B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1406/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und
Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017.
E-1406/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, kurdischer Staatsangehöriger Syriens aus
al-Qamishli, Provinz al-Hasaka (arabisch) beziehungsweise Hesiçe (kur-
disch), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahre 2014
illegal in Richtung (…) und reiste von dort im Jahre 2015 weiter, bis er am
(…) September 2015 in die Schweiz gelangte und am (…) Oktober 2015
im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte.
A.b Am 15. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu sei-
ner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Dezember 2016 fand eine aus-
führliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Er machte dabei im We-
sentlichen geltend, er habe infolge einer (…)behinderung die Schule ab-
brechen müssen und sich im Jahre 2009 aufgrund einer weiteren Ver-
schlechterung seines (…)vermögens einer Operation unterziehen müssen.
Da diese jedoch nicht erfolgreich gewesen sei, habe er sich in [Land
B._______] behandeln lassen wollen und zu diesem Zweck im Jahre 2010
einen Pass beantragt, der jedoch infolge seiner Minderjährigkeit nur mit
einer begrenzten Gültigkeit ausgestellt worden sei.
Ab dem Jahre 2011 bis 2012 habe er mit seinen beiden Onkeln C._______
und D._______, dem Vater und seinen Geschwistern an Demonstrationen
teilgenommen und dabei kurdische Gedichte gerufen sowie zum Regie-
rungssturz aufgerufen. Dabei seien sie auch gefilmt worden. Sein Onkel
D._______ sei Ende 2011 festgenommen und später tot aufgefunden wor-
den. Da sein Vater und seine Brüder als Mitglieder der Demokratischen
Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gesucht worden seien, hätte auch er un-
tertauchen müssen. Ein weiterer Grund dafür sei die Rekrutierung von Voll-
jährigen für den Militärdienst gewesen. Er selbst habe sich bei verschiede-
nen Onkeln mütterlicherseits versteckt. Nach einer gewissen Zeit habe er
sich wegen seiner (…)probleme weiterer Behandlungen unterziehen müs-
sen, wofür längere Reisen auf dem Landweg nötig gewesen seien. Da er
keine Festnahme bei einem Kontrollposten habe riskieren wollen, habe ei-
ner seiner Onkel mütterlicherseits versucht, wegen der (…)behinderung
ein Schreiben zu erhalten, das ihn vor der Einziehung hätte bewahren sol-
len. Dieser Versuch sei indessen gescheitert, da dem Onkel im Gegenteil
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eine Bestätigung ausgehändigt worden sei, wonach er (der Beschwerde-
führer) sich bereits im Mai 2012 beziehungsweise mit Erreichen der Voll-
jährigkeit bei den Behörden hätte melden müssen. Aus Angst, verhaftet
und in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er im Jahre 2014 [in ein
anderes Land] geflüchtet.
A.c Der Beschwerdeführer legte dem SEM seinen Reisepass, seine Iden-
titätskarte, eine schriftliche Aufforderung der syrischen Militärbehörden in
Kopie mit handschriftlicher deutscher Übersetzung, drei Arztberichte aus
Syrien (in Kopie, unübersetzt) und einen Arztbericht einer (…)klinik im Kan-
ton E._______ vor.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 – eröffnet am 4. Februar 2017 — ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 6. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Even-
tualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formel-
ler Hinsicht beantragte er Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz und
die Gewährung einer entsprechenden Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung. Ferner beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde legte er die Kopie einer Bestätigung der Europavertretung
der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Alparty oder PDK-S), da-
tiert vom 5. Februar 2017, bei.
D.
Am 7. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM Akteneinsicht
gewährt.
E.
Am 9. März 2017 verfügte die damals zuständige Instruktionsrichterin eine
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Seite 4
Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der Be-
schwerdeergänzung. Diese reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 20. März 2017 (Poststempel) ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung gut. Am 3. April 2017 reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
G.
Mit Urteil E-1941/2018 vom 11. März 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde von F._______, dem Halbbruder des Beschwerde-
führers, gut. Es hielt fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und wies
das SEM an, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
H.
Mit Verfügung vom 4. September 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz unter Beilage der N-Akten des Beschwerdeführers und der
Akten seines Halbbruders ein, bis am 19. September 2019 eine Vernehm-
lassung einzureichen. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer den
Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin mit.
I.
Am 12. September 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
J.
Am 2. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht fristgerecht
seine Replikschrift ein.
K.
Auf die Begründung der Verfügung, die Beschwerdeschrift, die Vernehm-
lassung und die Replik wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
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bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seines ablehnenden Entscheids
auf den Standpunkt, den Schilderungen des Beschwerdeführers seien
keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund von politischen Aktivitäten
seines Onkels C._______ oder anderer Familienangehöriger asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen hätte ausgesetzt sein sollen. Angesichts der
Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden
persönlich als regimekritische Person bekannt sei. Er habe angegeben,
selbst nicht politisch aktiv gewesen zu sein und habe auch keine konkreten
Angaben zu den politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen ma-
chen können. Angeblich habe er im Jahre 2011 und teilweise im Jahre 2012
mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, wobei seinen Aussagen je-
doch keine Angaben zu entnehmen seien, wonach die syrischen Behörden
von seiner Teilnahme Kenntnis genommen hätten. Aufgrund des ab dem
Jahr 2012 sukzessiv geschwundenen Einflusses der syrischen Behörden
in al-Qamishli könne in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4474/2014 vom 24. Januar 2017 E. 6.2 zumindest bezweifelt
werden, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage gewesen
seien, nicht besonders exponierte Teilnehmer von Demonstrationen zu
identifizieren. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die
Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätten, zumal
er nach der Teilnahme an den Demonstrationen noch bis ins Jahr 2014 in
al-Qamishli wohnhaft gewesen sei und gemäss seinen eigenen Angaben
keine Verfolgungsmassnahmen erlitten habe.
3.2 Eine Reflexverfolgung sei, wie das SEM weiter festhält, deshalb un-
wahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer zu seinem Onkel C._______,
welcher sich gemäss seinen Angaben am meisten politisch exponiert habe,
kein enges Verwandtschaftsverhältnis aufweise. Es sei dabei festzuhalten,
dass er zu ihm keinen engen Kontakt gepflegt habe und sich darüber hin-
aus für dessen Aktivitäten nicht in besonderem Masse interessiert habe.
Auch bezüglich des politischen Engagements seines Vaters verweise er
lediglich auf dessen Mitgliedschaft bei der PDK-S und die Teilnahme an
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Demonstrationen. Somit sei weder sein eigenes politisches Profil geeignet,
eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen noch vermöchten die
politischen Aktivitäten seines Onkels, Vaters oder anderer Familienmitglie-
der die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG im
Sinne einer Reflexverfolgung zu erfüllen.
3.3 Schliesslich vermöchten seine Aussagen zur Furcht vor einer zukünfti-
gen Einberufung in den Militärdienst, weil er angeblich ab dem Jahre 2012
dienstpflichtig gewesen sei, keine Asylrelevanz entfalten. Seinen Angaben
sei zu entnehmen, dass sich die syrischen Behörden nicht bei ihm gemel-
det hätten, nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe und dienstpflichtig
geworden sei. Für die Annahme einer begründeten Furcht reiche es nicht
aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann aus-
gehoben zu werden. Er habe sich weder seine Diensttauglichkeit im Rah-
men einer medizinischen Untersuchung bestätigen noch ein Militärbüchlein
ausstellen lassen. Angesichts seines Alters könne zwar nicht ausgeschlos-
sen werden, dass er in Syrien militärisch ausgehoben würde, er könne je-
doch nicht nachweisen, dass er als diensttauglich erklärt und tatsächlich
einberufen worden wäre; zumindest könne angesichts seines stark redu-
zierten (…)vermögens bezweifelt werden, dass er von den syrischen Mili-
tärbehörden einberufen worden wäre. An dieser Einschätzung vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel, namentlich das Schreiben der Militär-
behörden in Kopie, nichts zu ändern. Zum einen enthalte das Dokument
keine Hinweise darauf, dass er tatsächlich einberufen worden wäre und
zum andern komme syrischen Dokumenten kaum Beweiswert zu, zumal
allgemein bekannt sei, dass solche (Reisepässe, Militärbüchlein und mili-
tärische Vorladungen) heute sowohl in Syrien als auch in Drittstaaten käuf-
lich erwerblich seien. Somit begründe seine Furcht vor dem Einzug in den
Militärdienst die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.
4.1 Vor Bundesverwaltungsgericht moniert der Beschwerdeführer zu-
nächst in formeller Hinsicht, das SEM habe sowohl gegen das Willkürver-
bot verstossen als auch seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklä-
rung verletzt. So habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Be-
weismittel zu würdigen sowie die Akten seiner beiden als Flüchtlinge in der
Schweiz anerkannten Onkel C._______ und G._______ beizuziehen. Bei-
des hätte nämlich zwingend zur Erkenntnis führen müssen, dass es sich
bei der Familie (…) um eine oppositionspolitisch sehr aktive Familie
handle, weshalb der Beschwerdeführer den syrischen Behörden bekannt
sei. Zudem habe das SEM seine Verfahrensrechte verletzt, indem es über
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ein Jahr zugewartet habe, bis es ihn ausführlich angehört hatte. An der
Erstbefragung sei er offensichtlich absichtlich nicht zu seinen Asylgründen
befragt worden. Auch habe er an der Anhörung grosse gesundheitliche
Probleme gehabt. Sodann sei die Begründung nicht rechtsgenüglich. Die
Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zwar aufgeführt, dass er in Syrien an
Demonstrationen teilgenommen habe, indessen unerwähnt gelassen, dass
er mit seinen Brüdern jeden Freitag an wichtigen Demonstrationen wie der
«Kooperation Sheikh Mashuq» teilgenommen habe. Die Videos, worauf
seine Demonstrationsteilnahme zusammen mit seinen Familienangehöri-
gen in Syrien zu sehen sei, seien mit keinem Wort erwähnt worden und
seine Frage, ob er diese Videos auf youtube und Facebook zeigen solle,
ignoriert worden.
4.2 Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel berechtigt erhoben wor-
den sind, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefoch-
tenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. An-
gesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinrei-
chend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und andererseits
die materielle Prüfung – wie nachstehend dargelegt – zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ausfällt, kann diese Frage indessen offenbleiben.
5.
5.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er werde
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aufgrund seiner politisch sehr
aktiven Familie als auch seiner unterlassenen Militärdienstregistrierung in
Syrien von den Behörden gesucht. Sein Onkel und weitere Verwandte hät-
ten eine wichtige Rolle bei der Organisation von Demonstrationen innege-
habt, welche den syrischen Behörden bekannt sei. Auch aus der von ihm
eingereichten Bestätigung der PDK-S gehe hervor, dass er und seine Fa-
milie in Syrien politisch aktiv gewesen seien. Er habe – entgegen der vor-
instanzlichen Einschätzung – sehr wohl konkrete Angaben betreffend die
politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen machen können. Sein
Onkel C._______ sei [Position] der PDK-S in Syrien gewesen und sei dies
weiterhin auch in der Schweiz. Auch habe er angegeben, dass viele seiner
Familienangehörigen Mitglieder dieser Partei seien. Die Behauptung, wo-
nach er zu seinem Onkel kein enges Verwandtschaftsverhältnis aufweise,
sei absurd und willkürlich, zumal er angegeben habe, dass die gesamte
Familie und diejenigen der Onkel zusammen in Syrien gelebt hätten. Auf-
grund der Aufforderung zum Militärdienst, der Tatsache, dass sein Halbbru-
der während der Militärdienstpflicht festgenommen worden und sein Onkel
D._______ im syrischen Gefängnis durch die syrischen Behörden gefoltert
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und ermordet worden sei, sei daher zwingend davon auszugehen, dass er
aufgrund von Reflexverfolgung gesucht werde. Seine Familie sei wegen
der Ermordung seines Onkels noch mehr ins Visier der syrischen Behörden
gelangt, weshalb die einzige Chance zu überleben die Flucht gewesen sei.
Er habe mehrmals und regelmässig mit seiner Familie an Demonstrationen
in Syrien teilgenommen, wobei davon auszugehen sei, dass er erkannt be-
ziehungsweise offensichtlich in eigener Person als Regimegegner identifi-
ziert worden sei. Es sei daher willkürlich, zu behaupten, die syrischen Be-
hörden hätten von seinen Demonstrationsteilnahmen keine Kenntnis ge-
nommen. Schliesslich habe gerade der Versuch, seine (…)behinderung bei
der syrischen Militärdienstbehörde bestätigen zu lassen, dazu geführt,
dass er eine Bestätigung erhalten habe, wonach er sich bereits ab Mai
2012 bei den Militärbehörden hätte melden müssen. Er sei den syrischen
Behörden aufgrund seiner Militärdienstverweigerung bekannt; so habe er
glaubhaft dargelegt, dass sein Name jedem Checkpoint kommuniziert wor-
den sei. Bei einer Rückkehr würde er somit sofort festgenommen und von
den Militärbehörden offensichtlich als Dienstverweigerer betrachtet wer-
den.
5.2 In ihrer Vernehmlassungsschrift hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen
Erwägungen fest. Mithin führte sie aus, die Rügen des Beschwerdeführers,
wonach eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege,
entbehrten der Berechtigung: Entgegen seiner Auffassung seien die Asyl-
dossiers zahlreicher Familienangehöriger und insbesondere diejenigen der
in der Beschwerdeschrift erwähnten Onkel sehr wohl beigezogen worden.
Sodann sei in der Verfügung festgehalten worden, dass auch die politi-
schen Aktivitäten des Onkels C._______, des Vaters und anderer Fami-
lienangehöriger die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn
einer Reflexverfolgung nicht zu begründen vermöchten. Das politische Pro-
fil des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme einer asylrelevanten
Verfolgung ebenfalls nicht. Daran vermöge auch das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1941/2018 vom 11. März 2019 nichts zu ändern, zumal
sich das Profil des Halbbruders des Beschwerdeführers dahingehend von
seinem eigenen unterscheide, dass der Halbbruder bereits im Jahre 2010
– unter dem Vorwurf ein Separatist zu sein – zu einer Gefängnisstrafe von
einem Jahr verurteilt worden sei. Die Gesamtumstände im Falle des Be-
schwerdeführers deuteten demgegenüber nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit darauf hin, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegeg-
ner identifiziert und registriert hätten. Den Akten seien keine behördlichen
Verfolgungsmassnahmen oder andere konkrete Konflikte mit den syri-
schen Behörden zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei sodann im
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Seite 10
Jahre 2010 ein Reisepass zur medizinischen Behandlung in [Land
B._______] ausgestellt worden. Die geltend gemachte Wehrdienstverwei-
gerung vermöge keine asylrechtlich relevante Furcht zu begründen. Es sei
nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen
vonseiten der syrischen Behörden habe fürchten müssen.
5.3 In seiner Replik unterstreicht der Beschwerdeführer seine bisherigen
Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach eine Reflexverfolgung vor-
liege, da ihm wegen der politischen Aktivitäten seiner Verwandten eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Auch die anderen Familienmitglieder wür-
den in Syrien verfolgt. Zudem habe er anlässlich der Anhörung erläutert,
welche Position sein Onkel C._______ und die weiteren Familienmitglieder
in Syrien innegehabt hätten und welche Konsequenzen deren Tätigkeiten
für ihn bedeuteten. Die Ausführungen in der Vernehmlassung würden wie-
derholt aufzeigen, dass das SEM sich weder mit den Asyldossiers der Ver-
wandten noch seinem eigenen rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe.
Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder und aufgrund
seiner Militärdienstverweigerung offensichtlich begründete Furcht vor künf-
tiger asylrelevanter Verfolgung habe und demnach als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
6.
6.1
6.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11
E.5.1, 2010/57 E.2 und 2008/12 E.5). Begründet ist die Furcht vor künftiger
Verfolgung grundsätzlich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in
nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16).
E-1406/2017
Seite 11
6.1.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt. In sei-
nem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 kam das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begrün-
den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser
Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
6.1.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dar-
gelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüch-
tigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht (zum
Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist
flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene
Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt
ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss.
6.1.4 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Ver-
folgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um
eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be-
strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin-
gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein
Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um
direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen,
die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositio-
nellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter
E-1406/2017
Seite 12
die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die
Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht
gefunden werden, würden Sicherheitskräfte – auch unter Anwendung von
Gewalt – Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolati-
onshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des
BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. sowie u.a. UNHCR, In-
ternational Protection Considerations with regard to people fleeing the Sy-
rian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Up-
date V vom 3.11.2017, ,
abgerufen am 24.02.2020).
6.2
6.2.1 Wie nachstehend ausgeführt, hält die Argumentation der Vorinstanz
einer näheren Prüfung nicht stand.
So ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum diese ein enges Verwandt-
schaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel C._______ ver-
neint, obwohl der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens
glaubhaft vorgebracht hat, mit der gesamten Familie (auch mit anderen
Onkeln) in al-Qamishli unter einem Dach zusammengelebt zu haben (vgl.
A25 F25). Im syrischen Kontext ist ein solches Zusammenleben als Gross-
familie nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren und somit nicht grund-
sätzlich in Frage zu stellen. Insbesondere aber hat das Gericht im den
Halbbruder des Beschwerdeführers betreffenden Urteil E-1941/2018 vom
11. März 2019 auch in diesem Sinne festgestellt, dass dessen familiäre
Bindung zu seinem Onkel C._______ – welcher auch der Onkel des Be-
schwerdeführers ist – «als eng zu qualifizieren» sei, «zumal sich offenbar
die ganze Familie an den Aktivitäten beteiligt hat und die Familie offenbar
auch räumlich sehr nahe beieinander lebte» (a.a.O. E. 7.2). Da die famili-
äre Situation des Beschwerdeführers ähnlich ist, besteht kein Anlass, die
enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel in Frage zu stel-
len. Zudem führte das Gericht im besagten Urteil aus, es handle sich bei
der Familie (…) «offenbar um eine Familie mit wirtschaftlichem und intel-
lektuellem Einfluss» (a.a.O. E. 7.2). Entsprechendes bestätigte der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, als er anführte, seine Familie
sei politisch sehr aktiv (vgl. A25 F40). Weiter sind auch die Aussagen be-
treffend seine Demonstrationsteilnahmen mit denjenigen des Halbbruders
des Beschwerdeführers deckungsgleich, womit das ihn selbst betreffende,
geltend gemachte Verhalten an den Demonstrationen ebenso als glaubhaft
zu betrachten ist. Die Erwägung der Vorinstanz, er habe nicht vorgebracht,
E-1406/2017
Seite 13
sich politisch betätigt zu haben, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvoll-
ziehbar. Zudem hat der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – auch dargelegt, inwieweit die syrischen Behörden auf ihn auf-
merksam geworden seien. So brachte er wiederholt vor, dass er sich laut-
stark gegen das syrische Regime geäussert habe und seine Teilnahme an
Demonstrationen gefilmt und auf youtube und Facebook verbreitet worden
sei (vgl. A25 F43 ff., F75 ff.). Im zitierten Urteil E-1941/2018 hielt das Ge-
richt (den Halbbruder betreffend) fest, aufgrund der Gesamtumstände sei
davon auszugehen, «dass der Beschwerdeführer von den syrischen Si-
cherheitskräften als – zumindest potenzieller – Regimegegner identifiziert
und registriert» worden sei (a.a.O. E. 7.2). Da der Beschwerdeführer zu-
sammen mit seinem Halbbruder an Demonstrationen teilnahm, ist davon
auszugehen, dass auch er den syrischen Behörden aufgefallen ist.
6.2.2 Das diesbezügliche weitere Argument des SEM, wonach es wenig
wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Behörden auf sich gezogen habe, da diese sich im Jahre 2012 aus
Al-Hasaka zurückgezogen und die kurdischen Parteien dort eine Vor-
machtstellung innegehabt hätten, widerspricht zudem den einschlägigen
Länderherkunftsinformationen: Der im Jahre 2012 erfolgte Rückzug der sy-
rischen Armee aus Al Hasaka ist als Prozess zu verstehen. Auch wenn der
syrische Staat in gewissen Teilen zu diesem Zeitpunkt die Dichte der Mili-
tärpräsenz verringert hatte, blieb demgegenüber der Einfluss der Sicher-
heitskräfte punktuell bestehen oder wurde sogar verstärkt, wie insbeson-
dere in al-Qamishli (International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD’s
Precarious Rise in Syria, 08.05.2014, verfügbar auf /middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/flight-ica-
rus-pyd-s-precarious-rise-syria > und Carnegie Endowment für Internatio-
nal Peace, The Assad Regime’s Hold on the Syrian State, 07.2015, verfüg-
bar auf: , beide
abgerufen am 24. Februar 2020). Das von der Vorinstanz in diesem Zu-
sammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4474/2014
vom 24. Januar 2017 (und die dortige Erwägung E. 6.2, wonach der Be-
schwerdeführer von den Behörden nicht erkannt worden war) ist zudem
nicht einschlägig. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung wird im be-
sagten Entscheid nicht davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an Demonstrationen angesichts der verminderten Prä-
senz des syrischen Militärs den Behörden nicht aufgefallen ist. Vielmehr ist
im zitierten Urteil lediglich von einer eingeschränkten Fähigkeit des syri-
schen Militärs in Bezug auf Rekrutierungsmassnahmen die Rede. Die dies-
bezügliche Argumentationslinie des SEM überzeugt daher nicht, zumal die
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Erkenntlichkeit der Teilnahme betreffend den Halbbruder des Beschwerde-
führers im identischen Kontext mit Urteil E-1941/2018 bereits rechtskräftig
bejaht worden ist (vgl. E. 7.2). Somit besteht insgesamt hinreichend Grund
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auch aufgefallen ist und die sy-
rischen Behörden ihn als oppositionelle Person wahrnehmen dürften.
6.2.3 Im Übrigen kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend
die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Offen-
sichtlich hatten die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner damals noch nicht erreichten Volljährigkeit und dem damit zusam-
menhängenden Eintreten der Militärdienstpflicht (namentlich im Juni 2012)
nur einen auf ein Jahr beschränkt gültigen Pass (gültig vom 2. Februar
2010 bis 1. Februar 2011) ausgestellt, wie der Beschwerdeführer bereits
zu Beginn der Anhörung substanziiert vorgetragen hatte (vgl. A25 F13).
Somit besitzt der bei den Akten liegende syrische Pass keine dahinge-
hende Aussagekraft, dass der Beschwerdeführer von der Militärdienst-
pflicht befreit worden wäre, wie von der Vorinstanz angenommen. Zudem
ist bekannt, dass jeder Syrier mit eintretender Volljährigkeit militärdienst-
pflichtig wird (Art. 8 des syrischen Militärgesetzes; Präsident der Republik
Bashar al-Assad, Legislativdekret 30 des Jahres 2007: Gesetz des Diens-
tes der Flagge [Militärdienst], 03.05.2007, verfügbar auf: http://Parlia-
/arabic/indes.php?node=201&nid=4921& >, abgerufen am
10.02.2020). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer für dienstun-
tauglich erklärt worden wäre, liegen nicht vor. Im Gegenteil ergibt sich aus
den Akten und den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers,
dass er sich als (…)behindert habe melden und von der Militärdienstpflicht
habe befreien wollen, dieser Versuch indessen gescheitert sei (vgl. A25
F49 ff.). Somit kann nicht angenommen werden, er würde bei einer Rück-
kehr als vom Dienst befreit gelten.
6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem Onkel C._______, welchem mit Verfügung des SEM
vom 27. September 2016 aufgrund seines oppositionspolitischen Profils in
der Schweiz Asyl gewährt wurde, ein enges Verwandtschaftsverhältnis be-
steht. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Halb-
bruder, welchem ebenfalls aus politischen Gründen in der Schweiz Asyl
gewährt wurde (vgl. Urteil des BVGer D-1941/2018 vom 11. März 2019),
an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Es ist davon aus-
zugehen, dass er dabei den Behörden aufgefallen ist. Hinzu kommt sein
missglückter Versuch, sich vom Militärdienst befreien zu lassen, aufgrund
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dessen nicht auszuschliessen ist, dass er als Wehrdienstverweigerer re-
gistriert wurde.
Nach dem Gesagten und mit Blick auf die beschriebene Lage vor Ort lässt
sich entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise eine begründete Furcht vor
(Reflex-)Verfolgung ableiten. Als Angehöriger einer als regimefeindlich ein-
gestuften Familie wäre er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe
im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1’000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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