B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1400/2019
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (…).
E-1400/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der – aus dem Kosovo stammenden –
Beschwerdeführerin durch die schweizerischen Behörden am (…) Oktober
2017 ein Visum zwecks eines Besuchs ihres Cousins in der Schweiz ge-
währt wurde. Das Visum war bis am (…) November 2017 gültig. Ob der
Familienbesuch stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor.
Die Beschwerdeführerin reiste offenbar im (…) 2018 nach Deutschland und
stellte am (…) April 2018 in B._______ ein Asylgesuch. Gestützt auf Art. 12
Abs. 4 der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neu-
fassung] [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) ersuchten die deutschen Behör-
den die Schweiz um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese
zugestimmt hatte, wurde die Beschwerdeführerin am (…) Dezember 2018
in ärztlicher Begleitung an die schweizerischen Behörden überstellt. Zuvor
hatten die die Beschwerdeführerin seit (…) 2018 behandelnden Ärzte in
C._______ mit Arztberichten vom (…) August 2018 und (…) September
2018 die Diagnose einer (…) sowie mit Bericht vom (…) August 2018, die-
jenige einer (…) gestellt. Festgehalten wurde ferner, dass die Beschwer-
deführerin schon seit Beginn der Behandlung latente suizidale Gedanken
hege. Im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung in die Schweiz habe
sie sich davon nur noch schwer distanzieren können.
B.
B.a Am 3. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz
zu ihrer Person befragt (BzP). Dabei beantwortete sie diverse Fragen mit
„ich weiss es nicht“ (SEM-Akte A6/11 Ziff. 1.07, Ziff. 1.14, Ziff. 1.17.04, Ziff.
2.02 ff.; Ziff. 3.01, Ziff. 7.01). Sie führte aus, sie leide an starken Angststö-
rungen, vertrage keine Nahrungsmittel und bei Stress werde ihr übel
(Ziff. 2.01). Weiter gab sie an, sie habe eine Beziehung mit einem Serben
geführt und deshalb Probleme mit ihrer Familie bekommen (Ziff. 1.14).
B.b Die von der Vorinstanz beauftragte Ärztin hielt mit Bericht vom (…) Ja-
nuar 2019 fest, die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin sei stark
eingeschränkt. Sie verstehe nicht, weshalb sie in die Schweiz transferiert
worden sei. Neben einer (…) diagnostizierte die Ärztin ein (…) mit (…). Die
Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten psychischen Beschwerden von
E-1400/2019
Seite 3
(…). Es sei eine psychiatrische Behandlung mit Anpassung der Medikation
notwendig und neben der psychiatrischen Betreuung brauche die Be-
schwerdeführerin eine sozialtherapeutische Wohnumgebung, da sie ihr Le-
ben nicht alleine werde führen können (SEM-Akte A15/3).
B.c Am 1. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch die Vor-
instanz angehört. Dabei gab sie wiederholt an, sie sei müde (SEM-Akte
A16/11 F1, F4, F6, F14, F36) und krank (F12, F22, F26). Zu ihren Gesuchs-
gründen führte sie aus, sie habe im Heimatland eine Liebesbeziehung mit
einem Mann geführt, der ihr zunächst verschwiegen habe, dass er Serbe
sei. Danach habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt. Diese habe sie
nicht mehr bei sich haben wollen und sie nicht geliebt. Als die Befragerin
versuchte, die Beschwerdeführerin auf die Beziehung zu ihrer Familie und
zu ihrem ehemaligen Freund anzusprechen, reagierte sie ungehalten und
abweisend (F21, F30, F35, F45, F55, F81) und bat die Befragerin, aufzu-
hören. Sie wolle nicht darüber sprechen. Es tue ihr nicht gut, darüber zu
sprechen, und sie bekomme „gewisse Schwierigkeiten im Kopf“ (F27). Wie-
derholt wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass sie sich an ge-
wisse Dinge nicht mehr erinnere (F71 f., F74, F81).
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
D.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am
21. März 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessua-
ler Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Be-
schwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beizuord-
nen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Als Beweismittel wurde eine Bestätigung der D._______, dass sich die Be-
schwerdeführerin dort in Behandlung befinde, zu den Akten gereicht.
E.
Mit Eingabe vom 26. März 2019 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht
E-1400/2019
Seite 4
zwei Arztberichte der D._______ datierend vom 4. und 21. März 2019, die
Beschwerdeführerin betreffend, zukommen. Im Arztbericht vom 4. März
2019 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe als Gründe für ihre
Flucht aus dem Kosovo Gewalterfahrungen und Bedrohungen durch Fami-
lienmitglieder angeführt, nachdem sich herausgestellt habe, dass ihr
Freund Serbe sei. Eine Beendigung der Partnerschaft habe zu keiner Bes-
serung im Familienkonflikt geführt, sie sei von der Familie verstossen wor-
den. Vom Ex-Partner habe sie ebenfalls Gewaltdrohungen erhalten. Auf die
Frage nach Gewalterinnerungen im Kosovo und während der Flucht, werde
eine innere Anspannung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei ange-
spannt, abwehrend mit affektiver Beteiligung und gebe an, sie könne sich
nicht erinnern und es sei schwer darüber zu reden. Im Gespräch fänden
sich Hinweise auf Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Im Arztbe-
richt vom 21. März 2019 wurde festgehalten, dass ein geordnetes Ge-
spräch mit der Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen sei. Sie habe
die Fragen kaum beantwortet und oft angegeben, dass sie sich nicht erin-
nere.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung gut und setzte MLaw Sara Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin
ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest. Sie wies zudem darauf hin, dass die Arztbe-
richte eingesehen und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin
Rechnung getragen worden sei. Auf die weiteren Ausführungen ist in den
Erwägungen einzugehen.
H.
Mit Replik vom 9. Mai 2019 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin dazu Stellung und reichte einen Austrittsbericht der D._______
vom 29. April 2019 ein. Auf die inhaltlichen Angaben wird in den Erwägun-
gen näher eingegangen.
E-1400/2019
Seite 5
I.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 brachte die Rechtsvertreterin eine Präzi-
sierung hinsichtlich ihrer Replik an und stellte einen Arztbericht der behan-
delnden Psychologin in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1400/2019
Seite 6
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3
m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
E-1400/2019
Seite 7
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgungssituation
im Kosovo hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
Die Vorinstanz prüfte vorab die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin
und führte dazu aus, aus der BzP und der Anhörung ergebe sich, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ihre Anliegen sachgerecht
und umfassend vorzutragen. In den Arztberichten sei festgehalten worden,
sie sei eine wache und bewusstseinsklare Patientin, welche alle Angaben
habe machen können und sich kooperativ gezeigt habe. Aufgrund ihres
Aussageverhaltens und der ärztlichen Konsultationen gehe das SEM von
ihrer Urteilsfähigkeit im Asylverfahren aus.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu einem Ser-
ben, der sie bedroht habe, seien insgesamt oberflächlich, detailarm und
vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, sie berichte dabei über ei-
gene Erlebnisse. Auf die Frage, ob ihr Freund sie misshandelt habe, habe
sie keinerlei Informationen gegeben, sondern lediglich gesagt, dass sie es
nicht wisse respektive vergessen habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen,
die Bedrohungssituation durch ihren ehemaligen Freund durch einen le-
bensnahen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen.
Auch ihre Schilderungen dazu, dass sie von ihrer Familie aus dem Haus
gewiesen worden sei, nachdem bekannt geworden sei, dass sie mit einem
Serben eine Beziehung gepflegt habe, seien insgesamt detailarm und ent-
behrten jeglichen inhaltlichen Besonderheiten. Selbst auf Nachfrage hin,
ob ihr Bruder gesagt habe, dass er sie umbringen würde, habe sie eine
konkrete Antwort verweigert. Es seien keine Realkennzeichen in ihren Aus-
führungen vorhanden und die Aussagen müssten als vage bezeichnet wer-
den. Da sie indes bei den ärztlichen Konsultationen habe Aussagen ma-
chen können, hätte von ihr erwartet werden können, dass sie den zentralen
Sachverhalt darlegen könne. Es sei auffallend, dass sie bei der BzP nicht
einmal die Fragen zu ihrem Geburtsort, zu den Vornamen ihrer Eltern oder
dem letzten Wohnort im Heimatstaat beantwortet habe. Dieses Verhalten
lasse den Schluss zu, dass sie den Asylbehörden wichtige Informationen
E-1400/2019
Seite 8
zu ihrer Person vorenthalten wolle. Diese Annahme werde dadurch bestä-
tigt, dass sie an der BzP angegeben habe, keinen Reisepass zu besitzen,
sie indes am (…) September 2017 bei der Schweizer Botschaft in
E._______ mit ihrem kosovarischen Pass ein Schengenvisum beantragt
habe. Auch beim Visumsantrag sei es ihr möglich gewesen, die benötigten
Angaben zu machen. Aufgrund ihres Verhaltens müsse der Schluss gezo-
gen werden, dass sie mit den Schweizer Behörden nicht kooperieren wolle.
Ihr Verhalten während des Asylverfahrens, die offensichtliche Weigerung,
Fragen zu beantworten respektive konkrete Angaben zur Verfolgungssitu-
ation zu machen, lasse nicht den Schluss zu, dass sie in ihrem Heimatland
an Leib und Leben gefährdet sei.
Soweit sie anführe, auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bedroht zu
sein, sei festzuhalten, dass Kosovo am 25. Juni 2003 in die Liste der ver-
folgungssicheren Staaten aufgenommen worden sei. Damit bestehe die
Regelvermutung, dass keine staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Verfolgungssituation
könne sich schliesslich nur auf das Heimatland beziehen, weshalb auf die
vorgebrachten Probleme in Deutschland nicht näher einzugehen sei.
Die herrschende politische Situation im Heimatstaat spreche nicht gegen
eine Rückführung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin verfüge
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, ihre Mutter und ihr Bruder lebten
im Heimatort. Die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Be-
handlung sei im Kosovo, insbesondere in den grösseren städtischen Zen-
tren, erhältlich. Die Behandlung in staatlichen psychiatrischen Einrichtun-
gen seien gratis und Medikamente würden ebenfalls abgegeben.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst die Urteilsfähigkeit der Beschwerde-
führerin zum Zeitpunkt der BzP und der Anhörung angezweifelt. Jene sei
denn auch in keinem der Arztberichte bestätigt worden. Das Verhalten und
die Aussagen der Beschwerdeführerin würden Hinweise liefern, welche ge-
gen die Urteilsfähigkeit sprächen. Indem die Vorinstanz unbegründet von
der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, habe sie
den Sachverhalt ungenügend beziehungsweise falsch festgestellt.
Weiter wird geltend gemacht, dass die Bundesanhörung unter den gege-
benen Umständen nicht hätte durchgeführt werden dürfen beziehungs-
weise hätte abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe
unzählige Male zu Protokoll gegeben, sie sei müde und habe die Befrage-
E-1400/2019
Seite 9
rin gebeten, aufzuhören, da sie nicht über die Geschehnisse habe nach-
denken und sprechen wollen. Die psychischen Leiden der Beschwerdefüh-
rerin seien belegt und es würden zahlreiche Arztberichte vorliegen, die eine
traumatisierende Vergangenheit vermuten liessen. Eine Traumatisierung
könne sich auf das Aussageverhalten auswirken und sei bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beachten. Ferner sei zu berück-
sichtigen, dass Opfer von Vergewaltigungen in der Regel grosse Probleme
hätten, über die erlittenen Übergriffe zu reden. Die Vorinstanz habe das
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin missinterpretiert und fälschli-
cherweise auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen. Sie
habe die psychische Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.
Es sei davon auszugehen, dass sie zumindest zum Zeitpunkt der Anhörung
nicht im Stande gewesen sei, über die traumatischen Erlebnisse zu berich-
ten. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend beziehungs-
weise falsch festgestellt und die Untersuchungs- und Begründungspflicht
verletzt.
5.3 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung entgegen, die ärztli-
chen Berichte seien eingesehen und dem psychischen Zustand der Be-
schwerdeführerin sei Rechnung getragen worden. Sowohl die Befragerin
als auch die Hilfswerksvertreterin hätten sich Zeit genommen und der Be-
schwerdeführerin den Ablauf der Anhörung und deren Wichtigkeit erklärt.
Sie sei wiederholt auf die psychischen Probleme angesprochen und ihr
Verständnis entgegengebracht worden. Es werde nicht in Abrede gestellt,
dass depressive Erkrankungen das Aussagevermögen beeinträchtigen
könnten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine depressive Per-
son keine Angaben zum eigenen Lebenslauf sowie zu persönlich erlebten
Ereignissen machen könne. Es sei auffallend, dass die Beschwerdeführe-
rin an der BzP und der Anhörung wiederholt gesagt habe, sie wisse die
Antwort auf die Frage nicht oder könne sich nicht erinnern. Dieses wider-
willige Aussageverhalten sei nur teilweise durch ihre depressive Erkran-
kung erklärbar. Bei den ärztlichen Konsultationen und bei Beantragung des
Visums sei es ihr möglich gewesen, konkrete Angaben und Aussagen zu
machen. Es handle sich um eine blosse Behauptung, dass die Beschwer-
deführerin gerade im Zeitpunkt der Anhörung aus gesundheitlichen Grün-
den nicht im Stande gewesen sei, über ihre Erlebnisse zu berichten. Ge-
wisse Aussagen würden den Anschein erwecken, die Beschwerdeführerin
versuche absichtlich den Eindruck zu hinterlassen, ihr Aussagevermögen
sei vermindert. Beispielsweise habe sie angegeben, sie wisse nicht, wel-
cher Elternteil verstorben sei. Im Visumsantrag habe sie jedoch angege-
ben, sie lebe mit ihrer Mutter zusammen. Es sei davon auszugehen, dass
E-1400/2019
Seite 10
auch eine depressive Person solche Ereignisse nicht einfach so vergesse.
Aus den Akten sei ferner nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, und sie habe das auch nicht
geltend gemacht. Im Arztbericht der D._______ vom 4. März 2019 sei zwar
festgehalten worden, dass es Hinweise auf Gewalterfahrungen gebe, es
sei darin aber weder eine Vergewaltigung erwähnt noch die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin sich aktuell in stationärer Behandlung be-
finde, könne allenfalls mit der Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung ge-
tragen werden.
5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführe-
rin auch anlässlich der ärztlichen Konsultationen und Therapiegespräche
kaum in der Lage sei, über ihre Erlebnisse im Kosovo zu berichten. Aus
mehreren Arztberichten gehe denn auch hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Fragen kaum habe beantworten können, sie angegeben habe, sie
könne sich nicht erinnern, bei gewissen Fragen eine innere Anspannung
erkennbar und ein geordnetes Gespräch kaum möglich sei. Auch in der
aktuellen Therapie seien die Erlebnisse im Kosovo noch nicht angespro-
chen worden, da die Beschwerdeführerin kaum darüber sprechen könne.
Die Rechtsvertreterin berichtet, dass auch sie im Gespräch mit der Be-
schwerdeführerin den Eindruck gehabt habe, dass diese generell Mühe
habe, ihr zu folgen, und es ihr schwer gefallen sei, auf konkrete Fragen
adäquate Antworten zu geben. Auch ihr gegenüber habe die Beschwerde-
führerin bezüglich der Frage nach den im Kosovo erlebten Ereignissen
stark reagiert. Sie habe die Hände gerungen, sei in sich zusammengesun-
ken, habe angespannt gewirkt, geweint und angegeben, sie könne sich
nicht erinnern und könne nicht darüber sprechen. Die Anhörungssituation
müsse für die Beschwerdeführerin mit einem enormen Stress und einer
massiven psychischen Belastung verbunden gewesen sein. Bei der Beur-
teilung sei die bereits vorbestehende sehr schlechte psychische Verfas-
sung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung am 1. Februar
2019 zu berücksichtigen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwer-
deführerin habe anlässlich der Anhörung ein widerwilliges Aussageverhal-
ten gezeigt, und ihre Unfähigkeit, gewisse Fragen zu beantworten, sei eher
Ausdruck einer Verweigerung, als ein Hinweis auf ein eingeschränktes
Aussagevermögen, erweise sich demnach als haltlos. Der Sachverhalt in
Bezug auf die Ereignisse im Kosovo, die zur Flucht geführt hätten, sowie
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien unzureichend ab-
geklärt worden.
E-1400/2019
Seite 11
5.5
5.5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Asylverfahren zumindest
in Frage zu stellen ist. Die in den Akten liegenden Arztberichte äussern sich
jedoch nicht zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht
möglich ist, abschliessend darüber zu befinden.
5.5.2 Unbestritten ist die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdefüh-
rerin. Sie hatte bereits an der BzP Mühe, Fragen zu beantworten und Aus-
kunft über ihre familiäre Situation zu geben. Auf die für eine Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft notwendigen Fragen, konnte die Beschwerdeführe-
rin keine Antwort geben. Sowohl die BzP als auch die Anhörung erweisen
sich in dieser Hinsicht als nicht verwendbar. Vor dem Hintergrund der psy-
chischen Beeinträchtigung ist der Vorhalt der Vorinstanz – die Beschwer-
deführerin zeige ein widerwilliges Aussageverhalten und ihre Angaben
seien detailarm sowie oberflächlich – nicht überzeugend. Soweit die Vor-
instanz darlegt, die Beschwerdeführerin habe beim Visumsantrag alle not-
wendigen Angaben zu ihrer familiären Situation gemacht, ist darauf hinzu-
weisen, dass die Beschwerdeführerin diesen am (…) September 2017 un-
terzeichnete und es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass sich
ihre gesundheitliche Situation seither stark verschlechtert hat. Dies insbe-
sondere vor dem Hintergrund, dass die deutschen Ärzte andeuteten, dass
bei einer Abschiebung in die Schweiz eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes und suizidale Handlungen nicht auszuschliessen seien
(SEM-Akte A13/2).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht rest-
los geklärt, was die verschiedenen unterschiedlichen Diagnosen in den
einzelnen Arztberichten zeigen. Am 8. August 2018 wurde eine (…) festge-
stellt und am 22. August 2018 bereits eine (…) diagnostiziert. Nach einer
Untersuchung am 11. Dezember 2018 wurde erneut eine (…) sowie eine
(…) festgestellt. Diese Diagnosen wurden von Fachärzten für Neurologie,
Psychiatrie und Psychosomatik gestellt. Die von der Vorinstanz beauftragte
Ärztin mit einem Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin verwies auf
ein (…). Im Arztbericht der D._______ vom 4. März 2019 wurde eine (…)
diagnostiziert. Nachdem bei einer (…) gemäss Definition nach ICD-10 (In-
ternationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Ge-
sundheitsprobleme) alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich sind, ist nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen die gestellten Fragen nicht adäquat beantworten konnte, weil ihr
dies zum damaligen Zeitpunkt wohl einfach zu viel war. Es ist demnach
E-1400/2019
Seite 12
auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vergessen
hat, dass ihr Vater verstorben ist, sondern sie zum Zeitpunkt der Befragung
einfach nicht in der Lage war, Auskunft darüber zu geben. Darauf deuten
denn auch ihre Antworten im Anhörungsprotokoll (SEM-Akte A16/11
F17 ff.) und die wiederholten Hinweise, sie sei müde (F1, F4, F6, F14, F36).
Mithin kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht antworten wollte.
Ferner ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin bei den ärztlichen Konsultationen über ihre Erlebnisse
gesprochen hätte. Den ärztlichen Berichten sind keine weiteren, gegen-
über dem SEM nicht geäusserten Ereignisse oder präzisere Schilderungen
zu entnehmen. Vielmehr wurde auch von ärztlicher Seite wiederholt berich-
tet, die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin gestalte sich schwierig.
Im Anhörungsprotokoll wurde an verschiedener Stelle vermerkt, die Be-
schwerdeführerin habe auf eine Frage geschwiegen, geweint, geseufzt
oder gestikuliert. Zudem hat sie mehrfach angegeben, sie sei müde, krank
und nicht in der Lage, über gewisse Dinge zu sprechen. Die zur Beobach-
tung eines korrekt und fair verlaufenden Verfahrens anwesende Hilfs-
werksvertreterin vermerkte am Ende der Anhörung, die Beschwerdeführe-
rin sei schwer psychisch beeinträchtigt, nicht fähig, die Anhörung ord-
nungsgemäss durchzuführen, und sollte in eine stationäre Behandlung
überführt werden. Ein Entscheid sei aufgrund der heutigen Anhörung nicht
möglich.
5.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass auf die vorliegende BzP und die
Anhörung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
nicht abgestützt werden kann und damit eine Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Der Sachverhalt er-
weist sich als unzureichend festgestellt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts
der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht
mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des
E-1400/2019
Seite 13
Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
6.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzuklären.
Dazu ist die Beschwerdeführerin nach einer Besserung ihres Gesundheits-
zustandes erneut anzuhören.
6.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird angewiesen, den
dem Gericht am 9. Mai 2019 in Aussicht gestellten Arztbericht der Psychi-
atrie und Psychotherapie F._______, G._______ direkt der Vorinstanz zu-
kommen zu lassen. Der dem Gericht eingereichte Austrittsbericht der
D._______ vom 29. April 2019 wird der Vorinstanz mit dem vorliegenden
Urteil in Kopie zugestellt.
6.4 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
15. März 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
27. März 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich ge-
genstandslos.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in
der Kostennote vom 21. März 2019 geltend gemachte Aufwand von acht
Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommt der zusätzliche Aufwand
aufgrund des vom Gericht angeordneten Schriftenwechsels. Die geltend
gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird hingegen nicht berück-
sichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt
werden. Das durch die Vorinstanz zu entschädigende Honorar beläuft sich
damit auf Fr. 1‘730.90.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1400/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 15. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘730.90.auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: