist bis zum 16. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht.
K.
Am 13. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter seinerseits eine Replik zur
Vernehmlassung ein und bezog sich dabei unter anderem auf die persön-
liche Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie auf seine neuen Be-
weismittel. Zudem wurde eine Kostennote eingereicht.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, die in Aussicht gestellte Übersetzung der Beweismittel
in eine Amtssprache sowie den entsprechenden Zustellumschlag innert
sieben Tagen nachzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 wurde die Übersetzung der wichtigs-
ten Seiten des Militärdienstbüchleins sowie des Marschbefehls eingereicht.
Ferner wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
N.
Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 nahm die Vorinstanz zu den
neuen Beweismitteln Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen
vollumfänglich fest.
O.
Am 29. Januar 2016 nahm der Rechtsvertreter zur zweiten Vernehmlas-
sung des SEM Stellung.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit geboten, zum tatsächlichen Ausstellungsdatum des
Marschbefehls und zum Datum des Aufgebots (13.02.2014 respektive
15.02.2014) Stellung zu nehmen, nachdem sich in der eingereichten Über-
setzung des Dokuments ein Fehler eingeschlichen hatte (2015 statt 2014),
den Grund der späten Einreichung des Marschbefehls darzulegen sowie
das entsprechende Zustellcouvert nachzureichen.
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Seite 5
Q.
Mit Eingabe vom 26. September 2017 nahm der Rechtsvertreter zu den
vorstehenden Fragen Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer ablehnenden Verfügung darauf hin, dass
sich aus den Ausführungen zu den Geschehnissen in Damaskus verschie-
dene Ungereimtheiten ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe gel-
tend gemacht, er sei in Damaskus von Angehörigen des Flugwaffenge-
heimdienstes bedrängt und zu hohen Geldzahlungen erpresst worden. Die
Vorbringen seien in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet, zu
wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden
den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
Des Weiteren bestünden grosse Zweifel daran, dass ihm die Weiterreise
nach Kamischli über den Luftweg auf die von ihm beschriebene Art und
Weise gelungen sei. Es könne jedoch darauf verzichtet werden, vertieft auf
die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, weil die in casu gel-
tend gemachten Nachteile hauptsächlich auf die derzeit herrschende Situ-
ation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien.
Die Verfolgungsmassnahmen seien dagegen nicht aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründen erfolgt. So sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seines vergleichsweise hohen Einkommens im
Visier der Beamten gewesen sei. Zudem hätten sich diese Nachteile offen-
bar auf seinen damaligen Arbeitsort Damaskus beschränkt. Dieses Vor-
bringen halte somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb angesichts der fehlenden Asylrele-
vanz auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden
könne. Weiter sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von einer
maskierten Person aufgefordert worden, der YPG beizutreten, als nachge-
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schoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren, da dieses wichtige Ereig-
nis auf nicht nachvollziehbare Weise erst an der Anhörung erstmals Erwäh-
nung gefunden habe und die diesbezüglichen Aussagen überdies bloss
vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. Nach dem Gesagten würden
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
4.2 In der Beschwerde wird der Vorwurf der Vorinstanz, die an der Anhö-
rung geltend gemachten Rekrutierungsversuche der YPG in Derik seien
nachgeschoben und deshalb unglaubhaft, als unbegründet zurückgewie-
sen. Der Beschwerdeführer sei an der Erstbefragung darauf hingewiesen
worden, kurz das Wichtigste zu sagen. Dabei habe er nicht bedacht, dass
der Rekrutierungsversuch in Derik für die Gesamtwürdigung der Verfol-
gung bedeutsam sein könnte. Es handle sich hier somit um keinen Wider-
spruch, sondern um ein erklärbares Nichterwähnen bei der Erstbefragung.
Weiter sei der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Auffas-
sung Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention und Art. 3 AsylG. Die Ver-
folgung durch die Geheimdienstleute in Damaskus habe vorerst auf der
Ebene der rassistischen Schikane begonnen und erinnere an die Anfänge
der Judenverfolgung. Denn der kurdische Beschwerdeführer sei ein erfolg-
reicher (…)händler gewesen, was bei den „einheimischen“ Arabern Neid
erweckt habe und zu Schikanen und Erpressung gegenüber dem Be-
schwerdeführer geführt habe. Die Verfolgung sei dann persönlich und po-
litisch geworden, als die Geheimdienstleute den Beschwerdeführer als
Spion hätten einsetzen wollen.
Schliesslich sei die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
in Derik vor der staatlichen und geheimdienstlichen Verfolgung sicher ge-
wesen sei, verfehlt. Es werde dabei übersehen, dass in Derik nur ein be-
schränkter Schutz bestanden habe, während die kurdische Partei die mili-
tärische Herrschaft über die Stadt ausgeübt habe. Gemäss Human Rights
Watch wende die YPG in den von ihr beherrschten Gebieten sehr strenge
Rekrutierungspraktiken an. Für den Beschwerdeführer hätte es keine in-
ländische Fluchtalternative gegeben, um der Rekrutierung für den Bürger-
kriegsdienst zu entgehen. Früher oder später hätte er der YPG als kurdi-
scher Kämpfer beitreten müssen. Er hätte somit lediglich die Wahl gehabt,
entweder mit den kurdischen Truppen zu kämpfen oder irgendwann dem
syrischen Geheimdienst in die Hände zu fallen.
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Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer – in Kopie,
die er per Email erhalten habe – ein militärisches Aufgebot zum Reserve-
dienst samt Übersetzung ein. Durch die Nichtbefolgung des Aufgebots sei
er nun gefährdet.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung zunächst aus, der Be-
schwerdeführer habe während des Asylverfahrens weder eine Desertion
noch eine Refraktion geltend gemacht. Das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5553/2013, auf welches auf Beschwerdeebene im Rahmen der
Beweismitteleingabe (Militärdienstaufgebot) vom 22. Mai 2015 verwiesen
worden sei, sei für den vorliegenden Sachverhalt deshalb unerheblich. Die-
sem Marschbefehl komme sodann kaum Beweiskraft zu, zumal es sich da-
bei um eine Kopie handle, die leicht fälschbar sei. Ferner falle auf, dass
das fragliche Beweisdokument erst drei Monate nach dessen Ausstellung
(Anmerkung des Gerichts: ausgehend von der Übersetzung des Doku-
ments, die fälschlich das Jahr 2015 anstatt 2014 nennt) eingereicht worden
sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seines Asylverfahrens erklärt habe, nach Abschluss seines Militär-
dienstes kein Dienstbüchlein erhalten zu haben. Dies entspreche aller-
dings nicht der gängigen Praxis der syrischen Militärbehörden, wonach das
Militärdienstbüchlein den Soldaten respektive einem Dienstuntauglichen
beim Austritt abgegeben werde. Vor diesem Hintergrund erstaune es des-
halb umso mehr, dass der Beschwerdeführer zwar einen Marschbefehl ein-
reichen, nicht jedoch sein Dienstbüchlein beibringen könne.
4.4 In der Replik wird zur zeitlich um drei Monate verzögerten Einreichung
des Marschbefehls (Anmerkung des Gerichts: ebenfalls ausgehend von
der Übersetzung des Dokuments, die das Jahr 2015 anstatt 2014 nennt)
erklärt, dass dieser bei der ersten Postsendung wieder an die Eltern in Sy-
rien retourniert worden sei und erst im zweiten Anlauf den Weg in die
Schweiz gefunden habe. Hinsichtlich des erst im Laufe des Beschwerde-
verfahrens eingereichten Militärdienstbüchleins (Eingabe vom 27. Juni
2015; vgl. oben Bst. J) wird dem Vorwurf des SEM entgegnet, dass dieses
Dokument bis heute nicht vom Beschwerdeführer verlangt worden sei. Zu-
dem habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung in
seinem freien Bericht nicht richtig entfalten können. Er sei dann unterbro-
chen worden und Fragen zum Militärdienst seien keine mehr gefolgt. Die
Frage nach dem Dienstbüchlein habe er verneint, weil er dies damals da-
hingehend verstanden habe, ob er dieses bei sich habe. Hinsichtlich des
inzwischen im Original vorliegenden Marschbefehls wurde auf dessen Be-
weiskraft hingewiesen; aufgrund des Zeitpunkts der Ausstellung des
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Seite 9
Marschbefehls nach der Flucht sei dieser im Sinne eines Nachfluchtgrunds
zu würdigen.
4.5 Das SEM führte zum Militärdienstbüchlein aus, dass aus diesem die
Absolvierung des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers hervorgehe;
dies sei indessen kein Hinweis für eine Einberufung in den Reservedienst.
Ferner sei in der Region (Stadt Al-Malikiya; Derik), von wo der Beschwer-
deführer stamme, eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die sy-
rischen Militärbehörden gar nicht möglich, da dieses Gebiet unter der Kon-
trolle der kurdischen PYD stehe. Zusammenfassend sei deshalb festzuhal-
ten, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeig-
net seien, die bisherigen Einschätzungen des SEM umzustossen.
4.6 Den vorstehenden Ausführungen hielt der Beschwerdeführer entge-
gen, dass die Einberufung zum Reservedienst nicht im Militärdienstbüch-
lein vermerkt werde. Sie sei stattdessen über den Marschbefehl erfolgt,
weshalb auf dieses Dokument zu verweisen sei. Sodann stelle die Tatsa-
che, dass die Region des Beschwerdeführers unter kurdischer Kontrolle
sei, keinen Hinderungsgrund für die syrische Armee dar, Leute aus diesem
Gebiet aufzubieten.
4.7 Mit Eingabe vom 26. September 2017 äusserte sich der Beschwerde-
führer schliesslich, auf die unpräzise Übersetzung des Marschbefehls auf-
merksam gemacht (vgl. oben Bst. P und Q), dahingehend, der Marschbe-
fehl sei ausgestellt worden, als er sich zwar noch im Heimatland aufgehal-
ten, allerdings im Versteck gelebt und die Flucht vorbereitet habe. Er habe
im Zeitpunkt der Flucht nichts vom Marschbefehl gewusst. Er habe erst
später von seinem Vater erfahren, dass er vom Militär aufgeboten worden
sei. Den Zustellumschlag des Dokuments besitze er nicht mehr. Aus dem
militärischen Aufgebot zum Reservedienst ergebe sich für ihn ein objekti-
ver Nachfluchtgrund.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Erwägungen der angefochtenen Verfügung stimmig sind
und die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM zu bestätigen ist. Dem
Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder
als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.
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Seite 10
5.2 Das zentrale Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers betrifft die
Schikanen und Erpressungen seitens der Beamten des syrischen Luftwaf-
fengeheimdienstes. Anlässlich der Erstbefragung führte der Beschwerde-
führer aus, die Beamten hätten ihm Probleme bereitet, weil es ihm in be-
ruflicher und finanzieller Hinsicht sehr gut gegangen sei; politisch sei er
nicht aktiv gewesen (vgl. BzP A3/11 S. 8 oben). Demgegenüber brachte er
erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vor, diese Beamten hätten von
ihm verlangt, als Spion für sie tätig zu werden, da sein (…)laden ein viel
besuchter Ort gewesen sei (vgl. Anhörung A11/14 S. 4 F18). Auf diese Auf-
forderung hin habe er sich zur Flucht entschieden. Des Weiteren habe man
in seinem Stadtviertel von ihm verlangt, der YPG beizutreten (vgl. a.a.O.
sowie A11/14 S. 9 F66 – F73). Im Übrigen betonte der Beschwerdeführer
im Laufe seiner Anhörung mehrere Male, er sei aufgrund der anhaltenden
Behelligungen und Gelderpressungen seitens Angehöriger des Luftnach-
richtendiensts geflüchtet (vgl. etwa A11/14 S. 4 F 19, S. 5 F25, S. 9 F72
und S. 11 F90).
Die Aufforderung zur Spionagetätigkeit sowie der Rekrutierungsversuch
seitens der YPG wurden an der zweiten Befragung erstmals geltend ge-
macht; die diesbezüglichen Ausführungen fielen weitgehend vage, unper-
sönlich und unsubstantiiert aus (vgl. Anhörung A11/14 S. 4 F18, S. 9 F66 –
F74). In den Akten finden sich keine Beweismittel, die die fraglichen Vor-
bringen stützen könnten. Aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeitsmerkmale kann
diesen Vorbringen allerdings kein Glaube geschenkt werden. Die übrigen
vom Beschwerdeführer dargestellten Verfolgungsmassnahmen (Behelli-
gungen durch Beamte des Luftwaffengeheimdienstes) erlangen keine der-
artige Intensität, dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG gesprochen werden kann.
Weiter wäre den fraglichen Vorbringen die Asylrelevanz auch aufgrund des
fehlenden Verfolgungsmotivs abzusprechen. Damit eine Verfolgung flücht-
lingsrelevant ist, muss sie in kausaler Weise an eines der fünf abschlies-
send aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüp-
fen. Aus den geschilderten Vorbringen geht indes nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner kurdischen Herkunft oder eines anderen
flüchtlingsrechtlichen Merkmals verfolgt worden wäre. Die fraglichen Be-
helligungen gründen vielmehr auf seiner guten wirtschaftlichen Situation
(vgl. BzP A3/11 S. 8 oben). Die Absichten der Behörden, auf unrechtmäs-
sige Weise von seinem wirtschaftlichen Wohlstand zu profitieren, wurden
in den Schilderungen des Beschwerdeführers denn auch diverse Male zum
E-1399/2015
Seite 11
Ausdruck gebracht (vgl. A11/14 S. 3 F12, F16f., S. 5 f. F28, F31 f., F35,
F42, S. 10 F88). So gab er etwa zu Protokoll, er habe sich wie der „König
seiner Arbeit gefühlt“ und „Sie verlangten Geld. Meine Arbeit war sehr gut,
sie verlangten nur Geld.“ (vgl. A11/14 S. 11 F95 und S. 6 F42). Dagegen
ist an keiner Protokollstelle die Rede von Massnahmen wegen seiner eth-
nischen Herkunft als Kurde. Dieser Verfolgungsgrund wurde erst auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht (vgl. Beschwerde vom 3. März 2015, S.
4, Vergleich mit Judenverfolgung) und erweist sich unter Berücksichtigung
der gesamten Aktenlage als nachgeschoben. Schliesslich ist die Tatsache,
dass die Verfolger nach der Ausreise des Beschwerdeführers seine
(…)firma weitergeführt hätten, ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwer-
deführer bloss aus wirtschaftlichen Gründen behelligt worden war (vgl. An-
hörung A11/14 S. 10 F82 ff.).
Die Rüge auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe sich in sei-
nem freien Bericht „nicht richtig entfalten können“ (vgl. Eingabe vom 13.
Juli 2015 S. 1), entbehrt jeglicher Grundlage. Aus dem entsprechenden
Befragungsprotokoll geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zunächst
die Gelegenheit eingeräumt wurde, in freier Erzählform seine Asylgründe
darzulegen, welche in der Folge durch ergänzende und weiterführende
Fragen näher beleuchtet und aufgenommen wurden. Anschliessend erhielt
der Beschwerdeführer die Möglichkeit, am Schluss der Anhörung seine
Ausführungen bei der Rückübersetzung in seiner Muttersprache allenfalls
zu korrigieren oder zu ergänzen (vgl. A11/14 S. 3 f. F17ff.). Schliesslich
überzeugt auch die Erklärung nicht, er habe sich bei der BzP bewusst auf
das Wichtigste beschränkt und die Verfolgung durch die YPG deshalb un-
erwähnt gelassen.
5.3 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zwei neue Be-
weismittel, einen Marschbefehl der syrischen Armee und sein syrisches Mi-
litärdienstbüchlein, jeweils im Original, eingereicht.
Das Militärdienstbüchlein erwähnte er im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens nicht. Er brachte vor, er habe von 2006 bis 2008 Militärdienst ge-
leistet, bevor er im (…)handel tätig geworden sei und dieser Geschäftstä-
tigkeit bis zu seiner Ausreise nachgegangen sei (vgl. BzP A3/11 S. 4). Auf
die Frage, ob er ein Militärdienstbüchlein besitze, antwortete er: „Nein, weil
ich (…) den regulären Militärdienst beendet habe“ (vgl. BzP A3/11 S. 5 un-
ten). Das nunmehr vorliegende Militärbüchlein bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer zwischen (…) und (…) Dienst geleistet hat; flüchtlingsrele-
vante Aspekte gehen aus diesem Dokument indessen nicht hervor.
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Den Marschbefehl reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai
2015 (als Kopie; am 27. Juni 2015 im Original) ein. Aus der Übersetzung
dieses Dokumentes ging zunächst hervor, dieses sei am 13. Februar 2015
durch die Rekrutierungssektion Al-Malikiya ausgestellt worden; die
deutschsprachige Übersetzung hierzu weist als Aufgebotsdatum den 15.
Februar 2014 respektive 15. Februar 2015 und als Ausstellungsdatum den
13. Februar 2015 auf. Allerdings stellte sich nach gerichtsinterner Abklä-
rung heraus, dass es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler handelt
und sich sämtliche drei Daten auf das Jahr 2014 beziehen. Somit musste
der Beschwerdeführer – in grundsätzlicher Hinsicht – bereits zum Zeitpunkt
seiner Ausreise im April 2014 (vgl. BzP A3/11 S. 6) Kenntnis über den
Marschbefehl gehabt haben. Indessen erwähnte der Beschwerdeführer die
Existenz dieses Marschbefehls weder an der summarischen noch an der
einlässlichen Befragung (im Juni 2014 respektive im Oktober 2014) nach
seiner Einreise in die Schweiz. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Septem-
ber 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu diesen
Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Er machte geltend, er habe vor sei-
ner Ausreise keine Kenntnis mehr vom Marschbefehl erhalten, da er sich
in dieser Zeit bereits habe verstecken und die Flucht habe vorbereiten müs-
sen. Er sei vor seiner Flucht von seiner Familie nicht über das Militärauf-
gebot orientiert worden. Erst später habe er von seinem Vater davon erfah-
ren (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. September
2017). Diese Erklärung vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Zunächst
geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass sich der Beschwerdefüh-
rer kurz vor seiner Ausreise noch zu Hause aufgehalten und mit seinem
Vater gesprochen habe (vgl. A11/14 F71). Es erscheint ferner insbeson-
dere nicht nachvollziehbar, dass der Vater, der bereits seit Februar 2014
Kenntnis vom Marschbefehl gehabt hätte, seinen Sohn nicht bei nächst-
möglicher Gelegenheit über den Marschbefehl informiert, sondern bis ins
Jahr 2015 (die Beweismitteleingabe beim Gericht erfolgte am 22. Mai 2015
respektive am 27. Juni 2015) zugewartet hätte, um das fragliche Dokument
an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Die entsprechende Erklärung er-
scheint realitätsfern und unplausibel, weshalb das Vorbringen einer flücht-
lingsrelevanten Verfolgung infolge Wehrdienstverweigerung als unglaub-
haft einzustufen ist. Angesichts der Tatsache, dass Dokumente wie der ein-
gereichte Marschbefehl nicht fälschungssicher sind, sondern bekannter-
massen käuflich erworben werden können, und angesichts der skizzierten
gravierenden Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers,
was das angebliche Reservistenaufgebot betrifft, kann dem eingereichten
Dokument kein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.
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Seite 13
Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände lässt sich somit anhand
der beiden nachgereichten Dokumente für den Beschwerdeführer – mit
Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in den beiden
Vernehmlassungen – nicht auf eine Gefährdungslage schliessen, in wel-
cher er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
6.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers zum einen nachgeschoben und des-
halb unglaubhaft sind und zum andern den Anforderungen an die Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die wiederholte
Behauptung auf Rechtsmittelebene, der Beschwerdeführer würde entwe-
der für das syrische Regime oder auf der Seite der YPG im Bürgerkrieg
kämpfen müssen, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar, weshalb sie in den angefochtenen Verfügungen seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Nament-
lich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8)
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Mai 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Be-
schwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
10.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand ein
Honorar auszurichten. Der in der aktuellsten Kostennote vom 26. Septem-
ber 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitli-
che Aufwand von insgesamt 11 Stunden erscheint den konkreten Verfah-
rensumständen nicht als angemessen und ist auf 8,5 Stunden zu reduzie-
ren; namentlich erscheint der ausgewiesene Aufwand von insgesamt
7,5 Stunden für die Redaktion einer 5,5-seitigen Beschwerdeschrift ange-
sichts der nicht übermässig komplexen Aktenlage nicht angemessen. Der
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.– sowie die ausgewiesenen
Auslagen, ebenso die ausgewiesenen Übersetzer-Kosten sind den Be-
rechnungen des Honorars zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung der
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des amtli-
chen Rechtsbeistands zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 2‘327.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 2‘327.– ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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