B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1418/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Jemen,
vertreten durch Doris Schweighauser,
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Januar 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Ja-
nuar 2013 wurde ihm zur allfälligen Zuständigkeit Italiens oder Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt. Er brachte vor, in keinem dieser Länder um
Asyl nachgesucht zu haben.
B.
Das BFM trat mit am 12. März 2013 eröffneter Verfügung vom 21. Febru-
ar 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Weg-
weisung nach Frankreich an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und verpflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Das Bundesamt händigte die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
seine Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. März 2013 durch seine Rechtsver-
treterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein. Er beantragt in materieller Hinsicht unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten des Staates die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Recht zum
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin II-VO) auszuüben und sich für das Asylverfahren als
zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersucht er, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Frank-
reich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der Beschwerde entschieden habe. Ausserdem sei dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsver-
beiständung zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
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Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 20. März 2013 ein
(Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Abgleich
mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass
dem Beschwerdeführer von der Französischen Botschaft in C._______
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ein vom 12. Dezember 2012 bis 26. Januar 2013 gültiges Visum für den
Schengen-Raum ausgestellt worden sei. Die französischen Behörden
hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme gestützt auf Art. 9 Abs. 2
Dublin II-VO gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Frankreich. Die in der Dub-
lin II-VO festgehaltenen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaates würden zudem keine Norm beinhalten, welche es erlauben
würde, die individuellen Präferenzen der Gesuchstellenden zu berück-
sichtigen.
Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das
Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Fer-
ner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Wegweisung nach
Frankreich. Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe akute gesundheitliche Probleme. Aus diesem Grund sei das BFM
anzuweisen, aus humanitären Gründen einen Selbsteintritt zu machen
und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Sodann habe er in der
ersten Anhörung betont, dass er hier in Sicherheit und seine Probleme
sehr bedeutend seien, ansonsten wäre er gar nicht hergekommen. Nach
diesen Gründen sei aber nicht gefragt worden. Dies müsse dringend
nachgeholt werden. Daher werde die Rückweisung an das Bundesamt
zur Abklärung dieser Frage beantragt.
5.
5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Krite-
rien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
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internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105).
Es bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür, dass Frankreich
sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält. Frankreich ist Sig-
natarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die
Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich
assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zustän-
digkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Die generel-
le Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein
anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien be-
kannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens
ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukom-
men (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht
[EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vor-
liegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Überstellung – konkret
einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vorliegend ist weder
das eine noch das andere anzunehmen. Hinsichtlich der geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kann darauf hin-
gewiesen werden, dass die medizinische Versorgung in Frankreich eben-
so gewährleistet ist wie in der Schweiz, und daher anzunehmen ist, dass
er die entsprechend notwendige Behandlung erhalten wird. Sodann kann
davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, die in der
Rechtsmitteleingabe angedeuteten Probleme vor den französischen Asyl-
behörden darzulegen.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.3 Diesen Erwägungen gemäss ist auch das Gesuch um Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzuweisen, zumal der Sachverhalt als ge-
nügend erstellt zu betrachten ist. Insbesondere ist im Dublin-Verfahren
der Sachverhalt in Bezug auf die Fluchtgründe in der Regel irrelevant, je-
denfalls solange, als nicht glaubhaft gemacht wird, es drohe ein Refoule-
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ment durch den zuständigen Dublin-Staat. Entsprechende weitere Abklä-
rungen sind daher vorliegend nicht nötig.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50
E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechen-
de Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nicht-
eintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung
nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist
infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-
waltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen .
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Amt
für Migration des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: