B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-140/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 26. Juli 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung
an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asyl-
vorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), weil seine Aussagen wider-
sprüchlich und unzureichend begründet seien sowie in wesentlichen Punk-
ten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen
würden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und
möglich zu qualifizieren.
A.b Mit Urteil (...) vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. Au-
gust 2013 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 3. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter teilweiser
Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Juli 2013 die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass einer vorsorglichen
Massnahme (Absehen vom Wegweisungsvollzug) für die Dauer des Ver-
fahrens und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszu-
stand habe sich seit einiger Zeit verschlechtert. Er leide an (…) und benö-
tige deshalb ständige ärztliche Behandlung. Die Behandlung von (…) sei
jedoch in seinem Herkunftsland Kongo (Kinshasa) unzureichend. Zudem
gebe es in seinem Heimatland nur für eine Minderheit der Bevölkerung
überhaupt eine Krankenversicherung. Es sei völlig offen, ob er bei einer
Rückkehr überhaupt eine Arbeit finden könne, die es ihm ermögliche, die
benötigte medizinische Behandlung zu finanzieren. Ein Wegweisungsvoll-
zug würde ihn deshalb in eine Notlage versetzen. Zudem sei unter diesen
Umständen auch zu befürchten, dass sich sein Gesundheitszustand mit
dem Abbruch seiner Behandlung durch die Ärzte in der Schweiz noch zu-
sätzlich verschlechtern könnte, weil er auf ein stabiles Umfeld angewiesen
sei. Auf die Unterstützung seiner Familie könne er sich nicht verlassen, weil
sie angesichts der prekären Situation in Kongo (Kinshasa) selber um ihre
Existenz kämpfen müsse. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar.
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Als Beilage liess er einen ärztlich-psychologischen Bericht der (…) vom
(…) einreichen. Im Bericht wurde dem Beschwerdeführer eine (…) attes-
tiert. Weiter wurde festgehalten, dass er (…) und eine (…) benötige. Ohne
Behandlung sei neben der Verschlechterung seines Gesundheitszustan-
des mit einem stark erhöhten Suizidrisiko und der Notwendigkeit einer sta-
tionären Behandlung zu rechnen.
B.b Am 11. November 2015 ersuchte das SEM das Migrationsamt des
Kantons (…), den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme (Art. 111b Abs. 3 AsylG [SR 242.31]) einstweilen auszusetzen.
B.c Mit Schreiben vom 1. September 2016 forderte das SEM den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 21. September 2016 mittels beiliegendem
Formular einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzu-
reichen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
B.d Mit Eingabe vom 20. September 2016 liess der Beschwerdeführer ei-
nen Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universi-
tätsspitals Zürich vom 15. September 2016 einreichen.
B.e Mit Eingabe vom 23. November 2016 (Datum Poststempel) ersuchte
der Beschwerdeführer das SEM unter Verweis auf seine schwierige Lage
und seine gesundheitlichen Probleme um eine humanitäre Regelung sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz. Neu machte er geltend, psychische
Krankheiten würden in seinem Heimatstaat zu einer massiven Stigmatisie-
rung der Betroffenen führen. Viele Pateinten würden von ihren Familien
misshandelt, bevor sie überhaupt in Spitalbehandlung kämen.
C.
Mit am 9. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2016
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung
vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig forderte
es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 8. Januar 2017 zu ver-
lassen, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es an, grundsätzlich habe der Beschwerdeführer
seine gesundheitlichen Probleme bereits im ordentlichen Verfahren gel-
tend gemacht. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren werde ausser
der Feststellung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
und einer allfälligen Suizidgefährdung nichts wesentlich Neues vorge-
bracht. Die mögliche Suizidgefährdung stelle gemäss ständiger Praxis des
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Bundesverwaltungsgerichts kein grundsätzliches Hindernis für einen Weg-
weisungsvollzug dar, solange die zuständigen Vollzugsbehörden dem Ge-
sundheitszustand des Betroffenen mit entsprechenden Vorkehrungen an-
gemessen Rechnung tragen würden. Das SEM weise den zuständigen
Kanton in der vorliegenden Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass dies
beim Beschwerdeführer nötig sein könnte.
Hinsichtlich der übrigen Vorbringen könne an dieser Stelle vollumfänglich
auf die nach wie vor gültigen Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 15.
September 2015 verwiesen werden. Zu den hauptsächlichen Überlegun-
gen gehöre in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrischen Versor-
gungsmöglichkeiten in Kongo (Kinshasa) zwar nicht dem westeuropäi-
schen Standard entsprechen würden, aber grundsätzlich vorhanden seien.
Ebenso seien die in den ärztlichen Berichten erwähnten Medikamente dort
verfügbar. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer auf ein familiäres
Beziehungsnetz stützen. Im Weiteren verfüge er über eine (…) Ausbildung
und damit über ein überdurchschnittliches berufliches Potential. Zudem
könne er offenbar auch auf kaufmännische Erfahrungen mit (…) zurückbli-
cken, den er neben (…) betrieben habe. Sein Vater sei überdies ein pensi-
onierter Beamter und seine Mutter betreibe (…). Weil der Beschwerdefüh-
rer aus einer gebildeten Schicht stamme, könne nicht davon ausgegangen
werden, dass er von seiner Familie oder seinem engeren Umfeld wegen
seiner psychischen Krankheit stigmatisiert würde.
Somit sei nicht nur die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers
in Kongo (Kinshasa) in genügendem Mass vorhanden und zugänglich,
sondern er könne sich auch auf ein gutes Beziehungsnetz stützen, das
seine Reintegration im Heimatstaat erleichtern könne. Überdies verfüge er
mit seinem (…) Hintergrund über überdurchschnittliche Ressourcen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Zusammenfassend würden
keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Juli
2013 beseitigen könnten. Weil das Gesuch aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen vollumfänglich abgewiesen werden müsse, sei gestützt auf Art.
111d AsylG eine Gebühr zu erheben. Die Einreichung ausserordentlicher
Rechtsmittel oder von Rechtsbehelfen hemme den Vollzug nicht, weshalb
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2017 gelangte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und er
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sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei für den Fall der Abweisung die-
ses Rechtsbegehrens die Sache an die Vorinstanz zur Instruktion im Sinne
der nachfolgenden Begründung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, damit er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Zudem sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren.
Der Beschwerde lagen - nebst Kopien des Wiedererwägungsgesuchs vom
3. November 2015 und der angefochtenen Verfügung - Kopien der bereits
zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte vom 8. Dezember 2014 (im
ordentlichen Asylverfahren) und vom 15. September 2016 (im Wiederer-
wägungsverfahren) bei.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
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4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. November 2015
nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prü-
fen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es liege keine verän-
derte Sachlage vor, die den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
erscheinen lasse. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
sind – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt prä-
sentierende Sachverhalt massgebend.
5.
5.1 Im ordentlichen Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Im Wie-
dererwägungsverfahren macht der Beschwerdeführer nun geltend, die
Sachlage habe sich verändert, weil sich sein (psychischer) Gesundheits-
zustand seit dem Erlass des Urteils (...) vom 15. September 2015 ver-
schlechtert habe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als nicht zu-
mutbar respektive in Bezug auf die ihm attestierte Suizidalität allenfalls als
nicht zulässig zu qualifizieren.
5.2
5.2.1 Der ärztliche Bericht der (…) vom 15. September 2016 führt zur
Frage, was aus ärztlicher Sicht gegen eine medizinische Behandlung im
Herkunftsstaat spreche, an, im Falle einer Wegweisung bestehe ein hohes
Risiko für akute Suizidalität über eine längere Zeitspanne. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit würden (…) verstärkt auftreten, da der Beschwerdefüh-
rer mit (…) konfrontiert würde. Das Risiko einer (…) wäre gross.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK ge-
schützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin
in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des
EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich
der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung
ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet,
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vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer mit Su-
izid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstos-
sen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umset-
zung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzu-
lässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere
gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormalgien] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]).
Vorliegend ist festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdefüh-
rers nach Kongo (Kinshasa) offensichtlich nicht gegen Art. 3 EMRK
verstösst, zumal er sich weder in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium noch bereits in Todesnähe befindet. Weiterhin beste-
henden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle
einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten
durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem
geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate
Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sicherge-
stellt wird. Das SEM hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung an-
geführt, es weise den zuständigen Kanton ausdrücklich darauf hin, dass
dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Wegweisungsvoll-
zug gegebenenfalls durch entsprechende Massnahmen angemessen
Rechnung zu tragen sein werde.
5.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizi-
nischen Notlage – eine solche wird aufgrund einer Verschlechterung des
psychischen Zustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht – kann
nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ordentlichen Asyl-
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verfahrens waren und eingehend geprüft wurden. Das Bundesverwal-
tungsgericht führte im Urteil (...) vom 15. September 2015 zu den erstmals
auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Problemen
und den zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten ärztlichen Berich-
ten vom 8. Dezember 2014 und vom 10. Juli 2015 an, die zuständige Ärztin
habe beim Beschwerdeführer aufgrund der erlebten Leiden eine (…) und
(…) diagnostiziert. Sein Zustand habe sich trotz der Behandlung (seit dem
[…]) in den letzten Wochen verschlechtert. Infolge des unsicheren Aufent-
haltsstatus und drohender Wegweisung sei bisher keine fokussierte The-
rapie erfolgt; mittels Medikation sei indes eine minimale Stabilität erreicht
worden.
Obwohl bezüglich Kongo (Kinshasa) von einem Mangel an psychiatrischen
Institutionen, Fachpersonal und Medikamenten auszugehen sei, sei zum
Beispiel auf das "Centre Neuro-Psycho-Pathologie" (CNPP) in Kinshasa
zu verweisen, welches über drei Abteilungen (Psychiatrie, Neurologie, Kin-
der- und Jugendpsychiatrie) verfüge und Gratisbehandlungen anbiete.
Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen "Centre de Santé
Mentale TELEMA" oder bei Psychologen internationaler Organisationen
sei eine Behandlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit
demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen sei. Bei den im Be-
richt vom 10. Juli 2015 notierten Medikamenten handle es sich um zwei
(…) sowie um (…). Es sei davon auszugehen, dass solche in der Haupt-
stadt Kinshasa erhältlich seien. Hinsichtlich des Zugangs des Beschwer-
deführers zu einer medizinischen Behandlung sei auf seine Aussage hin-
zuweisen, er habe sich nach dem Gefängnisaufenthalt im Spital gegen Ty-
phus und Malaria behandeln lassen; folglich scheine der Zugang zu einer
medizinischen Einrichtung für den Beschwerdeführer zu bestehen. Was
überdies die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelange, sei es dem
Beschwerdeführer unbenommen, beim SEM einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen. Damit lägen insgesamt keine Hindernisse
medizinischer Art vor, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
würden.
Dem Beschwerdeführer gelingt es mit den im Wiedererwägungsverfahren
zu den Akten gereichten Arztberichten vom 23. Oktober 2015 und vom 15.
September 2016 offensichtlich nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne ei-
ner veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun, zumal sie in
Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine neuen Erkenntnisse bringen,
sondern im Wesentlichen auf die Angaben im bereits dem Urteil vom 15.
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September 2015 zugrunde gelegenen Bericht vom 3. Dezember 2014 ver-
weisen, wo unter anderem bereits damals auf die Frage, was aus ärztlicher
Sicht gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spreche,
ausgeführt wurde, im Falle einer Wegweisung bestehe ein stark erhöhtes
Suizidrisiko. Bei den vom Beschwerdeführer in den Arztberichten als Ursa-
che für seine Suizidgedanken angegebenen Umständen ([…] [Arztbericht
vom 23. Oktober 2015], und […] [Arztbericht vom 15. September 2016])
handelt es sich um nicht weiter substanziierte Behauptungen. Diesbezüg-
lich hat das Gericht im Urteil (...) vom 15. September 2015 angeführt, es
gehe davon aus, dass die geschilderte Verhaftung und ihre Folgen un-
glaubhaft seien und daher eine psychische Beeinträchtigung nicht zu be-
gründen vermöchten, ohne die in den vorliegenden ärztlichen Berichten
aus ärztlicher Sicht enthaltenen Darstellungen in Abrede zu stellen. Auf-
grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über
keine sozialen Beziehungen verfüge, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe
und sein Aufenthaltsstatus bis anhin ungewiss gewesen sei, würden sich
andere Gründe für seine Depression aufdrängen (vgl. E. 7.3.4 S. 13).
Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage of-
fensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal
sie im Wesentlichen lediglich die im Wiedererwägungsgesuch vom 3. No-
vember 2015 geltend gemachten Gründe wiederholen, ohne sich in sub-
stanziierter Weise mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, auf die im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden kann, auseinanderzusetzen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde hinfällig. Die mit Verfügung vom 11. Januar 2017 gestützt
auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einst-
weiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.
8.
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Seite 11
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus
den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege in Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: