B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1418/2014
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsbürger mit letztem Wohn-
sitz in C._______, verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am
17.11.1389 iranischer Zeitrechnung (6. Februar 2011) und hielten sich ei-
nige Zeit in der Türkei auf. Am 5. April 2011 gelangten sie in die Schweiz
und suchten gleichentags um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eu-
rodac-Datenbank vom 6. April 2011 ergab keinen Treffer.
A.c Die summarische Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel erfolgte am 27. April 2011, und die Anhörung zu
den Asylgründen in Bern-Wabern fand am 18. November 2011 statt.
An der EVZ-Befragung gab der Beschwerdeführer an, vom Sicherheits-
dienst Irans verfolgt zu sein, weil er sich für die Demokratische Partei
Kurdistans eingesetzt hatte. Die Sicherheitsbehörden seien über seine
Tätigkeiten durch seine Ex-Frau, von der er sich (…) 2011 habe scheiden
lassen, unterrichtet worden. Er erklärte u.a., einen Bruder in Norwegen zu
haben und von der Türkei aus an Bord eines Lastwagens direkt in die
Schweiz gekommen zu sein, wo (…Verwandte….) wohnten.
Bei der Anhörung bestätigte er die gemachten Angaben. Er teilte u.a. mit,
sein in Norwegen als Flüchtling anerkannter Bruder habe den Iran vor
langer Zeit Richtung Irak verlassen; etwa 2006/2007 sei er nach Norwe-
gen gereist, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Er stellte die Ein-
reichung von Dokumenten zum Asylverfahren des Bruders in Aussicht.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel ein: Fotokopien ei-
nes Scheidungsurteils, zweier Mitgliedschaftskarten der Demokratischen
Partei Kurdistan (PDK) und diverser Unterlagen zur Kurdistan Democratic
Party (KDP) sowie, zum Nachweis exilpolitischer Aktivitäten in der
Schweiz und seines Engagements im Rahmen der PDK Schweiz, drei
Fotos von einer Demonstration in Bern (…), je eine Fotoserie betreffend
eine Kundgebung in Genf (…) und eine Konferenz der PDK Schweiz in
Zürich (…).
A.d Am 22. Dezember 2011 übermittelte der Beschwerdeführer per Post
zwei vom (…) 2008 datierende Aktenstücke in norwegischer Sprache aus
dem dortigen Asylverfahren seines Bruders sowie eine Fotokopie des
Deckblatts und der mit Foto versehenen Personalienseite dessen norwe-
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gischen Reiseausweises vom (…) September 2011. Gemäss der vom
BFM veranlassten zusammenfassenden Übersetzung ins Französische
hat der Bruder am (…) 2008 um Asyl nachgesucht und ist von der zu-
ständigen Behörde Norwegens am (…) September 2008 als Flüchtling
anerkannt worden.
A.e Aus einer amtsinternen E-Mail vom 20. Februar 2014 (vgl. BFM-
Akten A16/1) geht hervor, dass das BFM die norwegischen Behörden
"zum Fall N 556 996" angefragt und von diesen zur Antwort erhalten ha-
be, die erwähnte Person ("the mentioned person") habe in Norwegen am
(…) Juni 2008 um Asyl ersucht und eine bis (…) September 2011 befriste-
te Aufenthaltserlaubnis für Norwegen erhalten, welche schliesslich in eine
unbeschränkte umgewandelt worden sei; das am 15. August 2011 bean-
tragte norwegische Reisepapier habe sie am (…) September 2011 erhal-
ten; seither habe sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Norwegen, sei
aber nicht Flüchtling. Die diesen Informationen zugrunde liegenden Ak-
tenstücke – namentlich auch die Anfrage mit dem Namen der bezeichne-
ten Person – befinden sich nicht im vorinstanzlichen Dossier. Der Verfas-
ser der E-Mail teilte dem Adressaten mit, er nehme an, es handle sich
nicht um dieselbe Person.
A.f Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2014
das rechtliche Gehör zu den Resultaten seiner Abklärungen in Norwegen,
welche es so zusammenfasste, dass er selber in Norwegen um Asyl
nachgesucht und eine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung erhalten ha-
be, und gab ihm Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme bis 3. März
2014. Für den Säumnisfall stellte es ein Nichteintreten auf die Asylgesu-
che und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Norwegen in
Aussicht.
Die eingeschriebene Postsendung wurde von der Post mit dem Vermerk
"Nicht abgeholt" an das BFM retourniert.
A.g Mit Verfügung vom 11. März 2014 – eröffnet am 14. März 2014 – trat
das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies
sie aus der Schweiz (nach Norwegen) weg, forderte sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Das Bundesamt händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
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B.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2014 beantragten die Beschwerdefüh-
renden beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, auf das Asylgesuch sei eintreten, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien
sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und von der Auflage von
Gerichtskosten abzusehen. Beigelegt wurden das Original der angefoch-
tenen Verfügung und die Vollmacht vom 17. März 2014 in Kopie.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Beschwerdeentscheid in der
Schweiz abwarten dürfen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und forderte das BFM zu einer Vernehmlassung auf.
D.
Mit Ergänzungen vom 25. und 31. März reichten die Beschwerdeführen-
den diverse Informationen und Beweismittel (namentlich Farbfotokopien
von Ausweisen des Beschwerdeführers und seines Bruders) nach, die
das Bundesverwaltungsgericht dem BFM verzugslos für eine allfällige
Berücksichtigung bei der Vernehmlassung in Kopie weiterleitete.
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2014 hält das BFM an seiner Verfügung
fest, ohne sich zu den Ausführungen in der Beschwerde zu äussern. Sie
wird den Beschwerdeführenden mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter nachfolgenden Vorbehalten (vgl. Ziffern 1.4 und 1.8 in
fine) einzutreten.
1.4 Eine Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
(Art. 55 Abs. 1 VwVG). Das BFM hatte einer allfälligen Beschwerde die Sus-
pensivwirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ist mithin nicht einzutreten.
1.5 Die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als
offensichtlich begründet erweist (Art.111 Bst. e AsylG).
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.7 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Gericht nicht,
und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer ab-
weichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
1.8 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Wird dies bejaht, ist die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Ent-
scheidung vorzunehmen hat. Folglich ist auf die überschiessenden Anträ-
ge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des
Asyls nicht einzutreten.
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Seite 6
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird in der Regel auf ein Asylge-
such nicht eingetreten, wenn asylsuchende Personen in einen vom Bun-
desrat als sicher bezeichneten Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zurückkehren können, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylge-
suchs in der Schweiz aufgehalten haben.
2.2
2.2.1. Das BFM trat in der angefochtenen Verfügung auf die Asylgesuche
mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführenden könnten in einen
vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren, in dem
der Beschwerdeführer sich zuvor aufgehalten habe. Dieser sei laut Aus-
künften der norwegischen Behörden vor der Einreise in die Schweiz in
Norwegen gewesen, wo er am (…) 2008 um Asyl ersucht habe und in
den Besitz einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung gelangt sei.
Norwegen habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Diese Sachlage
sei den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2014 schriftlich zum recht-
lichen Gehör unterbreitet worden, indessen hätten sie den an sie gerich-
teten eingeschriebenen Brief des BFM nicht abgeholt.
2.2.2. Die Beschwerdeführenden machten geltend, den Einschreibebrief
wegen Renovationsarbeiten bei den Postfächern des zugewiesenen Asyl-
bewerberheims nicht erhalten zu haben; sie hätten deshalb zu den fal-
schen Resultaten der Abklärungen des BFM in Norwegen nicht Stellung
nehmen können. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit sei-
nem in Norwegen lebenden älteren Bruder verwechselt worden sei. Die
Identität des Beschwerdeführers sei für das BFM leicht verifizierbar: Ende
November 2010 habe er in der Schweizerischen Vertretung in Teheran
aufschlussreiche Unterlagen und Fingerabdrücke abgegeben. Er habe
auch wahrheitsgemässe Angaben zur Flucht gemacht. Sein Asylgesuch
sei materiell zu behandeln. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismitteln würden die offensichtliche Verwechslung bestätigen.
3.
3.1 Die Behörde ist gemäss Art. 12 VwVG gehalten, den Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz) und bedient sich
nötigenfalls folgender fünf Beweismittelarten: Urkunden, Parteiauskünfte,
Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder/und Gut-
achten von Sachverständigen. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt
dabei eine umfassende Sachverhaltskontrolle, was bedeutet, dass Fehler
der Vorinstanz bei der Feststellung des rechtserhebllichen Sachverhaltes
eigenständig gerügt werden können (Art. 106 Abs.1 AsylG).
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Seite 7
3.2 Ob die Einladung zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör die Beschwerdeführenden aufgrund einer Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht nicht erreicht hat oder ob dies unverschuldet geschehen ist
(nach ihrer Darstellung wegen Renovationsarbeiten bei den Postfächern
des zugewiesenen Asylbewerberheims), kann offenbleiben, da einerseits
das BFM keine Mitwirkungspflichtverletzung angenommen beziehungs-
weise keine Sanktionen an eine solche geknüpft hat (als solche wäre die
sog. formlose Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG oder Nichtein-
treten gestützt auf Art.13 Abs. 1 Bst. a oder b VwVG in Frage gekom-
men), und anderseits auch eine Stellungnahme das BFM offensichtlich
nicht abgehalten hätte, die angefochtene Verfügung zu erlassen, hat es
doch die mit Beweismitteln gestützten Einwendungen in der Beschwerde
und den Beschwerdeergänzungen nicht einmal einer Entgegnung in der
Vernehmlassung für wert befunden.
3.3 Damit ist zu klären, ob ein rechtsgenügender Sachverhalt vorliegt.
Diese Frage ist zu verneinen:
3.3.1. Die angefochtene Verfügung äussert sich mit keinem Wort zur Be-
schwerdeführerin. Das BFM beschränkt sich darauf zu behaupten, der
Beschwerdeführer sei im Besitz einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilli-
gung in Norwegen, dehnt diese Behauptung aber nicht auf B._______
aus. Auch wenn es seine Verfügung ausdrücklich auf beide Beschwerde-
führenden bezieht (S. 6 der angefochtenen Verfügung), mangelt es dieser
Verfügung einer wie auch immer gearteten Begründung, weshalb auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde. Dass sie
vom BFM auch nicht angehört wurde, rundet das Bild ab. Eine Überprü-
fung der angefochtenen Verfügung ist dem Bundesverwaltungsgericht
bezüglich der Beschwerdeführerin somit unmöglich, da diesbezüglich
kein Sachverhalt erstellt ist.
3.3.2. Aber auch bezüglich des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt
unvollständig. So hat es das BFM unterlassen, die für die Überprüfung
eines Asylgesuchs in Norwegen und des Erhalts einer Aufenthaltsbewilli-
gung durch dieses Land erforderlichen Akten – namentlich die schriftliche
Anfrage an die norwegischen Behörden und deren schriftliche Antwort –
zu den Akten zu legen. Nur auf diese Weise könnte vom Gericht überprüft
werden, ob überhaupt über die in Frage stehende Person, den Be-
schwerdeführer, Erkundigungen eingeholt worden sind. Sollte die Anfrage
nur telefonisch erfolgt sein und die amtsinterne E-Mail vom 20. Februar
2014 letztlich eine Telefonnotiz darstellen, wäre dem Gericht eine Über-
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Seite 8
prüfung ebenso verunmöglicht, da nicht festgestellt werden kann, nach
welcher Person sich der BFM-Sachbearbeiter erkundigt hat, über welche
Person die norwegischen Behörde Auskunft gegeben hat und ob deren
Antwort vom BFM bezogen auf die richtige Person verstanden worden ist.
Ausserdem geht aus keinem Aktenstück hervor, dass Norwegen der
Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt habe, wie dies in der ange-
fochtenen Verfügung (E. III.3) behauptet wird. Den von den Beschwerde-
führenden beim BFM eingereichten und von diesem rudimentär übersetz-
ten norwegischen Dokumenten (vgl. A13/5 und A14/4 S. 1) ist zu ent-
nehmen, dass D._______ am (…) 2008 in Norwegen eingetroffen ist und
gleichentags sein Asylgesuch gestellt hat. Dessen eingereichtes Reise-
papier datiert vom (…) September 2011 und ist gültig bis am (…) 2016,
was mit der angeblichen Information der norwegischen Behörden, wo-
nach die erwähnte Person das Reisepapier am (…) September 2011 er-
halten habe, praktisch übereinstimmt. Auch aufgrund der vom Beschwer-
deführer nachgereichten Ausweiskopien und den darauf befindlichen Fo-
tos ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass es sich bei dem
in Norwegen niedergelassenen D._______ und dem Beschwerdeführer
nicht um die gleiche Person handelt. Zudem ist dem BFM im Zeitpunkt
seines Entscheides bekannt gewesen, dass der daktyloskopische Ab-
gleich im Eurodac-System keinen Treffer für den Beschwerdeführer in
Norwegen ergeben hat (vgl. Sachverhalt A.b). Dort hätte er jedoch ver-
zeichnet sein müssen, wenn er im Juni 2008 in Norwegen eingereist wäre
und ein Asylgesuch gestellt hätte, gehört Norwegen doch seit dem 19.
September 1996 zum Schengen-Raum.
Abgesehen davon, dass dem Gericht zur Überprüfung des Sachverhalts
wesentliche Unterlagen fehlen, besteht ein erheblicher Verdacht auf eine
Personenverwechslung, sei dies seitens der anfragenden Schweizer Be-
hörde, sei dies auf Seiten der antwortenden norwegischen Behörden oder
sei dies aufgrund eines falschen Verständnisses deren Antwort.
3.4 Somit ist der der Verfügung vom 11. März 2014 zugrunde liegende
Sachverhalt unvollständig festgestellt; es besteht kein Zweifel, dass sich
eine Überprüfung der Identitäten der beiden Brüder und eine allfällige
neue Abklärung in Norwegen auf die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und den Entscheid in der Sache auswirken kann.
3.5 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG handelt, fällt die Möglichkeit, dass die fehlende Spruchreife
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Seite 9
durch das Gericht hergestellt wird, praxisgemäss ausser Betracht. Der
vorliegende Mangel einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und
lückenhaften Aktenführung führt im Falle von Nichteintretensentscheiden
zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen.
Die Beschwerdeführenden befinden sich ab Urteilszeitpunkt somit wieder
im erstinstanzlichen Asylverfahren, während dessen Dauer sie sich ge-
stützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten dürfen.
4.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung und Aktenführung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit
dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanz-
lichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat zwar keine differenzierte Kostennote eingereicht,
indessen im Rahmen seiner Anträge darauf hingewiesen, dass er eine
Entschädigung erwartet und dass sein Arbeitsaufwand 3½ Stunden
betragen habe (vgl. Beschwerde S. 1, Antrag 6). Nach Einreichung der
Beschwerde hat er am 25. und 30. März 2014 Beweismittel nachgereicht,
was mit einem Zeitaufwand von einer halben Stunde zu bewerten ist (Art.
14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä-
digung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE) und der Entschädigungs-
praxis in vergleichbaren Fällen von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.−
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 800.– auszurichten.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: