Abtei lung V
E-1418/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1418/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...)
an Bord eines Schiffes verliess und am (...) illegal in die Schweiz
gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 13. Februar 2009 summarisch befragt und
am 24. Februar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger anglikanischen Glaubens und ethni-
scher (...) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Bundesstaat
D._______), wo er geboren und aufgewachsen sei,
dass sein Vater Oberpriester des örtlichen Schreins des Orakels
E._______ gewesen und am (...) gestorben sei,
dass er am (...) von den Dorfbewohnern von C._______ aufgefordert
worden sei, das Amt seines verstorbenen Vaters auf den (...) oder (...)
zu übernehmen,
dass er wegen dieser Aufforderung in einen Notstand geraten sei, weil
er sich bereits früher dem Christentum zugewandt und die Verehrung
des Orakels abgelehnt habe,
dass ihm am (...) ein Pastor der Kirche von F._______ bestätigt habe,
die Aufforderung der Dorfbewohner entspreche dem Brauch, und er
werde geopfert, sollte er das Amt seines verstorbenen Vaters nicht
übernehmen,
dass ihm der Geistliche von einer Kontaktaufnahme mit der Polizei ab-
geraten und in der Folge seine Ausreise aus Nigeria organisiert habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 - gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster
Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2009 (Poststempel) sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs bean-
tragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und
Italienische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indes-
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sen vorliegend die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde auf-
grund ihrer Verständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Betei-
ligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegenzunehmen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördli-
che Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei
sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass die Asylsuchenden einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was
sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt,
dass sich aus Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im B._______
in seiner Muttersprache (...) summarisch befragt wurde und auf
entsprechende Frage antwortete, er habe den Dolmetscher gut
verstanden (Akten Vorinstanz A1/11 S. 8),
dass er im Unterschied dazu vom BFM aus nicht nachvollziehbaren
Gründen in englischer Sprache zu seinen Asylgründen angehört wurde
und sowohl zu Beginn als auch am Ende der Anhörung die Fragen,
wie er den Dolmetscher verstehe respektive verstanden habe, mit „ein
wenig“ beantwortete (A8/8 S. 2 und 7, Fragen 2 und 54),
dass die Anhörung nach der Frage 24 mit dem Einverständnis der
Hilfswerkvertreterin wegen ungenügender Englischkenntnisse des Be-
schwerdeführers vorerst abgebrochen und ihm die Bekanntgabe eines
Termins für die Anhörung in seiner Sprache in Aussicht gestellt wurde
(A8/8 S. 4 Frage 25),
dass die Anhörung indessen vom Befrager nach Rücksprache mit der
Sektionsleitung unter Hinweis auf die Englischkenntnisse des Be-
schwerdeführers später fortgeführt wurde,
dass die Hilfswerkvertreterin am Schluss der Anhörung im Anhang
zum Protokoll festhielt, der Beschwerdeführer habe ihres Erachtens er-
hebliche Mühe gehabt, sich in englischer Sprache auszudrücken, sie
rege deshalb eine Zweitbefragung in seiner Muttersprache (...) an,
dass angesichts dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Asylgründe des Beschwerdeführers auf Grund von sprachli-
chen Schwierigkeiten, Missverständnissen oder Ungenauigkeiten nicht
korrekt im Protokoll vom 24. Februar 2009 Eingang gefunden haben,
dass die diesbezüglichen Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung, die Anhörung sei fortgesetzt worden, weil der Be-
schwerdeführer in Nigeria (...) lang die Schule besucht habe und auch
in Englisch unterrichtet worden sei, an dieser Beurteilung nichts zu
ändern vermögen, zumal er bei der Kurzbefragung die Frage, ob er
neben seiner Muttersprache andere Sprachen beherrsche, die für eine
Anhörung in Frage kämen, ausdrücklich verneinte (A1/11 S. 2),
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dass somit nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen wer-
den kann, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig
festgestellt worden,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vor-
instanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden
kann,
dass indessen vorliegend die Vorinstanz den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör (Anhörung zu seinen Asylgründen in
seiner Muttersprache) in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb
eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung
zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 3. März 2009 aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in seiner Mut-
tersprache (...) zu seinen Asylgründen anzuhören, gegebenenfalls den
rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und
in der Sache neu zu entscheiden.
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstan-
den, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. März 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache (...) zu
seinen Asylgründen anzuhören, gegebenenfalls den rechtserheblichen
Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu
zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______
(Einschreiben)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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