B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1417/2016
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
E-1417/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) November 2014 zusammen mit sei-
ner Mutter und seinen (…) Geschwistern auf dem Luftweg legal mit einem
von der schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Schengen-
Visum in die Schweiz ein. Am 21. November 2014 stellten sämtliche (…)
Familienmitglieder – inklusive der Vater – im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel Asylgesuche, wobei den beiden volljährigen Kindern
eigene Verfahrensnummern zugewiesen wurden, so auch dem Beschwer-
deführer. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person
(BzP) vom 5. Dezember 2014 und der Anhörung vom 2. Juni 2015 zu den
Asylgründen machte dieser im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er stets mit seiner
Familie gelebt habe. Sein Vater habe sich für kurdische Parteien engagiert
und sei deshalb schon mehrfach in Haft gewesen. Er selber sei im (…)
2011 an Stelle seines Vaters festgenommen worden, weil die Behörden
dessen nicht habhaft geworden seien. Nach einer (…)-tägigen, von Schlä-
gen und Elektrofolter begleiteten Haft sei er freigelassen worden, weil sein
Vater sich gestellt habe. Dieser sei nach (…) dann ebenfalls freigelassen
worden. Im Jahre 2013 sei er mehrmals schriftlich zur Rekrutierung bezie-
hungsweise zum Militärdienst aufgeboten und gesucht worden. Auch die
PKK habe ihn zur Zusammenarbeit und zum Kampf in ihren Reihen aufge-
fordert, beziehungsweise eine solche Zwangsrekrutierung habe er konkret
befürchtet. Weil er gegen Waffengewalt sei, keiner der Konfliktparteien
habe dienen wollen und wegen des in seiner Heimat herrschenden Krieges
habe er sich zusammen mit der Familie zur Ausreise entschieden und bis
dahin versteckt gehalten. Im Oktober 2013 habe er Syrien in Begleitung
seiner Mutter, seiner Geschwister und eines Schleppers auf dem Landweg
illegal in Richtung Türkei verlassen, während sein Vater aus organisatori-
schen Gründen bereits früher ausgereist sei. Von dort sei er über ein Jahr
später mit dem erwähnten Visum in die Schweiz gelangt. Weiter machte er
auf ein angespanntes und nunmehr distanziertes Verhältnis seiner Familie
zur PKK aufmerksam, seit sein in der Schweiz lebender und als Flüchtling
anerkannter Onkel C._______ (N […]) mit dieser Organisation Probleme
habe und von deren Leuten angeschossen worden sei. Über die Hinter-
gründe und die Aktivitäten seines Vaters und seines Onkels für die PKK
wisse er aber nichts Genaueres. Er selber sei politisch nicht aktiv gewesen.
Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
E-1417/2016
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte, das
in Istanbul ausgestellte "Laissez-Passer" und einen Marschbefehl ein. Ein
Dienstbüchlein besitze er noch nicht, weil er es nach den Erlebnissen vom
(…) 2011 und der Furcht vor einer Zwangsrekrutierung nicht gewagt habe,
ein solches ordnungsgemäss bei der Behörde abzuholen. Sein Reisepass
sei verloren gegangen; er habe ihn nie gebraucht. Weiter präsentierte er
ein Foto seines verletzten Onkels.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab
(Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
Die Asylgesuche der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers
(N […] und N […]) sind bis zum heutigen Zeitpunkt erstinstanzlich beim
SEM hängig.
C.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten,
inklusive in interne Anträge und besonders in den internen Antrag auf Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme; letzterer sei ihm zumindest zu begrün-
den. Ausdrücklich ersuchte er auch um Einsicht in die von ihm selber ein-
gereichten Akten, insbesondere seine Beweismittel.
Mit Begleitschreiben des SEM vom 26. Februar 2016 erhielt der Beschwer-
deführer Einsicht in das Aktenverzeichnis und die dort aufgeführten Akten-
stücke, mit Ausnahme von sechs als intern bezeichnete und somit nicht
editionspflichtige Aktenstücke. Beim einen dieser internen Aktenstücke
handelt es sich um den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
wovon dem Beschwerdeführer jedoch der wesentliche Inhalt vom SEM mit-
geteilt wurde (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der
aktuellen Lage in Syrien).
D.
Mit Eingabe vom 4. März 2016 (und Ergänzungen vom 7. und 9. März so-
wie vom 4. April 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren
E-1417/2016
Seite 4
Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessua-
ler Hinsicht beantragt er vollumfängliche Einsicht in die Visa-Akten und die
eingereichten Beweismittel (inkl. einer in der Anhörung angefertigten
Skizze), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu, nach-
folgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergän-
zung sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten
als auch eines Kostenvorschusses.
E.
Am 7. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Die vom Gericht ebenso als Beizugsakten zur Überwei-
sung erbetenen Asylverfahrensakten der Eltern, sämtlicher Geschwister
und des in der Schweiz wohnhaften Onkels sowie die Visa-Akten sämtli-
cher Familienmitglieder gingen bis zum 24. März 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
G.
Per E-Mail vom 15. März 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
das SEM um Beantwortung der Frage, ob der Asylentscheid N (…) in
Kenntnis und nach Beizug der Akten der weiteren Familienmitglieder
(N […] und N […]) sowie der Visumsakten getroffen worden sei, da die Ak-
ten N (…) hierüber keinen Aufschluss gäben.
Das SEM beantwortete die gestellte Frage gleichentags per Antwortmail
dahingehend, dass die Dossiers der übrigen Familienmitglieder (N […] und
[…]) routinemässig bei der Entscheidungsfindung "konsultiert" worden
seien und das SEM auch die Visumsakten "zur Kenntnis genommen" habe.
E-1417/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwer-
den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1417/2016
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So sei die Schilderung der Haft
vom (…) 2011 und der dabei erlittenen Folterungen insbesondere wider-
sprüchlich, substanzarm und ohne Realitätskennzeichen ausgefallen.
Auch die Darlegung der Militärdienstaufgebote und -verweigerung präsen-
tiere sich unsubstanziiert, stereotyp und konstruiert, an welcher Erkenntnis
der eingereichte Marschbefehl nichts ändere, da solche Dokumente ohne
weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und daher einen äus-
serst geringen Beweiswert aufwiesen. Ebenso ermangele die geltend ge-
machte Furcht vor einer zwangsweisen Rekrutierung durch die PKK einer
vertieften Substanz und Nachvollziehbarkeit; diesbezüglich sei zudem kein
von Art. 3 AsylG erfasstes Verfolgungsmotiv zu erkennen. Angesichts der
auf bloss exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten beruhenden Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich eine vertieftere Prüfung ihrer
Asylrelevanz.
E-1417/2016
Seite 7
Für die detaillierte Entscheidbegründung wird auf die angefochtene Verfü-
gung verwiesen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch
verletzt, dass das SEM die Visaunterlagen nicht beigezogen und die Frage
nicht abgeklärt habe, ob im Rahmen dieser Gesuchstellung eine Befragung
durchgeführt worden sei. Im Verfahren D-3242/2014 sei aufgrund des un-
terlassenen Beizugs von Visaakten ebenfalls eine ungenügende Sachver-
haltsabklärung erkannt und die angefochtene Verfügung kassiert worden.
Ferner habe er im Rahmen der Anhörung eine Skizze angefertigt, die aber
in Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht zu den Ak-
ten genommen beziehungsweise nicht zur Einsicht gegeben worden sei.
Der Anspruch auf Akteneinsicht und die Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht seien zudem dadurch verletzt, dass die von ihm abgegebenen Be-
weismittel (Marschbefehl, Identitätskarte und Laissez-Passer) nicht auf
dem Beweismittelumschlag vermerkt und ihm wiederum nicht zur Einsicht
gegeben worden seien. Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs müss-
ten zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge ha-
ben. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei gleichsam dadurch verletzt,
dass das SEM eine Würdigung der Beweismittel in willkürlicher Weise weit-
gehend unterlassen und diese ignoriert habe. Sodann habe das SEM meh-
rere Vorbringen sachverhaltlich nicht erfasst, so unter anderem betreffend
seine unter Folter preisgegebenen Informationen über den Verbleib seines
Vaters, betreffend die Verbindung seines Vaters zur PKK und betreffend
die Distanzierung seiner Familie von der PKK. Weiter rügt der Beschwer-
deführer eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör und der Abklärungspflicht insofern, als das SEM die Asylakten sei-
ner Familienangehörigen und seines Onkels C._______ nicht beigezogen
habe, obwohl er die verwandtschaftlichen Beziehungen bereits in der BzP
offengelegt habe und ein enger Verfolgungszusammenhang untereinander
bestehe. Von herausragender Bedeutung sei dabei insbesondere der of-
fensichtliche und entscheidrelevante sachliche (Reflex-)Verfolgungszu-
sammenhang mit seinem Vater; das SEM hätte den Ausgang von dessen
Asylverfahren daher abwarten müssen. Dieser Umstand dränge die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung auf, wobei das SEM angewiesen wer-
den müsse, die betreffenden Akten beizuziehen und ihm Einsicht in diesel-
ben zu gewähren. Sodann sei eine Verletzung des Grundsatzes eines fai-
ren Verfahrens und der Abklärungspflicht zu beanstanden, weil sowohl in
der BzP als auch in der Anhörung offensichtliche Verständigungsschwie-
E-1417/2016
Seite 8
rigkeiten mit dem Übersetzer aufgetreten seien und dennoch auf eine wei-
tere Anhörung verzichtet worden sei. Die weitere Beschwerdeargumenta-
tion richtet sich gegen die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen – darin enthalten ist die Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht betreffend den eingereichten Marschbefehl – und befasst sich
mit der aus Sicht des Beschwerdeführers klar zu bejahenden Frage der
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der erlittenen beziehungsweise be-
fürchteten Benachteiligungen. Diesbezüglich kann angesichts des aus for-
mellen Gründen erfolgenden Kassationsausganges dieses Beschwerde-
verfahrens auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.
Auch für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der mit den Ergänzungs-
eingaben nachgereichten Beweismittel ist einstweilen auf die Akten zu ver-
weisen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen besonders
eingegangen wird.
6.
6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der
Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver-
waltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht
E-1417/2016
Seite 9
alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa
weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenfüh-
rungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Pa-
ginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeich-
nis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bezie-
hungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist
und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekurs-
instanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer
Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten
die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen
– Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf recht-
liches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind
sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das
grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Ein-
schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersu-
chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret
begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf
das Erforderliche beschränken.
Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt,
wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
6.2 Der Beschwerdeführer ist, wie er bereits in der BzP (dort Ziff. 5.04) klar
offengelegt hat, legal mit einem auf der Flucht erhältlich gemachten Visum
in die Schweiz eingereist. Visumsakten (z.B. Befragungsakten im Zusam-
menhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) können potenziell
Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern, müs-
sen aber nicht. Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, dass für
seinen Asylentscheid die Visumsakten betreffend ihn und/oder der Restfa-
milie beigezogen wurden. Es kann nun nicht Aufgabe des Gerichts sein, im
Rahmen eines solchen Aktenbeizuges den Sachverhalt selber ergänzend
festzustellen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren
ginge. Sollten die Visumsakten keine Hinweise auf verfolgungsbedeut-
same Sachverhaltselemente liefern, wäre dies im Asylentscheid festzuhal-
ten. Es liegt somit bereits aus diesem Grund eine mangelhafte Sachver-
haltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
vor (vgl. auch das Urteil E-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5). Daran
E-1417/2016
Seite 10
ändert der Umstand nichts, dass das SEM gemäss nachträglich eingehol-
ter Auskunft die Visumsakten "zur Kenntnis" genommen habe, zumal diese
Kenntnisnahme weder näher konkretisiert wird, noch Eingang in den ange-
fochtenen Entscheid gefunden hat, noch in irgendeiner Form gewürdigt
wurde. Die betreffende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als be-
rechtigt.
6.3 Der soeben festgestellte Mangel akzentuiert sich im Zusammenhang
mit der vom Beschwerdeführer gemachten Beanstandung eines durch das
SEM unterlassenen Beizuges der Asylverfahrensakten seiner Familienan-
gehörigen: Aus den Akten geht weder schlüssig hervor, dass die Akten tat-
sächlich beigezogen wurden, noch wird in der E-Mail-Antwort vom 15. März
2016 konkretisiert, welcher Art die "routinemässige Konsultierung" dieser
Akten gewesen sein soll. Jedenfalls aber geht das Ergebnis dieser Konsul-
tierung nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, weder sachverhalt-
lich noch im Rahmen der Erwägungen. Dies wäre jedoch aufgrund des vom
Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung bereits deutlich ge-
machten Verfolgungszusammenhanges erforderlich gewesen. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers und eine grobe Durchsicht der vom Bundes-
verwaltungsgericht beigezogenen Asylverfahrensakten der Familienange-
hörigen (und ebenso des Onkels C._______) legen nahe, dass erstinstanz-
liche Entscheide über die Asylgesuche nicht nur mit Vorteil zeitlich koordi-
niert, sondern unabdingbar nur unter Beiziehung und sachverhaltlicher Er-
fassung der konnexen Akten sowie nach rechtlicher Gesamtwürdigung hät-
ten getroffen werden dürfen. Schon nur die potenzielle Möglichkeit, dass
die (…) Inhaftierung des Vaters im (…) 2011 (vgl. Anhörung des Vaters vom
17. Juni 2015 F81 ff.) vom SEM als glaubhaft oder gar bewiesen erkannt
werden könnte, müsste ein anderes Licht auf die Glaubhaftigkeitsbeurtei-
lung der vom Beschwerdeführer zuvor angeblich verbüssten (…)-tägigen
Haft mit Folterungen werfen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers hat
in ihrer Anhörung (vgl. dort F17 ff.) den Verfolgungszusammenhang aufge-
zeigt. Der vorliegend angefochtene Entscheid lässt sich aber auch nicht
losgelöst vom politaktivistischen Hintergrund des Vaters und allenfalls des
Onkels beurteilen. Somit liegt auch hier eine Verletzung der Untersu-
chungspflicht, eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und -feststellung,
eine Verletzung der Begründungspflicht und gleichsam eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es kann im Übrigen auf die Ausfüh-
rungen des Bundesverwaltungsgerichts im von einer analogen Konstella-
tion (familiärer Verfolgungszusammenhang) geprägten Kassationsurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-8390/215 vom 15. März 2016 (dort insb.
E. 6.3.3) verwiesen werden.
E-1417/2016
Seite 11
6.4 Als offensichtlich begründet erweist sich im Weiteren die Rüge einer
Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht sowie des Akten-
einsichtsrechts betreffend die während seiner Anhörung angefertigten
Skizze des Beschwerdeführers (vgl. Akte A10 F70). Diese ist weder an das
Protokoll angeheftet, noch befindet sie sich im Beweismittelcouvert oder
anderswo in den Akten, noch wird sie aus dem Aktenverzeichnis ersicht-
lich. Sie konnte somit auch nicht Gegenstand der gewährten Akteneinsicht
sein. Weitergehende Erörterungen erübrigen sich.
6.5 Differenzierter ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Akten-
einsicht und der Aktenführungs- und Paginierungspflicht betreffend die
vom Beschwerdeführer abgegebenen Beweismittel (Marschbefehl, Identi-
tätskarte und Laissez-Passer) zu würdigen. Der Marschbefehl ist im Ge-
gensatz zu den anderen beiden Dokumenten auf dem Beweismittelum-
schlag (Akte A19) vermerkt. Erstaunen erweckt in diesem Zusammenhang
aber die Klassifizierung des Aktenstücks mit Code E ("der gesuchstellen-
den Person bekannte Akte"), denn das Couvert ist dem Beschwerdeführer
mit Sicherheit nicht bekannt, da es vom SEM angefertigt wurde. Bekannt
ist ihm bestenfalls der Inhalt des Couverts in Form des eingereichten
Marschbefehls. Genau dieser wie auch die anderen beiden Dokumente –
letztere sind erfasst in der BzP (dort Ziff. 4.01) und abgelegt in der Sichtta-
sche des N-Dossiers – wurden dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur
Einsicht gegeben, obwohl er ausdrücklich und in aller Deutlichkeit darum
ersuchte und hierauf einen uneingeschränkten Anspruch hat (vgl. Art. 27
Abs. 3 VwVG).
6.6 Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
dadurch, dass das SEM eine Würdigung der Beweismittel in willkürlicher
Weise weitgehend unterlassen und diese ignoriert habe, trifft in dieser pau-
schalen Form nicht zu. So wurde der Marschbefehl sowohl im Sachverhalt
der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. 3) zusammen mit der Identitäts-
karte und dem Laissez-Passer erfasst. Der Marschbefehl wurde zudem in
den Erwägungen (dort E. II/2 am Ende) gewürdigt. Ob diese Würdigung
dem Anspruch an die Begründungspflicht genügt, kann einstweilen offen-
bleiben, da die Sache infolge Kassation an das SEM zurück geht und die-
ses den Sachverhalt neu abzuklären, festzustellen und rechtlich zu würdi-
gen hat; darin werden auch die auf erst- oder zweitinstanzlicher Ebene vor-
gelegten Beweismittel einzubeziehen sein.
E-1417/2016
Seite 12
Mit der Rüge, das SEM habe mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht er-
fasst, wird sich das SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstin-
stanzlichen Verfahrens zu befassen haben. Der Beschwerdeführer ist im-
merhin darauf aufmerksam zu machen, dass die Dichte der Sachverhalts-
feststellung von der Frage der Entscheidrelevanz der einzelnen Sachver-
haltselemente abhängig ist. Er unterlässt es aber weitgehend, die Bedeut-
samkeit der einzelnen als unerfasst beanstandeten Sachverhaltselemente
für die Entscheidfindung aufzuzeigen.
Ebenso im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah-
rens wird sich die Vorinstanz mit der Frage der allfälligen Notwendigkeit
der Durchführung einer weiteren Anhörung zu befassen haben. Das Ge-
richt stellt immerhin fest, dass sich eine solche Notwendigkeit nicht schon
aus den in der Beschwerde geltend gemachten, in der BzP und in der An-
hörung angeblich aufgetretenen Verständigungsschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers mit dem Übersetzer ergibt. Die Protokolle wurden rück-
übersetzt, seitens des Beschwerdeführers als korrekt und vollständig be-
funden und die Anhörung blieb auch seitens der Hilfswerksvertretung un-
beanstandet. Eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens ist
daher nicht ersichtlich, wenngleich die auf die Frage 67 der Anhörung be-
zogene Kritik des Beschwerdeführers an der unterlassenen Aufklärung des
dortigen offensichtlichen Missverständnisses eine punktuelle Berechtigung
hat.
6.7 Soweit sich der weitere Beschwerdeinhalt gegen die vorinstanzlich er-
kannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der Frage der flüchtlings-
rechtlichen Beachtlichkeit der erlittenen beziehungsweise befürchteten Be-
nachteiligungen befasst, ist angesichts des Kassationsausganges einst-
weilen nicht weiter darauf einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind
jedoch, wie auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten neuen Beweismit-
tel, vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen
Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfest-
stellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1
AsylG), die zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt
E-1417/2016
Seite 13
darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Be-
schwerde (und Ergänzungseingaben) einen neuen Entscheid zu fällen. Es
ist, auch angesichts der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kog-
nition, vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die Mängel
und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, un-
ter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust
eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hörs bewirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1417/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6) und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: