B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1404/2014
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
beide vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (…).
E-1404/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. November 2002 suchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 wies das
damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. September 2006
vollumfänglich ab, woraufhin die Verfügung des BFF vom 17. Februar
2003 in Rechtskraft erwuchs. Ein Revisionsgesuch vom 11. Oktober 2006
zog der Beschwerdeführer zurück, worauf dieses mit Beschluss der ARK
vom 20. November 2006 als erledigt abgeschrieben wurde. Ein Wieder-
erwägungsgesuch vom 4. Dezember 2006 wies die Vorinstanz am 7. De-
zember 2006 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde am
30. August 2007 abgewiesen. Auf die beiden Revisionsgesuche vom
8. Dezember 2008 und 19. Januar 2009 trat das Bundesverwaltungsge-
richt am 8. Januar 2009 bzw. am 12. Februar 2009 nicht ein. Am (…)
wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückgeführt.
B.
Am (…) gelangte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ohne
eigene Identitätspapiere über den Luftweg erneut in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. März 2012 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 21. März 2012 zu den Asylgründen an. Am 27.
Juni 2012 wurde er im Rahmen einer allgemeinen Zusatzabklärung an-
gehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
sogleich nach der Ausschaffung in Kinshasa von Polizisten in ein Büro
begleitet worden, wo er nach seinem Cousin, einem Oppositionellen, ge-
fragt worden sei. Er und sein Cousin gehörten der ethnischen Gruppe
C._______ aus der Provinz D._______ an, welche die Rebellion anführen
würden. Erst später habe er erfahren, dass eine Gruppe von C._______
sich aus der Provinz D._______ auf den Weg nach Kinshasa gemacht
habe, um einen politischen Umsturz anzustreben. Er vermute, die Behör-
den hätten geglaubt, er habe etwas mit der Opposition zu tun. Nach der
Befragung sei er in eine Zelle in einem inoffiziellen Gefängnis gebracht
worden, wo er von den Sicherheitskräften regelmässig in eine kleine
Holzkiste gezwängt worden sei. Um dieser Tortur zu entgehen, hätten sie
ihm angeboten, sie oral zu befriedigen, was er schliesslich gemacht habe.
Als sie ihn auch noch hätten vergewaltigen wollen, sei er in einen Hun-
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gerstreik getreten und nach einer gewissen Zeit ins Zentralgefängnis ver-
legt worden. Von dort sei er von zwei Polizisten in ein Spital begleitet
worden. Der für seine Bewachung zuständige Polizist habe mit dem
Krankenpersonal gestritten, ihm anschliessend den Transferschein über-
reicht und gesagt, er komme ihn um 17:00 Uhr wieder abholen. Als sich
niemand um ihn gekümmert habe, sei er gegen 14:00 Uhr aus dem Spital
geflohen. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Transferscheins
vom Zentralgefängnis ein. Er habe Zuflucht in einer Kirche gefunden und
habe sich später an das Internationale Komitee des Roten Kreuzes
(IKRK) gewandt, welches ihn an das UNHCR (Flüchtlingskommissariat
der Vereinten Nationen) verwiesen habe. Wegen herumstehenden Poli-
zisten vor dem Gebäude des UNHCR habe er sich jedoch nicht getraut,
sich dort zu melden. Mit Hilfe seiner Schwester sei es ihm schliesslich ge-
lungen, nach E._______ zu gelangen, wo er seine beiden dort wohnhaf-
ten Kinder zu suchen begonnen habe. Als er diese nicht habe finden kön-
nen, habe er sich entschlossen, zurück in die Schweiz zu seiner Partnerin
zu gehen.
Am 11. Juli 2013 reiste der jüngste Sohn des Beschwerdeführers in die
Schweiz ein. Die in Auftrag gegebenen Abstammungsuntersuchung bes-
tätigte mit Gutachten vom 15. November 2013 das angegebene Ver-
wandtschaftsverhältnis.
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehn-
te die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz
weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
D.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden mit-
tels ihres Rechtsvertreters sowie unter Beilage der auf Seite 21 der Ein-
gabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 9) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung vom
13. Februar 2014 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden un-
zulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche
Verbeiständung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachge-
suchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das
zweite Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bereits hängig, weshalb intertempo-
ralrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008
zur Anwendung (alt AsylG) kommt.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. So habe dieser angegeben, fast ein Jahr in einer Zelle in Einzel-
haft verbracht zu haben. Er habe seine Zelle jedoch derart knapp, detail-
los und ohne jegliche Nebensächlichkeiten beschrieben, dass der Ein-
druck entstehe, er habe sich, falls überhaupt, nur sehr kurz in einer sol-
chen Einrichtung befunden. Ebenso spärlich habe er über die angeblich
zahlreichen körperlichen Übergriffe berichtet. Weiter fänden sich trotz der
angeblich langen Aufenthaltsdauer in der Zelle Widersprüche in seinen
Aussagen bezüglich der Beschaffenheit der Zellenwände und des ge-
reichten Essens. Auch über den Verbleib seines Schwagers habe er bei
der Befragung im Rahmen des ersten Asylgesuchs und bei derjenigen im
Rahmen des zweiten Asylgesuchs widersprüchliche Aussagen gemacht.
Hinzu komme, dass es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns widerspreche, wenn er ausführe, er sei als Gefangener im Spi-
tal nicht bewacht worden und habe dieses unbehelligt verlassen können.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass eine geflüchtete und somit gesuch-
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te Person sich an einem öffentlichen Flughafen der Gefahr der erneuten
Inhaftierung aussetze und des weiteren behaupte, sie sei ohne jemals
den eigenen Pass vorgewiesen zu haben, über einen Flughafen in den
Schengen-Raum eingereist. Das eingereichte Beweismittel sei zur Un-
termauerung des asylrelevanten Sachverhalts ungenügend, da aus dem
Transferschein weder die Dauer noch der Grund des Gefängnisaufent-
halts hervorgehe. Mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen, müsse deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen mittels ihres Rechtsver-
treters im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den massgebenden
Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt und nicht voll-
ständig erfasst. Weiter habe sie zu Unrecht die Asylrelevanz der Flucht-
gründe nicht geprüft. Schon allein deshalb sei der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben. Unter Berufung auf zahlreiche Berichte über die
Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo (Kongo Kin-
shasa) führen sie aus, dass sie in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt seien und somit den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG er-
füllten, insbesondere wenn sie rückkehrende Asylsuchende aus dem Aus-
land seien. Die Aussagen seien in den wesentlichen Punkten stets präzi-
se und widerspruchsfrei gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei wäh-
rend der Befragung sehr nervös gewesen und es sei nicht möglich, sich
bei rund drei bis über sechsstündigen Befragungen penibel an jedes De-
tail zu erinnern. Nicht ohne Grund habe die Hilfswerkvertretung erfolglos
die Fortsetzung der Befragung zu einem anderen Zeitpunkt beantragt, da
er erkältet und nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei. Dies stelle kein
faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
dar.
Es sei nicht der Fall, dass er noch immer aus denselben Gründen ge-
sucht würde, die er im ersten Asylgesuch geltend gemacht habe. Der re-
ge Kontakt mit seinem Cousin während seines Aufenthaltes in der
Schweiz und die Rebellion seines Stammes der C._______ seien aller
Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls entscheidend für seine Verhaftung in
Kongo (Kinshasa) gewesen. Er stütze sich somit auf eine neue Gefähr-
dungslage, welche insbesondere mit der oppositionellen Tätigkeit seines
Cousins zusammenhänge. Dieser habe sich auch kurz zur gleichen Zeit
wie er in der Schweiz aufgehalten. Hinsichtlich der Beschreibung der Zel-
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le habe er alles ausgeführt, was er über eine solch kleine Zelle habe er-
zählen können. Auch habe der Befrager nicht genauer nachgefragt und
oft konkrete Fragen gestellt, welche keine langen Ausschweifungen zuge-
lassen hätten. Die aufgezeigten Widersprüche deuteten auf ein Missver-
ständnis zwischen dem Befrager, Übersetzer und ihm hin. So habe er
nicht von "Corned Beef" gesprochen, dies müsse wohl aus dem Wort
"Konserven" abgeleitet worden sein. Aufgrund seiner Erkältung und
Übermüdung habe er bei der Rückübersetzung nicht mehr auf jedes Wort
achten können, was ihm nicht zum Nachteil gereicht werden könne, zu-
mal die Hilfswerkvertretung noch einen diesbezüglichen Hinweis ins Pro-
tokoll aufgenommen habe. Die Aussagen zum Verbleib seines Schwagers
seien auch nicht widersprüchlich, sondern im Kontext der Vorkommnisse
in Kongo (Kinshasa) nachvollziehbar.
Zu seiner Flucht sei auszuführen, dass die Polizisten wohl angenommen
hätten, er sei aufgrund des Hungerstreiks sehr geschwächt und somit
nicht in der Lage, das Spital auf eigenen Beinen zu verlassen. Zudem
habe er einen Konflikt zwischen dem Spitalpersonal und dem Polizisten
beschrieben, worauf dieser wütend den Raum verlassen habe. Für In-
landflüge in Kongo (Kinshasa) reiche entgegen der Vorinstanz ein Flugti-
cket aus und die Einreise in den Schengen-Raum mittels eines Schlep-
pers, welcher alle Identitätspapiere bei sich behalte, sei gängige Praxis.
Es sei plausibel, dass nicht jeder Reisende individuell den Pass habe
vorweisen müssen, sondern der Schlepper diese Aufgabe für alle über-
nommen habe. Der zu den Akten gereichte Transferschein bekräftige im-
plizit die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Die vermerkte Diabe-
tes, die fortgeschrittene Abmagerung sowie der Husten bestätigten die
vorausgegangene unmenschliche Haft und den Hungerstreik. Auch die
Visitenkarte des IKRK-Delegierten mit dessen Handnotiz zu seinem
Nachfolger (Beilage 8) bestätigten seine Schilderung. Überdies trete eine
Person nicht ohne Grund einen Hungerstreik an. Insgesamt seien seine
Schilderungen detailliert, konsistent, lebensnah und in allen wesentlichen
Punkten widerspruchsfrei. Er habe in den Befragungen Angaben ge-
macht, welche nur jemand machen könne, der dies tatsächlich selbst er-
lebt habe. Auch der Hungerstreik während der Ausschaffungshaft in der
Schweiz habe gezeigt, dass er ernsthafte Angst vor einer weiteren Inhaf-
tierung, unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung oder gar einer
Tötung habe.
5.
E-1404/2014
Seite 8
5.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat
einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers
nicht als glaubhaft erachtet werden können und dabei den Massstab des
Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht verletzt. So hat sich der
Beschwerdeführer bezüglich der Beschaffenheit der Zelle sowie dem ihm
überreichten Essen deutlich widersprochen. Zu Recht führt die Vorinstanz
aus, dass dem Beschwerdeführer bei einem derart langen Aufenthalt in
der gleichen Zelle die Gegebenheiten eigentlich geläufig sein sollten.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden handelt es sich
bei der Zellenwand auch nicht um ein Detail. Ebenso wenig können die
Widersprüche durch ein Missverständnis zwischen dem Befrager, dem
Übersetzer und dem Beschwerdeführer erklärt werden. Letzterer hat das
rückübersetzte Protokoll unterschriftlich bestätigt und muss sich die darin
gemachten Aussagen anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz nach der Befragung vom 8. März 2012
und der Anhörung vom 21. März 2012 am 27. Juni 2012 noch eine allge-
meine Zusatzabklärung in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters durch-
geführt hat, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer nochmals aus-
führlich zu seinen Fluchtgründen äussern konnte. Die Rüge der Be-
schwerdeführenden, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sei durch
die Fortsetzung der Anhörung trotz Übermüdung und Erkältung des Be-
schwerdeführers verletzt worden, ist folglich unbegründet.
Neben diesen Widersprüchen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin,
dass Gefangene nach einem Transfer in ein Spital in der Regel bewacht
oder durch irgendwelche Vorkehrungen an ihrer Flucht gehindert würden.
Dass der Beschwerdeführer vorgibt, einfach aus dem Spital spaziert zu
sein, ohne beachtet zu werden, ist in der Tat unglaubhaft und widerspricht
der allgemeinen Lebenserfahrung bezüglich des Umgangs mit Gefange-
nen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der für die Bewachung zuständige
Polizist dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er werde ihn um 17:00
Uhr wieder abholen, und sich folglich entfernte (BFM-Akten C7/16 S. 9
und C18/9 S. 4). Zumindest hätte der Polizist das Spital- oder Wachper-
sonal entsprechend instruiert, so dass der Beschwerdeführer nicht ein-
fach unbemerkt das Spital hätte verlassen können. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers wonach der Polizist angenommen habe, er sei aufgrund
des Hungerstreiks zu geschwächt für eine Flucht, überzeugt nicht. Auch
der erwähnte Konflikt zwischen dem Polizisten und dem Spitalpersonal
erklärt nicht ein derartiges Vorgehen, zumal der Beschwerdeführer keine
Gründe – wie beispielsweise eine erfolgte Bestechung oder ähnliches –
für das Verhalten des Polizisten darlegt. Der vom Beschwerdeführer ein-
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gereichte Transferschein vom (…) (Beilage 7) legt zwar die Vermutung
nahe, dass dieser vom Zentralgefängnis (…) wegen fortschreitender Ab-
magerung, Diabetes und weiteren gesundheitlichen Problemen in ein Spi-
tal überführt worden ist. Das lässt aber nicht implizit auf die Glaubhaftig-
keit der genannten Fluchtgründe schliessen angesichts der dargelegten
Unglaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Hinzu
kommt, dass das Beweismittel nur in Kopie vorliegt und ihm auch sonst
nur geringe Beweiskraft zukommt.
Insbesondere sind auch die Aussagen zum Reiseweg und zur Einreise in
die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum unglaubhaft. Selbst
wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer für seine In-
landflüge keine Identitätspapiere hätte vorzeigen müssen, was bereits
schwer nachvollziehbar ist, so ist jedenfalls praktisch ausgeschlossen,
dass er ohne einzeln kontrolliert worden zu sein, am Flughafen Frankfurt,
Deutschland, in den Schengen-Raum eingereist ist (BFM-Akten C7/16
S. 9). Entgegen seinen Vorbringen ist es weder plausibel noch üblich,
dass an einem europäischen Flughafen keine einzelnen Identitätskontrol-
len durchgeführt werden. Dass gemäss Beschwerdeführer (BFM-Akten
C7/16 S. 12) ein Schlepper beim Grenzübertritt sich als Reiseleiter aus-
gibt und die Reisepässe von 15-16 Personen dem Grenzbeamten kollek-
tiv aushändigt, kommt – wenn überhaupt – beim Grenzübertritt auf der
Strasse oder auf der Schiene in Betracht, nicht jedoch am Flughafen.
Dort ist notorisch, dass insbesondere die Identitätspapiere von Personen,
welche erstmals in den Schengen-Raum einreisen, auch aus Sicherheits-
gründen streng kontrolliert werden.
Nicht zuletzt ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der Be-
schwerdeführer als Geflohener davon ausgehen musste, er werde von
den Behörden gesucht, und sich somit kaum der Gefahr einer erneuten
Verhaftung durch die Benutzung eines inländischen Flughafens für seine
Reise ausgesetzt hätte. Die Aussagen, wonach seine Schwester schon
geschaut habe, dass nichts passiere, überzeugt nicht. Die Gesamtwürdi-
gung der gemachten Aussagen führt somit zum Ergebnis, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund unglaubhaft sind. Dar-
an vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern: Bei
Beilage 3 handelt es sich um die Antworten der Stationären Dienste der
(…) Psychiatrie zu Fragen betreffend die Behandlung des Beschwerde-
führers vor dessen Ausschaffung am (…). Ein Zusammenhang mit den
geltend gemachten Fluchtgründen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für
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die Fotos des Beschwerdeführers im Spitalbett aus dem Jahre (…) (Bei-
lage 4). Ebenso wenig vermögen die Dokumente zur Ausschaffung des
Beschwerdeführers vom (…) (Beilagen 5 und 6) einen Beitrag zur Erstel-
lung des asylrelevanten Sachverhalts zu leisten, ist besagte Rückführung
des Beschwerdeführers doch unbestritten. Die Kopie der Visitenkarte des
IKRK-Delegierten von Kinshasa mit dem handschriftlichen Namensver-
merk auf der Rückseite (Beilage 8) ist ungeeignet, die Schilderung des
Beschwerdeführers zu belegen, da eine solche Visitenkarte ohne weite-
res jederzeit erhältlich gemacht werden kann.
Mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden verletz-
te die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie deren Asylrelevanz nicht
geprüft hat. Damit erübrigen sich hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft Erwägungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführen-
den über die allgemeine Menschenrechtslage in Kongo (Kinshasa).
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sin-
ne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorin-
stanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfü-
gen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flücht-
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lingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich unter Hinweis auf zahl-
reiche Berichte zur allgemeinen (Menschenrechts-)Lage in Kongo (Kin-
shasa) im Wesentlichen vor, die Ethnie als C._______ und die Herkunft
aus der Provinz D._______ stellten für sie eine ernsthafte und dauerhafte
Gefahr für Leib und Leben dar, da sie mit Oppositionellen gleichgesetzt
würden. Tatsächlich oder vermeintlich Oppositionelle würden immer wie-
der von staatlichen Sicherheitsdiensten ohne Anklage inhaftiert, gefoltert,
verschleppt und erschossen. Sie müssten bei einer Rückkehr mit
schwerwiegenden Misshandlungen, ja sogar mit unmenschlicher Behand-
lung rechnen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Die Wegweisung sei
unzulässig.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ergeben sich
nach den erfolgten Erwägungen (Unglaubhaftigkeit der Vorbringen) und
aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist
auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Ana-
lyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschen-
rechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch
heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes an-
dauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten ausgehend
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Seite 12
sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaff-
neten Gruppen bekannt geworden sind (vgl. Observatory for the Protecti-
on of Human Rights Defenders, Annual Report 2010: Democratic Re-
public of Congo, 13. September 2010, S. 33 ff.; U.S. Department of State,
Democratic Republic of the Congo 2012 Human Rights Report, April
2013, S. 25; Amnesty International, "Better to die while speaking the
truth…", Attacks against human rights defenders in North Kivu, DRC,
Dezember 2013; Human Rights Watch, DRC World Report 2014 – Dem-
ocratic Republic of Congo, Januar 2014). In Kinshasa besteht namentlich
ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem (vgl.
Jeune Afrique, RDC: gangs of Kinshasa, 20. Februar 2013). Trotzdem
kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht gene-
rell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden.
Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zu-
mutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen
verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in
einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz
Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indi-
viduellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückfüh-
rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder
verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in
einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich
bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres
Netz verfügende Frau handelt.
Vorliegend handelt es sich um einen 43-jährigen Beschwerdeführer aus
Kinshasa, wo auch sein letzter Hauptwohnsitz gewesen ist (BFM-Akten
A1/8 S. 1). Gesundheitliche Beschwerden macht er keine geltend. Auf-
grund seines Beziehungsnetzes in Kongo (Kinshasa), bestehend aus sei-
ner Mutter und zwei Schwestern in F._______ im Nordwesen des Landes
sowie einer weiteren Schwester in Kinshasa, welche ihn bis zu seiner
Ausreise unterstützt und diese auch organisiert hat, ist davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr auf Hilfe bei der Sicherung seines
Existenzminiums zählen kann. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer
gut Französisch und hat zumindest passiv gute Kenntnisse in Kikongo
und Libinza. Auch verfügt er über Erfahrung im Schiffshandel (BFM-Akten
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A1/8 S. 2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation
des Beschwerdeführers als zumutbar. Hinsichtlich seines Sohnes, wel-
cher am 11. Juli 2013 in die Schweiz eingereist ist, ist festzuhalten, dass
es sich um einen knapp 13-jährigen Jungen und somit nicht mehr um ein
Kleinkind handelt. In Anbetracht seines Alters und der weniger als neun-
monatigen Aufenthaltsdauer des Kindes in der Schweiz ist nicht von einer
derart weit fortgeschrittenen Integration beziehungsweise Assimilation
auszugehen, welche eine Rückführung im Sinne des Kindewohls unzu-
mutbar machen würde. Hinzu kommt, dass das Kind seit der Ausreise
des Beschwerdeführers im Jahre 2002 unter der mütterlichen Obhut
stand (BFM-Akten C4/15 S. 4) und – wenn überhaupt – nur sehr wenig
Kontakt zu seinem Vater hatte. Die Mutter des Kindes sowie sein Bruder
befinden sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers in E._______.
Die Wegweisung des Kindes erweist sich ebenfalls als zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aus-
sichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt
(Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren not-
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wendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen
Kenntnisse bedarf. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: