Abtei lung V
E-1413/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Pakistan,
vertreten durch Michael Pfeiffer [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N.[...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1413/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Januar
2009 auf dem Luftweg von Pakistan nach Italien reiste, von wo aus er
nach neuntägigem Aufenthalt weiter in die Schweiz gelangte,
dass er am 27. Januar 2009 ohne Einreichung von Reise- beziehungs-
weise Identitätsdokumenten im Empfangs- und Verfahrenszentrum Val-
lorbe um Asyl nachsuchte,
dass er an diesem Tag erstmals unter Hinweis auf die Möglichkeit ei-
nes Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
ein Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen (A3/1),
dass er in der Folge nach Altstätten transferiert wurde, wo er am
4. Februar 2009 vom BFM zu seiner Person und den Ausreisegründen
befragt wurde,
dass er dabei angab, ein ethnischer Punjabi sunnitischen Glaubens
aus B._______ (Pakistan) zu sein,
dass er religiös verheiratet sei und im Heimatland seine Ehefrau sowie
[Kinder] zurückgelassen habe,
dass sein Vater in B._______ seit 1997 [ein Unternehmen] mit dem
Namen "C._______" besessen und er für diese Firma als [...] gearbei-
tet habe,
dass die Firma nun aufgrund der Probleme, die ihn zur Ausreise ver-
anlasst hätten, geschlossen sei,
dass in Pakistan sodann noch seine Mutter [und Geschwister] leben
würden,
dass der Beschwerdeführer, nach seinen bisherigen Bemühungen zur
Beschaffung von Identitätspapieren gefragt, angab, er habe das dies-
bezügliche (von ihm unterzeichnete) Merkblatt noch nicht gelesen,
dass er im Moment ohnehin keine Papiere beschaffen könne, sondern
mindestens drei Monate Zeit brauche, um seinen in Pakistan zurück-
gelassenen Pass zu beschaffen,
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dass der Beschwerdeführer eine Papiernotiz auf sich trug, welche sei-
ne Personalien, den Namen des Vaters und die Passnummern
beinhaltete,
dass er - darauf angesprochen - ausführte, er habe dies aufge-
schrieben, um keine Fehler zu machen,
dass er, nach seinen Asylgründen gefragt, angab, sein Vater sei am
[Datum] von einer Gruppe von neun Leuten, welche vermutlich der Is-
lamistengruppierung "D._______" zugehört hätten, ermordet worden,
dass er gegen diese Leute, von denen er zwei mit dem Vornamen
(E._____ und F._______) gekannt habe, Anzeige erstattet habe,
dass die angezeigten Leute jedoch immer noch frei herumlaufen wür-
den,
dass anfänglich zwar alle Beschuldigten festgenommen worden seien,
bis auf einer aber alle bald wieder freigelassen worden seien,
dass es zirka im September/Oktober 2007 zu einer Gerichtsverhand-
lung gekommen sei, anlässlich welcher die Freilassung aller Beschul-
digten verfügt worden sei,
dass der Fall weiterhin vor Gericht hängig sei, dass der Untersuch-
ungsbeamte wegen Manipulation der Untersuchung sechs oder sieben
Monate nach dem "Fall" vom Dienst suspendiert worden sei,
dass die Familie nach der Freilassung des letzten Beschuldigten auf
verschiedene Art bedroht worden sei und sie deshalb mal hier und mal
dort gelebt habe, wobei sie zwischendurch nach Hause zurückgekehrt
sei,
dass sie auch telefonisch bedroht worden seien und deshalb das Tele-
fon abgemeldet hätten,
dass der suspendierte Untersuchungsbeamte zusammen mit den Geg-
nern die Familie ebenfalls belästigt habe und vom Beschwerdeführer
Geld verlangt habe,
dass die Beschuldigten vier Monate später vor dem Haus geschossen
und mit der Ermordung gedroht hätten,
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dass sie zudem den Rückzug der Anzeige verlangt hätten,
dass er auch auf dem Motorrad verfolgt worden sei und die Leute in
die Luft geschossen hätten,
dass es viele Dokumente gebe, welche das Gesagte beweisen könn-
ten, und er diese beibringen werde, wobei er reichlich Zeit brauche
und keine Frist nennen könne,
dass am 12. Februar 2009 eine Anhörung des Beschwerdeführers
nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] stattfand,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Bemühungen zur Be-
schaffung von Identitätspapieren erneut angab, nichts unternommen
zu haben, da er nichts habe riskieren wollen beziehungsweise seine
Angehörigen nicht habe in Gefahr bringen wollen,
dass die Verwandten wegen seiner Schwierigkeiten in Pakistan zudem
nichts mehr von ihm wissen wollten,
dass es ihm - wahrscheinlich wegen einer falschen Telefonnummer -
nicht gelungen sei, sich in dieser Sache an seinen pakistanischen An-
walt zu wenden,
dass sich sein Pass, den er sich im August 2008 habe ausstellen las-
sen, und die Identitätskarte nach wie vor zu Hause befänden,
dass er diese nicht mitgenommen habe, weil er sehr in Eile gewesen
sei und niemanden habe informieren wollen, wo er hingehe,
dass er zwar zwischenzeitlich mit seinem Schwager gesprochen habe,
dieser ihm aber bezüglich der Beschaffung des Passes auch nicht be-
hilflich sein könne, da er nie zu ihm nach Hause gehe, beziehungswei-
se (auf Nachfrage), dass er eventuell doch nochmals mit dem Schwa-
ger Kontakt aufnehme und diesen anweise, die Papiere an das Transit-
zentrum zu senden,
dass sein Onkel Zeuge der Ermordung des Vaters geworden sei,
dass dieser sich im fraglichen Moment nämlich in der Nähe beim Fri-
seur befunden habe, als die Schüsse gefallen seien, wobei er sich so-
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gleich auf die Strasse begeben habe, wo er die neun schiessenden
Personen habe erkennen können,
dass der Onkel in der Folge eine Anzeige gegen die ihm namentlich
bekannten Täter erstattet habe,
dass es zirka eineinhalb bis zwei Monate später zur Verhaftung der
neun Männer gekommen sei, wobei acht Männer nach eineinhalb bis
zwei Monaten wieder freigelassen worden seien,
dass nach zirka vier Monaten auch der letzte Beschuldigte namens
G._______ gegen Kaution freigelassen worden sei,
dass er nach dessen Entlassung im Mai/Juni 2008 auf dem Motorrad
verfolgt worden sei, wobei er sich durch einen Sprung vom Motorrad
und durch Flucht in diverse Gassen mit Hilfe Gottes vor den Schüssen
der Verfolger habe retten können,
dass bereits vorher, nämlich zirka 20 Tage nach der Freilassung der
ersten acht Beschuldigten, einmal auf sein Haus geschossen worden
sei,
dass er damals den Vorfall habe zur Anzeige bringen wollen, die Poli-
zei diese jedoch nicht entgegengenommen habe, nachdem er als mut-
massliche Täter E._______ und F._______ genannt hatte,
dass zirka im Januar 2008 der Untersuchungsbeamte aus disziplinar-
ischen Gründen entlassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer auch telefonisch bedroht worden sei und
deshalb im Juli 2008 das Telefon abgemeldet habe,
dass nachher nichts Nennenswertes mehr geschehen sei,
dass er im Januar 2009 ausgereist sei, weil er stets Angst gehabt
habe und sich nicht habe frei habe bewegen können,
dass dem Beschwerdeführer zu den Abweichungen in seinen Aussa-
gen anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er sich dabei im Wesentlichen auf Falschprotokollierung und
Missverständnisse berief,
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dass am 18. Februar 2009 ohne erkennbaren Absender diverse Pass-
kopien ins Transitzentrum Altsätten gefaxt wurden,
dass das BFM sodann Abklärungen betreffend das vom Beschwerde-
führer angegebene Flugrouting vornahm und sich herausstelle, dass
am angeblichen Reisetag, dem 16. Januar 2008, kein PIA-Flug Laho-
re-Mailand stattfand,
dass das BFM mit Entscheid vom 26. Februar 2009, eröffnet gleichen-
tags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
und deren Vollzug anordnete,
dass am 4. März 2009 beim BFM weitere Faxe von hauptsächlich in
Urdu verfassten Beweismitteln eingingen, bei denen es sich (gemäss
späterer Beschwerdeschrift) um den Vater des Beschwerdeführers be-
treffende Zeitungsartikel, die Identitätskarte des Vaters, einen Polizei-
rapport, einen Augenzeugenbericht sowie den Entlassungsbefehl des
Untersuchungsbeamten handeln dürfte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsver-
treters vom 5. März 2009 (vorab per Fax, Postaufgabe am 6. März
2009) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und
das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass der Eingabe vom 6. März 2008 die dem BFM bereits gefaxten
Beweismittel (erneut in Kopie) beilagen und der Beschwerdeführer gel-
tend machte, die Originale seien bereits der Post übergeben worden,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Einräumung einer
Frist zwecks Einreichung der Originalbeweismittel ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. März
2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
auf einen späteren Zeitpunkt verschob und dem Beschwerdeführer
eine dreissigtägige Beweismittelfrist ansetzte,
dass sie ihn aufforderte, seinen Pass und die Originale der eingereich-
ten Faxe beizubringen und die fremdsprachigen Dokumente über-
setzen zu lassen,
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dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Passkopien darauf auf-
merksam gemacht wurde, dass einige Seiten fehlen würden, und von
ihm - für den Fall des Ausbleibens des Originalpasses - mindestens
das Nachreichen dieser fehlenden Seiten verlangt wurde,
dass diese Instruktionsverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers am 11. März 2009 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer die Frist zum Beibringen der geforderten
Dokumente und Übersetzungen ungenutzt verstreichen liess,
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2009 dem Kanton H._______
zugewiesen wurde, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom
25. März 2009 das Mandat ohne Angabe von Gründen niederlegte,
dass mit Eingabe vom 18. Mai 2009 der heutige Rechtsvertreter die
Mandatsübernahme mitteilte, dass er gleichzeitig die Kopie eines an
den Beschwerdeführer adressierten postalischen Abholscheines be-
treffend eine Einschreibesendung, aufgegeben im Kanton I._______,
einreichte und mitteilte, der Beschwerdeführer habe die Abholfrist für
die Sendung (vom 26. März bis zum 2. April) verpasst und in der Folge
am 14. Mai 2009 den heutigen Vertreter aufgesucht und bevollmäch-
tigt,
dass es sich bei der nicht abgeholten Einschreibesendung möglicher-
weise um die aus dem Heimatland gesandten Original-Beweisunterla-
gen handle, die dem Beschwerdeführer nach dem Adresswechsel vom
Transitzentrum in den Kanton H._______ nachgesandt worden wären,
seither aber nicht mehr auffindbar seien,
dass der Beschwerdeführer damit belegen wolle, dass es ihm nicht am
Interesse an seinem Verfahren mangle,
dass der heutige Vertreter des Beschwerdeführers schliesslich mit Ein-
gabe vom 25. Mai 2009 Fotokopien der bisher fehlenden Seiten des
Reisepasses sowie, ohne entsprechendes Zustellcouvert, eine Origi-
nal-Identitätskarte Nr._______ zu den Akten reichte, welche ein
Freund dem Beschwerdeführer aus Pakistan habe zukommen lassen,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
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halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM zum Fehlen von Original-Identitätspapieren im ange-
fochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer habe trotz mehr-
maliger Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
eingereicht,
dass er zwar in Aussicht gestellt habe, den im August 2008 ausgestell-
ten Pass und die Identitätskarte, die er beide zu Hause gelassen habe,
irgendwann beizubringen,
dass er stattdessen nur eine unvollständige Passkopie eingereicht
habe, aus welcher sodann als Ausstellungsdatum der 12. Juni 2008
hervorgehe, dass aufgrund der konkreten familiären und postalischen
Verhältnisse eine effiziente Papierbeschaffung hätte möglich sein müs-
sen,
dass der Beschwerdeführer nur pauschale, wenig überzeugende Er-
klärungen für seine Säumnis vorgebracht habe, dass er beispielsweise
angeführt habe,
seine Familienangehörigen wollten wegen seiner Probleme nichts
mehr von ihm wissen,
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dass das BFM insgesamt erwog, das Fehlen nachvollziehbaren Be-
mühens, um die Identität mittels rechtsgenüglicher Papiere zu bele-
gen, lasse auf die fehlende Bereitschaft zur Vorlage seiner Original-
papiere schliessen,
dass es in diesem Zusammenhang weiter darauf hinwies, dass sich
der Beschwerdeführer seine Personalien auf einem Zettel notiert und
diesen Umstand damit erklärt habe, er habe keine Fehler machen wol-
len,
dass es in der Folge weitere Unstimmigkeiten anführte, so die Angabe
unterschiedlicher Namen seines angeblichen Schleppers sowie den
Umstand, dass der angegebene Flug der pakistanischen Fluggesell-
schaft PIA vom 16. Januar 2009 nicht stattgefunden habe,
dass es daraus folgerte, der Beschwerdeführer wolle den Schweizer
Behörden offensichtlich weder seine Identität noch den Reiseweg of-
fenlegen,
dass aufgrund des erwähnten Sachverhalts keine entschuldbaren
Gründe vorlägen, die es dem Gesuchsteller verunmöglichten, Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche obstehenden Erwäg-
ungen als zutreffend erachtet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbrachte,
er habe geglaubt, eine Kopie des Originalausweises würde für ein Ein-
treten auf sein Asylgesuch ausreichen,
dass er sich speziell darum bemüht habe, sämtliche Seiten seines
Passes in guter Kopiequalität einzureichen,
dass er die Zusendung des Passes bereits veranlasst habe und zu er-
warten sei, dass es in den nächsten Tagen eintreffe,
dass diese Stellungnahme als gänzlich unbehelflich zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer mehrmals deutlich darauf hingewiesen
wurde, dass er Original-Ausweisepapiere abzugeben habe,
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dass offenbar die in der Beschwerde vom 5. März 2009 angeführte Be-
hauptung, die Originalpapiere seien bereits der Post übergeben wor-
den, nicht zutreffend ist, ansonsten diese längst eingetroffen wären,
dass indessen der Originalpass nach wie vor nicht eingereicht worden
ist, sondern einzig Fotokopien dieses Dokuments (die letzten fehlen-
den Kopien eingereicht mit Eingabe vom 25. Mai 2009) vorliegen, und
dass auch die Identitätskarte erst mit Eingabe vom 25. Mai 2009, ohne
Zustellcouvert, zu den Akten gereicht wurde,
dass auch die Eingabe des heutigen Vertreters vom 18. Mai 2009 led-
iglich zu belegen vermag, dass dem Beschwerdeführer im März 2009
ein Einschreibebrief aus I._______ zugestellt wurde oder zugestellt
werden sollte, dass indessen die Behauptung, es habe sich um die Be-
weisunterlagen aus dem Heimatland gehandelt, die nun verloren ge-
gangen seien, nicht belegt ist und unbehelflich bleibt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 25. Mai 2009
seine Original-Identitätskarte eingereicht hat, die ihm angeblich aus
Pakistan zugestellt worden sei, wobei, wie bereits erwähnt, ein Zustell-
couvert nicht vorliegt,
dass diese verspätete Einreichung eines Identitätsdokumentes erst im
Beschwerdeverfahren nichts daran ändern kann, dass das BFM nach
dem Gesagten grundsätzlich zu Recht den Nichteintretenstatbestand
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, und nicht zur Kassat-
ion der angefochtenen Verfügung führt (vgl. hierzu die weiterhin zutref-
fenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E 5.c.aa S. 109
f.),
dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Fehlen der Pap-
iere beziehungsweise der Entschuldbarkeit die diesbezüglichen vorin-
stanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermag,
dass die Vorinstanz weiter erwog, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht,
dass sie im Folgenden widersprüchliche Angaben betreffend Anzeige-
erhebung und Festnahmedauer sowie -zeitpunkt des Hauptverdächtig-
en anführte,
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dass sie weiter den Zusammenhang zwischen der letzten Drohung der
Beschuldigten im Juli 2008 und der Ausreise im Januar 2009 in Frage
stellte,
dass die Vorinstanz sodann erwog, bis zum Entscheiddatum seien kei-
ne Beweismittel eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer diese in
Aussicht gestellt habe und im Heimatland anwaltlich vertreten gewe-
sen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung teilt, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an Art. 7 AsylG
nicht zu erfüllen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, vor Racheakten der der
Ermordung des Vaters beschuldigten Personen geflohen zu sein,
nachdem die heimatlichen Behörden ihrer Pflicht zur strafrechtlichen
Ahndung dieses Verbrechens nicht nachgekommen seien und die An-
geschuldigten auf freien Fuss gesetzt hätten,
dass mit der Vorinstanz an der Darstellung der bisherigen angeblich
mangelhaften Strafverfolgung der neun Täter massive Zweifel anzu-
bringen sind,
dass die Schilderung der einzelnen Vorfälle in der Tat zahlreiche Diver-
genzen in zeitlicher Hinsicht aufweist, hinsichtlich welcher auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen werden darf,
dass der Beschwerdeführer nach Erlass des vorinstanzlichen Ent-
scheides diverse fremdsprachige Dokumente in Kopie einreichte, von
denen nur der in Englisch verfasste Entlassungsbefehl des Untersuch-
ungsbeamten ("Order") verständlich ist,
dass der Beschwerdeführer darauf verzichtete, der Aufforderung zur
Einreichung der Originale und der Übersetzungen sämtlicher Beweis-
mittel nachzukommen, und mit Eingabe vom 25. Mai 2009 diesbezüg-
lich einzig ausführte, es sei schwierig, einen Urdu-sprachigen Überset-
zer zu finden,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beweiskraft von Kopien aufgrund
deren leichter Manipulierbarkeit grundsätzlich als gering einzustufen
ist,
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dass hinsichtlich des eingereichten Entlassungsbefehls ungeachtet
dieses Umstandes diverse Unstimmigkeiten festzustellen sind,
dass beispielsweise der Vorname des ermordeten Vaters darin ab-
weichend von der eingereichten Passkopie und den im Empfangszent-
rum gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht mit J._______,
sondern mit K.______ vermerkt ist,
dass die neben den acht Freigelassenen erwähnte Person im Doku-
ment den Namen L._______ trägt, während der Beschwerdeführer die-
se Person mit G._______ benannte,
dass dem Befehl sodann die Entlassung des Untersuchungsbeamten
per 7. 4. 2008 zu entnehmen ist und dieses Datum nicht mit den Anga-
ben des Beschwerdeführers ("6 bis 7 Monate nach dem Fall"; "vermut-
lich war das Anfang 2008"; Empfangsstellenprotokoll Seite 8) überein-
stimmt,
dass es sich laut diesem Befehl um eine von 18 Verfehlungen des Un-
tersuchungsbeamten handeln soll, die zentrale Rolle der Verfehlung im
Falle des Beschwerdeführers dabei erstaunt und den Verdacht aufkom-
men lässt, es handle sich um ein käuflich erworbenes, für das Asylver-
fahren produziertes Beweismittel,
dass dem Entlassungsschreiben, welches im Übrigen für die Gewähr
eines rechtsstaatlichen Verfahrens mittels Intervention auf höhener
Ebene sprechen würde, ob dieser Unzulänglichkeiten keine ausreich-
ende Beweiskraft zuzukommen mag,
dass weiter zu erwähnen ist, dass auch die Angaben zu den Behellig-
ungen, bei welchen es zur Schussabgabe gekommen sei, unklar aus-
gefallen sind und der Vorfall bei der zweiten Anhörung eine Steigerung
erfahren hat, will sich der Beschwerdeführer doch nur durch einen
Sprung vom Motorrad und anschliessender Flucht durch viele Gassen
vor den von hinten abgefeuerten Schüssen in Sicherheit gebracht
haben,
dass schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit-
tels Kündigung des Telefonanschlusses den Behelligungen von Juli
2008 bis zur Ausreise habe entgegen können, die Vorbringen zweifel-
haft erscheinen lässt und jedenfalls den Schluss nahelegt, dass der
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Beschwerdeführer allfälligen Angriffen von feindlich gesinnten Privat-
Personen innerhalb Pakistans entgehen könnte,
dass das BFM insgesamt zu Recht erwogen hat, die Vorbringen er-
füllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht,
dass das BFM sodann auch zutreffend erwogen hat, es seien keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, und sich
diese Einschätzung nach Ausbleiben der angekündigten Originale be-
stätigen lässt,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpol-
izeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die
gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art.
44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verl-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
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dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht stattzugeben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
E-1413/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und [den Kanton].
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: am :
Seite 17