B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1413/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 10. April 2008, flog von Colombo aus nach Malaysia und hielt
sich dort einen Monat lang auf. Am 8. Juni 2008 reiste er auf dem Luftweg
weiter nach Italien und gelangte anschliessend am 11. Juni 2008 mit ei-
nem Kleinbus illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Dort erhob das BFM
am 17. Juni 2008 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reise-
weg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 29. April 2009
hörte ihn das BFM in Wabern einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______ im Van-
ni-Gebiet. Im Jahre 1985 seien seine Eltern von der Armee umgebracht
worden. Von 1988 bis 2005 [bzw. bis 2002] habe er als Landwirt in
C._______ Felder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bestellt
und auf diese Weise auch den Lebensunterhalt seiner (…) bestritten; (…)
sei von den LTTE im Jahr 2005 zwangsrekrutiert worden. Von 2002 bis
2005 [bzw. seit 2005] habe er (Beschwerdeführer) zwecks Unterstützung
seines kranken Onkels und dessen Frau in Colombo gelebt, wo er als
(…) gearbeitet habe. Im Jahre 2005 sei seine Verlobte, welche von 1995
bis 2005 im Vanni-Gebiet als Krankenschwester für die LTTE gearbeitet
habe, zu ihm gezogen.
Am (…) 2008 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer allgemeinen
Kontrolle in seiner Wohngegend gemeinsam mit (…) anderen Tamilen
festgenommen und in die Polizeistation von D._______ verbracht wor-
den. Dort sei er auch misshandelt worden. Nachdem seine Tante mehr-
mals auf der Polizeistation beim zuständigen Offizier vorgesprochen ha-
be, sei er nach einiger Zeit – ohne spezielle Bekanntgabe der Umstände
– freigelassen worden. Ob eine Kaution geleistet worden sei, wisse er
nicht. Eine Woche nach seiner Freilassung hätten ihn Zivilisten, vermut-
lich habe es sich um Mitarbeitende des Criminal Investigation Depart-
ments (CID) gehandelt, im Haus der Tante gesucht. Er sei daraufhin zu
seinen Verwandten nach D._______ zurückgekehrt und in der Folge nach
E._______ umgezogen, dem Wohnort von Verwandten seiner Verlobten.
Am (…) 2008 hätten die mutmasslichen CID-Beamten (der Tante respek-
tive der Verlobten) einen am (…) 2008 vom Magistrate Court F._______
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auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehl übergeben. Die Bekannten in
E._______ hätten ihn schliesslich ins Ausland geschickt.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten des
BFM: Die Kopie eines Haftbefehls, die Todesbescheinigung seiner Eltern,
seinen Geburtsschein, die Fotokopie seiner alten sri-lankischen Identi-
tätskarte sowie seine aktuelle Identitätskarte.
B.
Am 22. Juli 2008 hatte die in Sri Lanka verbliebene Verlobte des Be-
schwerdeführers auf der Schweizer Botschaft in Colombo ebenfalls ein
Asylgesuch gestellt (Verfahren N (…)). Mit Schreiben vom 21. Mai 2009
wurde ihm das rechtliche Gehör zu abweichenden Aussagen seiner Part-
nerin gewährt.
Am 2. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige
Rechtsvertretung seine Stellungnahme zu den Akten reichen, in der er
sich auf die Aussage beschränkte, er halte an seinen Aussagen fest.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 – eröffnet am 31. Januar 2011 – ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Zur Begründung des negativen Asylentscheids wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dessen Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht erfüllen, so dass die Frage der asylrechtlichen Relevanz der
Angaben nicht geprüft werden müsse.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2011 be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Akten an das
BFM zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Ent-
scheid, eventualiter die Asylgewährung und subeventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, verbunden mit der
Anweisung an das BFM, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
der Begründung des Rechtsmittels wird unter anderem ausgeführt, er sei
in Wirklichkeit Mitglied des LTTE-Geheimdiensts gewesen und habe die-
se Funktion in Colombo ausgeübt. Dieses Sachverhaltselement habe er
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aus Furcht vor einer direkten Ausschaffung nach Sri Lanka während des
erstinstanzlichen Asylverfahrens nicht genannt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2011 hielt das BFM fest, das
neue Sachverhaltselement sei nachgeschoben und unglaubhaft. Der Be-
schwerdeführer sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch einen
kompetenten Rechtsbeistand vertreten gewesen und hätte spätestens
beim Vorhalt der Widersprüchen zwischen seinen und den Aussagen sei-
ner Verlobten (die ihn unter anderem auch als LTTE-Geheimdienstange-
hörigen bezeichnet hatte) Veranlassung gehabt, die angeblich richtige
Version der Ereignisse anzugeben. Im Übrigen halte das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit seiner Replik-Eingabe vom 16. Mai 2011 machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er halte an der Sachdarstellung gemäss Beschwerdeschrift,
und besonders an seiner Tätigkeit für den LTTE-Geheimdienst, fest. Er
habe sich vergeblich um die Beschaffung von entsprechenden Beweismit-
teln aus der Heimat bemüht. Der Rechtsvertreter habe ihn zwar darauf
hingewiesen, Abänderungen der Vorbringen könnten diese als nachge-
schoben und damit unglaubhaft erscheinen lassen. Indessen habe er, ob-
schon bislang von der CARITAS vertreten, bis zur Instruktion durch den
neuen Rechtsvertreter Angst davor gehabt, sein Engagement für die
LTTE einzugestehen.
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 wies das BFM das Asylgesuch der Ver-
lobten aus dem Ausland ab und verweigerte ihre Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Furcht der Ge-
suchstellerin vor erheblichen Nachteilen aufgrund ihrer früheren Bezie-
hungen zu den LTTE sei jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
begründet. Dies zeige sich beispielhaft auch daran, dass eine ihrer
Schwestern, welche die LTTE im Gegensatz zu ihr als Kämpferin unter-
stützt haben soll, gemäss den eingereichten Unterlagen von den zustän-
digen staatlichen Behörden formell rehabilitiert worden sei. Die Gesuch-
stellerin weise insgesamt nicht ein Risikoprofil auf, das auf eine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung schliessen lassen würde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer ein neues
zentrales Sachverhaltselement vor und macht geltend, er habe in seinen
bisherigen Befragungen leider seine Asylgründe nicht vollständig geschil-
dert. Aus Angst, er werde wegen seiner Verbindungen zu den LTTE ins
Heimatland zurückgeschafft, habe er wesentliche Umstände verschwie-
gen. Unter anderem sei er von den LTTE nach Colombo geschickt wor-
den, um dort für sie als Informant tätig zu sein. Er lege Wert auf die Fest-
stellung, dass es sich nicht um unwahre und nachgeschobene Angaben
handle, was sich auch aus den Angaben seiner Freundin ergebe (vgl. Be-
schwerde S. 4 f.).
Daneben wird im Rechtsmittel im Wesentlichen bestritten, dass er wider-
sprüchliche Angaben insbesondere zum Aufenthalt in Colombo, zur Dau-
er der Haft, zur Entgegennahme des Haftbefehls und zu seinem Aufent-
halt in E._______ gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Mit Bezug auf
den Haftbefehl wird ausgeführt, die Ausführungen des BFM, wonach ein
solcher nicht an Zivilpersonen gerichtet und niemals, auch nicht in Kopie,
der gesuchten Person oder deren Angehörige ausgehändigt werde, seien
nur teilweise richtig. So sei zwar zutreffend, dass der Haftbefehl nicht an
Zivilpersonen, sondern an Amtspersonen oder -stellen gerichtet sei. Hin-
gegen würden Kopien der Haftbefehle manchmal auch an gesuchte Per-
sonen und Familienmitglieder ausgehändigt. Falls die Authentizität des
Haftbefehls bestritten werde, sei er bei korrekter Berücksichtigung des
Untersuchungsgrundsatzes formell auf seine Echtheit zu überprüfen (vgl.
Beschwerde S. 8). Das BFM habe diesen Grundsatz verletzt, Art. 7 AsylG
falsch angewendet und seine Vorbringen nicht ausgewogen und ange-
messen gewürdigt. Sämtliche Beschwerdegründe nach Art. 106 Abs. 1
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Seite 7
AsylG seien damit gegeben. Da die Flüchtlingseigenschaft inhaltlich ei-
gentlich noch nicht geprüft worden sei, seien die Akten an das BFM zum
neuen Asylentscheid zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 8).
Aufgrund des ergänzten Sachverhalts sowie der Ausführungen in der Be-
schwerde ergebe sich, dass der Beschwerdeführer jahrelang – von 1985
bis 2008 – die LTTE unterstützt habe, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei (vgl. Beschwerde S. 9).
Schliesslich sei der Entscheid des BFM auch in Bezug auf Art. 44 ff.
AsylG falsch, zumal eine Rückkehr nach Sri Lanka derzeit nicht zumutbar
sei (vgl. Beschwerde S. 10 f.).
4.2 Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle
des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung einer
Prüfung standhalten. Die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaub-
haftigkeitsindizien hat das BFM korrekt festgestellt und in seinen Erwä-
gungen sowie auch in seiner Vernehmlassung zutreffend gewürdigt (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Einwände in der Beschwerde sowie
in der Replik führen insgesamt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.
4.3 Zum nachträglich vorgebrachten Sachverhaltselement ist Folgendes
festzuhalten:
4.3.1 Der Beschwerdeführer war anlässlich der Befragung im EVZ mit ei-
nem in seiner Muttersprache verfassten Merkblatt auf seine Mitwirkungs-
pflicht bei der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG hingewiesen worden (vgl. Aktenstück A 7/6). Die Mitwirkungspflicht
von Asylsuchenden umfasst nach Lehre und Praxis auch die Pflicht,
wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu ma-
chen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 18 S. 186 ff.).
Zu Beginn der Summarbefragung war der Beschwerdeführer ausdrücklich
auf die Verschwiegenheitspflicht der mitwirkenden Personen sowie erneut
auf seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Es
wurde ihm auch mitgeteilt, "dass ein Missachten dieser Pflichten sich ne-
gativ auf seinen Asylentscheid auswirken" könne. Auf Frage hin bestätigte
er, diese Punkte verstanden zu haben (vgl. EVZ-Protokoll S. 2). Er muss
sich somit grundsätzlich auf den protokollierten Aussagen behaften las-
sen.
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Seite 8
4.3.2 Hinzu kommt, dass die geltend gemachte Furcht vor einer soforti-
gen Rückschaffung bei unaufgeforderter Nennung der LTTE-
Geheimdienstaktivitäten als kaum nachvollziehbar erscheint, nachdem
der Beschwerdeführer ja bereits andere Unterstützungshandlungen für
die LTTE aktenkundig gemacht hatte.
4.3.3 In der Tat wäre eine Berichtigung der angeblich unvollständigen
Asylgründe spätestens anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zu abweichenden Angaben seiner Verlobten zu erwarten gewesen. Sein
damaliges Festhalten am Sachvortrag, das er durch seinen damaligen
Rechtsvertreter mitteilen liess, erschiene umso unverständlicher, als Letz-
terer ihn zweifellos erneut über die potenziellen Folgen einer falschen
Aussage im Asylverfahren aufmerksam gemacht hätte.
4.3.4 Zudem beschränkt sich die Darstellung des neuen Sachverhalts-
elements "für die LTTE in der Hauptstadt als Informant tätig [gewesen]"
(vgl. Beschwerde S. 4) inhaltlich auf diese pauschale Formulierung. Der
Beschwerdeführer hat diese angebliche Tätigkeit in keiner Weise konkre-
tisiert und insbesondere nie angegeben, was er in dieser Funktion denn
konkret erlebt und für Aufgaben ausgeführt habe. An dieser Feststellung
vermag auch sein Angebot nichts zu ändern, im Rahmen einer weiteren
Anhörung konkretisierende Angaben zu machen (vgl. Beschwerde S. 5),
zumal das Asyl-Beschwerdeverfahren, wie seinem Rechtsvertreter zwei-
fellos bewusst ist, grundsätzlich ein schriftliches ist.
4.3.5 Insgesamt erscheint die Vorstellung als abwegig, eine sich tatsäch-
lich verfolgt fühlende Person – die durch qualifizierte Asyljuristen vertre-
ten und unterstützt wird – würde ein solches prozessuales Verhalten an
den Tag legen, insbesondere ohne echte Not fast drei Jahre lang mit der
Offenlegung ihrer echten Asylgründe zuwarten und auf diese Weise die
Ausfällung eines negativen Asylentscheids geradezu provozieren.
4.3.6 Immerhin wird letztlich nicht einmal behauptet, die angeblichen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers in Colombo seien den heimatlichen Be-
hörden zur Kenntnis gelangt und er müsse deswegen Verfolgung befürch-
ten.
4.3.7 Auf das nachgeschobene Sachverhaltselement ist nach dem Ge-
sagten nicht weiter einzugehen.
4.4 Das BFM weist in seiner Verfügung zu Recht darauf hin, dass die
Aussagen, welche der Beschwerdeführer im EVZ einerseits und bei der
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Seite 9
ergänzenden Anhörung andererseits zu Protokoll gegeben hat, in ver-
schiedener Hinsicht nicht übereinstimmen (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3 f.). Diese Feststellung wird bei Durchsicht der Protokollstellen bestä-
tigt, auf die in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird.
4.5 Die dazu in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen nicht
zu überzeugen:
4.5.1 Die krass unterschiedliche Datierung des Zeitpunkts des Umzugs
nach Colombo (2002 bzw. 2005) lässt sich offensichtlich nicht allein mit
einer angeblichen "Mühe bei der zeitlichen Fixierung von Geschehnissen"
(vgl. Beschwerde S. 5) erklären. Die Schlussfolgerung des Beschwerde-
führers, es handle sich bei näherer Betrachtung und angemessener Wür-
digung der Vorbringen "klarerweise nicht um eigentliche Widersprüche"
(vgl. a.a.O.), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
4.5.2 Der Beschwerdeführer hat im EVZ Folgendes zu Protokoll gegeben:
"Am (…) 2008 verhaftete das Militär etwa (…) Personen, darunter mich
[…]. Erst nach einer Woche wurde ich freigelassen" (vgl. Protokoll S. 5).
Bei der Anhörung zu den Asylgründen beschrieb er die Frage nach der
Dauer dieser Festhaltung zweimal mit den Worten "14 Tage" (vgl. Proto-
koll S. 7). Es ist nicht einsichtig, inwiefern und wieso die zuerst protokol-
lierten Angaben "etwas missverständlich" sein sollten (vgl. Beschwerde S.
6).
4.5.3 Bei der ersten Befragung hatte der Beschwerdeführer zweimal
übereinstimmend angegeben, der Haftbefehl sei seiner Verlobten ausge-
händigt worden (vgl. Protokoll S. 5). Anlässlich der zweiten Anhörung
sprach er ebenso unmissverständlich davon, die Tante habe das Doku-
ment von der Polizei ausgehändigt erhalten (vgl. Protokoll S. 7, 8, 10
und 11). Auch hier handelt es sich, entgegen der vom Beschwerdeführer
geäusserten Auffassung, nicht um einen "Scheinwiderspruch"; an den un-
terschiedlichen Aussagen vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern,
dass die Verlobte offenbar vorübergehend bei der Tante gewohnt habe
(vgl. Beschwerde S. 6).
4.5.4 Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Aufenthalts bei den
Verwandten der Verlobten vor der Ausreise – "etwa einen Monat" (vgl.
EVZ-Protokoll S. 5) respektive "drei Monate" (vgl. Protokoll der Anhörung
vom 29. April 2009 S. 5 und 9), was auf Vorhalt hin mit den Worten "Ich
erinnere mich nicht mehr, 2 oder 3 Monate" berichtigt wurde (vgl. a.a.O.
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Seite 10
S. 9) – lassen sich ebenfalls nicht allein auf die summarischere Natur der
ersten Befragung zurückführen (vgl. Beschwerde S. 7).
4.6 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Feststellung
des BFM zutreffend, dass Original-Haftbefehle jedenfalls den Angehöri-
gen der Gesuchten auch in Sri Lanka grundsätzlich nicht ausgehändigt
werden: Es handelt sich unbestrittenermassen um behördeninterne Do-
kumente, deren Aushändigung an die Verwandten vor Beendigung der
Fahndung zudem die Gesuchten warnen und auf diese Weise das Errei-
chen des mit der Ausstellung des Haftbefehls verfolgten Ziels gefährden
würden. Zu solchen naheliegenden Zusammenhängen war dem Be-
schwerdeführer auch nicht das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Be-
schwerde S. 8).
Hinzu kommt, dass einer der beiden auf dem Dokument erwähnten
Gründe für die Ausstellung des Verhaftungsbefehls, die Missachtung ei-
ner gerichtlichen Vorladung, vom Beschwerdeführer nie erwähnt worden
ist. Zudem erscheint auch das behauptete Verhalten der sri-lankischen
Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden als schwer nachvollziehbar,
die den Beschwerdeführer nach einer respektive zwei Wochen Haft ohne
Auflagen entlassen haben sollen, nur um kurz darauf per Haftbefehl nach
ihm fahnden zu lassen. Schliesslich wirkt auch die Darstellung lebens-
fremd und unglaubhaft, mehrere CID-Beamte hätten sich im Haus der
Tante unter mehreren Vorsprachen darauf beschränkt, diese nach dem
Aufenthaltsort des Neffen zu fragen, und sich mit ihrer ausweichenden
Antwort zufrieden gegeben, während er sich im Wirklichkeit im Neben-
zimmer aufgehalten habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 29. April 2009
S. 10).
4.7 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
weiterer Abklärungen und neuem Entscheid (insbesondere auch über die
Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen), besteht
keine Veranlassung. Das Gleiche gilt angesichts der klaren Ausgangslage
auch bezüglich der beantragten weiteren Sachverhaltsabklärungen (vgl.
Beschwerde S. 8).
4.8 Die Würdigung der Akten lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu,
dass die Asylvorbringen unglaubhaft sind. Das BFM hat das Asylgesuch
deshalb zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E-1413/2011
Seite 11
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer ande-
ren rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-1413/2011
Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
E-1413/2011
Seite 13
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.1 Seit der totalen militärischen Niederlage und Zerschlagung der
LTTE im Mai 2009 hat sich die die politische und allgemeine Sicherheits-
lage in Sri Lanka deutlich normalisiert und stabilisiert. Die entsprechende
Anpassung der Praxis des BFM im Bereich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 geprüft und bestätigt (vgl. BVGE
2011/24). Es hat dabei ebenfalls festgestellt, dass sich die Sicherheitsla-
ge in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbessert hat. Der Weg-
weisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesam-
ten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort al-
lerdings mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets. Angesichts der
im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage
ist im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten
des Landes eine Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vor-
zunehmen. Neben den allgemeinen Faktoren – wie sozioökonomische
und medizinische Aspekte, dem Kindeswohl usw. – ist auch dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
Namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines Existenzminimums sowie
der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren.
6.3.2 Die allgemeine Lage in Sri Lanka ist nach dem Gesagten nicht mehr
durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine grossflächige Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus B._______,
das im Vanni-Gebiet liegt; während vieler Jahre (seit 2002 respektive
2005) arbeitete und lebte er aber zusammen mit seiner Verlobten in Co-
lombo. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
ist vorliegend mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr
vom Vorhandensein individuell begünstigender Faktoren auszugehen.
Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten. Es steht dem – so-
weit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführer offen und
ist ihm zuzumuten, sich wieder in Colombo niederzulassen, zumal er dort
über ein familiäres Beziehungsnetz und angesichts seiner Berufserfah-
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rung zweifellos auch über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Die
Auslandserfahrung wird es ihm zusätzlich erleichtern, sich in Sri Lanka
wieder eine Existenz aufzubauen.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: