Abtei lung V
E-1421/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1421/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
20. August 2008 verliess und am 11. September 2008 unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach-
suchte,
dass die Kurzbefragung am 23. September 2008 stattfand, an welcher
der Beschwerdeführer angab, minderjährig zu sein,
dass die B._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2009 mitteilte, die
Zentralstelle für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sehe
aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes sowie aufgrund der
Selbstständigkeit des Beschwerdeführers von einer Begleitung an die
direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen, die am 11. Februar
2009 stattfand, ab,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen im Wesent-
lichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus
dem Dorf C._______, D._______, wo er bis zu seiner Ausreise am 15.
August 2008 gelebt habe,
dass sein Vater sehr reich gewesen und als Politiker beziehungsweise
Mitglied der E._______bekannt gewesen sei,
dass sein Vater innerhalb der E._______einer Geheimgesellschaft
angehört habe, mit deren Mitgliedern er sich nachts in einem seiner
drei Häuser auf seinem Grundstück getroffen habe, um Menschen zu
töten und deren abgehackte Glieder später getrocknet zu verkaufen,
dass am 17. August 2008 ein Dorfbewohner seinen Vater dabei
beobachtet habe, wie er ein zwölfjähriges Mädchen in eine Schildkröte
verwandelt und sie darauf in den Gepäckraum seines Wagens verstaut
habe, woraufhin jener die anderen Dorfbewohner darüber informiert
habe,
dass diese daraufhin, mit Gewehren und Messern bewaffnet, zu ihnen
nach Hause gekommen seien, seine schwangere Mutter getötet,
seinen Vater gefoltert und ihr Haus sowie den Wagen in Brand gesetzt
hätten,
Seite 2
E-1421/2009
dass sein Vater mittlerweile die Schildkröte wieder in ihre menschliche
Gestalt verwandelt habe, welche später gefesselt wiedergefunden
worden sei,
dass sein Vater, nachdem er seine Mordtaten gestanden und mitgeteilt
habe, dass sein Sohn seine Funktion übernehmen werde, von den
Dorfbewohnern umgebracht worden sei,
dass bewaffnete Dorfbewohner in der Folge in die katholische Kirche
des Priesters E. in F._______, wo sich der Beschwerdeführer seit dem
15. August 2008 befunden habe, eingedrungen seien und nach ihm
gesucht hätten,
dass ihn der Priester E. deshalb noch am selben Tag zu sich nach
Hause genommen habe, wo er (der Beschwerdeführer) bis zum 20.
August 2008 verblieben sei,
dass ihn daraufhin eine beziehungsweise zwei weisse Nonnen nach
G._______ begleitet hätten, wo er am 20. August 2008 Nigeria auf
dem Seeweg verlassen habe,
dass er nicht mehr nach Nigeria zurückkehren könne, da er dort
niemanden kenne und er bei einer Rückkehr an Leib und Leben
gefährdet sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11.
September 2008 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass am 8. Januar 2009 gegen den Beschwerdeführer wegen
Verdachts auf Kokainverkauf die Ausgrenzung für das Gebiet des
Kantons Luzern verfügt wurde,
Seite 3
E-1421/2009
dass der Beschwerdeführer mit zum Teil in englisch abgefasster
Eingabe vom 5. März 2009 – Poststempel – gegen den Entscheid des
BFM Beschwerde erhob und dabei beantragte, der negative Entscheid
des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen,
subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer
separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. März 2009
mangels Unterschrift der Beschwerde eine kurze Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung eingeräumt wurde,
dass zudem antragsgemäss auf einen Kostenvorschuss verzichtet und
festgestellt wurde, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 –
Poststempel – die geforderte Beschwerdeverbesserung nachreichte,
Seite 4
E-1421/2009
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder
Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend die teilweise in englischer Sprache verfasste
Beschwerde aufgrund deren leichten Verständlichkeit ohne
präjudizielle Wirkung jedoch als rechtsgenüglich entgegengenommen
wird,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen
minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine
rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste
Seite 5
E-1421/2009
Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3
AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 13, letztmals bestätigt in EMARK 2006 Nr. 14 E. 4.1 S. 149),
welche hingegen nicht unbedingt bei der Anhörung anwesend sein
muss (vgl. EMARK 1999 Nr. 2),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der
Empfangsstelle am 11. September 2008 angab, er sei am 14. Februar
1992 geboren und damit minderjährig,
dass daher für den Beschwerdeführer vom (...) vor der Anhörung vom
11. Februar 2009 eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den
oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen und der
Rechtsprechung genügend Rechnung getragen wurde,
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine
Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziffer 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demgegenüber das Begehren um Gewährung von Asyl nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet,
weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Seite 6
E-1421/2009
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen
Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung
eines formellen Nichteintretensentscheides auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG),
Seite 7
E-1421/2009
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ Vallorbe am 23. September 2008 protokollierten Aussagen sowie
auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 11. Februar 2009
zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im
Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, trotz Aufforderung
innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden echte Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen über seinen
Reisepass und die Umstände seiner Reise davon auszugehen sei, er
habe für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet oder
zumindest solche besessen, die er den schweizerischen Behörden
jedoch nicht ausgehändigt habe,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art.
3 und Art. 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an
die Glaubhaftmachung offensichtlich nicht genügten und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass seine Aussagen zu seinem familiären Beziehungsnetz und zu
den Umständen des Todes seiner Eltern widersprüchlich ausgefallen
seien,
dass seine Vorbringen zu den Begebenheiten seinen Vater betreffend
in wesentlichen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns
widersprächen,
dass insbesondere die detaillierten Schilderungen des
Beschwerdeführers die Vermutung zulasse, die Geschichte sei einem
zurechtgelegten Sachverhalt angepasst worden, zumal der
Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei,
dass die Behauptung, sein Vater habe ein Mädchen in eine Schildkröte
und dann wieder in eine menschliche Gestalt verwandelt, keinerlei
Bezug zur Realität aufweise,
Seite 8
E-1421/2009
dass er aufgrund seiner unglaubhaft dargelegten Ausführungen seine
behauptete Minderjährigkeit ebenfalls nicht glaubhaft habe darlegen
können, weshalb er sich demnach nicht auf das des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107)
berufen könne,
dass somit auch nichts gegen die Zumutbarkeit, Zulässigkeit und
Möglichkeit der Rückführung des Beschwerdeführers spreche,
dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen
unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder
Identitätsdokumente innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden seit
Einreichung seines Asylgesuchs abzugeben,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6)
innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnisse in der
Beschwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 11. Februar 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers –
wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4,
Ziff. 2) – in zentralen Punkten widersprüchlich und realitätsfremd
ausgefallen sind, woraus der Schluss der offensichtlichen
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu
ziehen ist,
dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen
klar widersprüchlich seien, bei einer Überprüfung der massgeblichen
Seite 9
E-1421/2009
Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare
Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind,
dass auch die unsubstanziierten Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe die Argumentation der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, zumal eine
konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom
BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich
unterbleibt,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich darauf beschränkt, in seiner
Beschwerdeschrift mitzuteilen, sein Leben sei in Nigeria bedroht, und
er habe keine Angehörigen mehr dort, weshalb er nicht dorthin
zurückkehren könne,
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der
Empfangsstelle am 11. September 2008 angab, er sei am 14. Februar
1992 geboren und damit minderjährig,
dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in
materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend
gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da sie
aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; 2001 Nr. 22 und 23; 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle
unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), ansonsten die asylsuchende
Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt,
dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine
asylsuchende Person sprechen, geht,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vom 23.
September 2008 zu Protokoll gab, von seiner Mutter erfahren zu
haben, im Jahr 1992 geboren worden zu sein (A1 S. 2),
dass er hingegen nicht fähig war, sein Alter bei Schuleintritt
anzugeben (A14 S. 4),
dass er schliesslich auf dem Deckblatt seiner Rechtsmitteleingabe das
Geburtsdatum als "unbekannt" angab,
Seite 10
E-1421/2009
dass aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen
über seine Fluchtgründe sowie aufgrund seines äusseren
Erscheinungsbildes ernsthafte Zweifel an seiner grundsätzlichen
Glaubwürdigkeit und damit auch an der Richtigkeit des von ihm
angegebenen Alters bestehen, was dessen Volljährigkeit als
wahrscheinlich erscheinen lässt, die im Übrigen in seiner Beschwerde
auch nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer demnach – wie die Vorinstanz in ihrer
Verfügung zutreffend festgestellt hat – nicht in der Lage war, die von
ihm anlässlich der Kurzbefragung geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen,
dass das BFM – unter vollumfänglichem Verweis auf dessen
zutreffende Erwägungen – demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
Seite 11
E-1421/2009
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass aufgrund der angenommenen Volljährigkeit des
Beschwerdeführers auch die KRK keine Anwendung findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass die allgemeine wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im
Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwieriger ist, all-
fällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer
nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz
bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung
in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
1994 Nr. 19 S. 149),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine
Schul- und Berufsausbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme
geltend macht und angesichts der unglaubhaft gebliebenen
Schilderungen in Bezug auf seine Familie davon auszugehen ist, dass
er auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. A1 S. 2;
A14 S. 3ff.),
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprechen,
Seite 12
E-1421/2009
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit
vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte
Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c
AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG beantragt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG
somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 13
E-1421/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 14