B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1410/2010
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Tarig Hassan, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat Syrien am 26. März 2009 und gelangte nach Aufenthalten von unge-
fähr einer Woche in B._______ und ungefähr eineinhalb bis zwei Mona-
ten in C._______ über ihm unbekannte Transitländer unter Umgehung
der Grenzkontrolle am 14. Mai 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 20. Mai 2009 fand im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ die summarische Befragung zur Person
statt und am 28. Januar 2010 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asyl-
gründen.
Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und stamme aus E._______. Am 12. März 2004 sei es
in Kamishli anlässlich eines Fussballspiels zu Ausschreitungen zwischen
Arabern und Kurden gekommen. Weil dabei einige Kurden getötet wor-
den seien, sei es am folgenden Tag zu einer Protestdemonstration in
F._______ gekommen, woran auch er teilgenommen und zusammen mit
anderen Demonstranten Bilder und die syrische Flagge verbrannt sowie
Slogans gerufen habe. Nachdem die Behörden eingegriffen hätten, seien
viele Demonstranten verletzt worden, darunter auch sein Cousin, weshalb
er ihn zu seinem Grossvater gebracht habe. Auf Anweisung seines
Grossvaters sei er nicht mehr an die Demonstration zurückgekehrt. Am
7. Juni 2004 habe er seinen Militärdienst angetreten und sei am 1. Juli
2006 aus dem Dienst entlassen worden. Danach habe er in einem (…)
gearbeitet, bis er am 11. Januar 2007 von Angehörigen der syrischen Si-
cherheitsbehörden festgenommen worden sei. In Haft sei er mehrmals zu
dem Aufstand in Kamishli befragt und dabei teilweise beschimpft und ge-
schlagen worden. Nach knapp 40 Tagen sei er zum Justizpalast in Da-
maskus gebracht worden, wo er wegen des Aufstands in Kamishli ange-
klagt worden sei. Am folgenden Tag sei er unter der Vorlage, dass er bei
Erhalt einer Vorladung erneut vor Gericht erscheine, freigelassen worden.
Daraufhin habe er sich bei (…) in Damaskus versteckt und sei nicht mehr
zu seinen Eltern zurückgekehrt. Am 3. Mai 2007 habe er von seinem Va-
ter erfahren, dass er eine Gerichtsvorladung erhalten habe. Aus Angst
habe er der Vorladung keine Folge geleistet, sondern habe sich weiterhin
in Damaskus versteckt gehalten. Vor diesem Hintergrund habe er sein
Heimatland am 26. März 2009 verlassen.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sei-
ne syrische Identitätskarte, die Gerichtsvorladung in Kopie, eine Kopie
des Militärausweises sowie eine Kopie seines Diploms zu den Akten.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Damaskus um nähere Abklärungen zur syrischen Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers und zu den Fragen, ob er im Besitze
eines syrischen Passes sei, ob er Syrien auf legalem Weg verlassen ha-
be und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. In ihrem Ant-
wortschreiben vom 13. September 2009 stellte die Vertretung fest, der
Beschwerdeführer sei am 12. Mai 2008 nach G._______ ausgereist und
von den dortigen Behörden am 21. Mai 2008 nach Damaskus zurückge-
schafft worden. Zudem unterstehe der Beschwerdeführer einem Ausrei-
severbot in Syrien.
C.
Anlässlich der Bundesanhörung wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit gegeben, zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Bot-
schaft Stellung zu nehmen. Dabei bestätigte er das Botschaftsergebnis,
wonach er im Jahre 2008 legal nach G._______ ausgereist sei und von
den dortigen Behörden kurz danach nach Damaskus zurückgeschafft
worden sei. Darüber hinaus machte er geltend, dass er unmittelbar nach
seiner Rückkehr kurz von den syrischen Behörden festgehalten, gegen
Bezahlung jedoch wieder freigelassen worden sei. Danach habe er sich
bei (…) aufgehalten. Als er eines Tages erfahren habe, dass er von den
syrischen Sicherheitsbehörden wegen der Vorfälle in Kamishli von 2004
weiterhin gesucht werde, habe er aus Angst, verhaftet zu werden, sein
Heimatland erneut verlassen.
Für weitere Einzelheiten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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E.
Mit Eingabe vom 8. März 2010 – Datum Poststempel – an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und dabei beantra-
gen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass eines Kos-
tenvorschusses ersuchen. Nebst einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
liess er mit seiner Eingabe eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der
Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekîtî) sowie
verschiedene Internetausdrucke (teils in arabischer Sprache), Ausdrucke
von Kundgebungen und Sitzungen der Yekîtî beilegen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2010 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahren in der
Schweiz abwarten, verzichtete vorderhand antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, forderte ihn auf, den Umfang seines
Rechtsbegehrens um unentgeltliche Rechtspflege zu präzisieren und
setzte ihm Frist, die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen.
G.
Mit Eingabe vom 24. März 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beschränke
sich lediglich auf die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gleichzeit ersuchte er um Fristerstre-
ckung zur Einreichung der Übersetzungen der fremdsprachigen Beweis-
mittel.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung, liess der Beschwerdeführer am
31. März 2010 die übersetzten Schriftstücke ins Recht legen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2010 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner
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Seite 5
Begehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen würden und auferlegte ihm einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-, den er fristgemäss am 16. April 2010 zu
Gunsten der Gerichtskasse einzahlte.
J.
Mit Eingaben vom 5. April 2011, vom 16. Mai 2011 und vom 3. August
2011 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Internetausdru-
cke, ein von ihm verfasster Artikel, Fotos von Demonstrationen sowie
Flugblätter der Yekîtî Partei) zu den Akten reichen, um seine exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz zu belegen.
K.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom
6. September 2011 die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2010
teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien
im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als
Flüchtling vorläufig auf.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 bot die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Be-
schwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit die
Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei.
M.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er an seiner Beschwerde im Asyl-
punkt festhalte.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Verfügung vom 6. September 2011 zog das BFM seine Verfügung
vom 8. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerde-
führer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig auf-
genommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren nur noch auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund
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der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung
und auf die Wegweisung.
3.
3.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht-
ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die
Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse
am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da sei-
ne Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaub-
haftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Aufgrund der Abklärun-
gen durch die Schweizer Botschaft in Damaskus stehe fest, dass der Be-
schwerdeführer einen syrischen Reisepass besessen habe, damit am
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12. Mai 2008 legal nach G._______ gereist sei und am 21. Mai 2008 von
den dortigen Behörden nach Damaskus zurückgeführt worden sei (vgl.
Akten BFM A17/6), was er anlässlich der Anhörung dementsprechend
bestätigt habe (vgl. A25/13 S. 9). Damit sei der angeblichen Verfolgung
seit dem Jahr 2007 wegen des Aufstands in Kamishli im Jahr 2004 die
Grundlage entzogen. Wäre er tatsächlich seit dem Jahr 2007 behördlich
gesucht worden, hätte er sich nicht gewagt, sein Heimatland mit seinem
Reisepass legal zu verlassen, zumal ihm das Risiko, anlässlich der Aus-
reise festgenommen zu werden, zu gross gewesen wäre.
Ausserdem würden sich seine Angaben auch als in sich unglaubhaft er-
weisen, denn wäre der Beschwerdeführer von den Behörden tatsächlich
aufgrund der Unruhen im Jahr 2004 gesucht worden, wäre nicht nach-
vollziehbar, weshalb er noch unbehelligt seinen Militärdienst hätte antre-
ten und absolvieren können, im August 2006 einen Pass erhalten hätte
und danach noch mehrere Monate normal hätte leben und arbeiten kön-
nen (vgl. A25/13 S. 7 f.). Gesicherten Erkenntnissen gemäss seien nach
den Unruhen zwar eine Vielzahl von Demonstranten festgenommen, die
meisten jedoch nach kurzer Zeit ohne Anklage wieder freigelassen wor-
den. Ferner sei im Jahre 2005 eine Amnestie für die einfachen Teilnehmer
der Demonstrationen ergangen und nur sehr wenige Personen, die eine
tragende Rolle in der Organisation oder während der Demonstrationen
bekleidet hätten, hätten deswegen noch ernsthafte Nachteile zu befürch-
ten. Vor diesem Hintergrund und aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers würden sich indes keine Hinweise ergeben, dass er sich anlässlich
der Demonstrationen in irgendeiner Weise hervorgetan, geschweige denn
zu den Anführern oder Organisatoren der Demonstrationen gehört habe.
Damit erweise sich seine Aussage, wonach er noch im Januar 2007 we-
gen der Unruhen in Kamishli festgenommen und kurz nach seiner Frei-
lassung deswegen von den Behörden wieder gesucht worden sei, als un-
glaubhaft.
Des Weiteren sei festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers, wonach er nach seiner Rückkehr aus G._______ in Syrien kurz
festgehalten, gegen Bezahlung bereits am Folgetag wieder freigelassen
und später wegen der Ereignisse in Kamishli von den Sicherheitsbehör-
den erneut aufgefordert worden sei, sich zu melden (vgl. A25/13 S. 9 f.)
als unglaubhaft zu werten seien. Dass ausser einem Ausreiseverbot auf-
grund des illegalen Aufenthalts in G._______ gegen den Beschwerdefüh-
rer in Syrien nichts vorliege, werde denn auch durch die Abklärungen der
Schweizer Botschaft bestätigt.
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Mit diesen tatsachenwidrigen und somit unglaubhaften Aussagen sowie
aufgrund der Botschaftsabklärungen gelinge es dem Beschwerdeführer
somit nicht, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung würden auch die ins Recht
gelegten Beweismittel nichts ändern, gehe aus der Gerichtsvorladung be-
zeichnenderweise nicht hervor, weshalb er vor Gericht hätte erscheinen
sollen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Vorladung aus dem Jahr
2007 datiere, weshalb sie aufgrund der Ausführungen zum heutigen Zeit-
punkt keine Verfolgung zu begründen vermöge. Auch seien die übrigen
Beweismittel (Identitätskarte, Militärausweis, Diplom) nicht geeignet, um
zu einem anderen Schluss zu gelangen, enthielten diese ebenfalls keine
Hinweise, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden.
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als
unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
5.2. Übereinstimmend mit dem BFM geht auch das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsgründe als insgesamt unglaubhaft zu werten sind und er folg-
lich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrele-
vanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die
Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen und –umständen sowie zu
der Chronologie der Ereignisse, die ihn zur Flucht bewegt hätten, insge-
samt als zutreffend, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer-
den. Entgegen seinem Erklärungsversuch in der Beschwerde, dass we-
gen der in Syrien herrschenden Willkür und der fehlenden Gesetzesmäs-
sigkeiten nicht ausgeschlossen werden könne, der Beschwerdeführer
werde wegen der Vorfälle in Kamishli von 2004 immer noch verfolgt, geht
aus der Botschaftsantwort klar hervor, dass gegen den Beschwerdefüh-
rer, abgesehen von einem Ausreiseverbot aufgrund des illegalen Aufent-
halts in G._______, nichts vorliegt (vgl. A17/6 S. 1). Angesichts der unter-
schriftlich bestätigten Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er am
12. Mai 2008 Syrien legal verlassen habe, um nach G._______ auszurei-
sen (vgl. A25/13 S. 9) und vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung
bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung des Beschwerdeführers. Durch seine Aussage, wonach er nach
seiner Rücküberstellung durch G._______ von den syrischen Behörden
kurz festgehalten, gegen Bezahlung jedoch bereits am nächsten Tag wie-
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Seite 10
der freigelassen worden sei (vgl. A25/13 S. 9), werden die unglaubhaften
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zusätzlich zementiert, zumal
diese Darlegung mit der behaupteten Anklageerhebung logisch nicht ver-
einbar ist. Eine begründete Furcht vor aktueller Verfolgung vermag er
damit nicht glaubhaft darzulegen. Eine Vorverfolgung ist nach dem Ge-
sagten und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz und die
Zwischenverfügung vom 7. April 2010 nicht glaubhaft dargetan. Ob er
aufgrund seiner angeblich illegalen Ausreise aus Syrien subjektive Nach-
fluchtgründe geschaffen hat, kann vorliegend offen gelassen werden, zu-
mal ihn das BFM mit Verfügung 6. September 2011 wiedererwägungs-
weise wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vor-
läufig aufgenommen hat.
5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen be-
ziehungsweise die Asylrelevanz für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sy-
rien nicht zu genügen vermögen. An dieser Einschätzung vermögen die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereich-
ten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend
gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Weg-
weisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzu-
weisen.
E-1410/2010
Seite 11
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.310.2]). Diese werden mit dem am 16. April 2010 geleis-
teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Dem Be-
schwerdeführer ist somit der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400.- zu-
rückzuerstatten.
8.2. Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen Gegenstandslosig-
keit zu Lasten des BFM eine Parteientschädgung für die ihm erwachse-
nen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem
Grad des Durchdringens (zu zwei Dritteln) um einen Drittel zu reduzieren
ist. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist eine Par-
teientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anwendung von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.-(inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
Art. 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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