B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1421/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer im Jahr 1991 (zusammen mit seiner Familie)
in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 19. Februar 1993 ab-
wies,
dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine
Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil vom 28. Juli 1993 abwies
und der Beschwerdeführer ab Ende September 1993 in der Schweiz
unbekannten Aufenthalts war,
II.
dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 (zusammen mit seiner Familie)
ein zweites Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom
19. Juni 1997 nicht eintrat,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz in der Folge nicht verliess und
am 16. August 1999 in den Genuss einer kollektiven vorläufigen Aufnah-
me gemäss Bundesratsbeschluss kam,
dass der Beschwerdeführer nach Aufhebung der kollektiven vorläufigen
Aufnahme am 15. Juni 2000 in den Heimatstaat rückgeführt wurde,
III.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Kosovo am
5. Februar 2014 erneut verliess und am 7. Februar 2014 – ohne seine
Angehörigen – illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er im EVZ B._______ am 18. Februar 2014 summarisch und am
28. Februar 2014 einlässlich zu den Asylgründen befragt wurde,
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dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei im Jahr 2012, nachdem er sich gegen einen Diebstahl
seiner Ziegel zu Wehr gesetzt gehabt habe, von Nachbarn verprügelt und
erheblich verletzt worden (Gehirnblutung),
dass er mit diesen problematischen Nachbarn, die auch schon in Tö-
tungsdelikte verwickelt gewesen seien, schon seit vielen Jahren Proble-
me habe und er sich wehrlos gefühlt und das Land deswegen verlassen
habe,
dass er überdies Probleme seiner Tochter erwähnte, die im Jahr 1997 in
der Schweiz einen Verkehrsunfall erlitten habe und in der Folge durch ei-
ne falsche Behandlung geschädigt worden sei und deren Aufenthaltsort
ihm heute nicht mehr bekannt sei,
dass er als Diabetiker im Kosovo nur ungenügenden Zugang zu den nöti-
gen Medikamenten (insbesondere Insulin) erhalten habe, er Ohrenprob-
leme habe, deren operative Behebung er sich nicht habe leisten können,
und er sich mit Suizidgedanken beschäftige,
dass er schliesslich ausführte, er habe sich vor dem Kosovokrieg politisch
betätigt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. März 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei inhaltlich beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Sache zur erneuten Prüfung an das BFM zurückzuwei-
sen, und subeventuell sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass mit der Beschwerde unter anderem Kopien medizinischer Berichte
sowie einer Anfrage der United Nations Interim Administration Mission in
Kosovo (UNMIK) an "Caritas Spain" vom 5. Dezember 2001, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Diabetes nicht geholfen werden könne, zu
den Akten gereicht wurden,
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. März 2014 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die vollständigen Akten am 24. März 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Be-
schwerde nicht begründet wird und den Akten keine Gründe für eine
blosse Kassation der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Bundesrat Kosovo vor längerer Zeit als sogenannten sicheren
Heimatstaat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet hat, in dem gemäss seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfol-
gung besteht,
dass das BFM die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt im Wesentli-
chen damit begründete, dass der Beschwerdeführer sich wegen der
Probleme mit kriminellen Nachbarn an die heimatlichen Behörden wen-
den könne und müsse, und dass aus den geschilderten Schwierigkeiten
der Tochter oder wegen der (exil-) politischen Tätigkeiten vor vielen Jah-
ren nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Schutzbedürfnis zu
schliessen sei,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf hinweist, der
kosovarische Staat könne ihn nicht vor den Übergriffen seiner Nachbarn
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beschützen und sei bei der notwendigen Behandlung der Tochter nicht
behilflich,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentati-
on der Vorinstanz anschliesst und den Beschwerdeführer ebenfalls an die
Behörden im Kosovo verweist, bei denen er nötigenfalls Schutz erhältlich
machen kann,
dass diese denn auch gemäss seinen Angaben eine Anzeige entgegen-
genommen und ein Ermittlungsverfahren durchgeführt haben und das
Gerichtsverfahren gegen die Nachbarn noch hängig ist (vgl. BFM-
Aktenstück C16 S. 7 f.),
dass die Ende der 1990er-Jahre in der Schweiz und in Deutschland ent-
falteten politischen Aktivitäten sowie die Schwierigkeiten der Tochter (im
Verfahren des Vaters) flüchtlingsrechtlich offenkundig nicht relevant sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Diabetes-
Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind (vgl. etwa die Urteile
D-3531/2013 vom 13. September 2013 E. 6.5.3, D-7102/2008 vom
18. Juni 2010 E. 6.4 sowie D-392/2010 und D-393/2010 vom 2. Februar
2010),
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dass es dem Beschwerdeführer überdies freisteht, beim BFM medizini-
sche Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]),
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ohrenprobleme nicht auf
eine existenzielle Gefährdung schliessen lassen,
dass das BFM zu Recht mit Bezug auf die geltend gemachten Suizidge-
danken festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich in
der Schweiz offenbar nicht in Behandlung begeben, und im Übrigen auf
die kosovarische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Erkrankungen
verwiesen hat,
dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass an diesen Feststellungen auch die mit der Beschwerde eingereich-
ten Unterlagen nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, weshalb sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
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dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: