B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1406/2015
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Februar 2015 aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 13. Februar 2015
wurde sie summarisch befragt und am 25. Februar 2015 zu den Asylgrün-
den angehört. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei in Benin City
geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Mitglied der Sekte Asigiti Society
gewesen. Als sie sechzehn Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater gestorben.
Dieser habe der Sekte vor seinem Tod vertraglich seine älteste Tochter für
die Ausübung von Ritualen versprochen, weshalb sie sich während fünf
Jahren versteckt habe. Sie sei sodann nach Griechenland geflohen und
habe dort zehn Jahre gelebt, bevor sie mit dem Flugzeug in die Schweiz
gekommen sei.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am
28. Februar 2015 – fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Schreiben vom 4. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner beantragte
sie, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat zu unterlassen, und
eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information in einer sepa-
raten Verfügung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
4. März 2015 per Telefax übermittelt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist
einzutreten.
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine
Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Überset-
zung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, jegliche Datenweiter-
gabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits
erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert
zu werden, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden
Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesse-
rung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der ver-
fahrensrechtliche Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-
standslos wird.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend kann zudem die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation
vorgesehen).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG). Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl
nachsucht.
3.2 Die Vorinstanz hat den Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG sowie den
Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden
Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einläss-
lich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und ihre Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin
setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in keiner Weise aus-
einander. Sie legt mit keinem Wort dar, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung in der Sache Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sach-
verhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Einzig
wendet sie ein, sie hätte in ihrer Muttersprache (und nicht in Englisch) be-
fragt werden sollen, und beruft sich insoweit auf ein faires Verfahren.
Dieser Einwand geht fehl, wurde doch in der Befragung zur Person aus-
drücklich vermerkt, dass die Befragung auf Wunsch der Beschwerdeführe-
rin in englischer Sprache durchgeführt wird (SEM-Akten, Befragungsproto-
koll, S. 2). Zudem gab sie sowohl in der Befragung zur Person als auch in
der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass sie die Dolmetscherin
gut verstehe. Sie bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit
und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz
(Befragungsprotokoll, S. 1 und 14; Anhörungsprotokoll, S. 1 und 9 [act.
14/20]).
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Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin weder glaubhaft noch asylrelevant sind. So ist nicht nachvollzieh-
bar und damit nicht glaubhaft, warum die erwähnte Sekte die Beschwerde-
führerin auch nach fünfzehn Jahren noch suchen sollte. Der nigerianische
Staat ist grundsätzlich schutzwillig, weshalb die Vorbringen der Beschwer-
deführerin, sie werde von einer Sekte verfolgt, nicht asylrelevant sind. Im
Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Nigeria herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin ge-
rate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
Der Vollzug erweist sich als zumutbar.
5.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
5.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihre Begehren als
aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwer-
deführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand:
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