B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1412/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Juan Fabian,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. März 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder am 14. Dezember 2018 in
der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass die portugiesischen Behörden den Beschwerdeführenden vom
(…) bis (…) gültige Visa ausgestellt hatten,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom
9. Januar 2019 (BzP) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit von Portugal zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt wurde,
dass sie dazu ausführten, sie hätten Angst davor, nach Portugal zu gehen
und befürchteten, der Familie könnte dort etwas zustossen,
dass das SEM die portugiesischen Behörden am 24. Januar 2019 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden und ihren Kindern gestützt auf Art. 12
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die portugiesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
6. März 2019 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2019 – eröffnet am 19. März
2019 – auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Portugal verfügte und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. März 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
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und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, das Asyl-
gesuch sei in der Schweiz zu behandeln, sie seien vorläufig aufzunehmen
und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde um Akteneinsicht sowie nach
Gewährung der Einsicht um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin gleichentags mit superprovisorischer Mass-
nahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung
vom 29. März 2019 – unter Beilage einer Kopie des Aktenverzeichnisses
des SEM – aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt dieser, diejenigen Ak-
tenstücke zu bezeichnen, in welche er um Einsicht ersuche, wobei bei un-
genutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten fortgesetzt werde,
dass sich der Rechtsvertreter innert Frist nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht
einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum er-
teilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist, sofern der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahre beziehungsweise
das Visum seit weniger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antrag-
steller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12
Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO),
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dass den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen von den portugie-
sischen Behörden vom (…) bis (…) gültige Visa ausgestellt wurden,
dass die portugiesischen Behörden sodann dem Gesuch um Übernahme
der Beschwerdeführenden am 6. März 2019 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Portugals somit grundsätzlich gegeben ist, diese
von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal weise sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO auf,
dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden sich an die portugiesischen Behörden
wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass weiter zu prüfen ist, ob aufgrund gesundheitlicher Probleme eine Ge-
fährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe
für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
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darstellen kann, namentlich wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste
und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, er habe nur noch
eine (…) und manchmal Schmerzen, und er gemäss Bericht von
Dr. med. F._______ vom 18. Februar 2019 zur Behandlung von (…) und
(…) Medikamente ([…] und […]) erhalten hat, weitere Arztberichte jedoch
nicht vorliegen, namentlich auch nicht im Zusammenhang mit der (…),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP ausführte, sie habe auf-
grund der (…) manchmal (…) oder (…) im (…), sie indes dazu keine ärzt-
lichen Berichte eingereicht hat,
dass aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, dass sich der Sohn
D._______ am Innenohr verletzt hat, er deshalb im (…) behandelt wurde
und der Verdacht auf eine (…) vorliegt,
dass sich aus dem vorstehend Aufgeführten keine medizinische Notlage
im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ergibt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die portugie-
sischen Behörden den Beschwerdeführenden und ihren Kindern den Zu-
gang zur notwendigen medizinischen Versorgung verweigern würden,
dass folglich der Wegweisungsvollzug nach Portugal unter Beachtung der
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen
ist, mithin auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verneinen ist, womit
keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch das SEM zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für
eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vor-
liegt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass der am 27. März 2019 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der am 27. März 2019 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef