B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1401/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend
B._______, geboren (…), Eritrea,
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 anerkannte das BFM die Beschwerdefüh-
rerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und
deren am (…) geborene Tochter als Flüchtling im Sinne von Art. 51 Abs. 3
AylG und gewährte beiden in der Schweiz Asyl.
B.
Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe
vom 14. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzu-
sammenführung mit B._______. Sie beantragte, es sei ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft selbstständig erfülle, und eventualiter sei er in ihre Flüchtlings-
eigenschaft einzubeziehen. Zusammenfassend wurde zur Begründung
ausgeführt, sie habe mit ihrem nach Scharia (religiöses Gesetz des Islam;
Anmerkung BVGer) angetrauten Ehemann in Eritrea zusammengelebt und
sei von ihm durch Flucht getrennt worden. Zurzeit lebe ihr Ehemann in Ita-
lien.
C.
Das SEM verweigerte B._______ mit am 5. Februar 2015 eröffneter Ver-
fügung vom 4. Februar 2015 die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Mit Eingabe vom 3. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihrem Ehemann sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden das Original des "Heiratsscheins von Eritrea", ein
Hochzeitsfoto und eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 3. März
2015 beigelegt.
E.
Am 10. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft
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zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss."
4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die
Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft be-
standen haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist
somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemein-
schaften.
5.
5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, den von der Be-
schwerdeführerin im Laufe ihres Asylverfahrens gemachten Aussagen
könne nicht entnommen werden, dass sie vor ihrer Flucht aus Eritrea mit
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ihrem Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. So
habe sie anlässlich der Bundesanhörung vom 19. Februar 2013 angege-
ben, sie hätte alleine an ihrem letzten Wohnsitz in D._______ gelebt. Ihr
Lebenspartner habe Militärdienst geleistet und sei lediglich während des
Urlaubs nach Hause gekommen. Ausserdem erstaune es, dass die Be-
schwerdeführerin erst rund zwei Jahre nach Gewährung des Asylstatus in
der Schweiz um Familiennachzug für ihren angeblichen Lebenspartner er-
sucht habe.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift unter Hin-
weis auf das beigelegte Foto, sie und B._______ hätten im (…) in Eritrea
geheiratet. Nach der Hochzeit hätten sie neben ihren Schwiegereltern in
einem Haus gelebt. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe
jeweils nur einen Monat Ferien gehabt, die er bei ihr zu Hause verbracht
habe. Dies habe sie bereits in der Bundesanhörung angegeben wie auch
den Namen ihres Mannes. Sie hätten somit die Jahre 2004 bis etwa 2007
eindeutig bereits in Eritrea als Ehepaar zusammengelebt. Sie werde Fotos
aus dieser Zeit zu den Akten nachreichen. Etwa im Jahr (…) sei ihr Mann
direkt vom Militärdienst aus dem Land geflüchtet. Sie hätten sich – als sie
später ebenfalls geflüchtet sei – in E._______ wieder getroffen und dort
zusammengelebt. Anfangs 2012 habe sie durch die Hilfe von Verwandten
und das Verkaufen von Gold die Möglichkeit zur Flucht in die Schweiz er-
halten. Ihr Ehemann habe das Geld für die Flucht nicht aufbringen können.
Deshalb habe sie entschieden, alleine zu flüchten, und gehofft, dass ihr
Ehemann bald nachkommen könne. Als sie in der Schweiz gewesen sei,
habe sie festgestellt, dass sie von ihrem Ehemann schwanger sei. Sie habe
die Telefonnummer in der Schweiz wechseln müssen und deshalb für ei-
nige Zeit keinen Kontakt zu ihrem Ehemann herstellen können. Erst im
Sommer 2014 habe sie durch dessen Bruder die aktuelle Telefonnummer
ihres Mannes erhalten und ihn umgehend in Italien besucht. Bei diesem
Besuch sei sie wieder schwanger geworden, die Geburt des zweiten Kin-
des sei voraussichtlich im (…). Ihr Ehemann sei bereit, seine Vaterschaft
in DNA-Analysen zu bestätigen.
6.
6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben
seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht
diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwer-
deeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
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6.2 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge beschränkt sich ihr Kon-
takt mit B._______ bis zu dessen Desertion und anschliessender Ausreise
aus Eritrea im Jahr (…) (vgl. Beschwerdeschrift, abweichend davon Anhö-
rung Akten SEM A14/17 F44: im Jahr […]) auf drei bis vier gemeinsam ver-
brachte Militärurlaube von jeweils einem Monat Dauer. Entsprechend gab
die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auch zu Protokoll, sie habe in
D._______ alleine gelebt (vgl. A14/17 F16). Auch wenn einzuräumen ist,
dass – wie in der Beschwerde geltend gemacht – das fehlende Zusam-
menleben auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zu-
rückzuführen ist, so spricht diese Tatsache doch gegen die vorgebrachte
enge Beziehung respektive Familiengemeinschaft. Den Akten ist sodann
zu entnehmen, dass die Flucht von B._______ nicht in Absprache mit der
Beschwerdeführerin stattgefunden hatte und diese auch im Nachhinein
von ihrem Ehemann nicht darüber benachrichtigt worden war; sie erfuhr
erst rund drei Monate später durch die eritreischen Behörden von der De-
sertion B._______ (vgl. A14/17 F49, 61). Die Beschwerdeführerin macht
weder geltend noch geht aus den Akten hervor, dass sie mit B._______
nach dessen Flucht noch in Kontakt gestanden hätte, sei es via Telefon,
Briefe oder über Drittpersonen. Bezeichnenderweise gründete ihr Ent-
schluss, Eritrea im (…) ebenfalls zu verlassen, nicht auf dem Wunsch,
B._______ nachzureisen, sondern auf eigenen (wenn auch im Zusammen-
hang mit dessen Desertion stehenden) asylrelevanten Problemen (vgl.
A14/17 F131). Erst als sie sich nach ihrer Flucht in F._______ bei ihrer
Grossmutter aufhielt, kontaktierte B._______ sie telefonisch – offensicht-
lich erstmals nach dessen Flucht vor mehr als drei Jahren. Damit besteht
für das Gericht kein Anlass zur Annahme, dass vor dem Zeitpunkt der
Flucht des erstausreisenden B._______ eine tatsächlich gelebte dauer-
hafte persönliche Verbindung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin
bestanden hätte. Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass es wiede-
rum mehr als zwei Jahre dauerte, bis die Beschwerdeführerin nach deren
Einreise in die Schweiz mit B._______ Kontakt aufnahm. Ihre Begründung,
sie hätten beide ihre Telefonnummer wechseln müssen und den Kontakt
zueinander verloren, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Es wäre vor
dem behaupteten Hintergrund einer eheähnlichen Gemeinschaft zu erwar-
ten gewesen, dass sie zumindest über Drittpersonen – wie die Grossmutter
der Beschwerdeführerin, deren Eltern, den Bruder oder die Eltern von
B._______ – in ständigem Kontakt zueinander gestanden hätten.
6.3 Dass die Beschwerdeführerin mit B._______ vor ihrer Weiterreise in
die Schweiz während einiger Monate in E._______ zusammengelebt, in
dieser Zeit mit ihm die Tochter G._______ gezeugt und nach einem Besuch
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im Sommer 2014 des zwischenzeitlich nach Italien weitergereisten
B._______ von ihm erneut schwanger ist, ist vor dem angeführten Hinter-
grund nicht von Bedeutung. Es bleibt mit Blick auf die vorstehenden Erwä-
gungen festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art.
51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zu-
vor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederauf-
nahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen
werden können (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 E. 3.2 vom 23. Januar
2015). Das Institut des Familienasyls zielt nach der Konzeption des Geset-
zes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familien-
gemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es auf-
grund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie ge-
kommen sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllt die Beschwerde-
führerin in Bezug auf B._______ nicht.
6.4 Die Asylgesetzgebung bietet der Beschwerdeführerin keine weitere
respektive andere Handhabe, um B._______ in die Schweiz nachzuzie-
hen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK nicht er-
gänzend angewendet werden. Sollte sie am Vorhaben des Nachzuges
festhalten wollen, so ist sie an die für sie zuständige kantonale Behörde zu
verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den
ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu EMARK 2006
Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
6.5 Dem Gesagten zufolge sind die von der Beschwerdeführerin in Aus-
sicht gestellten Fotos aus den Jahren (…) nicht abzuwarten, da solche an
den obigen Erwägungen nichts zu ändern vermögen würden.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um
Familienzusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin
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grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Ver-
fahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein
aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin gemäss der
vorgelegten Fürsorgebestätigung als bedürftig gilt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: