B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1420/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Ehemann
B._______, geboren am (…),
Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 31. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge – nachdem sie
ihr gesamtes Vieh in C._______ (Provinz D._______) veräussert hätten –
(…) 2015 nach E._______ gereist seien; am 21. April 2015 seien sie mit
dem Zug nach Moskau gefahren, von wo aus sie in einem Lastwagen in
die Schweiz gebracht worden seien,
dass sie am 30. April 2015 in die Schweiz eingereist seien, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Kreuzlingen vom 6. Mai 2015 (A7 und A9) sowie der Anhörun-
gen zu den Asylgründen vom 17. August 2015 (A25 und A26) zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, die Beschwer-
deführerin A._______ leide an (…) und habe Nieren-, Gallen- sowie Ma-
genprobleme (A7 S. 8; A9 S. 7 f.; A25 F61 ff.; A26 F37 ff.),
dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 12. Mai 2015 im Kantonsspital
F._______ hospitalisiert war, dabei wurden insbesondere ein „grotesker
Uterus myomatosus“ (eine durch Myome vergrösserte Gebärmutter), Gal-
lenblasenpolypen sowie ein Verdacht auf koronare Herzkrankheit diagnos-
tiziert (A18),
dass am 26. August 2015 eine weitere gynäkologische Untersuchung im
Spital G._______ vorgenommen und für den 9. September 2015 eine ope-
rative Entfernung der Gebärmutter („abdominale totale Hysterektomie
ohne Adnexe beidseitig“) vorgeschlagen (A27) und schliesslich auch
durchgeführt wurde,
dass nach diesem Eingriff während einer Kontrolle vom 24. Februar 2016
im Spital G._______ keine Unauffälligkeiten festgestellt wurden (A29),
dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 13. Oktober 2016 im Kantonsspi-
tal H._______ stationär untersucht wurde; dabei wurden gemäss dem Be-
richt vom 13. Oktober 2016 wiederkehrende Bauchschmerzen („rezidivie-
rende abdominale Schmerzen“) sowie ein linksseitiges Nierenkonkrement
(Nierenstein) festgestellt, welche mittels Medikamente zu behandeln seien
(A31),
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dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 31. Januar 2017 – eröffnet am 2. Februar 2017 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete (A32),
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die medizinischen
Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Mongolei ausserdem zulässig, zu-
mutbar und möglich sei, da in der Mongolei einerseits keine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorherrsche,
dass anderseits gemäss den ärztlichen Berichten auch keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erkennen seien: der geltend gemachte (…) sei nie
ärztlich bestätigt worden, die durch Myome (gutartige Tumore) vergrös-
serte Gebärmutter sei inzwischen operativ entfernt worden; der Verdacht
auf koronare Herzkrankheit sei in der Folge nicht bestätigt worden; die ab-
dominalen Schmerzen würden wohl von einer chronischen Gastritis her-
rühren, welche durch eine ambulante Therapie behandelt worden sei; für
weitere Diagnosen (Nierensteinkrankheit sowie Darmverstopfung) seien
keine weiteren Behandlungen oder Untersuchungen notwendig,
dass demzufolge bei einer Rückkehr in die Mongolei keine lebensbedroh-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe-
rin zu erwarten sei,
dass ausserdem in der Mongolei – insbesondere in Ulaan Baatar – diverse
medizinische Institutionen vorhanden seien; eine obligatorische Kranken-
kasse decke in der Regel die medizinische Grundversorgung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragt, es sei für sie und ihren Ehemann die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzu-
nehmen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht implizit um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht einer Erhe-
bung des Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass diese Eingabe dahingehend begründet wurde, dass die Beschwerde-
führerin ausser den bekannten Beschwerden auch an starken Rücken-
schmerzen leide und in der Galle drei Geschwüre festgestellt worden
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seien; die ärztliche Versorgung in der Mongolei sei entgegen den vorin-
stanzlichen Ausführungen als katastrophal zu bezeichnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und (sinngemäss) formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend die Ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug
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der Wegweisung richtet, weshalb Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens nur die Prüfung ist, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich vorliegend nämlich die gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin nicht als derartig erweisen, dass sie gemäss der Praxis
des EGMR einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind ganz
aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR),
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dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very excep-
tional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997
i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen wer-
den können (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1; 2009/2 E. 9.1.3),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich insbesondere aus den gesundheitlichen Problemen der Be-
schwerdeführerin keine Vollzugshindernisse ableiten lassen,
dass gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen
Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen
Person sich ihr Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr
Leben in Gefahr geriete oder ihre körperliche und psychische Integrität
ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b),
dass sich aus den medizinischen Akten – wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat – ergibt, dass der gesundheitliche Allgemeinzustand der
Beschwerdeführerin nach diversen Behandlungen gut ist,
dass weder die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Leiden durch medi-
zinische Berichte noch die angeblich desolate medizinische Versorgungs-
lage beziehungsweise die nicht funktionierende Krankenversicherung in
der Mongolei mit Beweismitteln untermauert wurden,
dass das SEM demgegenüber in ausführlicher Weise über die medizini-
sche Versorgung in der Mongolei informiert hat und diesbezüglich auf die
angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
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dass deshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr in die Mon-
golei zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde,
dass in diesem Zusammenhang auf Leistungen der medizinischen Rück-
kehrhilfe zu verweisen ist, welche durch die Beschwerdeführeden in An-
spruch genommen werden können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass in der Mongolei ausserdem zwei verheiratete Töchter der Beschwer-
deführenden – die eine in E._______, die andere in der Provinz I._______
– leben, welche die Schule abgeschlossen haben und als (…) beziehungs-
weise (…) arbeiten (A7 S. 5; A9 S. 5; A25 F34 ff. und 53 ff.; A26 F18 ff.),
dass weitere Geschwister der Beschwerdeführenden in der Heimatstadt
C._______ (Provinz D._______), J._______ oder E._______ leben (A9
S. 5; A25 F28 ff.; A26 F15 ff.),
dass die Beschwerdeführenden folglich bei ihrer Rückkehr auf ein gefes-
tigtes Beziehungsnetz zurückgreifen können,
dass beide ausserdem auf eine Schulbildung und eine langjährige Berufs-
erfahrung als (…) zurückblicken können (A7 S. 4; A9 S. 4), welche bei ei-
ner Wiedereingliederung nützlich sein werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
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dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten
vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475),
dass für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung
vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos er-
scheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt
und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass demzufolge die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: