Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1412/2011
Urteil vom 31. Mai 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge im
Oktober oder November 2010 und reiste über die B._______ und weitere
ihm unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er am 27. Dezember 2010
eintraf und gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 4. Januar 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in
C._______ summarisch befragt. Anlässlich dieser Befragung gewährte
ihm das BFM das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss
Dublin, zum Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer
allfälligen Wegweisung nach Spanien.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei nach der
Ablehnung seines Asylgesuchs in Spanien selbständig und mit einem
durch die heimatliche Vertretung ausgestellten Ersatzreisedokument in
den Iran zurückgekehrt, ohne dass die spanischen Behörden seine
Ausreise registriert hätten. Bei seiner Einreise in den Iran sei er bereits
am internationalen Flughafen in Teheran festgenommen worden. Es sei
ihm vorgeworfen worden, den Iran illegal verlassen zu haben und im Exil
an Demonstrationen teilgenommen und mit der politischen Opposition
zusammengearbeitet zu haben. Er sei nach D._______ gebracht worden
und dort in Untersuchungshaft gekommen, wo man ihn täglich mehrere
Stunden verhört habe. Schliesslich sei er vor das Revolutionsgericht
gestellt und aufgrund der obengenannten Vorwürfe und Gefährdung der
nationalen Sicherheit zu 17 Jahren Haft verurteilt worden. Anschliessend
sei er ins E._______-Gefängnis verlegt und in die Gemeinschaftszelle Nr.
3 für politische Häftlinge gebracht worden. Nach 11 Monaten und 12
Tagen im Gefängnis habe er eine Woche Hafturlaub beantragt, welcher
ihm aufgrund einer Sicherheitsleistung seines Onkels gewährt worden
sei. Am Abend des ersten Tages seines Hafturlaubs sei er geflüchtet.
Sein Onkel habe die Ausreise organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
verfügte die Wegweisung nach Spanien und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 2. März 2011 (vorab per Telefax) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei
anzuweisen, nach Art. 16 Abs. 3 eventualiter nach Art. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-Verordnung, nachfolgend
Dublin-II-VO) auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen. Der Beschwerde sei ausserdem die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei mittels
provisorischer Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer, es sei die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zusammen mit der Beschwerde reichte er eine Bestätigung der
islamischen Glaubensgemeinschaft vom 22. Januar 2011, ein
Informationsblatt des Zivilstandsamts F._______ vom 18. Januar 2011,
einen Brief seiner Partnerin, eine Bescheinigung der Einwohnerdienste
der Stadt G._______ sowie ein ärztliches Zeugnis (betreffend seine
Partnerin) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2011 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme
provisorisch aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 gewährte die
Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
lehnte dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
F.
In seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 23. März 2011 setzte sich
das BFM mit den Vorbringen der Beschwerde auseinander, hielt indessen
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vollumgänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In der Replik vom 12. April 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Er reichte ein Dokument (in Kopie und ohne Übersetzung)
zu den Akten, welches den Hafturlaub im Iran und somit seine Rückkehr
dorthin belegen soll.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet darüber, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2. Die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die
Vorinstanz indes materiell geprüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition
zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich
des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der
Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits
vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen (vgl. E. 6).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
4.2. Vorliegend stehen der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Spanien und die nachträgliche Zustimmung Spaniens zu dessen
Rückübernahme aufgrund der Aktenlage fest. Damit ist Spanien gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68)
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
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Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) i.V.m. der
Dublin-II-VO staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig.
4.3. Die Vorinstanz hält sodann in der angefochtenen Verfügung fest, ein
Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit
Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am (…) in Spanien
um Asyl ersucht habe. Gestützt darauf habe das BFM am 25. Januar
2011 die Behörden Spaniens um dessen Übernahme im Sinne von Art.
16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersucht. Die Behörden Spaniens hätten
innerhalb der festgelegten Frist dazu keine Stellung genommen, dieses
aber am 9. Februar 2011 nachträglich gutgeheissen. Am 4. Januar 2011
sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Überstellung nach
Spanien gewährt worden. Er habe dabei geltend gemacht, Spanien im
Herbst 2009 verlassen zu haben und in den Iran zurückgekehrt zu sein,
bevor er im Oktober 2010 in die Schweiz gereist sei. Die angebliche
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran erscheine indessen nicht
glaubhaft. Weder sei plausibel, dass die spanischen Behörden seine
Ausreise respektive das Verschwinden nicht bemerkt haben sollen, noch
entspreche die angeblich freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat mit
Ersatzreisedokumenten dem Verhalten einer tatsächlich gefährdeten
Person. Der Beschwerdefürer könne auch keine Dokumente zu seiner
Rückkehr oder der Wiederausreise vorlegen und es bleibe unklar, wie
diese Reise finanziert worden sei. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Spaniens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
widerlegen. Somit sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten. Das BFM erachtete ausserdem den Vollzug der Wegweisung
nach Spanien als zulässig, zumutbar und möglich.
4.4. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer Gründe
geltend, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstünden. Er hält
daran fest, Spanien verlassen zu haben und mit einem Laissez-Passer
der iranischen Botschaft in Madrid in den Iran zurückgekehrt zu sein, um
dort seiner Mutter und seiner Schwester beizustehen. Da er einen
negativen Asylentscheid in Spanien erhalten habe, hätte er sowieso
früher oder später das Land verlassen müssen. Es sei nicht davon
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auszugehen, dass jede Ausreise von den spanischen Behörden registriert
werde. Seine Ausführungen zur Ausreise seien – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – sehr glaubhaft. Er könne die genaue
Reiseroute angeben, den Preis des Flugtickets beziffern und auch die
Fluggesellschaften benennen, mit denen er geflogen sei. Der
Beschwerdeführer habe sich 11 Monate im Iran aufgehalten, somit
komme Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zur Anwendung und Spanien sei nicht
mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ausserdem
führe er eine Beziehung mit einer Frau, die in der Schweiz als
anerkannter Flüchtling lebe. Sie hätten am 22. Januar 2011 nach Brauch
geheiratet und würden beabsichtigen, zivil zu heiraten. Sie seien
diesbezüglich bereits auf dem Zivilstandsamt gewesen und würden sich
darum bemühen, die nötigen Papiere zu beschaffen. Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers sei demnach gemäss Art. 7 Dublin-II-VO in der
Schweiz zu behandeln. Sodann würden auch Gründe vorliegen, die einen
Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO
rechtfertigen würden.
4.5. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Rückkehr in den Iran fest und führt aus, dass es sich bei den Angaben
über Flugpreis und Flugroute um öffentlich zugängliche Informationen
handle und die blosse Wiedergabe derselben kein taugliches Indiz für die
angebliche Rückkehr in den Iran seien. Ausserdem hätten sich in den
Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Finanzierung des
Flugtickets Widersprüche ergeben. So bleibe aufgrund seiner
widersprüchlichen Aussagen unklar, ob er das Ticket selber bezahlt habe,
es ihm von seinem sozialen Netz in Spanien bezahlt oder aber von der
iranischen Botschaft finanziert worden sei. Auch habe er bisher keine
Bestätigung oder Beweismittel zu seiner angeblichen Rückkehr
beziehungsweise Wiederausreise vorgelegt.
Was die geltend gemachte Heirat und die in diesem Zusammenhang
beantragte Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz betreffe, sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau eine Beziehung
führe, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei. Die beiden hätten
nach Brauch geheiratet und die Absicht nach Schweizerischem Recht zu
heiraten. Der Beschwerdeführer könne sich indessen nicht auf Art. 7
Dublin-II-VO berufen, da er und seine Partnerin nicht als in eheähnlicher
Gemeinschaft zusammenlebende Personen betrachtet werden könnten.
Der Beschwerdeführer halte sich seit drei Monaten in der Schweiz auf
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und sei im Kanton Graubünden wohnhaft. Seine Partnerin sei im Jahr
2009 eingereist, zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch
in Spanien aufgehalten und mit einer Spanierin zusammengelebt habe
und sei im Kanton Zürich wohnhaft. Bei den Betroffenen handle es sich
somit keinesfalls um nichteheliche dauerhafte Beziehungspartner. Dies
werde zusätzlich durch den Umstand untermauert, dass die Partnerin des
Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zur Person vom 4. Januar
2011 von diesem nicht erwähnt worden sei. Dies obwohl er gegenüber
dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons H._______ am 18. März
2011 zu Protokoll gegeben habe, nur wegen ihr in die Schweiz
gekommen zu sein.
Zu dem in der Beschwerde beantragten Selbsteintritt beziehungsweise
zur Souveränitätsklausel sei Folgendes festzuhalten: Bei Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO handle es ich um eine Kann-Bestimmung und somit gebe es
keine völkerrechtliche Verpflichtung, bei bestimmten Kategorien auf die
Anwendung der Dublin-II-VO zu verzichten. Es bleibe somit grundsätzlich
dem innerstaatlichen Recht oder dem Ermessen der Behörden
anheimgestellt, in welchen Fällen selbst eingetreten werde. Da weder in
der Dublin-II-VO noch im nationalen Recht Kriterien oder Bespiele
genannt würden, bei welchen das Selbsteintrittsrecht zwingend zu prüfen
sei und die Literatur beziehungsweise die Europäische Kommission
davon ausgehe, dass die Anwendung der Souveränitätsklausel eine
Ausnahme bleiben müsse und sich deren Anwendung, wenn überhaupt
nur aus humanitären Gründen oder weil eine Verletzung der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder der Grundrechte drohe,
aufdränge, gebe es keine allgemeine Kriterienliste. Vielmehr prüfe das
BFM im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt angezeigt sei, weil die Gefahr einer
Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte bestehe oder
humanitäre Gründe vorliegen würden, welche die asylsuchende Person in
besonders schwerwiegender Weise belasten würden und daher die
Ausnahme vom Effet-utile-Prinzip rechtfertigten. Mit dem Entscheid des
BFM vom 10. Februar 2011 drohe weder eine Verletzung der EMRK noch
der Grundrechte. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz sei für die Einleitung und Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend erforderlich und es stehe den
Betroffenen offen, für den Beschwerdeführer nach positivem Ausgang
des Ehevorbereitungsverfahrens um Ausstellung einer
Einreisebewilligung zwecks Heirat nachzusuchen.
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4.6. In der Replik wird ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Heimreise
nicht geglaubt werden könnten, weil er widersprüchliche Angaben zur
Finanzierung des Flugtickets mache, gehe fehl, zumal es sich dabei nicht
um zentrale Vorbringen handle und sich der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang leicht irren könne. Daraus könne aber nicht geschlossen
werden, dass die Heimreise gar nicht stattgefunden habe. Zudem wurde
eine Bestätigung des Hafturlaubs des Beschwerdeführers vom 17.
Oktober 2010 in Kopie eingereicht, was bestätige, dass der
Beschwerdeführer in den Iran zurückgekehrt und dort festgenommen
worden sei. Das Dokument sei von Amtes wegen zu übersetzen.
Ausserdem sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Dokument im
Original vorliege. Wie lange dies daure, könne nicht gesagt werden.
Somit sei klar, dass der Beschwerdeführer aus Spanien ausgereist sei,
was zur Folge habe, dass die Schweiz und nicht Spanien für die
Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei.
Ausserdem werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Partnerin
im Rahmen der Befragung zur Person nicht erwähnt zu haben. Dies lasse
sich damit erklären, dass er ihr keine Probleme habe machen wollen.
Weder kenne er die Gesetze noch das Asylverfahren in der Schweiz. Er
habe nicht gewollt, dass sein unsicherer Status irgendwelche negativen
Auswirkungen für seine Partnerin habe.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz würde eine Ausschaffung
des Beschwerdeführers sehr wohl zu einer Verletzung der EMRK führen,
namentlich würde dadurch Art. 8 EMRK verletzt. Es sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits in
der Moschee geheiratet hätten und sobald als möglich auch zivil heiraten
möchten.
5.
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der
Auffassung des BFM bezüglich der angeblich erfolgten Rückkehr des
Beschwerdeführers in seine Heimat anschliesst und diese als nicht
glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, die
genaue Reiseroute, die Fluggesellschaften, mit denen er geflogen sein
will, und auch den Preis des Flugtickets genau zu benennen. Die
Aussagen zur Finanzierung desselben fallen überdies – wie das BFM in
der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – widersprüchlich
aus. Entgegen den Ausführungen in der Replik handelt es sich bei der
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Finanzierung indessen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht um ein unwichtiges Detail, handelt es sich doch bei den vom
Beschwerdeführer als Preis genannten 780 Euro um einen
beträchtlichen Geldbetrag, zumal der Asylsuchende – wie in der
Beschwerdeschrift geltend gemacht – bedürftig ist. Deshalb dürfte vom
Beschwerdeführer erwartet werden, dass er widerspruchsfreie Angaben
zur Finanzierung des Flugtickets hätte machen können. Abgesehen von
diesen Unklarheiten vermag der Beschwerdeführer auch keinen
tauglichen Beweis für seine angebliche Rückkehr in seinen Heimatstaat
und die geschilderten Ereignisse zu erbringen. So kommt der zusammen
mit der Replik eingereichten Kopie seiner Haftentlassung keinerlei
Beweiswert zu, zumal Kopien leicht der Manipulation zugänglich sind. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer seit der Befragung vom 4. Januar 2011 ausreichend
Zeit gehabt hätte, rechtsgenügliche Beweismittel aus dem Ausland zu
beschaffen und diese einzureichen. Das Gesuch um amtliche
Übersetzung des Beweismittels ist abzulehnen. Auch dem Antrag, es sei
mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Originaldokument vorliege, wird
nicht stattgegeben, ist doch seit der Einreichung der Kopie der
angeblichen Haftentlassung inzwischen mehr als ein Monat vergangen.
Somit kann zusammenfassend gesagt werden, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angebliche Heimreise in den
Iran zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.2. Auf Beschwerdeebene wird zudem vorgebracht, der
Beschwerdeführer führe eine Beziehung zu einer Frau, die in der Schweiz
als anerkannter Flüchtling lebe, sei mit dieser nach Brauch verheiratet
und beabsichtige einen zivilen Eheschluss in der Schweiz. Somit sei
gemäss Art. 7 Dublin-II-VO die Schweiz für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Diesbezüglich ist
vorab in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung festzuhalten, dass diese Frau, welche der Beschwerdeführer
am 22. Januar 2011 nach Brauch geheiratet hat, anlässlich der
summarischen Befragung vom 4. Januar 2011 unerwähnt geblieben ist.
Die diesbezügliche Erklärung in der Replik, der Beschwerdeführer habe
seine Partnerin nicht erwähnt, weil er das Asylverfahren in der Schweiz
nicht kenne und nicht gewollt habe, dass ihr irgendwelche Nachteile aus
seinem Verhalten erwachsen würden, erscheint konstruiert und vermag
nicht zu überzeugen.
Hat ein Asylbewerber einen Familienangehörigen – ungeachtet der
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Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, dem das
Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gewährt wurde, so ist gemäss
Art. 7 Dublin-II-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags
zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Als
Familienangehöriger gilt gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter anderem
der Ehegatte des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des
Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt. Der
Beschwerdeführer ist im Januar in die Schweiz gekommen, lebt in einem
anderen Kanton als seine Partnerin und befindet sich ausserdem gemäss
Akten seit einiger Zeit in Ausschaffungshaft. Ausserdem kann den Akten
entnommen werden, dass er während seines Aufenthaltes in Spanien
dort mit einer anderen Frau zusammengelebt hatte. In Übereinstimmung
mit der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung kann im
vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer und seine Partnerin eine dauerhafte Beziehung führen.
Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-
VO nicht erfüllt.
5.3. Was den in der Beschwerdeschrift beantragten Selbsteintritt der
Schweiz anbelangt, ist vorab ebenfalls vollumfänglich auf die generellen
Ausführungen zum Selbsteintritt in der vorinstanzlichen Verfügung zu
verweisen. Wie das BFM zutreffend ausführt, stellt der Selbsteintritt die
Ausnahme dar, ist nicht beim Vorhandensein genereller Kriterien
gerechtfertigt, sondern im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend ist auch nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Selbsteintritt nicht
angezeigt, zumal weder eine Verletzung der EMRK noch der Grundrechte
droht. Den Akten lassen sich auch keine anderen Gründe entnehmen, die
gegen den Vollzug der Überstellung nach Spanien sprechen würden. Es
besteht kein Anlass zur Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines
Asylverfahrens in Spanien aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt. Auch ist
für den Beschwerdeführer die Anwesenheit in der Schweiz für die
Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend
erforderlich. Zudem hat er nach erfolgreich durchlaufenem
Ehevorbereitungsverfahren die Möglichkeit von Spanien aus um
Ausstellung einer Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Somit
ist, entgegen der Beschwerdevorbringen, nicht davon auszugehen, das
BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO gehabt.
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5.4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das BFM zu
Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Somit erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sowie die
eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese nicht zu einer anderen
Beurteilung zu führen vermögen.
6.
Die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien
entspricht der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um
ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt – und steht im Einklang mit der Bestimmung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG, wobei im Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist. Auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
stellt sich in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der
vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung muss, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden. So sind allfällige
Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen.
Wie vorstehend aufgezeigt, besteht vorliegend kein Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu
bestätigen ist.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dessen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
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65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011
gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner
Versand: