B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1401/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (…).
E-1401/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am (…) Januar 2015 und gelangte auf dem Luftweg über
B._______ nach Uganda, wo er in der Folge bis zum (…) Juli 2015 ver-
blieb, bevor er via Ägypten nach Italien flog. Von Italien aus reiste er mit
dem Zug am 27. Juli 2015 in die Schweiz ein. Am 28. Juli 2015 stellte er in
C._______ ein Asylgesuch.
Die Erstbefragung (Befragung zur Person, BzP) fand am 10. August 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt.
A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 beendete das SEM ein zuvor
eingeleitetes Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein
Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft.
In der Folge führte das SEM am 1. Dezember 2016 die ausführliche Befra-
gung mit dem Beschwerdeführer durch.
A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe von der Geburt bis zur Ausreise in D._______
(nahe Jaffna) gelebt. Ende 2013 sei er wegen politischer Aktivitäten durch
Vertreter des "Criminal Investigation Departement" (C.I.D.) befragt worden.
Vor diesen Hintergrund sei er nach England gereist und habe dort ein Asyl-
gesuch gestellt. Er habe sich von (…) bis (…) 2014 in Grossbritannien auf-
gehalten. Dann sei er von den englischen Behörden nach Sri Lanka zu-
rückgeschafft und den heimatlichen Behörden übergeben worden. Er sei
noch am Flughafen etwa zehn Stunden lang befragt und dabei auch ge-
ohrfeigt worden. Danach habe man ihn zunächst gehen lassen, ihn jedoch
noch auf dem Flughafengelände erneut festgehalten und in einen Raum
gesperrt. Am (…) 2014 sei er vor ein Gericht in E._______ geführt und da-
nach in eine Haftanstalt überführt worden. Dort habe man ihn wiederholt
verhört und auch mit Stöcken geschlagen. Man habe ihm vor-
geworfen, den Terrorismus zu unterstützen, namentlich die "Liberation
Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt und in England für deren Wieder-
aufbau gearbeitet zu haben. Er habe jedoch nichts erzählt oder zugegeben.
Er sei von (…) bis (…) 2014 insgesamt dreimal vor den Richter geführt
worden. Beim zweiten Mal sei ein Anwalt für ihn vor Ort gewesen, den sein
Vater zwischenzeitlich beauftragt habe. Er (Beschwerdeführer) habe in die-
ser Zeit aber keinen direkten Kontakt mit der Familie aufnehmen können.
Sein einziger Kontakt seien die beiden Befrager gewesen, die ihn mehrfach
E-1401/2017
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verhört und auch geschlagen hätten. Beim dritten Gerichtstermin am (…)
2014 sei er nach dem Unterschreiben diverser Papiere gegen Kaution und
unter Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht beim "Terror Investiga-
tion Departement" (T.I.D.) in Colombo freigekommen. Er habe von den je-
weiligen Voten bei den drei Gerichtsterminen kaum etwas mitbekommen,
da die Verhandlungen alle in Singhalesisch geführt worden seien.
Nach der Freilassung sei er nach F._______ zurückgekehrt, habe sich aber
aus Angst nicht zu Hause, sondern bei Verwandten aufgehalten. Auf Anra-
ten des Vaters habe er der Meldepflicht keine Folge geleistet. Er habe die
folgenden etwa drei Monate weder vom Gericht noch vom Vater etwas ge-
hört, respektive habe er auch nicht viel Kontakt mit dem Vater gehabt be-
ziehungsweise er sei einmal in D._______ gesucht worden, weil er nicht
zur Unterschrift erschienen sei. Da der Vater ihm gesagt habe, er könne
nirgends in Sicherheit leben, sei er im Januar 2015 erneut ausgereist. Er
werde seither erneut und per Haftbefehl gesucht.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Dokumente in Originalsprache (in Kopie und mit englischen Überset-
zungen) sowie Bestätigungen des Übersetzers zu deren Richtigkeit zu den
Akten, namentlich: Geburtsurkunden seiner Eltern und eigene (Originaldo-
kumente in Englisch), ein in englischer Sprache abgefasstes Anwalts-
schreiben vom (…) 2015, einen Haftbefehl vom (…) 2015, einen Untersu-
chungsbericht (Investigation Report) vom (…) 2015, einen Bericht T.I.D.
(Code (…) vom (…) 2015 mit Ersuchen an das Gericht zum Erlass einer
"Detention Order", eine gerichtliche Detention Order vom (…) 2015, ein
Schreiben betreffend Entlassung am (…) 2014 sowie eine gerichtliche An-
weisung an das Department of Immigration and Emigration vom (…) 2015
gestützt auf den Haftbefehl.
A.e Die Vorinstanz liess namentlich den Haftbefehl vom (…) 2015 einer
amtsinternen Dokumentanalyse unterziehen. Zum Ergebnis gewährte das
SEM dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 eine (später er-
streckte) Frist bis zum 31. Januar 2017.
A.f Am 1. Februar 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein
Anwaltsschreiben vom (…) 2017 (englischsprachig, Kopie) zu den Akten.
B.
Mit (am 7. Februar 2017 eröffneter) Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 4
nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 3. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen
die Verfügung vom 3. Februar 2017 erheben. Im Rechtsmittel wurde bean-
tragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen; eventualiter sei der Streitgegenstand zur rechtskonformen Abklä-
rung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, das SEM sei zur Edition
aller entscheidwesentlichen Akten zu verpflichten und es sei entsprechend
eine Nachfrist von 30 Tagen für das Einreichen weiterer Beweisofferten zu
setzen. Weiter wurde beantragt, es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Unterlagen aus YouTube zum
(…) 2015 in G._______, zu einer Demonstration 2015 in G._______ (je-
weils Kopien von schwarz-weiss Aufnahmen), ein fremdsprachiges Schrei-
ben "H._______" vom (…) 2014 mit englischsprachiger Übersetzung ("To
whom it my [sic] concern") sowie eine Fürsorgebestätigung der zuständi-
gen kantonalen Sozialstelle vom 2. März 2017 eingereicht.
D.
Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 10. März 2017 fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Er überwies das vorinstanzliche Dossier dem SEM zur Gewäh-
rung der Akteneinsicht und setzte dem Beschwerdeführer zum Einreichen
einer allfälligen Beschwerdeergänzung eine Frist von sieben Tagen ab Er-
halt der vorinstanzlichen Akten. Der Entscheid über die Gesuche um Bei-
bringen weiterer Beweismittel und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E-1401/2017
Seite 5
E.
E.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 17. März
2017 Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten.
E.b Am 31. März 2017 wurde, nach Ablauf der Frist, eine ergänzende Ein-
gabe zu den Beschwerdeakten gereicht, verbunden mit dem Begehren,
diese sei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 lehnte der Instruktionsrich-
ter den Antrag in der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2017 auf Ansetzen
einer Nachfrist von 30 Tagen zum Beibringen weiterer Beweismittel ab. Mit
gleicher Verfügung wurde das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung
eingeladen.
E.d Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2017 an ihren
Erwägungen in der Verfügung vom 3. Februar 2017 fest.
E.e Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017
unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht.
E.f Ein am 17. Mai 2017 (Eingang 22. Mai 2017) gestelltes Gesuch um
Fristerstreckung lehnte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
22. Mai 2017 – unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – ab.
E.g Nach Ablauf der Replikfrist, am 29. Mai 2017, legte der Beschwerde-
führer das Original des Schreibens des Rechtsanwalts G._______ vom
(…) 2017 (vgl. oben, Bst. A.f) ins Recht.
E.h Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Juni 2017 wies der Beschwerdefüh-
rer namentlich auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) zum Thema "exilpolitische Aktivitäten und Nach-
asylgründe" hin und ersuchte darum, diese seien im vorliegenden Verfah-
ren zu berücksichtigen.
E-1401/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs namentlich wie
folgt:
3.1 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer befremdliche Angaben zu Protokoll gegeben habe. So
habe er behauptet, diese Dokumente kaum gesehen zu haben und nicht
zu kennen. Diese offensichtlich spärlichen Aussagen zu den Unterlagen
liessen erste Zweifel an deren Echtheit und damit daran aufkommen, ob er
das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Diese Zweifel hätten Anlass zur
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Überprüfung des eingereichten Haftbefehls gegeben. Jene habe ergeben,
dass das Dokument gefälscht sei, womit sich die Zweifel an den Asylvor-
bringen, namentlich an Verhaftung und Strafverfolgung erhärten würden.
Das im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Anwaltsschreiben be-
inhalte diesbezüglich keine klärenden Ausführungen, und es seien auch
keine neuen Beweismittel eingereicht worden, die zu einem anderen
Schluss führen könnten.
3.2 Zudem habe der Beschwerdeführer mehrfach betont, er habe mangels
Kenntnisse der singhalesischen Sprache den Gerichtsverhandlungen nicht
folgen können, er kenne daher auch die genauen Anschuldigungen gegen
ihn nicht. Andererseits wolle er einem der Befrager – der des Tamilischen
mächtig gewesen sei – entsprechende Nachfragen gestellt haben. Damit
erstaune es umso mehr, dass der Beschwerdeführer zu Verhaftung und
Anschuldigungen keine Nachfragen gestellt habe. Insgesamt vermöchten
allein die fehlenden Sprachkenntnisse die erheblichen Zweifel nicht umzu-
stossen.
3.3 Der Beschwerdeführer habe einerseits zum Dokument, das er bei der
Haftentlassung unterschrieben haben wolle, nichts Inhaltliches sagen kön-
nen und dazu darauf verwiesen, alle Informationen vom Vater erhalten zu
haben. Andererseits habe er erklärt, der Vater habe ihm kaum etwas zur
ihn betreffenden Situation erzählt und er (Beschwerdeführer) habe auch
keine Nachfragen gestellt. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er
spätestens bei der Freilassung und Begegnung mit dem Vater versucht
hätte, nähere Informationen zu seiner persönlichen Situation in Erfahrung
zu bringen. Die diesbezüglich insgesamt dürftigen Aussagen würden die
erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen untermauern.
Letztlich seien auch die Schilderungen der Haftbedingungen und der Be-
fragungen insgesamt oberflächlich und allgemein, teils mehrheitlich pau-
schal und mit Bezug auf die Bedingungen der Freilassung zudem wider-
sprüchlich ausgefallen.
3.4 Es könnten daher insgesamt die geltend gemachten Probleme nicht
geglaubt werden, womit auch nicht eine konkrete Furcht vor künftiger Ver-
folgung gegeben sei.
3.5 Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, keine gültigen Identitäts-
papiere hätten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder be-
hördlich gesucht würde, würden am Flughafen zu ihren persönlichen Hin-
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tergründen befragt. Allein diese Befragung stelle keine asylrelevante Ver-
folgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte für eine Befragung von Rückkeh-
rern zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und zur Überwachung
von Aktivitäten.
Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men glaubhaft machen können und bis Februar 2014 – somit nach Been-
digung des Bürgerkriegs noch fast fünf Jahre lang – im Heimatstaat gelebt;
mithin hätten zunächst allenfalls noch bestehende Risikofaktoren kein Ver-
folgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei daher
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr bei einer erneu-
ten Rückkehr aus Europa in den Fokus der Behörden geraten und asyl-
rechtliche Verfolgung erleiden könnte.
Insgesamt seien damit die Vorbringen weder glaubhaft noch würden sie
den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen.
4.
4.1 Auf Beschwerdeebene wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend gemacht. Dabei wird unter Hinweis auf die Urteile BVGer
E-5965/2014 und BVGE 2012/21 namentlich dargelegt, das SEM habe die
Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig abzu-
klären, die dazu nötigen Umstände zu ermitteln und darüber ordnungsge-
mäss Beweis zuführen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe
sich das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung und
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
und im Entscheid zu berücksichtigen. Eine Verletzung dieser Mindest-
standards würde in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und zur Rückweisung führen. Im Urteil BVGer E-1866/2015 habe das Ge-
richt eine Neubeurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese
stelle insofern eine neue Sach- und Rechtslage dar, als dadurch die bishe-
rige entsprechende Rechtsprechung aktualisiert und konkretisiert worden
sei. Der EGMR habe mit Bezug auf die Gefährdungssituation heimkehren-
der Tamilen unterstrichen, es sei zwar nicht generell anzunehmen, zurück-
kehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung. Jedoch müsse im
Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen und dabei müssten ver-
schiedene Faktoren berücksichtigt werden. Die Risikofaktoren würden vom
EGMR genannt und festgehalten, dass diese zwar nicht je für sich allein,
jedoch bei kumulativer Würdigung zur Annahme eines "real risk" führen
könnten. Je näher die Person in die Nähe solcher Risikofaktoren gerate,
umso höher sei die entsprechende Gefahr behördlicher und asylrelevanter
E-1401/2017
Seite 9
Verfolgung einzuschätzen. Zudem habe der EGMR im Januar 2017 fest-
gestellt, das SEM habe unter anderem bei Asylgesuchen aus Sri Lanka in
der Regel den Sachverhalt nur sehr oberflächlich abgeklärt und damit ge-
gen die EMRK und geltendes Recht verstossen.
4.2 Der Beschwerdeführer sei Anfang 2014 vor willkürlicher Verfolgung,
Verhaftung und Bedrohung nach England geflohen; sein Asylgesuch sei
dort abgewiesen und er sei nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Zu-
dem habe er sich seit jeher für die Rechte der Tamilen eingesetzt, und im
Bürgerkrieg seien viele Familienmitglieder umgekommen. Nach der Aus-
schaffung sei er sogleich verhaftet, für drei Monate inhaftiert und gegen
Kaution sowie unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht entlassen
worden. Die diversen Verhaftungen und Misshandlungen sowie die Haft-
dauer habe er durch einwandfreie Beweisofferten belegen können.
4.3 Das SEM führe aus, der Beschwerdeführer habe bis Februar 2014
klaglos in Sri Lanka gelebt und die Ausführungen (der Vorfälle) nach seiner
Rückkehr seien gelogen. Die Aussagen mit Bezug auf England habe der
Beschwerdeführer genügend untermauern können. Die Vorinstanz erachte
– mit Ausnahme des Haftbefehls – alle anderen Dokumente selber als echt.
Die Fälschungsmerkmale bezüglich des Haftbefehls könnten nicht über-
prüft werden, da entsprechende Unterlagen nicht vorlägen respektive auf
die Behauptung des SEM abgestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer
bestreite jedenfalls, wissentlich gefälschte Dokumente eingereicht zu ha-
ben. Er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt, die notwendigen De-
tails könnten dem Protokoll der Anhörung entnommen werden. Was den
Inhalt der eingereichten Dokumente anbelange, so habe der Beschwerde-
führer bei der Befragung – entgegen der Auffassung des SEM – alle De-
tails, Daten und so weiter widerspruchsfrei vortragen können. Diese Anga-
ben und die Angaben der Dokumente würden gemäss SEM übereinstim-
men, folglich seien die Ausführungen glaubhaft.
4.4 Das SEM habe es zu Unrecht unterlassen, den Beschwerdeführer bei
der Befragung auf allfällige Körpernarben aufmerksam zu machen und exil-
politische Aktivitäten abzuklären. Zudem müsste er mangels eines gültigen
Reisedokuments erneut mittels eines Laissez-Passer heimkehren, und er
habe sich auch zum zweiten Mal wegen Republikflucht schuldig und ver-
dächtig gemacht. Er sei ein junger Tamile aus Jaffna, wo viele LTTE-
Mitglieder und -Kader aus seiner Familie leben würden. Überdies sei sein
Vater im Jahr 2010 bei seiner Rückkehr ebenfalls – unter dem Vorwurf, die
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Seite 10
LTTE zu unterstützen – am Flughafen verhaftet, inhaftiert und misshandelt
worden.
4.5 Der Beschwerdeführer habe sich auch in der Schweiz, an den (…) in
G._______ 2015 und 2016 an vorderster Front für die Menschenrechte der
Tamilen eingesetzt und ein Banner der LTTE getragen. Davon gebe es na-
mentlich auf YouTube Bilddokumente, auf denen der Beschwerdeführer er-
kennbar sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies entspre-
chend registriert worden sei und der Beschwerdeführer auf den Radar der
singhalesischen Behörde geraten sei.
4.6 Insgesamt habe das SEM mit seinem Entscheid gegen den Unter-
suchungsgrundsatz verstossen und das rechtliche Gehör verletzt. Die Vor-
instanz habe gänzlich unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu würdigen respektive ernst zu nehmen, was dazu geführt habe, dass der
Sachverhalt nicht rechtskonform erstellt worden sei und daraus falsche
Rechtsfolgen resultiert hätten.
5.
5.1 Zu den Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs ist vorab Folgendes festzustellen:
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung
des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
– zu denen nicht nur ihre Aussagen, sondern auch die von ihnen einge-
reichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und
hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmäs-
sigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung
zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37
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Seite 11
E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie KRAUSKOPF / EMME-
NEGGER / BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N 102 f.).
5.3 Die Vorinstanz hat im Sachverhalt und in den Erwägungen die einge-
reichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt. Sie hat sich mit diesem As-
pekt des Sachverhalts umfassend auseinandergesetzt und ihre wesentli-
chen Überlegungen dazu ausformuliert. Entsprechend konnte der Be-
schwerdeführer diese Erwägungen – wie das vorliegende Rechtsmittel
zeigt – entsprechend qualifiziert anfechten; mithin ist hier keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht ersichtlich.
5.4 Soweit unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts und des EGMR gerügt wird, die Vorinstanz habe hier ver-
schiedene Sachverhaltselemente nicht oder nicht gebührend erwähnt und
ungenügend berücksichtigt, erweist sich dies ebenfalls als unbegründet:
Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit al-
len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen explizit erwähnt und beurteilt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188). Allein daraus, dass nicht jede einzelne Aussage ausdrücklich auf-
geführt worden ist, lässt nicht bereits auf eine fehlende respektive ungenü-
gende Prüfung und Berücksichtigung der Sachverhaltselemente schlies-
sen.
5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich im angefochtenen
Entscheid rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hat, dem in der Folge eine sachgerechte Anfechtung
des Asylentscheids offensichtlich möglich gewesen ist.
5.6 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich nach dem
Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanz-
liche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen.
Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E-1401/2017
Seite 12
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Aufenthalt als Asylbewerber in Grossbritannien
zwischen (…) und (…) 2014 grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ist. In-
dessen ist die für die Zeit nach der Rückkehr nach Sri Lanka geschilderte
Verfolgungssituation, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in ihrer Gesamtheit
nicht glaubhaft:
7.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen namentlich im Zusammen-
hang mit den eingereichten Beweismitteln als mit Zweifeln behaftet, zumal
der Beschwerdeführer dazu teilweise befremdliche Angaben gemacht
habe. Die daraufhin durchgeführte amtsinterne Analyse des Haftbefehls
ergab verschiedene Fälschungsmerkmale, weshalb er für gefälscht befun-
den wurde, was dem Beschwerdeführer unter Ansetzen einer Frist zur Stel-
lungnahme am 8. Dezember 2016 mitgeteilt wurde.
7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht,
er könne sich zu den Fälschungsdetails nicht äussern, da das SEM dies-
bezüglich keine Angaben gemacht habe, ist festzuhalten: Das SEM hat den
Haftbefehl mit einer Analyse durch eigene Sachverständige namentlich an-
hand von authentischem Vergleichsmaterial überprüft. Dass dem Be-
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Seite 13
schwerdeführer die vielen Indizien, die auf ein nicht-authentisches Doku-
ment hindeuten, im Rahmen des daraufhin gewährten rechtlichen Gehörs
nicht im Detail offengelegt worden sind, ist nicht zu beanstanden, weil ge-
mäss langjähriger diesbezüglicher Praxis (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 1
S. 12) ein Lerneffekt in anderen Verfahren vermieden werden soll. Abge-
sehen davon ist festzuhalten, dass das Dokument lediglich in Kopie einge-
reicht worden war. Erfahrungsgemäss und technisch bedingt sind Kopien
jeglicher Manipulation zugänglich.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein Anwalts-
schreiben in Kopie (nachträglich auf Beschwerdeebene im Original, aller-
dings ohne Briefumschlag) zu den Akten gereicht und weitere Dokumente
in Aussicht gestellt. Solche sind bisher nicht in die Akten gelangt. Zum An-
waltsschreiben vom (…) 2017 ist festzuhalten, dass sich dieser darin ge-
mäss Anleitung des Vaters des Beschwerdeführers und dabei nur allge-
mein zu dem von diesem geltend gemachten Verfahren äussert. Es fällt
zudem auf, dass das Schreiben augenfällig ähnliche, teils wortgleiche For-
mulierungen enthält, wie sie die von einem anderen Rechtsanwalt ver-
fasste Bestätigung vom (…) 2015 aufweist. Insgesamt entsteht daher in
Würdigung dieser gesamten Sachelemente auch beim Gericht der klare
Eindruck der mangelnden Authentizität der Vorbringen, die dem gefälsch-
ten Haftbefehl zugrunde liegen sollen.
7.3 Diese Einschätzung wird durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente
bestätigt:
7.3.1 Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen (inkl. Haftbefehl) mutet in
der Tat seltsam an, dass der Beschwerdeführer – der ja vom angeblich
gegen ihn eröffneten Verfahren direkt betroffen gewesen wäre – keinerlei
tiefergehende Angaben machen konnte. Die Erklärungen, er spreche nicht
Singhalesisch und habe weder beim Vater noch beim Anwalt nachgefragt,
überzeugen nicht. Vielmehr erstaunt die sich in diesen Antworten manifes-
tierende Gleichgültigkeit. Dabei hat der Beschwerdeführer namentlich be-
treffend die Befragung am Flughafen einerseits angegeben, die dritte be-
fragende Person habe gut Tamilisch gesprochen. Diese will er in der Folge
jedoch nur nach den ihn befragenden Personen gefragt haben (vgl. Proto-
koll A23/20 S. 5). Ein solches Verhalten ist in der geltend gemachten Situ-
ation, in der sich der Beschwerdeführer befunden haben soll, keineswegs
nachvollziehbar.
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7.3.2 Dass der Beschwerdeführer auch später, während der angeblich an-
schliessenden Haftzeit, bei den Befragungen nie nachgefragt habe, wel-
cher Delikte er denn angeklagt werde, ungefragt Papiere unterschrieben
haben will und nicht sagen konnte, wer ihn befragt habe, erstaunt ebenfalls.
7.3.3 Den Dokumenten respektive den dazu gemachten Aussagen sind
weitere Auffälligkeiten zu entnehmen: So hat der Beschwerdeführer ange-
geben, er hätte jeden Samstag seiner Meldepflicht nachkommen müssen
(vgl. Protokoll A23/20 S. 14). Gemäss dem eingereichten (englischsprachi-
gen) Investigation Report vom (…) 2015 wäre diese Meldepflicht jeweils
auf den Sonntag anberaumt gewesen. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, er habe das so in Erinnerung und gesagt, was ihm der Vater mitgeteilt
habe (vgl. a.a.O. S. 15) überzeugt nicht, zumal diese Erklärung nicht mit
seinen Angaben in der Erstbefragung in Einklang zu bringen ist: Bei dieser
hatte er dargelegt, ihm sei bei der Entlassung Ende September 2014 ge-
sagt worden, er müsse sich jeden Samstag melden (vgl. Protokoll BzP
S. 9). Das Dokument weist darüber hinaus auch formale Ungereimtheiten
auf, insbesondere ist auf Seite 2 plötzlich unerklärlicherweise von "this su-
spect (…)" (Hervorhebung BVGer) die Rede.
Bei einigen Dokumenten fällt überdies auf, dass die Nummer des angeblich
gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens nicht übereinstimmt
(teilweise wird als Eingangsjahr "(…)", teilweise "(…)" erwähnt).
Beim Anwaltsschreiben vom (…) 2015 fällt unter anderem auf, dass darin
erwähnt wird, der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, sich einem (na-
mentlich genannten) Anführer der LTTE angeschlossen zu haben. Der Be-
schwerdeführer erwähnte jedoch bei den Fragen, was die sri-lankischen
Behörden ihm konkret vorgeworfen hätten, nie bestimmte Namen, sondern
sagte nur allgemein, ihm sei Mithilfe bei Terrorangelegenheiten und Geld-
beschaffung für die LTTE vorgeworfen worden (vgl. Protokoll A20/23 S. 4
und 16). Auch die eigenen Tätigkeiten beschrieb er nur dahingehend, für
die LTTE während der Schulzeit Informationen übermittelt zu haben, er
habe keine besondere Funktion innegehabt (vgl. Protokoll BzP S. 9, Proto-
koll A20/23 S. 17). Dass von Seiten des Beschwerdeführers mithin nie kon-
kretere Angaben gemacht worden sind, ist im vorliegenden Kontext kaum
plausibel. Dies gilt umso mehr, als im Investigation Report vom (…) 2015
zwar auch der Verdacht formuliert wird, der Beschwerdeführer habe sich
einer hohen Kontaktperson der LTTE angeschlossen, deren Name jedoch
nicht mit dem im Anwaltsschreiben genannten übereinstimmt. Insgesamt
bestehen erhebliche Zweifel auch an der Echtheit dieser Unterlagen, die
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Seite 15
unter den gegebenen Umständen – namentlich auch angesichts des als
Fälschung erkannten Haftbefehls – keine Beweiskraft zu entfalten vermö-
gen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz hätte sämtliche eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit
überprüfen müssen (vgl. act. 11), als unbehelflich.
Auf den Inhalt dieser zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten Doku-
mente muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Dass er deren
Inhalt nicht kennen will, ist unbehelflich.
7.3.4 Der Beschwerdeführer gab an, nach der Haftentlassung zu Hause
noch zweimal gesucht worden zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 10), die zweite
Suche sei etwa zwei Wochen vor der Ausreise, damit (gerechnet ab Aus-
reisedatum […] Januar 2015) etwa (…) erfolgt. In der Anhörung sagte er
aus, zwei Wochen nach der Entlassung ([…] 2014), also etwa (…) 2014,
zu Hause und im Lesezirkel gesucht worden zu sein. Davon, dass es auch
noch kurz vor der Ausreise eine behördliche Suche nach ihm gegeben
habe, war nicht mehr die Rede (vgl. Protokoll A20/23 S. 3 und 15 f.). Selbst
ausgehend von zwei durchgeführten Suchen bleiben die zeitlichen Unge-
reimtheiten bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch dargelegt hatte,
er habe in den drei Monaten, die er nach der Haftentlassung noch in Sri
Lanka verbracht habe, nichts mehr vom Gericht oder vom Vater gehört.
Namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass der Vater ihm die wichtigen
Dinge mitgeteilt haben soll, wäre mit Fug zu erwarten gewesen, dass er
auch von tatsächlich erfolgten behördlichen Suchen vom Vater in Kenntnis
gesetzt worden wäre.
7.3.5 Insgesamt weisen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ver-
schiedene Unstimmigkeiten und Widersprüche auf und sie sind teilweise
vage ausgefallen. Die zum Beleg der Vorbringen eingereichten Unterlagen
erweisen sich als teilweise gefälscht, sie sind inhaltlich nicht stimmig und
überdies nur in Kopie eingereicht worden. Allein das Einreichen gefälschter
Unterlagen erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Nach
dem Gesagten genügen die Vorbringen den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts nicht.
7.3.6 Was die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2008–2010 sowie
die Wahlunterstützung der (legalen) TNA im Jahr 2013 betrifft, sind diese
im Zeitpunkt der Ausreise Mitte Januar 2015 zu lange zurückgelegen, um
asylrechtlich beachtlich zu sein. Bezeichnenderweise vermochte der Be-
E-1401/2017
Seite 16
schwerdeführer mit diesen Vorbringen offensichtlich auch die Asylbehör-
den Grossbritanniens nicht zu überzeugen. Soweit neu auf Beschwerde-
ebene geltend gemacht wird, der Vater sei nach der Rückkehr aus seinem
jahrelangen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr (…) (vgl. Protokoll BzP S. 6)
ebenfalls der LTTE-Unterstützung verdächtigt, deswegen inhaftiert und
misshandelt worden, finden die Ausführungen in dieser Form in den münd-
lichen Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze; sie sind letztlich für
das Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ausschlaggebend,
zumal dieser nie vorgebracht hatte, eine sogenannte Reflexverfolgung be-
fürchten zu müssen.
Im Rechtsmittel wird gerügt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht,
während seinen Verhören geschlagen worden zu sein, was hätte abgeklärt
werden müssen. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten, entbehren
diese Angaben der Glaubhaftigkeit; zudem wäre der Beschwerdeführer im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten selber gehalten gewe-
sen, entsprechende Beweismittel dazu aktenkundig zu machen; dies hat
er nach Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung bis zum heutigen Zeitpunkt
jedoch unterlassen. Der Hinweis namentlich auf ein Urteil des BVGer
E-5283/2006 erweist sich als nicht stichhaltig, zumal der in jenem Urteil
festgestellte Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist (und
es sich nicht um denselben Herkunftsstaat handelt).
7.3.7 In einer Zwischenwürdigung ist festzuhalten, dass die zur Begrün-
dung des Asylgesuchs vorgebrachten Gründe den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts
nicht genügen.
7.4
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
E-1401/2017
Seite 17
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteiger-
ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem
Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein-
reisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die
Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe-
gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im
Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen.
Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund
seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
fürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung
zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante
Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement
(vgl. dazu gleich anschliessend in E. 7.4.3 ff.) schliessen lassen. Auch aus
dem Profil seines Vaters, der nach langjähriger Landesabwesenheit wieder
in die Heimat zurückgekehrt sei, kann der Beschwerdeführer keine Gefähr-
dung ableiten. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuel-
len relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund der wiederholten Landes-
abwesenheit.
7.4.3 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, der Beschwerdeführer sei nicht
nach allfälligen exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden. Entgegen diesen
Ausführungen wurde er explizit danach gefragt: "Sind Sie hier in der
Schweiz politisch aktiv?". Dabei antwortete der Beschwerdeführer, er sei
politisch nicht involviert, aber immer, wenn es eine Demonstration gegeben
habe, sei er mitgelaufen (vgl. Protokoll A20/23 S. 17). Auf Beschwerde-
ebene lässt er dazu neu ausführen, er habe an vorderster Front mitge-
E-1401/2017
Seite 18
macht, er sei bei den Demonstrationen 2015/2016 in G._______ dabei ge-
wesen, wobei er namentlich auf dem (einsehbaren) YouTube-Video zu er-
kennen sei; auch in I._______ sei er vor Ort gewesen.
7.4.3.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
zudem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich
(Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser des-
wegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG be-
fürchten muss.
7.4.3.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begrün-
den exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden,
wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland
einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tami-
lischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem
Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht unbedingt erforderlich.
Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massen-
veranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka
mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
7.4.3.3 Das vom Beschwerdeführer angesprochene Video auf YouTube
wurde antragsgemäss gesichtet. Dabei ist mit der Vorinstanz (vgl. Ver-
nehmlassung vom 20. April 2017) festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Videofilm weder an vorderster Front noch im Hintergrund eindeutig
zu erkennen ist; eine Identifizierung seiner Person ist damit – selbst wenn
er an den Kundgebungen als einer unter vielen mitgelaufen ist – allein vor
diesen Hintergrund kaum wahrscheinlich. Die sri-lankischen Behörden
dürften eine solche höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen – nicht
als ernsthafte Bedrohung erachten.
E-1401/2017
Seite 19
7.4.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und
ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 20
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O.,
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
E-1401/2017
Seite 21
9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der
Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so ge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder er wäre persönlich gefähr-
det.
9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt F._______, aus welchem
der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es
den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
könne (vgl. E. 13.3.3.).
9.3.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
stammt aus D._______ (nahe Jaffna), wo er über Bezugspersonen (Eltern,
mehrere Tanten) verfügt, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen
kann. Er hat (…) abgeschlossen und einige (…)kurse sowie (…) besucht
(vgl. Protokoll BzP S. 4). Nach der Rückkehr des Vaters im Jahr 2010 hat
er diesem in der Landwirtschaft geholfen. Es kann daher insgesamt davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der keine familiären
E-1401/2017
Seite 22
Verpflichtungen hat, sich im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird
aufbauen können. Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass
seine Wohnsituation gewährleistet ist. Insgesamt kann davon ausgegan-
gen werden, dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration
möglich sein wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt […]) in eine existenzielle Not-
lage geraten.
9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer liess
mit dem Rechtsmittel eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2017 einrei-
chen. Gemäss Akten verfügt er nach wie vor nicht über ein Erwerbsein-
kommen in der Schweiz. Das Rechtsmittel konnte nicht als aussichtslos im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Es ist daher für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren in Gutheissung des Gesuchs um unent-
geltliche Prozessführung antragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 8) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Ausrichten einer
Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG steht beim vorliegenden
Verfahrensausgang nicht zu Debatte (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 9).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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