B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1410/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Februar 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein, unter der Angabe, am 2. April 2000 geboren zu sein. Nach
einer Handknochenanalyse vom 23. Februar 2016 zwecks Altersbestim-
mung wurde sie am 2. März 2016 zur Person befragt (BzP), wobei sie ihr
Geburtsdatum auf den (…) korrigierte. Am 25. Januar 2018 folgte die An-
hörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR
142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei somalische Staatsangehörige und würde der
Clanfamilie B._______ angehören. Von ihrem Wohnort Mogadischu aus
habe sie ihre Heimat im Jahr (…) verlassen.
An der BzP gab sie an, ihre Mutter und (…) Geschwister würden in Moga-
dischu leben, während ihr Vater von einer Bombe getötet worden sei. Ihre
Mutter habe sie einige Male nach Äthiopien geschickt, wo sie bei einer
Freundin der Familie (…) gearbeitet habe. Nach dem Tod dieser Freundin
habe sie sich entschieden, Äthiopien zu verlassen.
An der Anhörung machte sie geltend, ein Mann habe ihren Vater zwecks
Eheschliessung mit ihr angefragt, was ihr Vater abgelehnt habe. Dieser
Mann habe gesagt, in zwei Tagen komme er wieder und wolle eine andere
Antwort. Zwei Tage später seien ihr Vater und (…) ihrer Geschwister bei
einem Bombenanschlag (…) getötet worden. Die Mutter habe die Flucht
ergriffen. Seitdem habe sie weder zu ihr noch zu den anderen Geschwis-
tern Kontakt gehabt und wisse nicht, wo diese leben würden. Die Nachba-
rin, bei der sie (…) tätig gewesen sei, habe sie mit nach Äthiopien genom-
men. Dort habe sie bei ihr gearbeitet und (…) kaum verlassen. Nach dem
Tod dieser Frau habe ihr Sohn versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei ihr
nichts passiert, doch nach diesem Vorfall habe sie sich entschieden, das
Land zu verlassen.
Nach Somalia könne sie nicht zurückkehren, da sie dort niemanden mehr
habe und dort kein Frieden herrsche.
C.
Es wurden keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. Das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Änderung der Staatsangehörigkeit wurde der
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Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung gewährt, wobei sie an der
geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit festhielt.
D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
E.
Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben
und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei ihr ein Rechtsbeistand ihrer Wahl nach Art. 110a AsylG zu be-
stellen.
Es wurden ein Certificat de naissance, ausgestellt am 9. Februar 2018 von
der somalischen Botschaft in Genf, sowie eine Unterstützungsbedürftig-
keitserklärung vom 8. März 2018 zu den Akten gereicht.
F.
Am 9. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Ausführungen der Beschwer-
deführerin zu ihren Lebensumständen in ihrer Heimat seien widersprüch-
lich, lückenhaft, unsubstantiiert und unvollständig, insgesamt somit un-
glaubhaft. Die Angaben zu ihrer Herkunft aus Somalia seien zudem derart
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substanzlos und wirkten konstruiert, dass ausgeschlossen werden könne,
dass sie die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitze. Ihre Vorbringen
würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht
genügen. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle sie nicht.
5.2 Der erste Widerspruch sei bereits bezüglich der Angaben zum Geburts-
datum der Beschwerdeführerin aufgetreten. Weiter habe sie an der BzP
erwähnt, ihre Mutter und Geschwister lebten in Mogadischu, während sie
an der Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, wo sich diese aufhal-
ten würden. Weiter habe sie ihre Geschwister namentlich und mit dem Alter
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise genannt und bestätigt, sie sei die Älteste. Da-
rauf angesprochen, dass ihr Bruder C._______ bei ihrer Ausreise im
Jahr (…) (…)-jährig gewesen sei, habe sie somit mindestens (…)-jährig
gewesen sein müssen, habe sie erklärt, das Alter der Geschwister zum
Zeitpunkt der Anhörung genannt zu haben. Damit habe sich ein weiterer
Widerspruch ergeben, da sie zuvor gesagt habe, (…) ihrer Geschwister
seien (…) oder jünger. Diese wären folglich bei ihrer Ausreise im Jahr (…)
noch gar nicht geboren gewesen. An der Anhörung habe sie zudem zu Pro-
tokoll gegeben, nie die Schule besucht zu haben, während sie an der BzP
angegeben habe, drei Jahre zur Koranschule gegangen zu sein. Den Wi-
derspruch habe sie damit erklärt, dass sie die Frage nicht richtig verstan-
den habe. Ein weiterer Widerspruch habe sich darin ergeben, dass sie an
der BzP erklärt habe, einige Monate nach dem Tod ihres Vaters aus Soma-
lia ausgereist zu sein. An der Anhörung habe sie jedoch zu Protokoll gege-
ben, am Tag seines Todes ausgereist zu sein. Zu diesem Widerspruch sei
darauf hingewiesen worden, die Angabe an der BzP sei ein Fehler gewe-
sen.
Ferner hätten ihre Angaben zur Herkunft und zum Alltag in Somalia mar-
kante Wissens- und Substanzlücken aufgewiesen. Die Fragen hierzu seien
dürftig, absolut oberflächlich und unsubstantiiert beantwortet worden. Trotz
mehrfacher Aufforderung seien ihre Erzählungen zum Leben in Somalia
einsilbig und farblos ausgefallen, indem sie bloss erwähnt habe, dass sie
gearbeitet und geschlafen sowie keine Freunde gehabt habe. Zwar habe
sie die Telefonvorwahl von Somalia, jedoch nur eine Telefongesellschaft
nennen können. Die somalische Währung oder eine Radio-Station kenne
sie nicht, obwohl sie angegeben habe, (…) gearbeitet und zuhause Radio
gehört zu haben. Zur Arbeit ihres Vaters habe sie nur ausführen können,
er habe Lasten getragen und sei Strassenreiniger gewesen. Details hierzu
habe sie nicht nennen können.
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Auch die Kenntnisse zum angeblichen Quartier, in welchem sie in Moga-
dischu gelebt habe – welches sie an der BzP anders bezeichnet habe als
an der Anhörung – seien sehr gering ausgefallen. Sie habe nur ein Sub-
quartier und keine Moschee in der Gegend namentlich nennen können.
Zwar habe sie zwei Spitäler in Mogadischu erwähnt. In einem sei ihr Vater
behandelt worden. Die Route dorthin habe sie aber nicht beschreiben kön-
nen. Verwaltungsregionen oder andere Städte in Somalia habe sie nicht
nennen können. Auch zu ihrer Clanzugehörigkeit und zu allgemeinen Fra-
gen bezüglich der Rolle von Clans habe sie keine Informationen geben
können. Sie habe sich nicht dafür interessiert. An der BzP und an der An-
hörung habe sie zudem unterschiedliche Namen ihrer Clanfamilie genannt.
Zu ihrer Reise von Mogadischu nach Addis Abeba habe sie lediglich ange-
geben, nichts mehr darüber zu wissen.
Die vielen Wissenslücken und Widersprüche seien auch nicht mit dem jun-
gen Alter der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Somalia erklärbar.
Hinzu kämen die sich fast vollständig widersprechenden Asylgründe ge-
mäss BzP und Anhörung (vgl. oben Sachverhalt B.). Darauf angesprochen
habe sie angegeben, die an der Anhörung zu Protokoll gegebene Version
sei richtig. Einiges habe sie an der BzP nicht sagen können, weil sie unter-
brochen worden sei.
Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Familien-
und Lebensverhältnissen widersprüchlich und unglaubhaft. Ihre Länder-
und Regionalkenntnisse seien mangelhaft und die Angaben zur Ausreise
aus Somalia substanzlos ausgefallen. Überdurchschnittlich viele Fragen
habe sie nicht beantworten können. Zudem hätten die substanzlosen Aus-
führungen zu Somalia von jeder Drittperson nacherzählt werden können.
Auch aufgrund der fehlenden Identitätspapiere sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Identität beziehungsweise Her-
kunft zu verschleiern versuche und nicht am von ihr angegebenen Ort so-
zialisiert worden sei. Es sei auszuschliessen, dass sie in der behaupteten
Region Somalias gelebt habe und die Staatsangehörigkeit Somalias be-
sitze. Dazu habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung genom-
men und angegeben, aus Somalia zu sein. Diese Erklärung sei nicht ge-
eignet, die Zweifel des SEM umzustossen, weshalb die Staatsangehörig-
keit auf „Staat unbekannt“ gesetzt worden sei. Eine Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft sei folglich verunmöglicht worden. Deshalb, und wegen
der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylgründe, sei das Asylgesuch abzulehnen.
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5.3 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe von
der somalischen Botschaft in der Schweiz eine Bestätigung einholen kön-
nen, die ihre somalische Staatsangehörigkeit feststelle (Beilage 3). Ihre
Herkunft habe sie jedoch bereits anlässlich der BzP und der Anhörung er-
klären können, indem sie zahlreiche Fragen zur Heimat korrekt habe be-
antworten können. Das SEM hätte zudem ein Sprachgutachten ausstellen
lassen können. Ein paar Fehler seien ihr aufgrund ihres jungen Alters un-
terlaufen. An der BzP sei sie zudem sehr nervös gewesen und diese sei
zeitlich knapp durchgeführt worden. An der Anhörung habe sie sich dann
erklären können. Sie sei somalische Staatsangehörige und ihr würden dort
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG drohen. Aufgrund der unsicheren
Situation in Somalia und weil sie dort ohne Ausbildung auf sich gestellt
wäre, würde ihr bei einer Wegweisung nach Somalia eine existenzielle Not-
lage drohen. Als alleinstehende junge Frau wäre sie zudem der Gefahr von
Vergewaltigungen und Misshandlungen ausgesetzt, weshalb sie zumin-
dest vorläufig aufzunehmen sei.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die überzeugen-
den vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht zu beanstanden sind. Mit der Vor-
instanz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit sowie die Asylgründe
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genü-
gen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Indem die Be-
schwerdeführerin versucht, ihre wahre Identität und Herkunft zu verschlei-
ern, verletzt sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Das Asylge-
such wurde zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden und wohlbegründe-
ten Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden (vgl. Verfügung E. II und oben E. 5.1 und 5.2). Der Inhalt
der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu und vermag ins-
besondere die von der Vorinstanz erkannten Substanzdefizite, Widersprü-
che und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Die Einwände auf Beschwer-
deebene richten sich hauptsächlich gegen die Erwägungen der Vorinstanz
zur angeblichen Staatsangehörigkeit. Nachdem die Vorinstanz aufgrund
der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum zutreffenden Schluss ge-
kommen ist, dass ihr die behauptete Herkunft und Staatsangehörigkeit
nicht geglaubt werden kann, bestand keine Notwendigkeit für das Erstellen
eines Sprachgutachtens. Zudem ist, entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführerin, auch eine junge Person in der Lage, Erlebtes in eigenen
Worten und ohne markante Widersprüche wiederzugeben. Selbst wenn an
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der BzP wenig Zeit zur Verfügung stand und die Beschwerdeführerin ner-
vös war – worauf aus dem BzP-Protokoll nichts hindeutet – ändert dies
nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fra-
gen kurz und korrekt hätte beantworten können. Diese Erklärungsversuche
auf Beschwerdeebene vermögen an der Schlussfolgerung der Vorinstanz
folglich nichts zu ändern.
6.2 Auch das auf Beschwerdeebene als Beweismittel und Kernargument
vorgelegte „Certificat de naissance“ vom 9. Februar 2018 der somalischen
Botschaft in Genf vermag keine andere Sichtweise zu bewirken. Einerseits
ist angesichts der der Beschwerdeführerin mehrmals vorgehaltenen Zwei-
fel an ihren Identitätsangaben nicht einzusehen, wieso sie sich erst nach
Erhalt des ablehnenden Asylentscheids zur Beschaffung dieses Dokumen-
tes veranlasst sah. Andererseits verfügt Somalia weder über ein zentrales
Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die
somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen
könnte. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Anga-
ben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. dazu das
Urteil des BVGer E-2345/2017 vom 6. Juni 2017 E. 7.1, zudem European
Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Re-
port. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39
und 41, abrufbar unter
sowie United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule,
ohne Datum, abrufbar unter
fees/reciprocity-by-country/SO.html>, beide zuletzt abgerufen am 19. März
2018). Dem Dokument „Certificat de naissance“ kommt daher kein Beweis-
wert zu und es vermag über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh-
rerin nichts auszusagen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation
oder ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit aus Somalia glaubhaft darzu-
legen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asyl-
gesuch abgelehnt worden ist.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz zutref-
fend fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft
nicht glaubhaft machen können. Indem sie die Behörden über ihre Identität
getäuscht und damit ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe, sei es nicht
möglich zu prüfen, ob ihr im Falle eines Wegweisungsvollzugs im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine Gefahr drohe.
8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl.
BVGE 2014/12 E. 6).
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Eine weitergehende Prüfung von
Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungs-
pflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nach-
gekommen ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen werden. Soweit in der Be-
schwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Somalia
Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da – wie
bereits vorstehend dargelegt – die geltend gemachte Herkunft der Be-
schwerdeführerin unglaubhaft ist. Insofern erübrigen sich auch Ausführun-
gen zur vorgebrachten Gefährdung als alleinstehende junge Frau sowie
zur möglichen existenziellen Notlage mangels Ausbildung. Den Akten las-
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sen sich ebenfalls keine Hinweise entnehmen, die einem Wegweisungs-
vollzug entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung besteht keine Veranlassung.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: