Abtei lung V
E-1409/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker.
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1409/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an einem nicht
mehr erinnerlichen Datum im Dezember 2008 sein Heimatland per
Schiff verlassen habe, in einer achttägigen Reise nach Italien und von
dort im Zug in die Schweiz gelangt sei, wo er am 29. Dezember 2008
um Asyl ersuchte,
dass er am 5. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe sowie am 16. Februar 2009 in einer Direktanhörung durch das
BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Herkunfts-
dorf B._______, wo auch seine Eltern und Geschwister lebten, die Ko-
ranschule besucht und seinen Lebensunterhalt dadurch verdient, dass
er an einem Tisch Kaffee und Gebäck verkauft habe,
dass sein Verkaufsstand und das nahe stehende Haus durch die Ker-
zen, die er verwendet habe, in Brand geraten seien und ein dreijähri-
ges Kind im Feuer ums Leben gekommen sei,
dass der Vater des Kindes ihn mit dem Tod bedroht habe, worauf er
sich für drei Tage bei einem Freund versteckt und anschliessend mit
Hilfe jenes Freundes das Land verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere ein-
reichte und diesbezüglich in den Befragungen geltend machte, er habe
seine Identitätskarte im Heimatland zurückgelassen beziehungsweise
diese sei beim Brand ebenfalls verbrannt, und er habe seinen Vater te-
lefonisch um die Beschaffung von Dokumenten gebeten beziehungs-
weise bisher telefonisch nicht erreichen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2009 – eröffnet am 23.
Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe mit seinen widersprüchlichen Angaben zum Ver-
bleib seines Identitätsausweises und zu seinen angeblichen Bemühun-
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gen betreffend Beschaffung von Papieren sowie mit den realitätsfrem-
den Darstellungen der angeblichen Reiseumstände keine entschuldba-
ren Gründe für das Nichteinreichen von Identätspapieren darlegen
können,
dass das BFM weiter in Erwägung zog, der Beschwerdeführer habe
seine Asylvorbringen widersprüchlich, teils erst nachgeschoben und
derart unsubstanziiert geschildert, dass die Vorbringen unglaubhaft
seien, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei und sich keine weite-
ren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufdrängten, weshalb auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
das das BFM sodann die Wegweisung anordnete und den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich würdigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2009 (einge-
reicht beim BFM und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren und es sei die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er weiter beantragte, der für den Wegweisungsvollzug zuständi-
gen Behörde sei die Kontaktaufnahme und der Datenaustausch mit
den Heimatbehörden zu verbieten, wobei bei schon erfolgtem Daten-
austausch der Beschwerdeführer zu informieren sei,
dass sodann eine allenfalls entzogene, aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Akten von der fristgerechten Einreichung der Be-
schwerde auszugehen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerde
im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, weshalb auf darauf – mit
nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen
ist, geführt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens ist und auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzu-
treten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe am 29. Dezember 2008 keine rechtsge-
nüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht
hat,
dass er das Fehlen von Identitätspapieren damit begründete, seine
Identitätskarte sei zu Hause geblieben beziehunsgweise verbrannt,
und sein Vater könne ihm bei der Papierbeschaffung nicht behilflich
sein, beziehunsgweise es sei ihm keine Kontaktaufnahme mit seinem
Vater gelungen,
dass er weiter angab, mit Hilfe eines Freundes sowie fremder Perso-
nen, die er in Italien zufällig kennengelernt habe, ohne je kontrolliert
zu werden und ohne für die Reise etwas bezahlen zu müssen, per
Schiff und Zug in die Schweiz gelangt zu sein,
dass das BFM diese Darstellungen zutreffend als unglaubhaft und rea-
litätsfremd gewürdigt hat,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das
Fehlen von Identitätspapieren in keiner Weise eingeht und somit fest-
zustellen bleibt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Versäum-
nis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorlie-
gen,
dass auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zutreffend sind,
wonach der Beschwerdeführer seine Asylgründe widersprüchlich und
unsubstantiiert geschildert hat, wobei auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden kann,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit sei-
nen Erklärungen, seit dem Brand, bei dem ein Kind ums Leben ge-
kommen sei, sei er verwirrt und nicht mehr klar im Kopf, im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens die Ungereimtheiten nicht auszuräumen
vermochte (vgl. A1 S. 5, A9 S. 6, 9) und auch in der Beschwerdeeinga-
be lediglich erneut festhält, er habe seine Probleme im Heimatland bis-
her nicht lösen können und könne deswegen derzeit nicht zurückkeh-
ren,
dass überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerde-
führer nicht bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor den be-
fürchteten Rachehandlungen hätte bemühen können (vgl. A9 S. 12),
weshalb die Vorbringen ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit auch nicht
asylrelevant wären,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig gewesen,
dass das Bundesamt somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
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mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. De-
zember 2008 verstorben ist – am 23. Dezember 2008 ein aus Offizie-
ren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le Dévelop-
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pement" die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institu-
tionen beschlossen und sich selbst an die Macht geputscht und am 24.
Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen hat,
dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig ge-
blieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret
gefährdet wäre,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden
Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Unterlassen einer vorgängigen Kontaktnahme mit
den Heimatbehörden aufgrund der umgehenden Entscheidfällung ge-
genstandslos geworden sind,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM mit den Vorakten (Ref.-Nr. N [...], in Kopie)
- [kantonale Behörde] (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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