Abtei lung V
E-1415/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Kurt Gysi als Einzelrichter,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Kamerun,
vertreten durch INTER-MIGRANT-SUISSE,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1415/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 10. Februar 2009 auf dem Luftweg verliess und am 12. Februar
2009 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für
die Dauer des Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin im Flughafen Zürich durch das BFM am
13. Februar 2009 und am 24. Februar 2009 zu den Asylgründen be-
fragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei im Alter von 12 Jahren mit einem
viel älteren und reichen Mann nach Brauch verheiratet worden, der in
hoher beamtlicher Stellung als Buchhalter tätig gewesen sei,
dass sie an einem Morgen im Frühsommer 2007 gemeinsam mit ihrem
Ehemann verhaftet worden sei, da man ihren Ehemann der Verun-
treuung öffentlicher Gelder und sie der Beteiligung an den betrügeri-
schen Machenschaften sowie der Kenntnis über den Aufenthaltsort
des unterschlagenen Geldes beschuldigt habe,
dass sie im Gefängnis mehrfach verhört und von Polizisten vergewal-
tigt worden sei,
dass ihr in den Morgenstunden des 19. Juni 2007 die Flucht aus dem
Gefängnis gelungen sei, nachdem es die Wärter in angetrunkenem
Zustand versäumt hätten, die Zellentür richtig zu verriegeln,
dass sie sich fünf Tage bei einer Kollegin versteckt gehalten habe, be-
vor sie aus ihrem Heimatland ausgereist und nach Bangi (Hauptstadt
der Zentralafrikanischen Republik) gelangt sei,
dass sie sich in den darauffolgenden eineinhalb Jahren abwechselnd
in Bangi, Libreville (Gabun) und Idenao (Nigeria) aufgehalten und sich
den Lebensunterhalt als Coiffeuse verdient habe,
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dass sie am 8. Oktober 2008 nach telefonischer Aufforderung ihrer
Mutter nach Kamerun zurückgekehrt sei, wo sie vom Tod ihrer drei-
jährigen Tochter erfahren habe, die an einer Vergiftung gestorben sein
soll,
dass sie ihre Hoffnung auf ein glückliches Leben in Afrika verloren und
sich entschlossen habe, ihr Glück in Europa zu versuchen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine
Identitätspapiere einreichte, die Flughafenpolizei jedoch einen franzö-
sischen Reisepass sicherstellte, bei dem es sich gemäss Analysen
des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich um ein gefälschtes Do-
kument handle,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Februar 2009 - eröffnet
am 28. Februar 2009 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu ge-
nügen,
dass aufgrund tatsachenwidriger Angaben weder die Heirat mit dem
von der Beschwerdeführerin genannten Mann, noch die Verhaftung
vom April 2007 und die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen
im Zentralgefängnis von Yaoundé geglaubt werden könnten und somit
auch die Flucht aus der Haft sowie die daraus resultierende geltend
gemachte staatliche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht seien,
dass der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werde, dass ihre
Aussagen auch aus der Perspektive von Vernunft und Kohärenz einer
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten würden,
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dass die zur Stützung ihrer Vorbringen eingereichten Dokumentsko-
pien aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht einer einge-
henden Würdigung unterzogen werden müssten,
dass für die Begründung der Vorinstanz im Einzelnen - um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden - auf deren Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und vorliegend keine Gründe ersichtlich seien,
die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. März 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht gelangt,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe beantragt, als
vorsorgliche Massnahme sei ihr eine Frist zu einem Instruktionsge-
spräch mit der Rechtsvertretung und zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung zu gewähren, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, es sei die Beiordnung eines juristischer
Rechtsbeistandes zu gewähren und subsidiär sei die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene die fünftägige
Beschwerdefrist als rechtsstaatlich bedenklich rügt,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei
nicht möglich, innert einer derart kurzen Frist eine Beschwerde zu for-
mulieren, da ein hinreichender Kontakt zu einem bevollmächtigten
Rechtsbeistand aufgrund der Umstände noch nicht habe hergestellt
werden können,
dass die Beschwerdeführerin, unserer offiziellen Sprachen, der Regeln
des Verfahrensrechts und der dem Asylrecht eigenen Kriterien unkun-
dig, nicht fähig sein könne, selbständig zu handeln,
dass sie sich aufgrund fehlender finanzieller Mittel keinen Anwalt leis-
ten könne und die Mittel der am Flughafen präsenten Hilfswerke für die
hinreichende Betreuung jeden einzelnen Falles nicht ausreichend vor-
handen seien,
dass die in Art. 108 Abs. 2 AsylG statuierte Beschwerdefrist von fünf
Tagen nur dann mit internationalem Recht verträglich sei, wenn von
Beginn des Asylverfahrens an ein juristischer Rechtsbeistand bei-
geordnet sei in der Form, als ein qualifizierter Bevollmächtigter bereits
vor dem Entscheid durch Kenntnis der Anhörungen über den Fall infor-
miert sei, um in dieser kurzen Frist angemessen reagieren zu können,
dass die in Art. 108 Abs. 2 AsylG verankerte Beschwerdefrist nach
dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und
abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde
entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird, und die sich
prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschiedene andere,
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einer beschwerdeführenden Person entgegenkommende Umstände re-
lativiert wird (vgl. dazu im Einzelnen die nach wie vor zutreffende
Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 25 E 3c),
dass die Beschwerdeführerin die fünftägige Beschwerdefrist einhalten
konnte und ihre Beschwerde gar vor Fristablauf per Telefax einreichte,
dass sich die Beschwerdeführerin mit "PROCURATION" vom 3. Fe-
bruar 2009 (recte wohl 3. März 2009) durch ihren Bevollmächtigten
vertreten liess,
dass die Beschwerdeführerin zudem bereits mit Vollmachterteilung
vom 13. Februar 2009 die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende
bevollmächtigte, sie im vorliegenden Asylverfahren juristisch zu be-
treuen und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese Bera-
tungsstelle ihre Mandatspflichten verletzt hätte und dies auch nicht
geltend gemacht wird,
dass die Beschwerdeführerin zudem einer offiziellen Amtssprache der
Schweiz, dem Französischen, mächtig ist,
dass daher die vorliegend pauschal formulierte und nicht auf die kon-
kreten Umstände angemessen angepasste Rüge einer Verletzung des
Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK offen-
kundig nicht gehört werden kann,
dass die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von
Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfang-
reich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG erscheint und mangels
entsprechender Anhaltspunkte auch nicht davon auszugehen ist, die
von der Beschwerdeführerin bloss vorbehaltenen weiteren Aus-
führungen könnten potenziell zu einer anderen Beurteilung ihrer Asyl-
vorbringen führen,
dass es sich daher erübrigt, auf den von der Beschwerdeführerin
angeführten Ergänzungsvorbehalt näher einzugehen,
dass demnach der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
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dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gegenstandslos ist, da der vorliegenden Beschwerde
von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und die
aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, als ernsthafte Nachteile namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten,
und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines
asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die
entsprechenden Fundstellen in den Akten überzeugend dargelegt hat,
aufgrund tatsachenwidriger Angaben könnten weder die Heirat mit
dem von der Beschwerdeführerin genannten Mann, noch die Verhaf-
tung vom April 2007 und die geltend gemachten sexuellen Misshand-
lungen im Zentralgefängnis von Yaoundé geglaubt werden und somit
seien auch die Flucht aus der Haft sowie die daraus resultierende gel-
tend gemachte staatliche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe durchwegs unbe-
helflich erscheinen müssen, insofern sie sich auf gesetzliche Tatbe-
stände beziehen, die vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bil-
den,
dass im Weiteren die Ausführungen und die blossen Verweise auf ge-
setzliche Grundlagen, auf die Rechtsprechung und auf juristische
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Standpunkte nicht dienlich erscheinen können, soweit sie sich nicht
mit der vorliegend zu beurteilenden rechtlichen Grundlage befassen,
dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos zu bezeichnen sind
und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen
zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in
überzeugender Weise den Erwägungen des BFM stichhaltige Er-
klärungen entgegenhalten zu können,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt wurde und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt
zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM zu Recht erkannte, weder die allgemeine Lage im Hei-
matstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe liessen auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, und den
Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnete,
dass daran auch der ärztliche Bericht des Universitätsspitals Zürich
vom 12. März 2009 nichts ändert, der die Einlieferung wegen starken
Kopfschmerzen am Abend des 11. März 2006 und die nach ärztlicher
Konsultation wieder erfolgte Entlassung der Beschwerdeführerin am
12. März 2009 festhält,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermochte,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesve-
rwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das sinngemässe Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die
Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschie-
nen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N [...])
- die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl,
8058 Zürich (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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