B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1406/2018
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018.
E-1406/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein afghanischer Staats-
angehöriger, suchte am 26. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Dabei gab er unter anderem an,
minderjährig zu sein.
B.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers liess
das SEM am 29. Juli 2015 eine Handknochenanalyse nach Greulich und
Pyle durchführen. Gemäss dieser wies der Beschwerdeführer ein Kno-
chenalter von (…) auf.
C.
Am 17. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei
führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei am (…) Tag des
(…) Monats im Jahre (…) im Dorf C._______ im Bezirk D._______ in der
Provinz E._______ zur Welt gekommen. Er sei (…) Jahre alt. Er kenne sein
Geburtsdatum von seiner Taskara, die er sich in Kabul habe ausstellen las-
sen, welche indes bei einem Brand des Hauses vernichtet worden sei. Er
habe seinen Heimatstaat Afghanistan im Alter von (…) Jahren beziehungs-
weise im zweiten Monat des Jahres 2008 zusammen mit seiner Mutter und
seinem Bruder verlassen und habe bis zu seiner Ausreise in Pakistan ge-
lebt. Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zur Knochenaltersbestimmung vom 29. Juli 2015 gewährt. Dabei teilte
ihm das SEM mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum der
(…) und als Herkunft "Staat unbekannt" erfasst.
Der Beschwerdeführer reichte eine Taskara in Kopie zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg und ordnete
die Überstellung dorthin an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
7. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-6464/2015 vom 11. Juli 2017 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung betroffen war. Das BVGer wies die Sache zur vollständi-
gen Sachverhaltserstellung an das SEM zurück.
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E.
In den Akten liegt eine an das kantonale Migrationsamt F._______ gerich-
tete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2016, mit welcher er
ein Dokument, bei dem es sich um eine Kopie seiner afghanischen Identi-
tätskarte handle, sowie eine englische Übersetzung dieses Dokuments zu
den Akten reichte. Darauf ist vermerkt, dass er im Jahre 1394 (…) Jahre
alt gewesen sei, wobei gleichzeitig sein Geburtsdatum mit dem (…) ange-
geben ist.
F.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
G.
Am 7. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei machte er unter anderem geltend, sein Hei-
matdorf sei G._______ und liege in H._______ beziehungsweise im Dis-
trikt I._______ in der Provinz E._______. H._______ sei die Bezeichnung
seines Stammes. Er habe dort sieben oder acht Jahre gelebt. In der Nähe
des Hauses sei der berühmte Berg (…) und in der Nähe des Dorfes sei der
Ort J._______ mit einer Grabstätte. Diese Namen habe er von Freunden,
die er in der Schweiz kennengelernt habe, erfahren.
Den Protokollen der BzP und der Anhörung sind folgende Vorbringen des
Beschwerdeführers zu entnehmen: Nachdem sein Vater den Taliban-Füh-
rer K._______, für den er gearbeitet habe, verlassen habe, da dieser viele
unschuldige Menschen auf dem Gewissen gehabt habe, seien der Vater
und seine Schwester von den Gefolgsleuten des Taliban-Führers
K._______ umgebracht worden. In der Folge habe sich der Beschwerde-
führer mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Pakistan begeben, wo sie
in einem Lager in L._______, im Quartier M._______, gelebt hätten. Er
habe in Pakistan keinen Aufenthaltstitel gehabt und dort nur einige Tage
die Schule besucht, weil ihnen das Schulgeld gefehlt habe. Anlässlich der
Einschreibung in die Schule habe er seine Mutter gehört, wie sie sein Ge-
burtsdatum angegeben habe. So habe er dieses erfahren. In Afghanistan
habe sein Vater ihm den Schulbesuch verboten. Er habe zudem das Haus
nicht verlassen dürfen. Er habe in Pakistan manchmal seinem Bruder beim
Brunnenbohren geholfen. Dafür habe dieser am Tag 300 pakistanische Ru-
pien erhalten. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. In Pakistan habe
er zudem auch Schwierigkeiten gehabt. Weil er und sein Bruder keine Schi-
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nachta-Card gehabt hätten, sei sein Bruder einmal festgenommen und ei-
nen Monat inhaftiert worden. Bei seiner Freilassung sei der Bruder dazu
aufgefordert worden, Pakistan zu verlassen, worauf der Beschwerdeführer
mit diesem und anderen Personen über Afghanistan nach Europa gereist
seien.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zudem verfügte es in diesem Entscheid, seine Na-
tionalität werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf
"unbekannt" und sein Geburtsdatum auf den (…) geändert.
I.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
afghanischen Staatsbürgerschaft, die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleich-
zeitig wurden das Original der im Jahr 2016 in Kopie eingereichten Taskara
samt englischer Übersetzung als Beweismittel eingereicht.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2018 hielt die Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem fest, es werde
bezüglich des Antrags, die durch die Vorinstanz vorgenommene Änderung
der im ZEMIS erfassten Daten des Beschwerdeführers abzuändern res-
pektive die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ein-
zutragen, ein separates Beschwerdeverfahren unter der Nummer E-
1490/2018 geführt, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag vorliegend
nicht einzugehen sei. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der amtli-
chen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der vom
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Beschwerdeführer mandatierte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der
Beschwerdeschrift zwei Beschwerdeverfahren (E-1406/201; E-1490/2018)
aufgenommen. Über beide Beschwerden wird zeitgleich befunden.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Disposi-
tivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug).
Hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solche, ist
die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid bezüglich der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Herkunft Afghanistan fest, dieser habe dazu
widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP angegeben,
aus dem Dorf C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______
zu sein; demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, sein Heimat-
dorf heisse G._______ und liege in H._______ beziehungsweise im Distrikt
I._______ in der Provinz E._______. H._______ sei der Name seines
Stammes. Damit würden die Bezeichnungen der Bezirke und der Dörfer
deutlich voneinander abweichen. Zudem habe er sein Dorf zunächst als
E._______, dem Namen der Provinz, bezeichnet. Auf dem – anscheinend
nicht selbständig ausgefüllten – Personalienblatt habe er N._______ und
O._______ (lateinische Schrift) respektive P._______ beziehungsweise
Q._______ (arabische Schrift) angegeben. Auf der eingereichten Taskara
sei das Dorf R._______ im Distrikt S._______, Provinz E._______ ange-
geben. Es scheine, dass der Beschwerdeführer die auf dem Personalien-
blatt und in der BzP gemachten Angaben mit der Einreichung seiner
Taskara (anlässlich der Anhörung) geändert habe. Weiter habe er zu seiner
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Herkunft in Afghanistan kaum Angaben machen können. Er habe weder
Nachbardörfer noch Toponyme (Bach-, Berg-, Flurnamen) nennen können.
Nach mehreren Nachfragen habe er einen Berg und einen Ort mit einer
Grabstätte genannt, bei denen es sich im Laufe der Anhörung herausge-
stellt habe, dass er diese von Freunden in der Schweiz gelernt habe. Der
Beschwerdeführer habe überdies zu seinem Geburts- und Heimatdorf un-
terschiedliche Angaben gemacht und keine Orte in der Umgebung nennen
können. Seine Erklärung zu dieser Unkenntnis, wonach ihm seine Eltern
nicht erlaubt hätten, das Haus zu verlassen, überzeuge nicht.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu dem von ihm geltend gemach-
ten Leben in einem afghanischen Flüchtlingslager in/bei L._______, Pakis-
tan, kaum Angaben machen können. Ausser dem Hinweis, dass die Be-
wohner im Camp überwiegend Paschtunen gewesen seien, habe er zu sei-
nen Nachbarn, deren Herkunft und Stammeszugehörigkeit, keine Auskunft
geben können. Dies erstaune, zumal er von Freunden, die er in der
Schweiz kennengelernt habe, deren Stammesangehörigkeit habe nennen
können. Der Erklärungsversuch, wonach seine Mutter ihm nicht erlaubt
habe, nach draussen zu gehen, überzeuge nicht, habe er doch angegeben,
seinem Bruder gelegentlich bei der Arbeit geholfen zu haben. Zudem habe
er an anderer Stelle angegeben, er habe nicht gewollt, dass seine Mutter
alleine zu Hause sei. Schliesslich habe er gesagt, dass seine Mutter ihn
zur Schule gebracht beziehungsweise eingeschult habe. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer zu seinem Umfeld im Flüchtlingslager ausser der
Nummer 12 oder 16, der "kleinen Moschee" und einem namentlich nicht
bekannten Lebensmittelladen keine Antworten zu Fragen nach Namen von
Strassen, Plätzen, Moscheen, Bäckereien, Spitälern und andere geben
können. Er habe als einzigen Ort in L._______ T._______, wo sein Bruder
einen Auftrag ausgeführt und wo er diesen besucht habe, nennen können.
In der BzP habe er nicht erwähnt, dass er in Pakistan in einem afghani-
schen Flüchtlingslager gelebt habe. Seine Angaben zum angeblichen Le-
ben in einem afghanischen Flüchtlingslager in L._______ seien oberfläch-
lich und mangelten an Substanz. Es sei zwar möglich, dass er in L._______
gelebt habe; jedoch sei sein Aufenthalt in einem afghanischen Flüchtlings-
lager unglaubhaft.
Im Weiteren sei das Knochenalter des Beschwerdeführers gemäss Alters-
bestimmung vom 29. Juli 2015 damals (…) gewesen. Die Differenz zu dem
vom Beschwerdeführer behaupteten Alter habe somit mehr als die dop-
pelte Standardabweichung von bis zu drei Jahren betragen. Die Handkno-
chenaltersanalyse gelte somit als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert.
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Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, sein Geburts-
datum nach afghanischer Zeitrechnung zu nennen. Aufgrund der Knochen-
altersbestimmung, dem äusseren Erscheinungsbild und dem Auftreten so-
wie den nicht überzeugenden Angaben zum Geburtsdatum gehe das SEM
von der Volljährigkeit aus.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Da
die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei,
gelte seine Herkunfts- beziehungsweise Staatsangehörigkeit als unbe-
kannt. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug ei-
ner Wegweisung nicht verhindern, wenn der Gesuchsteller eine sinnvolle
Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche.
Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der im Übrigen auch die Substanzi-
ierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach
möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen.
Vorliegend könne nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Der
Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitäts-
angaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegwei-
sung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG (recte: Art. 44 AsylG) i.V.m. Art. 83 Abs. 2-
4 AIG entgegen.
Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, selbst wenn der
Beschwerdeführer seinen Geburtsort nicht immer gleich angegeben habe,
so würde eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den unterschiedlichen Anga-
ben bestehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Geburtsort im Alter von
(…) Jahren und damit schon sehr lange verlassen. Die Anhörungen wür-
den über zwei Jahre auseinanderliegen und der Beschwerdeführe sei
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gänzlich ungebildet. Es hätte von ihm kaum erwartet werden können, dass
er zu den Nachbardörfern und Toponymen seines Herkunftsortes Angaben
hätte machen können. Die eingereichte Taskara habe ein Verwandter an-
fangs 2016 für ihn anfertigen und seinem Bruder in Frankreich zukommen
lassen. Es sei wahrscheinlich, dass er in Afghanistan geboren worden und
mit seiner Familie im Kindesalter nach Pakistan geflüchtet sei, wo er mit
grosser Wahrscheinlichkeit über kein Bleiberecht verfüge.
Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei gemäss dem Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017
nicht zumutbar. Er sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsan-
gehörigkeit (Afghanistan) ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis die
asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Identität
trägt. Mithin ist die Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu be-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.2 Im zur selben Zeit und im selben Spruchkörper ergangenen Urteil im
Verfahren E-1490/2018 (Datenänderung im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem [ZEMIS]) wird in Erwägung 7 einlässlich dargelegt, aus welchen
Gründen es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend
gemachte Staatsangehörigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft
zu machen. Darauf kann hier vollständig verwiesen werden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
ner Identität und Herkunft sowie seinem angeblichen Aufenthalt in Pakistan
muss davon ausgegangen werden, dass er die diesbezüglichen tatsächli-
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chen Umstände verheimlichen und verschleiern will. Er hat durch sein Ver-
halten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt, wo-
mit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist.
7.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer
hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als
seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten
und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr
sprechen.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom
21. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen
worden sind und nicht von einer Änderung seiner finanziellen Verhältnissen
auszugehen ist, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
9.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
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Seite 11
Fr. 300.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Dominik
Löhrer als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1406/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 300.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener