B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-14/2019
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theiss,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Kongo (Kinshasa) gemäss
eigenen Angaben am 18. Juli 2015. Am 22. Juli 2015 reiste sie in die
Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 30. Juli 2015
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte sie am 22. Juli 2016 zu ihren Asylgründen an.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei am (…)
geboren und habe vor ihrer Ausreise in B._______ gelebt. Sie habe meh-
rere Jahre die Schule besucht, einer beruflichen Tätigkeit sei sie jedoch nie
nachgegangen. Ihre Mutter sowie sieben Geschwister würden ebenfalls in
B._______ leben. Als am (…) während des Schulunterrichts in den Stras-
sen Unruhen ausgebrochen seien, sei sie mit ihren Klassenkameraden
nach draussen gerannt. Dort sei es zu Zusammenstössen mit den Autori-
täten gekommen. Sie hätten Steine auf die Soldaten geworfen, während
diese Schüsse abgegeben hätten. Zusammen mit ihren Mitschülern sei sie
vor Ort verhaftet und anschliessend verhört worden. Sie hätten gegenüber
den Autoritäten erklärt, dass sie auf der Strasse ihre Rechte eingefordert
hätten. Sie sei in Haft genommen und während ihrer mehrmonatigen Inter-
nierung geschlagen, beschimpft und regelmässig vergewaltigt worden. Mit
Hilfe eines Soldaten sei sie vom Hilfswerk (…) aus ihrer Gefangenschaft
befreit und anschliessend mehrere Monate gepflegt worden. Die Organisa-
tion habe sie jedoch nicht nach Hause zurückkehren lassen, sondern ihre
Ausreise nach Europa in die Wege geleitet.
Sie habe im Jahre (…) bei der (…) Botschaft ein Touristenvisum beantragt.
Da das damals im Pass angegebene Geburtsdatum (…) nicht korrekt ge-
wesen sei, werde ihr Geburtsdatum auch im zentralen Visa-Informations-
system (CS-VIS) nicht korrekt wiedergegeben.
Als Beweise reichte die Beschwerdeführerin einen Schulattest sowie einen
Auszug der heimatlichen Zivilstandsbehörden zu den Akten.
C.
Am 11. Juli 2017 beauftragte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung
in B._______ mit der Abklärung der Lebensumstände der Angehörigen der
Beschwerdeführerin sowie mit der Prüfung der Authentizität der eingereich-
ten Dokumente.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben des SEM vom 31. August 2018 wurde der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der bei der Schweizer Vertretung
in Auftrag gegebenen Abklärungen eingeräumt.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 zum Botschaftsbericht vom
2. Oktober 2017 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, die
Aussagen der in ihrem Heimatland befragten Personen seien inkorrekt und
die Personen selber seien ihr – entgegen den Ausführungen des Berichts
– auch nicht persönlich bekannt. Ihre Familie habe an der von ihr angege-
benen Adresse gewohnt. Mit Hilfe eines Bekannten habe sie weitere Be-
weismittel für ihre Verfolgung erhältlich machen können. Schliesslich
müsse sie die Behörden darüber in Kenntnis setzen, dass sie am (…) 2018
eine Totgeburt habe erleiden müssen.
Zusammen mit ihrer Stellungnahme reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem einen Austrittsbericht des (…) Kantonsspitals sowie mehrere
Photographien von behördlichen Dokumenten zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin drei
Vorladungen der heimatlichen Behörden sowie eine Behandlungsbestäti-
gung der (…) Psychiatrie (…) zu den Akten.
G.
Nach Aufforderung durch das SEM nahm die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 16. November 2018 ein weiteres Mal Stellung zum Botschafts-
bericht und ausserdem zu ihrem Kontakt mit ihren Geschwistern mittels
sozialer Medien. In der Stellungnahme wird insbesondere geltend ge-
macht, die Wahrhaftigkeit der Informationen in den sozialen Medien sei
nicht immer erwiesen und die Behörden dürften nicht unbesehen auf sol-
che Informationen abstellen. Ein allfälliger Kontakt zu den Geschwistern
bedeute nicht, dass sie in ihrer Heimat auf ein wirtschaftlich tragfähiges
Umfeld zählen könne, zumal der Botschaftsbericht festhalte, die Angehöri-
gen würden in Armut leben. Weiter habe die Botschaftsabklärung den ein-
gereichten Auszug des Zivilstandsamtes als authentisch bezeichnet, womit
neben ihren Altersangaben insbesondere ihre Angaben betreffend Woh-
nort sowie Zivilstand bestätigt würden.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin ge-
gen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Vollzuges anzuordnen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abzuwarten.
J.
Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht mit auf den 16. Januar 2018
datierten Schreiben (recte: 2019) ein Arztzeugnis sowie drei medizinische
Berichte der (…) Psychiatrie (…) zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
1.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Soweit in der Rechtsmitteleingabe darum ersucht wird, der
Beschwerdeführerin sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten und damit sinngemäss die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde beantragt wird, ist – in Ermangelung eines Rechtschutz-
interesses – nicht darauf einzutreten (vgl. Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG
sowie Art. 55 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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Seite 6
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Die Beschwerdeführerin habe bei Einreichung ihres Asylgesuches ange-
geben, am (…) geboren zu sein. Im zentralen europäischen Visumsystem
CS-VIS existiere jedoch ein Eintrag über die Beschwerdeführerin. Gemäss
Reisepass, den sie im Rahmen eines Visumsgesuchs bei der (…) Vertre-
tung in B._______ vorgewiesen habe, sei sie am (…) geboren. Die diesbe-
zügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, dass der Pass ihr Geburtsda-
tum nicht korrekt wiedergegeben habe und sie mit der Passausstellung
nichts zu tun gehabt habe, sei nicht glaubhaft. Deshalb habe das SEM das
Geburtsdatum auf den (…) festgelegt. Somit habe es sich bei ihr am (…),
mithin am Tage der Unruhen und dem eigentlichen Auslöser der angebli-
chen Verfolgung, um eine Frau Mitte (…) gehandelt. Damit sei jedoch nicht
glaubhaft, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besucht habe und
an diesem Tag aufgrund der Schüsse auf die Strasse gerannt sei. Zudem
habe sie im Visumsantrag damals angegeben, sie sei (…). Weiter sei es
nicht logisch, dass die Schüler aufgrund der Schüsse sofort auf die Strasse
gerannt seien und damit begonnen hätten, Steine auf die Soldaten zu wer-
fen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie im Inneren der Schule
Schutz gesucht hätten. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Schulkame-
raden im Anschluss an die Verhaftung angeblich im Kollektiv verhört wor-
den seien, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dass sie über einen länge-
ren Zeitraum im Rhythmus von zwei Minuten vergewaltigt worden sein soll,
könne nicht geglaubt werden. Weiter habe sie den Grund für den Konflikt
auf den Strassen nicht angeben können, weshalb die Behauptung, sie
habe für ihre Rechte gekämpft, nicht überzeuge. Die Gewaltsituation vor
der Schule, den Verhaftungsvorgang, das anschliessende Verhör sowie
ihre Gefängniszelle, habe sie nur ungenau beschrieben. Die Freilassung,
den Aufenthalt bei der Hilfsorganisation sowie die anschliessende Aus-
reise, habe sie ebenfalls unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar geschil-
dert. So sei unter anderem nicht nachvollziehbar, dass die Organisation die
Beschwerdeführerin entgegen ihrem geäusserten Wunsch, nach Hause
gehen zu wollen, nach Europa gebracht habe. Die zu den Akten gereichten
Vorladungen und Haftbefehle seien als Beweismittel ungeeignet. Diese
könnten leicht gefälscht werden, wofür die Photographie eines Computer-
bildschirms, welcher einen Haftbefehl in Form eines Word-Dokumentes ab-
bilde, exemplarisch sei. Weiter sei anlässlich einer Verkehrskontrolle ein
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auf die Beschwerdeführerin lautender gefälschter Führerschein eingezo-
gen worden.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, die Beschwerdeführerin sei am (…) geboren.
Dabei stütze sich das SEM auf die Angaben des Passes, welcher im Jahre
(…) für den Visa-Antrag verwendet worden sei. Dabei werde übersehen,
dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin deren Alter habe
anheben wollen, um mit ihr leichter nach Europa einreisen zu können. Wei-
ter habe die Botschaftsabklärung gezeigt, dass der Auszug des Zivilstands-
amtes authentisch sei. Die Authentizität des Schulattestes habe hingegen
nicht verifiziert werden können, weil die betreffende Bildungseinrichtung
nicht mehr existiere. Das SEM ignoriere die Angaben des Zivilstandsamtes
und lasse die Beschwerdeführerin die Beweisfolgen dafür tragen, dass ihre
Schule nicht mehr existiere. Auf Grundlage dieser willkürlichen Beweiswür-
digung und unkorrekten Sachverhaltsfeststellung gelange die Vorinstanz
fälschlicherweise zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ih-
res Alters keinen Schulunterricht besucht haben. Weiter überspanne die
Vorinstanz die Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens.
Gemäss Polizeiakten werde die Beschwerdeführerin wegen Verstosses
gegen die nationalen Interessen beziehungsweise wegen Gefährdung der
nationalen Sicherheit gesucht, für welche das kongolesische Recht harte
Strafen vorsehe. Verschärfend komme hinzu, dass seit Inkrafttreten der
neuen kongolesischen Verfassung für die Beurteilung solcher Delikte nicht
mehr die Gerichte, sondern der Nachrichtendienst zuständig sei. Dieser
bediene sich bei seinen Untersuchungen auch Foltermethoden. (Zu den
Vorbringen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug vgl. E.
8.4.2.).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellte in Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin
auf die Angaben des CS-VIS-Visasystems ab, nach welchem ihr Geburts-
datum auf den (…) lautet. In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegen-
gehalten, die Angaben des Schulattestes sowie der Auszug aus dem Zivil-
register würden dem widersprechen, da in diesen Dokumenten das von der
Beschwerdeführerin behauptete Geburtsdatum, der (…), wiedergegeben
werde. Hierzu ist festzuhalten, dass die Authentizität des Schulattestes
nicht verifiziert werden konnte und dessen Beweiskraft dadurch von vorn-
herein eingeschränkt ist. Der Auszug aus dem Zivilregister wurde gemäss
Botschaftsabklärung als authentisch qualifiziert. Es fällt jedoch auf, dass
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Seite 8
die Geburtsangabe („[…]“) in einer anderen Schriftart gedruckt ist als der
übrige Text im Dokument (vgl. SEM-Akten A21/Beilage 2), was – neben der
Tatsache, dass die Lesbarkeit aufgrund des schwachen Drucks teilweise
eingeschränkt ist – Vorbehalte an der inhaltlichen Korrektheit des Doku-
mentes aufkommen lässt. Insofern kann im Umstand, dass sich die Vo-
rinstanz bezüglich des Alters der Beschwerdeführerin auf die im Visasys-
tem enthaltenen Daten abstützte, keine Bundesrechtsverletzung erblickt
werden. Insbesondere scheint die Begründung, der damals vorgewiesene
Pass habe ein falsches Datum enthalten, weil der damalige Arbeitgeber die
Einreise nach Europa habe erleichtern wollen, als konstruiert. Im Übrigen
sind die Gründe für den Verlust des Passes, welcher das Geburtsdatum
verlässlich wiedergeben könnte, nicht bekannt. Aufgrund des Ausgeführten
kann keine willkürliche Beweiswürdigung beziehungsweise keine fehler-
hafte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz festgestellt werden. In
der angefochtenen Verfügung wurde deshalb zu Recht vom (…) als Ge-
burtsdatum der Beschwerdeführerin ausgegangen.
6.2 In der angefochtenen Verfügung legt die Vorinstanz eingehend dar, aus
welchen Gründen sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin für unplausi-
bel, substanzarm, widersprüchlich sowie der Logik des Handelns wider-
sprechend und damit insgesamt für nicht glaubhaft hält. Mit dem in der
Rechtsmitteleingabe sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts und dem pauschalen Einwand, die Vorinstanz überspanne
die Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens, wird da-
gegen nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit der Fluchtgründe schliesst. Dies ist auch nicht ersichtlich. Sofern
in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, insbesondere aufgrund des
eingereichten Haftbefehls sei von einer hohen Verfolgungswahrscheinlich-
keit auszugehen, ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten,
dass der Ablichtung eines Computerbildschirmes nur sehr geringe Beweis-
kraft zukommt und das Vorbringen folglich nicht glaubhaft gemacht werden
kann. Im Übrigen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage ist auf die in
der Beschwerde gemachten Ausführungen zum kongolesischen Rechts-
und Justizsystem nicht näher einzugehen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
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Seite 9
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
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mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der
übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches
Wegweisungsvollzugshindernis dar, nämlich dann, wenn gewichtige
Gründe dafür sprechen, dass der Gesundheitszustand der zurückzukeh-
renden Person derart schlecht ist und vor Ort keine Behandlungsmöglich-
keiten vorhanden sind, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK besteht (vgl. Urteil des EGMR i.S. P. gg. Belgien
vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, § 183 ff.; N. gegen
Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und
42 ff.; BVGE 2011/9 E. 7; Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK
2004] Nr. 6 E. 7). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, da auf-
grund der Akten – wie nachgehend unter E. 8.3.3.2 zu sehen sein wird –
nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Sinne auszugehen ist.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-14/2019
Seite 11
Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist
auf das Urteil BVGE 2010/57 (E. 4.1.1 und E. 4.1.2) zu verweisen. Die dor-
tige Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaff-
nete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlrei-
che Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl von den Sicherheitskräften
als auch nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind.
Nach geltender und zuletzt im Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar
2017 bestätigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr
von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar
bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in
der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfü-
genden Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer
dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorlie-
gens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Weg-
weisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuel-
len Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende
Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verant-
wortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um
eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfü-
gende Frau handelt (vgl. u.a. Entscheide des BVGer D-3574/2016 vom
14. Juli 2016 E. 5.3.1; D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2;
E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3).
8.4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin verfüge in B._______ über kein soziales Netzwerk
und es bestehe für sie keine Integrationsperspektive. Gemäss Botschafts-
abklärung lebten die Angehörigen – zu welchen sie keinen Kontakt habe –
in Armut. Weiter verarbeite sie immer noch die persönliche Trauer im Zu-
sammenhang mit ihrer am (…) erlittenen Totgeburt. Die Bestattung sei am
(…) erfolgt. Im Falle der Rückkehr hätte sie keine Möglichkeit, sich um die
Ruhestätte ihres Kindes zu kümmern. Weiter befinde sich die Beschwer-
deführerin nach wie vor in Therapie. Im Ergebnis handle es sich bei ihr um
eine alleinstehende und gesundheitlich angeschlagene Frau, welche in der
Heimat über kein soziales Netz verfüge. Das öffentliche Gesundheitswe-
sen habe sich in Kongo (Kinshasa) in den vergangenen Jahren nicht zum
Besseren verändert. Es existierten zwar gute Privatkliniken, welche aber
teuer seien.
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Seite 12
8.4.3
8.4.3.1 Die Vorinstanz gelangte aufgrund der Einträge in den sozialen Me-
dien ([…]) zum Schluss, die Beschwerdeführerin stehe nach wie vor in Kon-
takt zu ihrer Familie. Aufgrund der Berufsangaben in den Profilen der Ge-
schwister sei nicht davon auszugehen, dass diese tatsächlich in prekären
Verhältnissen leben würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht aus-
drücklich, dass es sich bei dem vom SEM konsultierten Internet-Auftritt um
ihre Person handelt. Das Profil lautet zwar nicht exakt auf ihren aktenkun-
digen Namen, aufgrund eines Vergleichs der zur Verfügung stehenden Ab-
bildungen der Beschwerdeführerin kann jedoch davon ausgegangen wer-
den, dass es sich um ihre Person handelt (vgl. SEM-Akten A37/22). Es trifft
zu, dass die Botschaftsabklärung festhält, gemäss Auskünften würden die
Angehörigen in ärmlichen Verhältnissen leben (vgl. SEM-Akten A31/6). Da-
gegen gab die Beschwerdeführerin gegenüber der (…) Psychiatrie (…) an,
ihre Mutter habe den Beruf der (…) erlernt und drei ihrer Schwestern seien
(…) (vgl. act. 2 Beschwerdeakten). Aufgrund der zur Verfügung stehenden
Informationen gelangt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Feststel-
lung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatland
über ein tragfähiges soziales- sowie wirtschaftliches Netzwerk, nicht zu be-
anstanden ist.
8.4.3.2 Im ärztlichen Bericht vom 19. Dezember 2018 der (…) Psychiatrie
(…) wird der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit längerer
ängstlicher und depressiver Reaktion sowie eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS) diagnostiziert (vgl. act. 2 Beschwerdeakten). In der
Anamnese werden – neben ihren geschilderten Erlebnissen im Heimatland
– auch der erlittenen Abort, eine gewalttätige Beziehung zu einem älteren
Mann sowie eine auf sie verübte Messerattacke erwähnt. Bezugnehmend
auf die Behandlungsprognose hält der Bericht fest, dass sich ihr Zustand
in einem gewaltfreien Alltag ohne Beziehungskrisen und ohne Gewalter-
fahrungen stabilisieren würde. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sei
aufgrund eines möglichen „Triggereffekts“ eine psychotherapeutische Be-
handlung dringend indiziert.
Bei dieser Ausgangslage besteht die Vermutung, der im Arztbericht attes-
tierte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lasse sich zumindest
teilweise auch auf diverse Erlebnisse in der Schweiz (Abort, Beziehungs-
konflikt, Messerattacke) zurückführen. Weiter ist festzustellen, dass im Ab-
schlussbericht vom (…) 2018 – und damit noch vor dem erlittenen Abort
und der geschilderten Messerattacke – festgehalten wurde, dass die Diag-
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Seite 13
nose PTBS bisher nicht klar habe gestellt werden können (vgl. act. 2 Be-
schwerdeakten). Somit verstärken sich die Anzeichen dafür, der gesund-
heitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei zu einem erheblichen Teil
auch durch den Aufenthalt und ihre Erlebnisse in der Schweiz beeinflusst.
Insofern würden diese Leidensumstände keinen Beitrag zu einem mögli-
chen „Triggereffekt“ leisten. Unter weiterer Berücksichtigung, dass sich ge-
mäss ärztlicher Einschätzung ihr Gesundheitszustand in einem geregelten
Umfeld stabilisieren wird und dass das Vorhandensein eines sozial- und
wirtschaftlich tragfähigen Netzwerkes in B._______ zu bejahen ist, kann im
Ergebnis festgestellt werden, dass der gesundheitliche Zustand vorliegend
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würde. So-
weit sie auf medizinische Betreuung vor Ort und Medikamente angewiesen
sein sollte, hat das SEM zutreffend ausgeführt, entsprechende Behand-
lungsmöglichkeiten seien am Herkunftsort vorhanden (vgl. S. 7 der ange-
fochtenen Verfügung vom 29. November 2018). Dabei ist nicht erforderlich,
dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspricht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die von
der Vorinstanz konkret dargelegten – unter anderem auch kostenlosen –
Behandlungsmöglichkeiten am Herkunftsort werden durch den in der
Rechtsmitteleingabe gemachten pauschalen Hinweis auf die dortige Ge-
sundheitsversorgung und die damit verbundenen Kosten nicht substantiiert
widerlegt. Im Weiteren kann auf die vom SEM erwähnte Möglichkeit der
Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 73
ff., insbesondere Art 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Zum nachvollziehbaren Wunsch der
Beschwerdeführerin, sich um die Ruhestätte ihres Kindes zu kümmern,
führte die Vorinstanz bereits zutreffend aus, dass dies einem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegensteht und die Grabpflege durch die öffentliche
Hand gewährleistet ist (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung vom 29.
November 2018).
8.4.3.3 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Olivier Gloor