B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1399/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seien Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Schwester
C._______ am (…) November 2017 mit einem türkischen Visum. Zunächst
habe ihr Onkel sie mit dem Auto nach D._______ gebracht, von wo aus sie
mit einem türkischen Visum via Bagdad nach Istanbul geflogen seien. Nach
ungefähr vier Tagen hätten sie ihre Reise nach Griechenland fortgesetzt;
dort habe er seine Schwester aus den Augen verloren, nachdem er von der
Polizei aufgegriffen worden sei. Seither hätten weder er noch seine Mutter
etwas von der Schwester gehört. Griechenland habe er erst Ende des Jah-
res 2018 verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers via ihm unbekannte
Länder am 19. Januar 2019 in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 31. Januar 2019 gab er zu Protokoll, er habe
seinen Heimatstaat verlassen, weil er seine Schwester C._______ habe in
Sicherheit bringen müssen. Diese habe der Mutter erzählt, sie habe bei
einer Freundin für die Schule gelernt, als diese ihr ein Schlafmittel verab-
reicht habe. Während ihrer Bewusstlosigkeit habe sich deren Bruder an ihr
vergangen. Die Mutter habe daraufhin C._______ zu einer ihrer verheira-
teten Schwester geschickt und während der folgenden beiden Tage ihre
Ausreise mit ihm vorbereitet. Auch er selber habe die Tage vor der Ausreise
bei der gemeinsamen Schwester verbracht und sei von dort direkt ausge-
reist.
B.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Februar 2019 führte
der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe ihn eines Tages darum ge-
beten, seine Schwester C._______ zur anderen Schwester zu bringen.
C._______ habe ihm dort erzählt, sie habe am Tag zuvor bei ihrer Freundin
E._______ gelernt, als diese ihr ein Mittel gegeben habe, wodurch sie be-
wusstlos geworden sei. Am nächsten Morgen sei sie dort nackt im Bett er-
wacht und habe gewusst, dass sie von E._______ Bruder missbraucht wor-
den sei. In der Folge sei C._______ von ihrem Bruder F._______ und von
einem Onkel väterlicherseits gesucht worden, weil diese die Familienehre
hätten wiederherstellen wollen. Seine Mutter habe ihn deshalb damit be-
auftragt, C._______ in Sicherheit zu bringen. Weil er seiner Schwester zur
Flucht verholfen habe, werde nun auch er selber mit dem Tod bedroht und
könne deswegen nicht mehr in den Irak zurückkehren.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 – eröffnet am 28. Februar 2019 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewäh-
rung, eventualiter sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
29. März 2019 den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
E-1399/2019
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus,
einerseits würden die Schilderungen des Beschwerdeführers mehrere Un-
stimmigkeiten und Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. Andererseits
habe er selber nur vom Hörensagen von diesen Verfolgungsgerüchten
Kenntnis erhalten. Jedenfalls sei der irakische Staat in seinem Herkunfts-
gebiet schutzwillig und -fähig, was sich auch daraus ergebe, dass seine
Mutter bei den Behörden habe eine Anzeige einreichen können. Es er-
scheine aber nicht nachvollziehbar, dass zwar der Bruder und der Onkel
von der Mutter angezeigt worden seien, nicht aber der eigentliche Verursa-
cher der misslichen Lage, nämlich der Bruder von E._______. In der Auto-
nomen Region Kurdistans herrsche zudem keine Situation allgemeiner
Gewalt und es würden auch keine individuellen Gründe der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdebegehren vorab
damit, dass der Entscheid des SEM auf reinen Mutmassungen und Speku-
lationen beruhe, womit es seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Er habe sich
in einem kulturspezifischen Konflikt auf die Seite seiner Schwester gestellt
und sei dadurch in eine lebensbedrohliche Situation geraten. Auch er
werde deshalb nun vom Bruder F._______ sowie von seinem Onkel mit
dem Tod bedroht. Er habe auch zukünftig Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten und die heimatlichen Behörden seien nicht in der Lage konkreten
Schutz anzubieten oder die Verfolger zur Rechenschaft zu ziehen. Es sei
denn aus diesem Kulturkreis auch bekannt, dass oftmals Selbstjustiz aus-
geübt werde. Auch ein ständiger Wohnortwechsel könne ihn nicht effektiv
schützen. Die Annahme des SEM, es handle sich um eine Verfolgung von
privaten Drittpersonen, sei weiter nicht korrekt. Blutrache und Ehrenmord
seien nämlich mit dem im Irak herrschenden Sicherheitschaos ins gesell-
schaftliche Leben zurückgekehrt. Frauen, welche Schande über die Fami-
lie bringen, sowie deren Unterstützer müssten demgemäss bestraft oder
getötet werden. Da der irakische Staat schwach und die Polizei korrupt sei,
könnten verfolgte Personen keinen Schutz erhältlich machen.
Hinzu komme, dass er eine Panikstörung entwickelt habe und seither unter
Schlafstörungen leide, weshalb er kaum mehr ein normales menschenwür-
diges Leben mehr habe führen können. Er müsse deshalb ärztliche Hilfe in
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Seite 6
Anspruch nehmen. Dies seien Zeichen dafür, dass er tatsächlich an Leib
und Leben gefährdet gewesen sei und Todesangst gehabt habe. Damit er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft und sein Asylgesuch sei gutzuheissen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit dem SEM, soweit es in
der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers als
asylrechtlich nicht relevant erachtet.
6.2 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht keine relevante
Verfolgung hervor. Seinen Aussagen zufolge hat auch er sich nach dem
besagten Erlebnis seiner Schwester C._______ bei seiner anderen
Schwester aufgehalten und seinen Heimatstaat bereits zwei Tage später
verlassen. Weder an der BzP noch an der Anhörung machte er geltend, er
sei in dieser Zeit bis zur tatsächlichen Ausreise konkreten Bedrohungen
oder Ähnlichem ausgesetzt gewesen. Vielmehr geht aus seinen Ausfüh-
rungen hervor, dass ihm lediglich die Mutter von den Drohungen des Bru-
ders F._______ sowie des Onkels väterlicherseits erzählt habe bezie-
hungsweise er erst seit seiner Ausreise bedroht werde (vgl. SEM-Akten,
A4, S. 10: "Ja. Meine Mutter sagte mir, mein Bruder F._______ und mein
Onkel vs. G._______ würden nach meiner Schwester suchen. Wir müssten
umgehend ausreisen, sonst würden sie meine Schwester töten."; und
S. 11: "[…] Mein Bruder und mein Onkel bedrohen auch mich, seit unserer
Ausreise. Sie beschuldigen mich, meine Schwester ins Ausland gerettet
bzw. ins Ausland gebracht zu haben."; A7, F27, F72: "Wie war die Reaktion
von Ihrem älteren Bruder und Ihrem Onkel väterlicherseits, als sie erfahren
haben, dass der Bruder von E._______ Ihre Schwester missbraucht hat?"
A: "Ehrlichgesagt bin ich nicht mehr dort, ich kann nicht viel darüber sagen.
[…]." und F73). Damit vermochte der Beschwerdeführer jedoch keine kon-
kreten individuellen Nachteile darzulegen, dass er Zielperson von Behelli-
gungen gewesen sei. Seinen Vorbringen mangelt es somit insbesondere
an der persönlichen Betroffenheit der vorgebrachten Verfolgung. Nebenbei
bemerkt, lässt sich auch aus den beigezogenen Akten der Schwester
nichts Gegenteiliges ableiten. An dieser Stelle ist ausserdem das überzeu-
gende Argument des SEM zu wiederholen, wonach nicht nachvollziehbar
ist, weshalb gerade der Beschwerdeführer als vollständig unbeteiligte Per-
son dermassen in den Fokus der Familienrache gerückt sein soll (vgl. Ver-
fügung S. 3).
6.3 Abgesehen von der fehlenden persönlichen Betroffenheit der geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen, fehlt es solchen Nachstellungen
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durch Drittpersonen auch an der relevanten Verfolgungsmotivation im Sinn
von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Überdies dürfte es dem Beschwerdeführer auch
möglich sein, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor solchen
Nachstellungen durch Drittpersonen zu bemühen, zumal er angegeben
hat, mit diesen nie Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten, A4, S. 11;
zur Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden im Nordirak vgl. BVGE
2008/4 E. 6 und 2011/51 E. 7.5).
Angesichts der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Schwester so-
wie des dadurch weggefallenen Schutzinteresses lässt auch die Aussage
des Beschwerdeführers, die Behörden hätten nichts gemacht, nicht auf die
Schutzunwilligkeit der Behörden schliessen (vgl. SEM-Akten A7, F79 ff.).
6.4 Im Übrigen widerspricht das vorgebrachte Verhalten der Mutter der Lo-
gik des Handelns. So geht aus den Verfahrensakten nämlich hervor, dass
die Schwester des Beschwerdeführers nach dem geschilderten Vorfall
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern direkt zu ihrer verheirate-
ten Schwester gegangen sei. In diesem Zeitpunkt hätten ihr Bruder
F._______ sowie ihr Onkel väterlicherseits sie wegen ihrer nächtlichen Ab-
wesenheit gesucht. Aus der unmittelbaren Reaktion der Mutter, wonach sie
C._______ direkt anlässlich deren Telefonats zu ihrer Schwester geschickt
habe, ist zu schliessen, dass sie sich den Folgen des vorgebrachten Vor-
falls vollends bewusst war. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, aus wel-
chen Gründen sie die männlichen Verwandten darüber hätte informieren
sollen (vgl. SEM-Akten, A4, S. 11: F: "Wie haben Ihr Onkel und Ihr Bruder
von dieser Sache erfahren?" A: "Mein Bruder lebt ja zuhause und meine
Mutter hat es ihnen erzählt. Solche Sachen sind schwierige Vorfälle bei
uns."). Darüber hinaus erscheint die Antwort des Beschwerdeführers auf
die Folgefrage, weshalb die Mutter denn diese männlichen Verwandten
darüber informiert habe, ausweichend und steht im Widerspruch zu seiner
vorherigen Aussage sowie auch zum Verhalten der Mutter (vgl. SEM-Ak-
ten, a.a.O., A: "Mein Bruder hat das von sich aus erfahren. Ich weiss auch
nicht wie. Solche Sachen kann man bei uns nicht verstecken.").
6.5 Schliesslich vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte
Ausdruck einer abfotografierten Anzeigebestätigung an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. So kann deren Authentizität nicht überprüft werden,
zumal kein Original vorliegt. Weiter erscheint merkwürdig, dass sich die
Anzeige, gemäss der eingereichten Übersetzung des Dokuments, offenbar
lediglich auf den Beschwerdeführer als Opfer von Bedrohungen bezieht,
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Seite 8
nicht aber auf die eigentliche Zielperson der Bedrohung, die Schwester des
Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten, A7, F80).
6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
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Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region des
"Kurdistan Regional Government" (KRG) im Verhältnis zum restlichen Irak
relativ gut darstelle. Gestützt auf die in diesem Entscheid vorgenommene
Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein
Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine län-
gere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere
E. 7.5.1 und 7.5.8).
8.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis – unter
dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden sogenannten Islami-
schen Staates (IS), der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine
Kontrolle gebracht hatte – neuerlich vertieft geprüft. Das Gericht kam dabei
zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei
und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden,
dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der
aktuellen Lage im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen
Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Per-
sons" [IDP]), sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünsti-
gender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen
familiären Beziehungsnetzes – ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl.
auch BVGE 2008/5 E. 7.5).
8.3.4 Das durch die KRG-Führung im September 2017 abgehaltene Unab-
hängigkeitsreferendum führte zu repressiven Massnahmen der zentral-
irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran. Dadurch
verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse im KRG-Gebiet er-
heblich. Die Bedrohungssituation durch den IS hat sich hingegen vor eini-
ger Zeit aufgelöst, womit auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdi-
schen Autonomiegebiets durch IDP mittelfristig abnehmen dürfte.
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Seite 11
8.3.5 Im Ergebnis erscheint die erwähnte Praxis gemäss Referenzurteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 – wonach bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Fakto-
ren besonderes Gewicht beizumessen ist – heute nach wie vor als aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen
weiterhin auf diese Praxis ab (vgl. Urteil des BVGer D-1779/2016 vom
6. Dezember 2018 E. 7.3.2).
8.3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und verfügt dort über
ein grosses familiäres Beziehungsnetz, auf dessen teilweise Unterstützung
er – wie bereits vor und während seiner Ausreise – mutmasslich wird zäh-
len können (vgl. SEM-Akten, A4, S. 6 und 8 f.). Ausserdem verfügt er über
eine elfjährige Schulbildung und sein Vater kommt als Staatsangestellter
für den Lebensunterhalt der Familie auf. Nach seiner Ausreise konnte ihn
auch seine Mutter insbesondere finanziell unterstützen.
8.3.7 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers er-
geben sich aus den Akten erhebliche Widersprüche. Er gab nämlich so-
wohl an der BzP als auch an der Anhörung zu Protokoll, es gehe ihm gut
und er sei gesund; er machte auch für die Zeit vor seiner Ausreise keinerlei
Beeinträchtigungen geltend (vgl. insbesondere SEM-Akten, a.a.O., S. 13;
A7, F4 f.). Die in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte Panik-
störung sowie die damit einhergehende schwerwiegende Beeinträchtigung
der Lebensqualität (vgl. Beschwerde S. 6: "[…] Es war dem Beschwerde-
führer kaum noch möglich, ein normales menschenwürdiges Leben in der
Heimat zu führen") erscheinen vor diesem Hintergrund klar nachgescho-
ben. Dieses Vorbringen wurde denn auch in keiner Weise belegt.
8.3.8 Nach dem Gesagten ist folglich vom Vorliegen begünstigender Um-
stände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 8.3.5) auszugehen. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erweisen sich die Ein-
gangs gestellten Beschwerdeanträge zum vornherein als aussichtslos,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der (bisher erst behaupteten) Be-
dürftigkeit – abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen-
standslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark