B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1416/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt
für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Kurde aus B._______, mit letzten
Wohnsitz in C._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er Syrien in
der zweiten Jahreshälfte 2007 legal in Richtung Türkei und gelangte nach
drei Tagen nach Griechenland, wo er sich während vier Jahren aufhielt und
seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestritt. Mithilfe eines
Schleppers sei er am 3. November 2011 illegal in die Schweiz gelangt, wo
er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2011 zu seiner Person und
den Ausreisegründen befragt (BzP) und am 15. November 2013 zu seinen
Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A6/13 und Anhö-
rungsprotokoll A18/12).
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in Syrien als Sym-
pathisant für die Partei „D._______“ engagiert. Diese Organisation sei
2005 gegründet worden, und er habe sich circa ein Jahr nach deren Grün-
dung dafür zu interessieren begonnen. Dies, da er zuvor vom (…) im Ge-
fängnis E._______ in C._______ in Haft gewesen sei. Man habe ihn da-
mals infolge der Unruhen von F._______ „grundlos“ verhaftet. Die Haftbe-
dingungen seien sehr schlecht gewesen und er sei regelmässig geschla-
gen und beleidigt worden. Nach einem halben Jahr habe man ihn wieder
freigelassen. Nach der Haftentlassung habe er angefangen, sich Gedan-
ken über die Situation der Kurden in Syrien zu machen und schliesslich
beschlossen, für die „D._______“ tätig zu werden. Zusammen mit einem
Freund habe er (…) zwei-/dreimal Flugblätter verteilt. Zwei, drei Monate
beziehungsweise zwei, drei Tage vor seiner Ausreise sei einer beziehungs-
weise seien drei seiner Freunde verhaftet worden. Nach einer telefoni-
schen Warnung und, weil er befürchtet habe, man könnte ihn verraten,
habe er das Land verlassen. Er machte zudem ein exilpolitisches Engage-
ment in der Schweiz dahingehend geltend, dass er als offizielles Parteimit-
glied der „D._______“ an Demonstrationen teilgenommen und dort Flug-
blätter verteilt habe (vgl. A6/13 S. 9 f. und A18/12 S. 2 ff.).
Zum Beleg seines exilpolitischen Wirkens reichte er einen Artikel aus dem
(…) vom (…) und Fotos von Demonstrationen und Flugblätter ein. Als Be-
leg für seine Identität gab er Kopien seines am (…) ausgestellten Passes,
seiner Identitätskarte, Seiten des Familienbüchleins und der Identitätskarte
seiner Mutter zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 – am 14. Februar 2014 eröffnet –
lehnte das damalige BFM (nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM
verwendet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
C.
Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2014 um Aktenein-
sicht entsprach das SEM mit Schreiben vom 25. Februar 2014.
D.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 17. März 2014 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung,
eventualiter die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling oder eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A20/1 (interner
Antrag auf vorläufige Aufnahme) und um Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung. Ferner sei festzustellen, dass die Feststellung der
Unzumutbarkeit in Rechtskraft erwachsen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 wurde der Antrag, es sei die
Rechtskraft der angeordneten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, abgewiesen. Der Entscheid über das Gesuch um Einsicht in
den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und um Gewährung einer
Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde auf später verschoben. Des
Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– aufgefordert.
F.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung vom 15. April 2014 wurde vom Gericht mit Zwischenverfü-
gung vom 30. April 2014 entsprochen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zum Schriftenwechsel eingeladen.
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Seite 4
G.
Am 13. Mai 2014 liess die Vorinstanz sich zur Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht in die Akte A20/1 (in-
terner Antrag auf vorläufige Aufnahme) und zu den geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründen vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe
von Dokumenten und Fotos im Zusammenhang mit einer am 3. Juni 2014
in G._______ gegen „(…)“ stattgefundenen Demonstration ein. Aus diesen
Unterlagen würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer die erwähnte
Demonstration organsiert habe und als Organisator im Internet erwähnt
worden sei.
I.
Die Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung vom 13. Mai 2014
nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2014 wahr.
J.
Mit Eingabe vom 29. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Ge-
richt eine Bestätigung der „(…)“ vom 6. August 2014 ein.
K.
In der Eingabe vom 11. Mai 2016 stellte der Rechtsvertreter unter anderem
mit Verweis auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und auf die
Situation des Beschwerdeführers sowie in Syrien fest, es erweise sich aus
prozessökonomischer Sicht als sinnvoll, das Dossier dem SEM zur erneu-
ten Vernehmlassung zukommen zu lassen.
L.
Das SEM liess sich am 3. Juni 2016 zu dieser Eingabe des Rechtsvertre-
ters und dem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 vernehmen. Da-
rauf replizierte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– abgesehen von dem in nachfolgender und in Erwägung 5.3 Ausgeführten
– einzutreten.
1.4 Es ist festzustellen, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse nach
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51
E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag
auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem
Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten
ist. Die Beschwerdeeingabe richtet sich somit gegen die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für un-
durchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid einerseits mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Fluchtgeschichte (vgl. nachfolgend
E. 5.2) und andererseits mit der mangelnden Asylrelevanz der Verhaftung
im Jahre 2004 (vgl. E. 5.3). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätig-
keiten könnten zudem keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung be-
gründen (vgl. E. 5.4).
4.2 In seinen Angaben liessen sich die nachfolgenden, zahlreichen Wider-
sprüche sowie Unglaubhaftigkeitselemente finden:
So habe er in der Befragung angegeben, er habe an zwei verschiedenen
Orten Flugblätter verteilt, einmal in H._______ und das zweite Mal in
E._______ (vgl. A6/13 S. 9). An der Anhörung habe er hingegen vier ver-
schiedene Orte genannt (vgl. A18/12 S. 7 f.). Zudem habe er in der Befra-
gung ausgesagt, dass drei seiner Freunde verhaftet worden seien (vgl.
A6/13 S. 9), in der Anhörung hingegen habe er nur einen erwähnt (vgl.
A18/12 S. 7 ff.). In der Befragung habe er geltend gemacht, ein Herr na-
mens I._______ habe ihn gewarnt (vgl. A6/13 S. 9), in der Anhörung habe
er hingegen ausgesagt, es seien entweder J._______ oder K._______ ge-
wesen (vgl. A18/12 S. 9). Ferner habe er angegeben, er habe sich 2009
(…) einen Pass ausstellen lassen (A6/13 S. 7; A18/12, S. 2). Würde er tat-
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sächlich von den syrischen Behörden gezielt verfolgt werden, sei es äus-
serst fraglich, dass er einerseits das Risiko auf sich genommen hätte, sich
direkt an die syrische (…) zu wenden und andererseits sei es auch frag-
würdig, dass ihm dort ohne jegliche Schwierigkeiten ein Pass ausgestellt
worden sei.
Er sei nicht in der Lage gewesen diese genannten und auch weitere Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten plausibel zu erklären, weshalb ihm seine
Angaben nicht geglaubt werden könnten. Seine Vorbringen würden daher
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht stand-
halten.
4.3 Betreffend das Vorbringen, dass die syrischen Behörden ihn bereits im
Jahr 2004 inhaftiert hätten, wurde angeführt, seine Inhaftierung liege be-
reits mehrere Jahre zurück, er sei bereits nach einem halben Jahr wieder
„auf freiem Fuss“ gewesen, es sei kein Verfahren gegen ihn eingeleitet
worden und er habe in der Folge keine Nachteile erlitten. Somit sei seine
Haft von 2004 nicht asylrelevant.
4.4 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien zudem nicht
geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
So habe er angegeben, er sei ein einfaches Parteimitglied und nehme
keine besonderen Aufgaben und Funktionen in der Partei wahr. Auch habe
er ausgesagt, dass er wegen seiner Bemühungen, sich hier in der Schweiz
zu integrieren, nicht genügend Zeit für Parteiaktivitäten habe. Den Akten
seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qua-
lifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung ver-
möchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich
anhand der Fotos, Flugblätter und des Zeitungsartikels nicht ableiten lasse,
dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Demnach könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syri-
sche System darstelle und deshalb verfolgt werde. Seine exilpolitischen
Aktivitäten würden somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsyIG führen und seien deshalb nicht als asylrelevant
zu werten.
5.
5.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzu-
gehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in
verschiedener Hinsicht verletzt worden.
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5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
5.3 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zum einen
geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die
Vorinstanz keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens, namentlich betreffend das Aktenstück Akte A20/1 (interner
Antrag auf vorläufige Aufnahme), gewährt habe. In der Vernehmlassung
vom 13. Mai 2014 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. H) führte das SEM unter
Hinweis auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass in
die Akte A20/1 keine Einsicht gewährt werden könne, da es sich dabei um
ein internes Dokument handle. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
handle es sich dabei um Unterlagen, Zitat: „denen für die Behandlung eines
Falles kein Beweischarakter zukommt, welcher vielmehr ausschliesslich
der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den
verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. […] Diese Einschränkung
des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbil-
dung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlas-
senen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit
ausgebreitet wird […]. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in solche
interne Unterlagen bedarf es keine entgegenstehenden überwiegenden
Geheimhaltungsinteresse“ (vgl. BGE 115 V 297 S. 303).
Diesen Ausführungen stimmt das Gericht vollumfänglich zu. Beim Akten-
stück A20/1 handelt es sich um den SEM-internen Antrag auf Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien. Ein solches be-
hördeninternes Dokument unterliegt grundsätzlich nicht der Akteneinsicht.
Im Übrigen ist der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1.4 oben), weshalb dem
betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zu-
kommt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zu-
sammenhang nicht zu erkennen. Das Gesuch um Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme und um entsprechende Gewährung einer
Frist zur Ergänzung der Beschwerde ist folglich abzuweisen, da der bisher
nicht zugestellten Akte „interner Antrag auf vorläufige Aufnahme“ offen-
sichtlich für das vorliegende Verfahren keine Rechtsrelevanz zukommt.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, sein Anspruch auf rechtli-
ches Gehör sei insofern verletzt worden, als die angefochtene Verfügung
in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt „nur sehr allgemein“ und
„rudimentär“ erfasst worden sei, da darin unter anderem folgende Sachver-
haltselemente nicht erwähnt worden seien: dass die Organisation
„D._______“ mit zwei anderen kurdischen Parteien habe fusionieren wol-
len, und als die Behörden davon erfahren hätten, mehrere Freunde des
Beschwerdeführers verhaftet worden seien; dass er seine Heimat nicht nur
wegen des Warnanrufes, sondern vor allem wegen der Verhaftung seiner
Freunde, verlassen habe; dass das SEM nicht auf den Inhalt des Warnan-
rufes eingegangen sei; dass der Beschwerdeführer kurz nach der Verhaf-
tung seines Freundes – welche nicht wie vom SEM fälschlicherweise fest-
gestellt worden sei, zwei, drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden
habe – beschlossen habe, das Land zu verlassen; dass er Aufklärungsar-
beiten betreffend die Partei geleistet habe; dass er selbst auch verfolgt
worden sei und habe flüchten müssen; und dass er bei einer Rückkehr
sofort ins Gefängnis gesteckt werde.
Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Nichterwähnung der genannten „Einzelheiten“ rund um den Fluchtgrund
des Beschwerdeführers erweist sich als offenkundig unbegründet, da diese
Vorbringen von der Vorinstanz aufgrund etlicher Widersprüche und Unge-
reimtheiten als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt wurden (vgl. oben
E. 4.2). Zudem sind die Angaben für die Beurteilung des vorliegenden Asyl-
gesuches entweder irrelevant (Fusion von „D._______“ mit anderen kurdi-
schen Parteien beziehungsweise die Leistung von Aufklärungsarbeiten) o-
der sie werden bei der Begründung bereits vorausgesetzt (Inhalt des
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Warnanrufes) oder sie zeigen lediglich weitere Widersprüche in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers auf. So hat der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung ausdrücklich ausgesagt, drei seiner Freunde seien zwei
beziehungsweise drei Monate vor seiner Ausreise verhaftet worden (vgl.
A6/13 S. 9). Anlässlich der Anhörung und in der Beschwerdeschrift wird
diese Verhaftung dann ausdrücklich als Fluchtgrund angegeben, welche
zwei, drei Tage vor der Ausreise stattgefunden habe (vgl. A18/12 S. 8). Ei-
nige Angaben (geltend gemachte eigene Verfolgung und drohende Haft)
wurden zudem derart unsubstantiiert und pauschal vorgetragen, dass die
Nichtwürdigung durch die Vorinstanz ihre Berechtigung hat.
Zu Unrecht habe das SEM sodann unerwähnt gelassen, dass der Be-
schwerdeführer (…) anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration ver-
haftet worden sei (und nicht nur infolge der Unruhen,) und dass die erlebten
Misshandlungen in der Haft im Jahre (…) der Grund für das politische Ak-
tivwerden und die begründete Furcht des Beschwerdeführer, erneut ver-
haftet zu werden, gewesen seien.
Die Nichtwürdigung der angeblichen "Misshandlung" während der Haft im
Jahr (…) und deren Auswirkungen für das politische Tätigwerden ist eben-
falls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten, wurde doch
der Haft die Asylbeachtlichkeit von der Vorinstanz explizit mangels asylre-
levanten Verfolgungsmotivs beziehungsweise fehlenden zeitlichen Kausal-
zusammenhangs – also mangels anderer kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG – ohnehin abgesprochen (vgl. oben E. 4.3). Zudem wird mit dem
Vorwurf der Nichterwähnung der Verhaftung anlässlich der Demonstration
gerade ein weiterer Widerspruch aufgezeigt, denn anlässlich der Anhörung
hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgesagt, er sei damals „grund-
los“ und infolge der Unruhen im Zusammenhang mit einem Fussballspiel
„zufällig“ verhaftet worden (vgl. A18/12 S. 5).
5.5 Sodann habe das SEM zu Unrecht den „Inhalt der Demonstrationen“ in
der Schweiz und das Flugblattverteilen durch den Beschwerdeführer an-
lässlich der Demonstrationen verschwiegen.
Diese Angaben stellen offensichtlich nicht wesentliche Vorbringen des Be-
schwerdeführers dar und der Umstand, dass sich die Vorinstanz damit
nicht bis ins Detail auseinandergesetzt hat, ist nicht als Verletzung seines
rechtlichen Gehörs zu werten, zumal sie in der Begründung zu den geltend
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Seite 11
gemachten Demonstrationen einerseits als vorausgesetzt (regimekriti-
scher Inhalt) betrachtet werden können und andererseits an der Beurtei-
lung der Exponiertheit aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten (Flug-
blattverteilen als zusätzliche Tätigkeit) nichts ändern (vgl. oben E. 4.4).
5.6 Schliesslich habe das SEM nicht erwähnt, dass alle Familienmitglieder,
mit Ausnahme seiner Schwester, sich in einem Flüchtlingslager in (…) be-
finden würden, und er auch keine weiteren Verwandten mehr in Syrien
habe, und es sei auch nicht auf den Grund eingegangen, weshalb der Be-
schwerdeführer Griechenland verlassen habe.
Diese Angaben entbehren offenkundig jeglicher Relevanz für die Beurtei-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Somit vermag das Gericht
in der Nichtwürdigung auch dieser Tatsachen keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und keine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vo-
rinstanz erkennen.
5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollstän-
dige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen.
6.
6.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden weder die Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG erfüllen.
6.1.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt und die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen „willkürlich“ verneint, ist zunächst festzustellen,
dass der Beschwerdeführer – nebst der vom SEM angeführten Widersprü-
che (vgl. oben E. 4.1) – die fluchtbegründende Geschichte durchwegs un-
substantiiert und substanzarm schilderte. Zudem förderten die Ausführun-
gen des Rechtsvertreters betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs
weitere, von der Vorinstanz unerwähnt gelassene, Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers zu Tage (vgl. oben E. 5.4). Die in der
Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche ein-
gebrachten Argumente, wonach die unterschiedliche Angabe der Anzahl
der Orte der Verteilaktionen der Flugblätter eine „Lappalie“ darstelle, und
der Beschwerdeführer sich nicht widersprüchlich, sondern lediglich unge-
nau zur Anzahl der verhafteten Freunde geäussert habe, überzeugen da-
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gegen nicht. Das Gericht erkennt zudem im Argument, dass die unter-
schiedliche Namensangabe zur Person, welche ihn telefonisch gewarnt
habe, auf die eigene Unkenntnis des Beschwerdeführer zur Identität des
Anrufers sowie auf einen möglichen Dolmetscherfehler aufgrund der Ähn-
lichkeit der beiden Namen L._______ und K._______ zurückzuführen sei,
keine Erklärung für die festgestellten Widersprüche. Dasselbe gilt für die
Tatsache, dass zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre lie-
gen und der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angewiesen wor-
den sei, sich zu den Asylgründen nur summarisch zu äussern. Weshalb die
Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müs-
sen, dass die Verhaftung seines Freundes schon mehrere Jahre zurück
liege, erhellt sich dem Gericht ebenfalls nicht. Juristisch unhaltbar ist
schliesslich das Argument des Rechtsvertreters, das Ausstellenlassen ei-
nes Reisepasses in einem EU-Land (in casu […]) sei nicht mit dem Stellen
eines entsprechenden Gesuches in Syrien selbst vergleichbar; ihm als re-
gelmässig im Asyl- und Flüchtlingsrecht tätigen Rechtsanwalt müsste be-
wusst sein, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Gesuch um Ausstel-
lung eines Reisepasses bei der syrischen (…), freiwillig der Staatsgewalt
des Staates, vor welchem er Schutz sucht (in casu Syrien), unterstellt hat.
Der Vorhalt der Vorinstanz, es sei äusserst fraglich, ob der Beschwerde-
führer, würde er tatsächlich von den syrischen Behörden gezielt verfolgt
werden, einerseits das Risiko auf sich genommen hätte, sich direkt an die
syrische (…) zu wenden, und andererseits, ihm die syrischen Behörden
dort in einem solchen Falle ohne jegliche Schwierigkeiten ein Pass ausge-
stellt hätten, vollumfänglich zu stützen. Schliesslich ist auch den Ausfüh-
rungen zur fehlenden Asylrelevanz der Verhaftung aus dem Jahr 2004
mangels gezieltem Verfolgungsmotiv beziehungsweise zeitlichem Kausal-
zusammenhang zur Flucht vollumfänglich zuzustimmen, zumal auf Be-
schwerdeebene vom Rechtsvertreter dazu lediglich bisher „unentdeckte“
Widersprüche aufgezeigt werden (vgl. oben E. 5.6), ohne dass die festge-
stellte mangelnde Asylrelevanz dieses Vorbringens widerlegt wird.
6.1.2 In der Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 führt das SEM zudem aus,
der Beschwerdeführer könne aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nichts zu seinen Gunsten herleiten, da
gemäss diesem Urteil die einfache Teilnahme an regimekritischen De-
monstrationen zwar zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könne,
wenn die Person vom Regime identifiziert worden sei, indes vorliegend das
geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers in der
Heimat eben gerade nicht als glaubhaft erachtet worden sei. Dem hält der
Beschwerdeführer in der Replik vom 21. Juni 2016 nichts Substantielles
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entgegen, sondern es wird lediglich auf die Ausführungen in der Be-
schwerde vom 17. März 2014, der Replik vom 9. Juli 2014 und der Eingabe
vom 11. Mai 2016 verwiesen.
6.1.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwür-
digung der Aktenlage festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Be-
treffend seiner Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt ist die Vorinstanz darin
zu bestätigen, dass trotz der im Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Änderung der Lage in Sy-
rien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, der Beschwer-
deführer keine Identifizierung als Regimegegner hat glaubhaft machen
können, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen
syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vor-
gehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (u.a. Verhaf-
tung, Folter sowie willkürliche Tötung) sich nicht auf ihn übertragen lässt.
Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach
Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien
nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert, dass der Be-
schwerdeführer aus seinen Vorbringen, wenn er diese denn hätte glaubhaft
machen können, in irgendeiner Weise etwas zu seinen Gunsten ableiten
kann. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.2 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe –
das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flücht-
lingseigenschaft entstehen liessen – zu prüfen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht auf vorinstanzlicher Ebene das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, in-
dem er exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an diversen Demonstrationen)
und die Parteimitgliedschaft bei „D._______“ angibt. In der Beschwerde-
schrift wird vorab auf verschiedene Fälle (unter Aufführung der Geschäfts-
nummern des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der vo-
rinstanzlichen Verfahrensnummern) verwiesen, welche im vorliegenden
Verfahren vom Gericht beizuziehen seien. Diese Fälle würden zum Einen
die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers belegen,
und zum Anderen nachweisen, dass für das Erfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft bei Personen aus Syrien offensichtlich auf einer tieferen Ebene an-
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gesetzt werden müsse. Sodann wird unter Hinweis auf diverse Zeitungsar-
tikel und ein Gutachten dreier auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts ver-
sierter Rechtsexperten vorgebracht, dem Beschwerdeführer würde auf-
grund seines Profils als identifizierter „Oppositioneller“ in Syrien Folter und
Tod drohen. Er habe sich allein durch seine offizielle Parteimitgliedschaft
bei „D._______“ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exponiert. Zudem
habe er hier in der Schweiz an vielen Anlässen teilgenommen. Untermau-
ert wird die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem
Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und Berichte über die extensive und
flächendeckende Beobachtung der im Exil politisch aktiven Syrer durch
den syrischen Geheimdienst.
In der Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 führt das SEM zu den geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten aus, dass sich der Sachverhalt be-
ziehungsweise die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit im in der Be-
schwerde erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-4051/211 vom
8. Juli 2013 in Art und Umfang erheblich von jener des Beschwerdeführers
unterscheide. Das SEM halte daher an seiner Schlussfolgerung im Asyl-
entscheid fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen
Tätigkeit in der Schweiz kein spezielles Gefährdungsprofil aufweise (vgl.
Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-720/2014 vom 28. März 2014).
In der Replik vom 9. Juli 2014 wird unter Hinweis auf Berichte des UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) und des UK Home
Office (britisches Innenministerium) eine nicht zu unterschätzende, flä-
chendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten im Ausland durch
den syrischen Geheimdienst geltend gemacht beziehungsweise wird mo-
niert die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze keine Vorverfol-
gung oder das Risiko einer zukünftigen, gezielten Verfolgung voraus. Um
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen genüge der geringste Verdacht
auf eine Verbindung zur Opposition.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens werden sodann weitere Beweismittel
(vgl. Sachverhalt Bstn. H und J), welches sein flüchtlingsrechtlich relevan-
tes exilpolitisches Engagement belegen sollen, eingereicht.
6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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6.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten
Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob
und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im
europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung opposi-
tioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben be-
ziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1
bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tä-
tigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als
vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser
Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Über-
lebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär
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auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin da-
von auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in be-
sonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. E. 6.3.6).
6.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht weist vorab den unbegründeten An-
trag auf Beizug der Dossiers in den aufgeführten Fällen mangels Relevanz
für die Beurteilung des vorliegenden Falles ab, da offensichtlich kein fami-
liär oder anderweitig begründeter Konnex vorliegt. In der Sache ist den bei
den Akten liegenden Fotos und den weiteren Unterlagen nicht zu entneh-
men, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei der
„D._______“ in besonderer Weise und über das Mass der anderen Perso-
nen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Füh-
rungsposition innegehabt hätte. So ist zwar im eingereichten Artikel des
(…) vom (…) ein Foto abgedruckt, auf welchem auch der Beschwerdefüh-
rer abgebildet ist, indes wird er im Gegensatz zu den anderen Protagonis-
ten im Artikel namentlich nicht erwähnt. Aus den mit der Eingabe vom
16. Juni 2014 zu den Akten gereichten Unterlagen wird des Weiteren ledig-
lich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Flugblatt „(…)“
als auch auf dem entsprechenden Internetaufruf zur Demonstration am (…)
in G._______ als Kontaktperson in M._______ (nebst drei weiterer Kon-
taktpersonen für die Städte N._______, O._______ und P._______) für lo-
gistische Fragen mit Name und Handytelefonnummer aufgeführt wurde.
Mitnichten wird damit belegt, dass er im Vorfeld oder anlässlich der De-
monstration organisatorische oder inhaltlich bestimmende Aufgaben über-
nommen und damit mit einer herausragenden Führungsposition in Erschei-
nung getreten wäre. Das mit Eingabe vom 29. August 2014 eingereichte
Schreiben der „(…)“ (deutsch für „D._______“) bestätigt ferner lediglich auf
Wunsch des Beschwerdeführers seine Parteimitgliedschaft, und dass er
ein „aktives Mitglied“ der Schweizer Zweigstelle sei. Sowohl seine unper-
sönliche Form als auch sein Inhalt deuten darauf hin, dass es sich hierbei
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um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Zwar wird der Beschwerde-
führer namentlich genannt und seine „aktive“ Mitgliedschaft mit der Schwei-
zer Zweigstelle bestätigt, indes wird nicht spezifisch Bezug genommen auf
eine irgendwie erhöhte oder besondere Stellung oder auf spezifischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation. Dazu kommt,
dass dieser seine geltend gemachten Fluchtgründe, wie oben dargelegt,
nicht glaubhaft gemacht hat, und demnach auch nicht davon auszugehen
ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner
bereits bekannt.
6.2.7 Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien gefährdet sein sollte. Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat.
6.3 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht-
und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom
30. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, wer-
den keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan