B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1408/2016
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
die Ehefrau
B._______,
geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und (…)
C._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 E._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und C._______ verliessen den Irak eigenen An-
gaben zufolge am (…) und gelangten über Italien am 22. Oktober 2015 in
die Schweiz, wo sie gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 brach-
ten die Beschwerdeführenden unter anderem vor, in Italien in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Im Rahmen des recht-
lichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Mög-
lichkeit einer Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, bestrit-
ten sie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht. Der Beschwerdefüh-
rer führte an, es gebe keine Gründe, die gegen die Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder gegen
eine Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen würden. In Bezug auf
seinen Gesundheitszustand antwortete er, er und C._______ hätten keine
gesundheitlichen Probleme. Die Beschwerdeführerin führte an, sie möchte
nicht nach Italien zurückkehren, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Sie hätte
dort nichts zu befürchten, aber sie möchte gerne in der Schweiz bleiben.
Auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand antwortete sie, sie habe
keine gesundheitlichen Probleme.
B.
Das am 25. November 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um
ÜE._______ahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs.
1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 hiessen die italienischen Behörden das
ÜE._______ahmeersuchen vom 25. November 2015 nachträglich explizit
gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der
Familieneinheit zu.
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Seite 3
D.
Mit am 26. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2016 trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Oktober 2015 nicht
ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig forderte es
die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung.
Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der von der Be-
schwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätz-
lich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylgesuch zuständi-
gen Staat zu bestimmen, dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Ver-
tragsstaaten. Italien sei gestützt auf die Dublin-III-VO zuständig und habe
der Übernahme zugestimmt. Die Beschwerdeführenden hätten nach ihrer
Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen.
Es obliege somit den italienischen Behörden, ihre Asylgründe zu prüfen
und ihren Aufenthaltsstatus zu regeln respektive gegebenenfalls die Weg-
weisung in den Heimatstaat anzuordnen. Ihre Ausführungen vermöchten
die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nicht zu widerlegen.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die
die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brin-
gen würden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mit dem
Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 entschieden, dass die Über-
stellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens be-
züglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familien-
einheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkommen würde. In BVGE
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2015/4 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusiche-
rung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder ent-
sprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine mate-
rielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Italien darstelle. Dementsprechend sei eine Wegweisung ohne konkrete
Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen
Personen völkerrechtlich unzulässig.
Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar
2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ita-
lien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des
Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innen-
ministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojek-
ten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In
den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reser-
viert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe das italienische
Dublin Office diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Die ita-
lienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte
nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asyl-
suchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und ge-
sellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internet-
seite "" seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-
Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden,
welche von diesen Projekten gewährleistet würden.
Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-4394/2015 vom
27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden er-
stellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle be-
reits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste.
Am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaa-
ten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien
reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen.
Das SEM habe die italienischen Behörden mit seinem Ersuchen um Auf-
nahme bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerdefüh-
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renden und C._______ um eine Familie handle. Italien habe dem Aufnah-
meersuchen am 26. Januar 2016 stillschweigend und mit Schreiben vom
5. Februar 2016 explizit zugestimmt. Im Schreiben seien die Personalien
aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden; die italienischen
Behörden hätten das SEM zudem darüber informiert, dass die Überstellung
der Beschwerdeführenden und von C._______ nach (...) erfolgen solle. Ita-
lien habe sie demnach eindeutig als Familienmitglieder identifiziert und sie
würden gemeinsam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-
Projekt untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte
nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt
nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in dem die Familie un-
tergebracht werde. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3
EMRK, weil es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchen-
den Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momen-
tanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hin-
weise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die
Beschwerdeführenden und C._______ gemeinsam und in einer dem Alter
von C._______ gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU
(Verfahrensrichtlinie), 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU
(Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zudem lägen in Italien keine
systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vor. Im Urteil Tarakhel
vom 4. November 2014 sei bestätigt worden, dass in Italien keine
systemischen Mängel vorliegen würden. Italien sei darüber hinaus
Signatarstaat des der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR
0.105). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig. Somit sei
festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden
und C._______ würden bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK gravierenden
Menschenrechts-verletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage
geraten oder ohne Prü-fung ihrer Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat
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überstellt. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und
Aufnahmesystem vor.
Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden.
Des Weiteren könne gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitglied-
staat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prü-
fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zu-
ständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig dar, sei
die Schweiz verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen. Vorliegend lägen keine
Gründe vor, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an-
zuwenden.
Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die
Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Be-
stimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souve-
ränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge. In Würdigung der
Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Um-
stände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel der Schweiz rechtfertigen würden.
Die Beschwerdeführenden seien zufolge Nichteintretens auf ihre Asylge-
suche grundsätzlich verpflichtet, zusammen mit (…) C._______ aus der
Schweiz auszureisen. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich
und praktisch durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungs-
frist – bis spätestens am (…) zu erfolgen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2016 gelangten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit der
Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung gestützt auf
Art. 107a Abs. 2 AsylG zu erteilen, und die kantonalen Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
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Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde ent-
schieden habe. Des Weiteren sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Als Beilagen zur Beschwerde liessen
sie eine Vollmacht und ein ärztliches Attest der (…) vom (…) betreffend die
Beschwerdeführerin einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das ärztliche Attest wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
F.
F.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 7. März 2016 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort
einstweilen aus.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die Be-
schwerdeführenden und C._______ den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vor-
behalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 24. März 2016
und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 (per Telefax und per Post) reichte der
Rechtvertreter eine Fürsorgebestätigung der (…) vom (…) zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 14. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine
weitere Kopie des ärztlichen Attests der (…) vom (…) betreffend die Be-
schwerdeführenden einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden, dass
sie erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ein-
gereist sind (vgl. Akten SEM A4/12 S. 7 Ziff. 5.02 [Beschwerdeführer] und
A5/12 S. 7 Ziff. 5.02 [Beschwerdeführerin]). Das am 25. November 2015
vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen
Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in
Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 hiessen die italieni-
schen Behörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und si-
cherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführenden und
von C._______ unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von den Beschwerdefüh-
renden auch nicht bestritten.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien
werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführenden und C._______ zur Ausreise in ein Land zwingen, in
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Seite 11
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden
und von C._______ ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang
mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4
ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz
vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen.
Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte
und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso
wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürf-
nisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaf-
ten Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestruk-
turen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkeh-
rende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass
es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit
Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.4.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung
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Seite 12
dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit explizi-
ter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der An-
gabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den
in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle
Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im
erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten
Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung
zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu
entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusam-
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien gesehen werden.
So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fa-
milien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermit-
telt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle.
Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Dar-
über hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es
in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen
komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien –
trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um
einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher
E-1408/2016
Seite 13
keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt
würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum prak-
tikabel wäre.
5.4.3
5.4.3.1 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen
Behörden vom 5. Februar 2016 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und
die Beschwerdeführenden sowie (…) C._______ namentlich und mit ihrem
Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie
nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die
Frontiera) des Flughafens von (...) melden solle. Es vermag somit den An-
forderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieer-
klärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen.
5.4.3.2 Hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin auf ihren Ge-
sundheitszustand, wonach die Überstellung nach Italien eine Gefahr für
ihre Gesundheit darstelle und damit Art. 3 EMRK verletze, ist festzuhalten,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie). Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass Italien, das
über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, seinen diesbezüglichen
Verpflichtungen nicht nachkommen und damit gegen die Aufnahmerichtli-
nie verstossen würde.
Das ärztliche Attest vom (…) hält in Bezug auf den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin fest, dass sie sich seit dem (…) in (…) Behandlung
bei (…) befinde. Sie leide aktuell an (…) verbunden mit (…), weshalb sie
regelmässig (…) und (…) benötige. Es sei davon auszugehen, dass eine
Rückführung nach Italien in der momentanen Situation eine Verschlechte-
rung ihres psychischen Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde,
wobei auch suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden könnten
respektive das Risiko diesbezüglich deutlich erhöht würde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem
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fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK ge-
schützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin
in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des
EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich
der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung
ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet,
vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer mit Su-
izid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstos-
sen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umset-
zung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzu-
lässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere
gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormalgien] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]).
Vorliegend ist festzustellen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführe-
rin in Begleitung ihres Ehemannes und von C._______ nach Italien nicht
gegen Art. 3 EMRK verstösst. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzen-
tuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Über-
stellung nach Italien bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch ange-
messene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete
medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreu-
ung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) bei der Rückfüh-
rung sichergestellt wird. Es wird Sache der Vollzugbehörden sein, die itali-
enischen Behörden vorgängig detailliert über die spezifischen medizini-
schen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), worum die italienischen Behörden in ihrem
Zustimmungsschreiben vom 5. Februar 2016 denn auch ausdrücklich er-
sucht haben. Unter diesen Voraussetzungen werden die italienischen Be-
hörden in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen für eine adäquate
Betreuung und Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin zeitgerecht zu
treffen.
Was die Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage, ob das Schrei-
ben der italienischen Behörden vom 5. Februar 2016 den Anforderungen
an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im
Sinne der Rechtsprechung zu genügen vermag, anbelangt, kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausfüh-
rungen in E. 5.4.2 verwiesen werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass
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die nicht weiter substanziierte Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der
Beschwerdeführer sei an (…) erkrankt, in den Akten keine Stütze findet.
Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen des ihm bei der BzP gewährten
rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt vielmehr aus, er und
C._______ hätten keine gesundheitlichen Probleme (A4/12 S. 9). Es erüb-
rigt sich an dieser Stelle, auf die weiteren Vorbingen in der Beschwerde
einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
zu gelangen.
Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden keine zwingen-
den Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun.
5.5 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen implizit auch
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus
humanitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben internationalen Rechts an-
wendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das
SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn
eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei
handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwin-
genden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Er-
messensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E.
8.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das
ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall
ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise
mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Ein-
zelfalles auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin führte bei der
BzP vom 27. Oktober 2015 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zum medizinischen Sachverhalt an, sie habe keine gesundheitlichen
Probleme (vgl. A5/12 S. 9). Aufgrund der vorstehend in E. 5.4.3.2 gemach-
ten Ausführungen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz in Be-
zug auf die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens akten-
kundig gewordenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zu ei-
ner Vernehmlassung einzuladen.
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Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für
eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat
(in Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihnen und von
C._______ nach Italien angeordnet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 der Antrag auf Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine
nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind die
Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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