B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1401/2018
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zü-
rich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 21. November 2017 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 24. November 2017 erfasste das SEM ihre Personalien. Ab-
klärungen des SEM über die europäische Fingerabdruck-Datenbank Euro-
dac ergaben, dass sie am 25. September 2017 in Ungarn um Asyl nachge-
sucht hatten. Am 1. Dezember 2017 führte das SEM mit den ersten vier
Beschwerdeführern Dublin-Gespräche durch und gewährte ihnen dabei
das rechtliche Gehör zu einer möglichen staatsvertraglichen Zuständigkeit
Ungarns nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
B.
Gestützt auf die Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 20. Dezember 2017
die zuständigen ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerde-
führer. Die ungarischen Behörden antworteten am 21. Dezember 2017, die
Beschwerdeführer verfügten in Ungarn seit dem 19. November 2017 über
subsidiären Schutz, weshalb sie einer Übernahme nach der Dublin-III-VO
nicht zustimmen könnten. Einer Rückübernahme gemäss dem Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repub-
lik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der
Staatsgrenze (SR 0.142.114.189) stehe jedoch nichts im Wege.
C.
Aufgrund dieser Abklärungen stellte das SEM am 8. Februar 2018 bei den
zuständigen ungarischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführer nach dem erwähnten bilateralen Rückübernahmeab-
kommen. Diese stimmten am 9. Februar 2018 zu. Gleichentags gewährte
das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Rückübernahme durch die ungarischen Behörden gestützt auf das er-
wähnte bilaterale Rückübernahmeabkommen.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2018 forderten die
Beschwerdeführer das SEM sinngemäss dazu auf, vertiefte Abklärungen
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn zu treffen. Ab-
klärungen seien namentlich notwendig im Hinblick auf die Möglichkeit einer
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Integration der minderjährigen Beschwerdeführer in das ungarische Schul-
system und die Behandelbarkeit der medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführerin 2. Am 19. Februar 2018 reichten sie zudem verschie-
dene medizinische Berichte insbesondere zu den Beschwerden der Be-
schwerdeführerin 2 zu den Akten.
E.
Am 26. Februar 2018 stellte das SEM den Beschwerdeführern über ihre
Rechtsvertreterin einen ersten Verfügungsentwurf zu und gewährte ihnen
das Recht zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer nahmen am 27. Feb-
ruar 2018 schriftlich Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 – eröffnet am selben Tag – trat das
SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein (Dispositivziffer
1). Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte den
Beschwerdeführern Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 2-4).
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. März 2018 (Poststempel) foch-
ten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018
beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der
Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführer in den Testphasenbetrieb
des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nicht angefochten ist vorliegend der Nichteintretensentscheid des SEM in
Bezug auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer. Entsprechend enthält
sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen hierzu.
4.
Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 44 AsylG regelt das
SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den
Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergeben sich An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung nach Ungarn
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Wegwei-
sungsvollzug ist zulässig.
5.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Sie hätten während ihres
rund fünfzigtägigen Aufenthalts als Asylsuchende in Ungarn zwischen Sep-
tember und November 2017 negative Erfahrungen mit den dortigen Behör-
den gemacht und in geschlossenen Camps wohnen müssen, wo die Ver-
pflegung schlecht gewesen sei. Zudem habe man ihnen – und namentlich
der Beschwerdeführerin 2 – den Zugang zu einer adäquaten medizini-
schen Versorgung verwehrt.
Gestützt auf eine Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
28. Februar 2018 bringen sie zudem vor, dass sie auch als Begünstigte
internationalen Schutzes in Ungarn einer prekären Unterbringungssituation
ausgesetzt wären, nur beschränkten Zugang zu Sozialhilfe und keine adä-
quate medizinische Versorgung erhalten würden. Zudem werde sich der
Schulzugang für die minderjährigen Beschwerdeführer schwierig gestal-
ten.
Zur Dokumentation verschiedener medizinischer Beschwerden der Be-
schwerdeführerin 2 reichen sie einen ärztlichen Bericht vom 7. Februar
2018 zu den Akten.
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Seite 6
5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.4.1 Ungarn ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ge-
bunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29
Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten
die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhal-
ten. Ungarn hat denn auch seine Verpflichtungen aus der Qualifikations-
richtlinie durch verschiedene Erlasse in ungarisches Recht überführt (vgl.
&qid=1447372603139> [15.3.2018]).
Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
5.4.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erfahrungen der Be-
schwerdeführer als Asylsuchende in Ungarn nicht auf die Situation projizie-
ren lassen, die sie als Begünstigte subsidiären Schutzes bei einer Rück-
kehr in Ungarn erwartet. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in
Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter anderem zu einem Vertragsver-
letzungsverfahren der Europäischen Kommission geführt (
/rapid/press-release_IP-17-5023_de.htm> [15.3.2018]). Dieses
Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflich-
tungen Ungarns aus der Qualifikationsrichtlinie, die auf Personen mit sub-
sidiärem Schutz Anwendung findet.
5.5 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den minderjähri-
gen Beschwerdeführern Zugang zum ungarischen Schulsystem gewährt
wird (Art. 27 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) und dass die dokumentierten
medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 – und namentlich ihre
in der Beschwerde besonders hervorgehobenen psychischen Probleme –
in Ungarn angemessen behandelt werden (Art. 30 Abs. 2 Qualifikations-
richtlinie). Selbst wenn sich die wirtschaftliche Integration und die Wohnsi-
tuation in Ungarn vor dem Hintergrund der eingereichten Länderberichte
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als schwierig erweisen könnten, ist die Grenze zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht erreicht.
5.6 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug hinsichtlich
aller in der Beschwerde aufgeworfenen Aspekte als zulässig und zumutbar
(vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Urteile des BVGer
E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 vom 30. Januar 2018, nament-
lich E. 6.1 und 6.2). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als rechtmässig qualifiziert. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz be-
steht kein Anlass, zumal in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwieweit
die Vorinstanz massgebliche Sachverhaltsbestandteile nicht oder unzutref-
fend erfasst hätte.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch – unbesehen einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit – nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: