Abtei lung V
E-1406/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
deren Kind
B._______,
Angola,
beide vertreten durch SoCH - ACA, in der Person von
Nkele-Siku N.,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1406/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Angola am (...)
verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie im C._______ am 26. März 2008 summarisch befragt und am
3. April 2008 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie sei
angolanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______
(...), wo sie vom (...) gelebt habe,
dass ihr in Angola zurückgebliebener Freund Mitglied der E._______
(...) sei und Soldaten sich in seiner Abwesenheit bei ihr zu Hause nach
ihm erkundigt, sie bedroht und ihre Unterkunft durchsucht hätten,
dass sie und ihr Freund deshalb im (...) nach F._______ umgezogen
seien,
dass sie am (...) an ihren Wohnort zurückgekehrt sei, um einige
Sachen für den Haushalt zu holen, und dort telefonisch erfahren habe,
dass ihr Freund verhaftet worden sei und sie selber behördlich gesucht
werde,
dass sie am darauffolgenden Tag von vier Soldaten oder Polizisten zu
Hause festgenommen, auf den örtlichen Posten verbracht, über die
politischen Aktivitäten ihres Freundes einvernommen und als Lügnerin
beschimpft worden sei, weil sie Fragen nicht habe beantworten kön-
nen,
dass sie noch am gleichen Tag in das Gefängnis vom G._______ über-
führt worden sei und sich in der Folge eine Freundin beim Gefängnis-
kommandanten um ihre Freilassung bemüht habe,
dass sie nach einer gemeinsamen Nacht mit dem Gefängniskomman-
danten am (...) aus dem Gefängnis entlassen worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin am (...) ein Kind zur Welt brachte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2009 - eröffnet am
3. Februar 2009 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Weg-
weisung anordnete,
dass das Bundesamt gleichzeitig die Beschwerdeführenden zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen,
dass insbesondere aufgrund der vagen und ausweichenden Schilde-
rungen ihrer Verfolgungssituation nicht auf persönlich erlebte Ereignis-
se geschlossen werden könne,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise die Ursache ihrer behörd-
lichen Verfolgung mit der Mitgliedschaft ihres Freundes bei der
E._______ und seiner Verhaftung begründet habe, ohne indessen
dieses Ereignis mit verbindlicheren Informationen untermauern zu
können,
dass ihr weiterer Verbleib in D._______ angesichts der Aussage, sie
sei am Vorabend ihrer Festnahme telefonisch über die Verhaftung ihres
Freundes und die behördliche Suche nach ihr informiert worden, nicht
nachvollziehbar sei,
dass ihre Beschreibung des (...) vage und stereotyp ausgefallen sei,
dass, sollten die angolanischen Sicherheitskräfte tatsächlich beabsich-
tigt haben, von der Beschwerdeführerin Informationen über ihren poli-
tisch aktiven Freund zu erhalten, die Freilassung unter den von ihr ge-
schilderten Umständen unwahrscheinlich sei,
dass des Weiteren ihr Desinteresse am Schicksal ihres Freundes und
ihres anderen, in Angola verbliebenen Kindes nicht darauf schliessen
lasse, die geltend gemachten Ereignisse hätten sich wirklich zugetra-
gen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentschei-
des darstelle und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der persönli-
chen Situation der Beschwerdeführerin zur Zeit nicht zumutbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 (Poststempel) die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft die Gewährung von Asyl beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht das Eintreten auf die Beschwerde
und, falls erforderlich, den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantra-
gen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen sind und sich die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die mündli-
chen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, oh-
ne indessen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auch
nur ansatzweise konkret Stellung zu nehmen,
dass auf die nicht weiter substanziierte Rüge, das Bundesamt habe
den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und
Art. 49 VwVG verletzt, mangels Begründung nicht einzugehen ist und
sich angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in
der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Angola erübrigt,
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dass an dieser Stelle mangels Vorhandenseins substanziierter Entgeg-
nungen in der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt ihre Asylgesuche (recte wohl: das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin, zumal ihr Kind B._______ erst am [...] geboren
wurde) zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden vom Bundesamt mit Verfügung vom
30. Januar 2009 vorläufig aufgenommen worden sind, weshalb auf die
Frage des Wegweisungsvollzugs nicht einzugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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