Abtei lung V
E-1405/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...), alias
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Ursina Stgier Kathe,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Januar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1405/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 29. März 2006 und gelangte am 30. März 2006 in die
Schweiz, wo er am 4. April 2006 unter der Identität A._______,
geboren (...), um Asyl nachsuchte. Am 10. April 2006 fand in Vallorbe
die Empfangszentrumsbefragung statt. Da der Beschwerdeführer
geltend machte, minderjährig zu sein, wurde am 20. April 2006 in
B._______ eine Handknochenanalyse durchgeführt, die ergab, dass
die vorgebrachte Minderjährigkeit unglaubhaft und für die Fortsetzung
des Asylverfahrens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen sei. In der Nachbefragung des BFM vom 26. April 2006
wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Umstand das rechtliche
Gehör gewährt. Am 22. Mai 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das C._______.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus D._______/Abidjan und gehöre der Ethnie der F._______
an. Bis zu seiner Flucht im März 2006 habe er zusammen mit seinen
(...) und seinem (...) inAbidjan gelebt. Sein Vater sei
(Funktionsbezeichnung) der Unterstützungsbewegung der F._______
gewesen. Nach Schulabgang sei er keiner Arbeit nachgegangen,
sondern habe seiner Mutter ausgeholfen und daneben im Verein
G._______ (...) gespielt. Dabei habe er einen älteren Schweizer
Staatsbürger (H._______) kennengelernt, der von Zeit zu Zeit bei den
Trainings als Zuschauer zugegen gewesen sei. Im selben
Gebäudekomplex, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner
Familie gewohnt habe, habe unter anderem auch die Familie
I._______ gewohnt. Herr I._______ sei (Funktionsbezeichnung)
derselben Unterstützungsbewegung gewesen, welcher sein Vater
angehört habe. Im März 2006 hätten Militärangehörige im Hof dieses
Gebäudekomplexes eine Razzia durchgeführt. Dabei hätten die
Soldaten alles zusammengeschlagen und alle sich dort befindenden
Personen festgenommen, darunter auch die Eltern und den Bruder
des Beschwerdeführers. Ihm und seinem Freund und Nachbarn,
J._______ I._______, sei die Flucht gelungen. Sie seien zu H._______
geflohen, wo sie sich zwei Wochen lang versteckt gehalten hätten.
Eines Tages habe ihnen H._______ angeboten, sie in die Schweiz zu
bringen. Er habe ihnen gefälschte Pässe besorgt, worauf er und sein
Freund mit H._______ am 30. März 2006 auf dem Luftweg in die
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Schweiz gelangt seien. Die ersten Tage hätten sie in der Wohnung von
H._______ in K._______ verbracht. Erst dort sei ihnen klar geworden,
dass dieser als Entgelt für seine Fluchthilfe sexuelle Verfügbarkeit
verlangt habe. Nachdem die beiden jungen Männer von Bekannten
des H._______ sexuell belästigt worden seien, seien sie am 4. April
2006 aus seiner Wohnung ins EVZ Vallorbe geflüchtet, wo sie
gleichentags ein Asylgesuch eingereicht haben. Der Beschwerdeführer
gab weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten,
die seine Identität hinreichend belegen könnten und einer
Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden kam er mit der
Begründung, er habe mit seiner Familie keinen Kontakt mehr, nicht
nach.
B.
Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 31. Mai 2006 im Umfeld der
Drogenszene in Basel trug der Beschwerdeführer SFr. 450.-- und
€ 255.-- in einer Stückelung, die der Usanz in der Drogenhandelssze-
ne entspreche, auf sich. In der Folge wurde er polizeilich verzeigt.
C.
Mit Verfügung vom 11. September 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung der Sozialhilfe der Stadt Basel, sowie ein Empfeh-
lungsschreiben des Sportverbandes L._______, zu den Akten.
E.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfü-
gung vom 8. November 2006 den am 11. September 2006 ergangenen
Entscheid auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Daraufhin wur-
de die Beschwerde vom 13. Oktober 2006 mit Beschluss der ARK vom
15. November 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
F.
Mit Verfügung vom 22. November 2006 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu diversen Widersprüchlichkei-
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ten im Zusammenhang mit den protokollierten Aussagen seines Freun-
des J._______ I._______ (N_______). Jener nahm mit Schreiben vom
4. Dezember 2006 Stellung. Auf die Vorbringen und Ausführungen
wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch erneut ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
H.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Januar 2007 sei aufzuhe-
ben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und daher
die Vorinstanz anzuweisen, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Datenweiter-
gabe des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Entscheid
über die Beschwerde zu sistieren und eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzu-
legen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe zu gewähren. Des Weiteren ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 wies der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Sistierung respektive um Offenlegung einer eventuell bereits erfolgten
Datenweitergabe des Beschwerdeführers an den Heimatstaat durch
die Vollzugsbehörde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjekti-
ve Nachfluchtgründe ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) wurde hingegen gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
Seite 4
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte deren Abweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen, die in der Rechtsmitteleinga-
be nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3, S.19).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der zwischenzeitlich auch eigenen Angaben zufolge volljäh-
rig gewordene Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere sei
der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die von ihm behaup-
tete Minderjährigkeit im Sinne der geltenden Praxis (vgl. EMARK 2001
Nr. 22) glaubhaft darzulegen. So habe er trotz wiederholter Aufforde-
rungen keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht und habe
sich auch nicht bemüht, solche zu beschaffen. Zudem habe er reali-
tätsfremde Ausführungen zu seinen Reisepapieren sowie zu den Vor-
gängen bei der Zollkontrolle getätigt. Auch lasse sich aus dem Resul-
tat der durchgeführten Knochenaltersanalyse vom 20. April 2006, wel-
che ergeben habe, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder älter
sei (was im Widerspruch zu seinem angeblichen Geburtsdatum stehe),
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann habe der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner Anhörungen vermieden, genaue Zeitangaben zu
machen und es fehle bei den Angaben zu seinem Schulbesuch an Ge-
nauigkeit und Kohärenz.
Seite 6
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Des Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinen Fluchtgründen, der Ausreisesituation sowie dem Reiseweg teils
widersprüchlich, teils unsubstanziiert und teils der allgemeinen
Lebenserfahrung entgegenstehend ausgefallen. Darüber hinaus
würden die Angaben des Beschwerdeführers teilweise nicht mit
denjenigen seines Freundes und Reisebegleiters J._______ I._______
übereinstimmen, welcher den identischen Asylgrund und denselben,
gemeinsamen Reiseweg geltend gemacht habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit
Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt indes-
sen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das
BFM zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung von
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausge-
gangen ist. So ist unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Ver-
fahren vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit fest-
zustellen, dass die asylsuchende Person für die von ihr behauptete
Minderjährigkeit die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosig-
keit trägt. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter
glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Ab-
wägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtig-
keit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 S. 208 ff.; 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188; 2001 Nr.
23 E. 6c S. 187; 1993 Nr. 21 S. 134 ff.). Ein aufgrund einer entspre-
chenden Analyse festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren vermag
dabei höchstens ein – schwaches – Indiz für die Volljährigkeit der be-
treffenden Person zu bilden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210).
Mit der Vorinstanz ist nach einer solchen Abwägung zu schliessen,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der von jener dargelegten
Gründe nicht gelungen ist, seine im erstinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. So kann er mit
der Behauptung, er sei minderjährig, zumal ihm seine Eltern eine Ge-
burtsurkunde, seine Minderjährigkeit bestätigend, gezeigt hätten, die-
se offensichtlich nicht glaubhaft machen. Zudem ist in Geburtsurkun-
den in der Regel lediglich das Geburtsdatum aufgeführt und nicht - wie
vom Beschwerdeführer behauptet - die Minderjährigkeit. Darüber hin-
aus gab er anlässlich der Nachbefragung zu seinem Alter und der kan-
tonalen Anhörung durchwegs unbestimmte und ausweichende Anga-
ben zu seinem Alter sowie zum Eintritt, der Dauer und dem Beenden
seiner Schulzeit zu Protokoll (vgl. A14, S. 4; A10, S. 2 f.). Diese vagen
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Aussagen lassen sich auch nicht mit seinen Altersangaben bei der
Nachbefragung im EVZ Basel vom 26. April 2006 in Einklang bringen,
wonach er am 13. Juli 1988 geboren, mithin 17 Jahre alt sei (vgl. A10,
S. 1). Schliesslich hat die durchgeführte Knochenaltersbestimmung
ergeben, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder mehr sei (vgl.
A9), was nicht in Übereinstimmung mit seiner Angabe, am 13. Juli
1988 geboren zu sein, zu bringen ist, sondern – wie auch das
äussere Erscheinungsbild - ebenfalls darauf schliessen lässt, dass
der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einreichung seines
Asylgesuchs volljährig gewesen ist. Festzustellen ist in diesem
Zusammenhang noch, dass die Formulierung des BFM in seiner
Verfügung, der Beschwerdeführer habe über die Identität getäuscht,
offenbar dahingehend zu verstehen ist, dass die unklare Altersangabe
zwar auf die Volljährigkeit schliessen lasse, jedoch nicht als genügend
klare Identitätstäuschung betrachtet wurde, um einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG fällen
zu können.
Sodann hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im er-
stinstanzlichen Verfahren – entgegen seinen Behauptungen – ausrei-
chend Gelegenheit, sich zu seinen Ausreiseumständen zu äussern.
Auch wurde er einlässlich zu seinen Ausreisemodalitäten und der dies-
bezüglichen Organisation durch H._______ befragt, wo er stets
ausweichende und nicht detaillierte Anworten zu Protokoll gab (vgl.
A1, S. 5 f.; A10, S. 3; A14, S. 17 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass die
Vorinstanz zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien wegen klarer Indizien als unglaubhaft zu werten, sah sie sich in
der Folge – zu Recht – nicht veranlasst, zusätzliche Fragen oder wei-
tergehende Abklärungen zu treffen, womit der vom BFM aufgezeigte
Widerspruch bezüglich der Reisepapiere und -modalitäten bestehen
bleibt. Es kann im Übrigen an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdefüh-
rer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegenzu-
setzen hat. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erfolg-
te nach dem Gesagten zu Unrecht.
4.3 Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerde-
führer müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der poli-
tischen Tätigkeiten seines Vaters mit einer Reflexverfolgung rechnen.
Zwar werden in der Praxis in verschiedenen Ländern staatliche Re-
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pressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet,
welche als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus
asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. dazu die wei-
terhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 17, Nr. 5 S. 47f.,
EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Famili-
enmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht
sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt.
Die geltend gemachte Befürchtung einer Reflexverfolgung ist auch in
Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung als unbegründet zu be-
zeichnen. Wie aus den Protokollen zu entnehmen ist, ist der Be-
schwerdeführer weder politisch tätig noch ist er Mitglied einer Partei
(vgl. A1, S. 4; A14, S. 9). Zudem ist er gemäss eigenen Angaben nie
behördlich verfolgt oder sonstwie behelligt worden, womit nicht nach-
vollziehbar ist, dass er aufgrund der Parteizugehörigkeit seines Vaters
zum F._______ verfolgt werden sollte. Bezeichnenderweise blieben
seine Aussagen zu den politischen Aktivitäten des Vaters
unsubstanziiert, und die Aussagen betreffend den Verbleib der Eltern
vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich ist in Bezug auf das
F._______ grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei heute
um eine registrierte legale Partei handelt, eine Mitgliedschaft somit
legal ist und gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
für einfache Mitglieder und daher auch für deren Kinder kein
Verfolgungsrisiko mehr besteht. Somit ist der Beschwerdeführer mit
seiner geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu
hören.
4.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keinen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Zu Recht hat deshalb das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
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es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine aus-
führliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenom-
men. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass
in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne,
dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre.
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Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesver-
waltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge
Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Aus-
reise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen,
generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem
Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung
zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situati-
on in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzuneh-
men.
6.6 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Proble-
me geltend macht, stammt eigenen Aussagen gemäss aus Abidjan, wo
er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Der Vollstän-
digkeit halber ist festzustellen, dass mindestens sein (...) und wohl
auch seine (...) in Abidjan leben und der Beschwerdeführer dort im
(...)club G._______ gespielt hat. So ist anzunehmen, dass er dort über
einen Freundeskreis verfügt (vgl. A1, S. 3; A7, S. 3), er mithin bei einer
Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird und nicht auf sich
allein gestellt ist.
Was schliesslich die hauptsächlich dank des (...)sportes geltend
gemachte gute Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten,
dass die erst gut zweijährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz keinen
Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal
der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin
seine prägenden Lebensjahre in D._______/Abidjan verbracht hat,
weshalb es ihm zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und
Lebenskreis zurückzukehren.
6.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
Seite 12
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das vom Be-
schwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das C._______ ad (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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