Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1402/2008
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und
deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______,
geboren am (…),
ohne Nationalität (Palästinenser von Libanon),
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den
Libanon am 14. Oktober 2007 über den Flughafen von Beirut. Nach
einem wöchigen Aufenthalt in Algier setzten sie die Flugreise nach Wien
fort. Am 22. Oktober 2007 reisten sie auf dem Landweg in die Schweiz
ein. Gleichentags suchten sie beim Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso um Asyl nach.
A.b. Am 29. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Person, zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Sie machten
geltend, palästinensischer Herkunft zu sein und aus dem Flüchtlingslager
E._______ im Libanon zu stammen. Die Beschwerdeführenden reichten
ihre im Libanon ausgestellten Identitätskarten für Flüchtlinge – die
Beschwerdeführerin gab dabei ein Original, der Beschwerdeführer eine
Kopie ab – und ihre von der United Nations Relief and Works Agency for
Palestine Refugees (UNRWA) ausgestellten Ausweise zu den Akten.
A.c. Das BFM führte mit den Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2007
Analysen zur Bestimmung ihrer Herkunft, sog. LinguaAnalysen, durch,
gemäss der die Beschwerdeführenden eindeutig im Libanon in einem
palästinensischen Milieu sozialisiert worden seien; beide Geprüften
verfügten nach Angaben des eingesetzten Sachverständigen über sehr
gute Kenntnisse über das Lager E._______.
A.d. An den Anhörungen zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2007
durch das BFM führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten nach
der Heirat im Jahre (…) zusammen im Flüchtlingslager gelebt.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (…) Mitglied des F._______.
Seit dem fünften oder sechsten Monat 2007 habe er in dessen Auftrag
eine im Aufbau befindliche Untergruppe der islamistischen, mit der
G._______ verfeindeten Gruppierung H._______ im Lager observiert und
darüber seinem Auftraggeber berichtet. Die H._______Gruppe sei für die
Entführung und Ermordung von Leuten zuständig gewesen. Er habe nach
der Ermordung seines Arbeitskollegen A.A., das heisst ab (…) 2007,
befürchten müssen, ebenfalls von Mitgliedern dieser Gruppe getötet zu
werden. Es sei zwar noch keine konkrete Morddrohung gegen ihn erfolgt,
aber die Gefahr habe bestanden, dass er als Mitglied des F._______
enttarnt und umgebracht werde. Eine andere Untergruppe der
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H._______, die (…), habe ihn als Fünfzehnjährigen, also etwa im Jahr
1995, entführt, während fünf Tage eingesperrt und ihm die Haare
angezündet. Dieser Vorfall habe ihn seinerzeit dazu bewogen, der
G._______ beizutreten.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie
wies aber darauf hin, ihren Mann gebeten zu haben, das Land zu
verlassen, weil sie Angst um ihn und den Sohn gehabt habe. So sei in der
letzten Zeit bekannt geworden, dass ihr Mann bei der G._______ arbeite.
Da mehrere seiner Arbeitskollegen liquidiert worden seien, hätte ihn wohl
dasselbe Schicksal erwartet. Im Lager E._______ herrsche das
Faustrecht, es gebe keine Regeln, kein Gesetz und keine Verwaltung.
Aus ihrer Sicht habe dort momentan die H._______ das Sagen. Vor der
Heirat habe sie ausserhalb des Lagers bei ihren Eltern – der Vater sei
(…) – in (…) gewohnt. Im Flüchtlingslager habe sie nicht mehr dieselben
Freiheiten genossen. So sei sie oft von Dritten wegen des Nichttragens
eines Kopftuchs belästigt worden. Sie habe sporadisch gegen ihren
Willen die Abaya, ein mantelartiges Übergewand, tragen müssen.
A.e. Der Kurzbericht des am 21. Dezember 2007 um Dossiereinsicht
ersuchenden Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für
Polizei, Sektion Ausländerdienst, beinhaltete am 11. Januar 2008 die
Feststellung an das BFM, dass der Beschwerdeführer
nachrichtendienstlich nicht nachteilig verzeichnet sei.
A.f. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 – eröffnet am 30. Januar 2008 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Infolgedessen erfüllten sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung in den Libanon
sei zulässig, zumutbar und möglich.
B.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 29. Februar 2008
und Ergänzung vom 6. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie stellten die
Anträge, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Angelegenheit dem BFM zur
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korrekten Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
respektive zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu
erteilen beziehungsweise subeventuell die vorläufige Aufnahme wegen
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Erlasses des
Kostenvorschusses, um Ausrichtung einer Parteientschädigung und
Ansetzung einer sechswöchigen Frist zur Einreichung des Originals der
polizeilichen Vorladung ersucht. Weiter wurde um Einsicht in die von der
Vorinstanz nicht offengelegten Aktenstücke A6, A8, A9, A12, A13, A15,
A19, A23, A24, A27, A28, A31 und A32 und eventualiter um Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu denjenigen Aktenstücken, in welche keine
Einsicht gegeben werden könne, ersucht. Es sei Gelegenheit zu geben
zur anschliessenden Einreichung einer Beschwerdeergänzung, weitere
Instruktionshandlungen seien bis zur Niederkunft der Beschwerdeführerin
(voraussichtlich im […]) zu unterlassen, nachher sei eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und das Gericht
möge dem Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer
Kostennote einräumen.
Mit den Eingaben wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung und
ein undatiertes Schreiben der (…) eingereicht, das die Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur G._______ bestätigen soll. Weiter wies die
Beschwerdeführerin mit Schreiben des Durchgangszentrums (…) vom
19. Februar 2008 und mit Kopie des Schreibens eines Regionalspitals
vom 16. November 2007 ihre Schwangerschaft nach.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um eine erweiterte Akteneinsicht,
Sistierung des Verfahrens, Abklärungen von Amtes wegen und
Fristansetzungen für Beschwerdeergänzungen ab und es wurde ein
Kostenvorschusses von Fr. 600.– einverlangt. Von den LinguaAnalysen
wurde der wesentliche Inhalt bekannt gegeben.
D.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 25. März 2008 geleistet.
E.
Im Schreiben vom 26. März 2008 hielt der Rechtsvertreter daran fest,
dass es keine andere Wohnsitzalternative für die Beschwerdeführenden
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als das Flüchtlingslager E._______ gebe, wo der Beschwerdeführer
wegen seiner Tätigkeiten als [Tätigkeit bei G._______] an Leib und Leben
gefährdet sei. Ohne je an einem anderen Ort gelebt zu haben, ohne die
Existenz eines Beziehungsnetzes in einem anderen Teil Libanons und mit
einer schwangeren Frau respektive mit einem Säugling und Kleinkind sei
der Wegweisungsvollzug in den Libanon nicht durchführbar. Weiter sei
festzustellen, dass das BFM offenbar die Angaben des
Beschwerdeführers geglaubt habe, ansonsten es wohl darauf verzichtet
hätte, beim Bundesamt für Polizei anzufragen. Schliesslich sei eine
Schwangerschaft keine blosse Modalität im Rahmen eines
Wegweisungsvollzugs: Familien mit Kleinkindern stellten eine so
genannte verletzliche Gruppe dar, was bei der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei. Die Lebensbedingungen im
Flüchtlingslager E._______ seien prekär; die Mutter und das Kleinkind
seien an Gesundheit und Leben gefährdet.
F.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 teilten die Beschwerdeführenden dem
Gericht die Niederkunft der D._______ vom (…) mit. Gleichzeitig wurden
der vom (…) datierte entsprechende Geburtsregisterauszug vom (…),
zwei weitere Geburtsurkunden, die Heiratsurkunde samt deutscher
Übersetzungen, ein Urteil des Strafrichters von (…) von 1998 und eine
Bescheinigung des Strafgerichts betreffend ein Verfahren im Jahr 2004
nachgereicht. Die Einreichung einer Bestätigung, wonach der
Beschwerdeführer sich wegen nicht näher spezifizierter gesundheitlicher
Probleme in ärztlicher Behandlung befinde, wurde in Aussicht gestellt.
G.
G.a.
In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2009 hielt das BFM an seinem
Entscheid und dessen Begründung fest, äusserte sich zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.b. In der Replik vom 27. Mai 2009 wird die Vernehmlassung so
interpretiert, dass das BFM nun von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers ausgehe und dessen drohende Verfolgung
anerkenne, da es sich bloss mit der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Vernehmlassung vom 8. April 2009 befasst
habe. In Zusammenhang mit den eingereichten Fotos und dem
Internetauszug betreffend drei Anführer der Bewegung – zwei davon
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Seite 6
seien bereits tot – sei eine ergänzende Nachbefragung des
Beschwerdeführers unabdingbar, falls nicht aufgrund der bisherigen
Aktenlage Asyl gewährt werde. Namentlich hätte der Beschwerdeführer
vom BFM über die Rollen der Kommandanten (…) befragt werden
müssen. Weiter sei in Berücksichtigung der Umstände (vierköpfige und
nicht vollständig im Libanon registrierte Familie, schwieriger Arbeitsmarkt
im Libanon, prekäre Situation im Lager, Diskriminierung von aus Lagern
stammenden Palästinensern, kein Beziehungsnetz) der
Wegweisungsvollzug unzumutbar. Schliesslich leide der
Beschwerdeführer unter zahlreichen somatischen Beschwerden wohl
psychischer Herkunft, weshalb er sich in ärztliche Behandlung habe
begeben müssen. Es werde deshalb die amtliche Einholung eines
Arztberichts oder die Fristansetzung eines Einreichung eines solchen
beantragt.
H.
H.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 sah das
Bundesverwaltungsgericht davon ab, von Amtes wegen ein ärztliches
Gutachten in Auftrag zu geben, und wies den entsprechenden Antrag ab.
Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, allfällige
Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch ein Gutachten oder
einen Bericht einer medizinischen, vorzugsweise psychiatrischen
Fachperson zu belegen und entsprechende Erklärungen einer Befreiung
von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
respektive dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Im
Unterlassungsfall sei davon auszugehen, dass auf gesundheitlicher
Ebene kein erhebliches Wegweisungshindernis bestehen würde.
H.b. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 wurde ein vom 15. Juni 2009
datierter ärztlicher Bericht und eine Entbindungserklärung von der
ärztlichen Schweigepflicht vom 22. Juli 2009 nachgereicht.
I.
Mit Schreiben vom 30. April 2010 an das BFM ersuchten die
Beschwerdeführenden durch einen anderen als den im Rubrum
angeführten Rechtvertreter um Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. Das
BFM sistierte die Behandlung dieses Gesuchs mit Verfügung vom 4. Juni
2010 formell bis zum Abschluss des Asylverfahrens.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchen des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art 37 VGG, Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. D._______ wird ins vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden haben eine Fülle an formellen Anträgen im
Bereich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, insbesondere
hinsichtlich der Akteneinsicht, gestellt.
Mit der Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurden die Gesuche um
eine erweiterte Akteneinsicht, Sistierung des Verfahrens, Abklärungen
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von Amtes wegen und Fristansetzung für Beschwerdeergänzungen
abgewiesen; es wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen. Aufgrund
des rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts sieht sich das Gericht nicht
veranlasst, eine Nachbefragung des Beschwerdeführers ins Auge zu
fassen, weshalb der entsprechende Antrag (Replik vom 27. Mai 2007)
abzuweisen ist. Dasselbe gilt auch für die Einholung weiterer ärztlicher
Atteste, soweit diese Anträge nicht überholt sind durch die inzwischen
erfolgte Einreichung des Arztberichtes betreffend den Beschwerdeführer
vom 15. Juni 2009. Die professionell vertretenen Beschwerdeführenden
haben neben den gewährten Fristengesuchen jahrelang Gelegenheit
gehabt, Beweismittel nachzureichen oder Wesentliches zu den zentralen
Punkten ihrer Asylbegründung und zum Wegweisungspunkt
nachzuliefern (vgl. dazu auch Art. 32 Abs. 2 VwVG), weshalb der Antrag
auf Ansetzung einer weiteren Frist zur Ergänzung der Beschwerde (nach
dem Zeitpunkt der Niederkunft von D._______) abzuweisen ist.
Zusammenfassend sind im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte auf
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und damit Gehörsverletzung
erkennbar, weshalb die Anträge auf Kassation der Verfügung vom 28.
Januar 2008 und Rückweisung ans BFM (vgl. Beschwerde S. 2)
abzuweisen sind.
Schliesslich ist die Rüge, wonach die Vorkommnisse von 1997
(Verhaftung und Misshandlung […]; vgl. Protokoll A30 S. 8, was zu einer
Datierung auf 1995 führen würde) durch das BFM in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt worden seien (Beschwerde S. 9),
unbehelflich. Die Beschwerdeführenden konnten keinen adäquaten
Zusammenhang zwischen diesem Vorkommnis und ihrem
Fluchtentschluss aufzeigen, weshalb die Nichterwähnung und würdigung
in der angefochtenen Verfügung unerheblich ist. Vielmehr soll dieses
Vorkommnis des Jahres 1995 oder 1997 den Beschwerdeführer zum
späteren Eintritt in G._______ bewogen respektive zum Widerstand
gegen kriminelle Bewegungen angespornt haben. Weiter ist keine
ungenügende Protollführung darin zu erkennen, dass ein Weinen der
Beschwerdeführerin – nota bene lediglich im Zusammenhang mit dem
vom Befrager nicht geglaubten Reiseweg – keinen Protokolleintrag
gefunden hat.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als
Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
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sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit
weiteren Hinweisen).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Nach ständiger Praxis
gelten Vorbringen eines Gesuchstellers dann als glaubhaft, wenn sie
genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für
gewisse Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft auch voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (BVGE 2008/4 E.
5.2, mit weiteren Hinweisen).
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Seite 11
4.
4.1.
4.1.1. Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit dem
Umstand, dass keine glaubhaften Hinweise vorhanden seien, dass den
Beschwerdeführenden konkrete Nachteile im Heimatland drohen
könnten. So habe der Beschwerdeführer erstmals in der Anhörung vom 5.
Dezember 2007 angegeben, Mitglied des F._______ zu sein, und sein
Arbeitskollege A.A. sei durch die H._______ getötet worden. In der
Erstbefragung sei nichts Derartiges zu erfahren gewesen. Da diese zwei
zentralen Elemente seiner Asylgesuchbegründung erst im Verlauf des
späteren Asylverfahrens nachgeschoben worden seien, könnten sie nicht
geglaubt werden. Zudem könne das Verhalten des Beschwerdeführers
nicht einer tatsächlich mit einer Liquidierung durch die Islamisten
bedrohten Person entsprechen, weil er sich noch mehrere Monate lang
bis zur effektiven Ausreise Zeit gelassen habe. Schliesslich seien die
Angaben des Beschwerdeführers durchwegs undifferenziert, einfach und
allgemein ausgefallen. Dies sei beispielsweise der Fall bezüglich der
Angaben zu den Machtverhältnissen im Lager, der Kampfumstände bei
(…), der Drohungen seitens verfeindeter Islamistengruppierungen und
der übernommenen Aufgaben innerhalb der G._______. Den
Schilderungen fehlten subjektiv geprägte Wahrnehmungen. Dasselbe
gelte auch für die Angaben der Beschwerdeführerin. Selbst auf
mehrmaliges Nachfragen hin sei von den Beschwerdeführenden keine
vertiefende Substanz und keine authentische oder erlebnisgeprägte
Nacherzählung von Ereignissen erhältlich gewesen. Die Sachvorträge
würden damit durchgehend im oberflächlichen und pauschalen Bereich
haften. Zudem hätten gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes die
vom Beschwerdeführer beschriebenen Kämpfe später begonnen und
länger angedauert als angegeben. Schliesslich seien auch die Aussagen
zum Reiseweg nicht glaubhaft, denn Reiseweg, vorgezeigte Dokumente
und beschriebene Umstände bei den Kontrollen bekannter Grenzstellen
seien mit den effektiven Verhältnissen vor Ort nicht in Einklang zu
bringen. Die Aussagen zur Einreise nach und Ausreise von Österreich
würden nicht überzeugen. Insgesamt würden die Vorbringen der
Beschwerdeführenden der Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht
standhalten, wobei es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten
einzugehen.
4.1.2. Die Beschwerdeführenden fokussieren sich in ihrer
Beschwerdeschrift vorab auf formelle Kritik und entsprechende Anträge,
welche bereits behandelt worden sind, weshalb im Folgenden nicht mehr
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darauf einzugehen ist. Der materiellen Argumentation des BFM wurde in
der Beschwerdeschrift und den Ergänzungen vom 6. und 26. März 2008
im Wesentlichen (sinngemäss) entgegengehalten, das BFM schätze die
Angaben der Beschwerdeführenden zu Unrecht als unglaubhaft ein. So
seien Fragen in Zusammenhang mit der von LinguaAbklärungen
bestätigten palästinensischen Herkunft, den konkreten Umständen der
Beschwerdeführenden, der Wohnsitzalternative, der Schwangerschaft
und den gesundheitlichen Problemen zu kurz gekommen. Weiter hätten
die Beschwerdeführenden dem LinguaSachverständigen Angaben
gemacht, weshalb dort weitere Hinweise zu entnehmen seien. Seit 2007
hätten sich der F._______ und die H._______ gegenseitig beobachtet.
Letztere habe mehrere Personen des F._______ enttarnt und ermordet,
darunter auch A.A., einen Freund des Beschwerdeführers. Aufgrund
dieser Eskalationsstufe sei mit der Enttarnung des Beschwerdeführers zu
rechnen; er habe dasselbe Schicksal wie A.A. zu erwarten. Das BFM
trage somit seiner Situation und den schwierigen Umständen einer
Familie mit Kleinkindern im Flüchtlingslager nicht genügend Rechnung.
Dort herrschten prekäre Verhältnisse. Der Beschwerdeführer leide an
gesundheitlichen Problemen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien
getrennt, und die Mutter der Beschwerdeführerin halte sich im
Flüchtlingslager E._______ auf. Im selben Lager lebe jedenfalls (…), von
der H._______, der Mann, der den Beschwerdeführer vor 15 Jahren
misshandelt habe, seine innere Einstellung kennen dürfte und eine Rolle
bei der Verfolgung spiele.
4.1.3. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 machte das BFM
ergänzend geltend, Palästinenser im Libanon würden ein erhebliches
Mass an Autonomie besitzen. Bewegungs und Niederlassungsfreiheit
ausserhalb der Lager seien im Libanon gewährleistet. In der Praxis
würden rund die Hälfte aller Palästinenser von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, um ausserhalb der Lager ihre Existenz aufzubauen.
Die Beschwerdeführenden seien nicht gehalten, im Lager zu leben.
4.1.4. Mit Replik vom 27. Mai 2009 und in den nachfolgenden
Ergänzungen wurde behauptet, das BFM gehe nun von der
Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus, da es sich in
der Vernehmlassung nicht mit der eingereichten authentischen
Bestätigung der G._______, sondern lediglich mit der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs befasst habe. Folglich sei nicht bestritten,
dass die Beschwerdeführenden im Libanon verfolgt seien und der
Beschwerdeführer durch die H._______ verhaftet und getötet werden
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könnte. In Zusammenhang mit den eingereichten Fotos und dem
Internetauszug betreffend drei feindliche Anführer – zwei davon seien
mittlerweile tot – sei eine ergänzende Nachbefragung des
Beschwerdeführers unabdingbar, falls nicht ohnehin Asyl gewährt werde.
Namentlich hätte der Beschwerdeführer vom BFM über die Rollen der
(…) befragt werden müssen. Aus bekannten Gründen (vierköpfige und
nicht vollständig im Libanon registrierte Familie, schwieriger Arbeitsmarkt
im Libanon, prekäre Situation im Lager, Diskriminierung von aus Lagern
stammenden Palästinensern, Personen ohne Beziehungsnetz) sei der
Wegweisungsvollzug und namentlich eine Rückkehr ins Flüchtlingslager
unzumutbar. Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter zahlreichen
somatischen Beschwerden wohl psychischer Herkunft, weshalb er sich
mittlerweile in ärztliche Behandlung habe begeben müssen.
4.2.
4.2.1. Den Übersetzungen der im Jahr 2008 eingereichten Heirats und
Geburtsurkunden lässt sich entnehmen, dass beide
Beschwerdeführenden palästinensischer Herkunft und (…) sind, wo sie
am (…) geheiratet haben. In der undatierten Bestätigung der (…) steht
gemäss Übersetzung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer
aktives Mitglied der G._______, (…), sei und im Flüchtlingslager
E._______ von der H._______ verfolgt werde. Gemäss Beschrieb des
Rechtsvertreters soll aus dem eingereichten Urteil des (…) betreffend ein
Verfahren vom Jahr 1998 und einer Bescheinigung betreffend ein
Verfahren vom Jahr 2004 hervorgehen, dass es (…).
4.2.2. Es steht unter anderem aufgrund der LinguaErgebnisse fest, dass
die palästinensische Herkunft der Beschwerdeführenden und ihr
Aufenthalt im Flüchtlingslagers E._______ erstellt ist. Die
Beschwerdeführenden haben sich im Verfahren mit UNRWAAusweisen
legitimiert. Mit der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf
palästinensische Asylsuchende hat sich das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil BVGE 2008/34 auseinandergesetzt: Bei palästinensischen
Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, ist kein
genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der
Flüchtlingskonvention anzunehmen, sondern es ist auch bei ihnen stets
individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] i.V.m. Art.
1 A Ziff. 2 FK, Art. 3 AsylG).
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Seite 14
4.2.3. Dem Gericht ist bekannt, dass die Bewegung H._______ (…) des
Flüchtlingslager E._______ im Libanon kontrolliert. Diese Bewegung ist
bei diversen ausländischen Staaten auf Listen islamistischer
Organisationen vermerkt, die sich terroristischer Mittel bedienen. Die
H._______ versuchte diversen Berichten zufolge ihre Kontrolle im Lager
– das Lager dürfte über 70'000 Personen beherbergen – auszudehnen.
Dabei tangiert sie Interessen der G._______, eine der stärkeren
Ordnungsmächte im Lager. Auf die Sicherheit und Zustände im Lager,
namentlich auf die dort tätigen Gruppierungen, haben die libanesischen
Behörden und die libanesische Armee praktisch keinen Einfluss. In den
letzten Jahren war diversen Medienberichten zu entnehmen, dass sich
Gewaltakte und Unruhen im Lager ereignet haben. Es gab namentlich
auch Zusammenstösse, die sowohl unter der G._______ als auch der
H._______ Todesopfer forderten. Die Urheberschaften solcher
Gewaltakte konnten meist mangels unparteiischer Quellen nicht mit
genügender Sicherheit festgestellt werden.
4.2.4. Der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle
kommt aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter
Beweiswert zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
Angesichts dessen kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten
und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine
entscheidende Bedeutung beizumessen. Während nicht davon
ausgegangen werden darf, dass Asylbewerber im Rahmen dieser
Kurzbefragung die Möglichkeit oder gar die Pflicht haben, sämtliche
Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen, ist dennoch sehr
wohl von Bedeutung, wenn zentrale Fluchtgründe in der Kurzbefragung
nicht erwähnt oder klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung im Widerspruch zu späteren Aussagen in
der Anhörung stehen.
Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Anhörung vom 5. Dezember
2007 seine Zugehörigkeit zum F._______ und die für seine Ausreise aus
dem Libanon weiteren ausschlaggebenden zentralen Beweggründe
angegeben. Er und sein Arbeitskollege und Freund A.A. hätten in
derselben Funktion beim F._______ gearbeitet und den Auftrag
umgesetzt, islamische Bewegungen wie die H._______ respektive eine
ihrer im Aufbau bestehende Untergruppe im Lager zu observieren und
darüber (…) zu berichten. A.A. sei von der Bewegung H._______ enttarnt
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und getötet worden, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner eigenen
baldigen Enttarnung und Tötung habe rechnen müssen. Da er ohne einen
erkennbaren Grund kein Wort über diese Ausreisegründe in der ersten
Befragung hat verlauten lassen, sondern sich auf darauf beschränkt hat,
sich als Sympathisanten der G._______ zu bezeichnen, der von der
H._______ vor etwa zehn Jahren mitgenommen und geplagt worden sei,
mithin alle für die Flucht ausschlaggebenden Gründe nicht einmal
ansatzweise erwähnt hat, erscheinen die zentralen Fluchtgründe als
nachgeschoben und unglaubhaft. An diesem Schluss kann das undatierte
Bestätigungsschreiben eines Verantwortlichen der G._______, ob es nun
echt ist oder nicht, nichts ändern. Es steht zudem im Widerspruch zum
ausweichenden Aussageverhalten des Beschwerdeführers und zu seiner
dürftigen Kenntnis über (…) Vorgänge (Protokoll A30 S. 7 ff.; siehe auch
nachfolgende Erwägung). Schliesslich hat er in diesem Zusammenhang
erklärt, dass ihm die H._______ nicht mit persönlichen Nachteilen
gedroht habe; er könne nicht einmal sagen, dass er in ihrem Fokus stehe
(vgl. A30 S. 8).
4.2.5. Die wesentlichen Schilderungen des Beschwerdeführers –
betreffend die Ereignisse bei der G._______ und F._______, die
Vorkommnissen im Lager, die zeitlichen Angaben, die Schwierigkeiten
bei der Umsetzung der Aufträge des (…) und den damit verbundenen
Folgen, die Reisemodalitäten, etc. – sind selbst in den ungesteuerten
Phasen der Befragungen durchwegs knapp, äusserst vage und wenig
substanziiert, und sie vermitteln nicht den Eindruck selbst erlebter
Ereignisse. So nehmen insbesondere die Schilderungen eines von der
G._______ angestellten (…) im Lager keine realistisch anmutenden
Konturen an. Der sinngemässe Erklärungsversuch in der Beschwerde,
wonach ein gezielteres Nachfragen und weitere Abklärungen des BFM
die Asylgründe der Beschwerdeführenden (substanziiert) zu Protokoll
gebracht hätten, überzeugt angesichts der Antworten der
Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen nicht. Auch das monatelange
Verharren im Lager nach der Ermordung des Freundes A.A. (…) spricht
angesichts der angeblich hohen Gefahr, nun ebenfalls durch die
H._______ getötet zu werden, erheblich gegen das Bestehen einer
begründete Furcht und die plötzliche Notwendigkeit einer Flucht. Dass
der angebliche Vorfall mit der H._______ aus dem Jahr 1995
(Entführung, fünftägige Haft und Anzünden der Haare) aufgrund der
verflossenen Zeit bis zur Ausreise nicht ausreisebestimmend gewesen
war, versteht sich von selbst. Die zentralen Asylangaben des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bleiben damit nicht glaubhaft, und
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damit erscheint auch die Verfolgung aus den von ihnen angegebenen
Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz, als nicht
glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf
die Ungereimtheiten kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, an welchen das BFM bei richtiger Lesweise
auch in der Vernehmlassung festgehalten hat, verwiesen werden.
Die Beschwerdeführenden konnten damit keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
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aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachweisen oder glaubhaft machen konnten, findet der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die aktuelle allgemeine
Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den
Wegweisungsvollzug klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
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Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Beschwerdeführenden palästinensischer Ethnie stammen aufgrund
der LinguaAbklärungen und ihrer eigenen Angaben aus dem Libanon,
wo sie geboren seien und bis zur Ausreise gelebt haben. Sie verfügen
dort noch über ein Familiennetz (A1 S. 3; A3 S. 3; A29 S. 3 f.; A30 S. 9)
und können daher – auch wenn sie dies in Abrede zu stellen versuchen –
wie andere Personen palästinensischer Herkunft sowohl innerhalb als
auch ausserhalb des Lagers leben und/oder zu ihren Verwandten
zurückkehren, so dass ihre Situation als relativ gesichert gelten kann.
Eigenen Angaben zufolge weisen beide Beschwerdeführenden zwar
bescheidene Schulbildungen auf. Der Beschwerdeführer ist aber vor
seinem Wegzug aus dem Heimatland als Besitzer eines (…)geschäfts
(A30 S.10), als (…) und als (…) arbeitstätig gewesen. Zudem habe sich
die Beschwerdeführerin als (…) ausbilden lassen. Angesichts des Alters
und ihrer bisherigen Berufsausbildungen oder erfahrungen ist davon
auszugehen, dass sie sich in ihrer Heimat in den Arbeitsmarkt wieder
integrieren können.
Dem ärztlichen Bericht vom 15. Juni 2009 (act. 14) ist im Wesentlichen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Schmerzen habe,
sich aber in einem stabilen Gesundheitszustand befinde und an keiner
tief greifenden Erkrankung leide: Er erscheine psychisch stabil, sei
reisefähig und benötige weder regelmässigen Gespräche noch aktuell
weitere Medikamente. Einschneidendes Erlebnis sei die Inhaftierung ca.
1997/98 (gemäss Asylakten: 1995) gewesen; eventuell sollte er einen
Psychiater aufsuchen. Behandlungsmöglichkeiten sollten im
Herkunftsland möglich sein. Sollte im Falle der Rückkehr die Todesangst
wieder auftreten, drohe eine psychische Dekompensation. Insgesamt ist
von einem genügenden gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers auszugehen; allfällige gesundheitliche Probleme
könnten im Libanon behandelt werden.
Die beiden Kinder sind in einem Alter, in dem sie noch voll von den Eltern
abhängig sind und in erster Linie im Familienverbund bleiben sollen.
Damit ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls kein
Aspekt, der einem Vollzug der Wegweisung in den Libanon
entgegensteht.
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6.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, deren Identität
aufgrund ihrer UNRWAAusweise und anderer Dokumente nachweisbar
ist, sich bei der zuständigen Vertretung Libanons die für die Rückkehr
erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG,
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist.
6.4. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten
sind durch den am 25. März 2008 bezahlten Kostenvorschuss von Fr.
600.– gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 25. März 2008 geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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