B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1405/2016
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Irak,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1194/2016 vom 3. März 2016
E-1405/2016
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 trat das Staatssekretariat für Migration
(SEM) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 25. November 2015
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Mit Urteil vom 3. März 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine
dagegen erhobene Beschwerde infolge Fristversäumnis nicht ein (Verfah-
ren E-1194/2016).
B.
Mit Revisionsgesuch vom 4. März 2016 verlangen die Gesuchstellenden
die Revision des Urteils vom 3. März 2016. Sie beantragen, auf das vorlie-
gende Begehren sei einzutreten, die vorliegende Revision sei gutzuheis-
sen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1194/2016 vom 3. März
2016 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren E-1194/2016 sei wie-
der aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Revision
im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht die vorlie-
genden Rechtsbegehren beurteilt hat. Weiter sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Die Gesuchstellenden reichten einen Ausdruck einer Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post AG zu den Akten.
C.
Mittels superprovisorischer Massnahme vom 9. März 2016 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1). Für die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile
gelten Art. 121–128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form und
Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung
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(Art. 47 VGG). Eine Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten kann nach Art 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90
Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides oder
nach dem Abschluss des Strafverfahrens, beim Bundesverwaltungsgericht
einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellenden machen den Revisions-
grund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und wei-
sen durch die Bezugnahme auf das wenige Tage zuvor gefällte Urteil auch
auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Auf das im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutre-
ten.
2.
Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gilt auch für Prozess-
entscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in
einem solchen Fall – entsprechend der Rechtskraftwirkungen des pro-
zessualen Beschwerdeentscheides – auf die Frage der Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher,
ob durch die Sendungsverfolgung eine neue, revisionsrechtlich relevante
Tatsache nachgewiesen wird, die bereits bestanden hat, aber nicht früher
beigebracht werden konnte.
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Seite 4
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-1194/2016 auf die Be-
schwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Aus der Eröffnungs-
respektive Empfangsbestätigung sowie dem Rückschein gehe hervor,
dass die Verfügung am 17. Februar 2016 eröffnet worden sei. Die Frist von
fünf Arbeitstagen sei am 24. Februar 2016 abgelaufen und die am 25. Feb-
ruar 2016 der Post übergebene Beschwerde verspätet.
3.2 Die Gesuchstellenden reichen eine Sendungsverfolgung ein, aus der
hervorgeht, dass die Verfügung – entgegen der Empfangsbestätigung und
des Rückscheins – erst am 18. Februar 2016 eröffnet wurde. Die Frage
nach dem Datum des Poststempels auf dem Rückschein hat das Gericht
bei der Schweizerischen Post AG abgeklärt. Die Post teilte dem Gericht
mit, die Poststelle habe offensichtlich mit einem nicht korrekt eingestellten
Stempel gearbeitet. Die Sendung sei dem Empfänger am 18. Februar 2016
zugestellt worden.
3.3 Aufgrund der Abklärungen steht fest, dass die Verfügung den Gesuch-
stellenden erst am 18. Februar 2016 eröffnet wurde. Der Eröffnungszeit-
punkt ist massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist ist, weshalb es sich
um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache handelt. Die Tatsache ist neu
und durch die Sendungsverfolgung sowie die Abklärung nachgewiesen. Da
sie im Urteilszeitpunkt bereits bestanden hat, das Beweismittel der Sen-
dungsverfolgung aber im Beschwerdeverfahren nicht beigebracht werden
muss, ist der Revisionsgrund erfüllt.
3.4 Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil E-1194/2016
vom 3. März 2016 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder auf-
zunehmen. Damit wird das Beschwerdeverfahren in das Prozessstadium
versetzt, in dem es sich vor der Urteilsfällung befand. Der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
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4.2 Angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren ist den vertretenen
Gesuchstellenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
zusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten
auf pauschal Fr. 400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1194/2016 vom 3. März 2016
wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revi-
sionsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.– ausgerich-
tet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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