B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1422/2014
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsantwältin,
Advokatur Aussersihl,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser ursprünglich schiitischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im (…) und gelangte auf dem Landweg per Au-
to und zu Fuss in die Türkei. Am (…) habe er (…) in einem Lastwagen
verlassen; am 7. September 2009 sei er in die Schweiz gelangt. Glei-
chentags suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand
am 15. September 2009 statt, die Anhörung zu den Asylgründen am
18. Mai 2010.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe (…) an Demonstrationen gegen die Wahl von Präsident
Ahmadinejad teilgenommen. Die Basidsch-e Mostaz'afin (kurz: Basid-
schi)-Sicherheitskräfte hätten auf die Demonstranten geschossen; er ha-
be geholfen, Verletzte in Spitäler zu bringen. Am (…), als er Verletzten
habe helfen wollen, hätten die Sicherheitskräfte versucht, ihn und andere
Leute festzunehmen. Er habe Blut auf dem Hemd gehabt, sei geflohen
und habe dabei seine Identitätskarte verloren. Am übernächsten Tag sei
er wieder an einer Demonstration gewesen, und als er nach Hause zu-
rückgekehrt sei, habe er gesehen, dass ein Mitglied der Basidschi, seine
Mutter und eine weitere Person vor dem Haus gestanden seien. Er habe
seinen Bruder angerufen, welcher ihm die Adresse einer Klientin gegeben
und ein Treffen mit einem Angestellten veranlasst habe. Danach habe er
B._______ verlassen und sei bald darauf ausgereist. Er sei homosexuell,
was jedoch nicht der Grund für seine Ausreise gewesen sei. Anlässlich
der Anhörung präzisierte er, am (…) habe sich ein angeschossener De-
monstrant in seine Arme geworfen, und er sei nicht in der Lage gewesen,
dem Verletzten zu helfen, da sich Basidschi auf Motorrädern genähert
hätten. Ein Basidschi habe ihn an den Kleidern gezerrt, so dass sein Por-
temonnaie aus der Tasche gefallen sei. Er sei nach Hause gerannt; seine
Kleider seien blutverschmiert gewesen. In der Schweiz sei er zum Chris-
tentum konvertiert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Geburtsschein, seinen
Identitätsausweis, ein Ledigkeitszeugnis, seinen iranischen und interna-
tionalen Führerschein, diverse Unterlagen seiner Firma, seinen Tauf-
schein und eine CD mit Bildern von Demonstrationen in Bern und (…) zu
den Akten.
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Seite 3
B.
Am 6. September 2012 ging der Beschwerdeführer eine eingetragene
Partnerschaft mit einem in der Schweiz niedergelassenen tschechischen
Staatsbürger ein. In der Folge wurde ihm am 11. Oktober 2012 eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt.
C.
Mit Schreiben vom 4. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es bestehe kaum Aussicht auf Gewährung von Asyl, und
schlug ihm vor, sein Asylgesuch zurückzuziehen.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2013 um Akteneinsicht
sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs und bat darum, ihm unter An-
gabe des vorläufigen Beweisergebnisses beziehungsweise der vorläufi-
gen Begründung Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
Am 26. November 2013 gewährte das Bundesamt die beantragte Akten-
einsicht und teilte mit, es sei damit keine Frist zur Stellungnahme verbun-
den, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein
Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. Verspätete
Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen und vor dem Ent-
scheid eingehen würden, könnten aber berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2013 eine Stellungnahme
und den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung zu seiner Anhörung vom
18. Mai 2010 ein.
D.
Mit am 20. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2014
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte dessen Asylgesuch vom 7. September 2009 indessen
ab und merkte an, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung.
E.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 17. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffer 2 der ange-
fochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen.
Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte fristgerecht.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2014 an seinen
Erwägungen fest und nahm Stellung zur Asylrelevanz der als nicht glaub-
haft eingestuften politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland und zum Vorbestehen einer Verfolgungsgefahr im Heimatland
aufgrund dessen Homosexualität.
H.
In seiner Replik vom 5. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer
ebenfalls zur Asylrelevanz seiner Aktivitäten und zum Vorbestehen einer
Verfolgungsgefahr im Heimatland.
I.
Am 20. Mai 2014 nahm das Bundesamt erneut Stellung zu den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers.
J.
Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 5. Juni 2014 an seinen Vor-
bringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige
Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994
Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
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Seite 6
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.1.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, da aus der Verfügung nicht ersichtlich sei, welche
Elemente zum Asylausschluss geführt hätten. Die Vorinstanz gehe davon
aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem aufgrund seiner Homo-
sexualität eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte und daher
als Flüchtling anerkannt werden müsse. Sie nehme jedoch an, die flücht-
lingsrelevanten Elemente seien erst nach der Ausreise aus dem Iran ge-
schaffen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise
homosexuell gewesen. Er sei zwar nie erwischt worden, aber mehrmals
gezwungen gewesen, seine Homosexualität zu verleugnen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der Vorbringen in der Be-
schwerde nicht erkennen, inwiefern das BFM seine Pflicht zur angemes-
senen Begründung des Entscheides verletzt haben soll. In der angefoch-
tenen Verfügung wird ausgeführt, aufgrund der gesamten Aktenlage, in
Würdigung seiner langen Anwesenheit und des freien Auslebens der Ho-
mosexualität in der Schweiz sowie seiner Konversion zum Christentum
sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Diese Elemente
seien jedoch erst nach seiner Ausreise aus dem Iran geschaffen worden.
Bezüglich der Homosexualität ist dieser Begründung klar zu entnehmen,
dass die Gefährdung wegen des freien Auslebens der Homosexualität in
der Schweiz bejaht wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt
demnach nicht vor.
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Seite 7
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie fälschli-
cherweise davon ausgegangen sei, seine Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Weiter weist er dar-
auf hin, die Anhörung sei gemäss Angaben des Hilfswerkvertreters teil-
weise nicht korrekt protokolliert worden und gebe seine Antworten unvoll-
ständig wieder. Gemäss dem Hilfswerkvertreter habe der Protokollführer
weder vorbereitet noch sachkundig gewirkt.
Bezüglich dieser Rüge ist zunächst festzuhalten, dass die Einschätzung,
ob die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen
E-1422/2014
Seite 8
vermögen, nicht die richtige und vollständige Feststellung des Sachver-
haltes beschlägt, sondern die Würdigung der Vorbringen, wie sie im
Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt wurden. In diesem Sinne
ist keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
feststellbar. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu
seinen Asylgründen, den politischen Aktivitäten und den Problemen auf-
grund seiner Homosexualität einlässlich zu äussern. Das Bundesverwal-
tungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass die Anhörung teilweise offenbar
nicht einwandfrei verlaufen ist, und der Beschwerdeführer, wie dies die
Hilfswerksvertretung moniert, in engagierte Redeflüsse gekommen ist,
welche nicht rechtzeitig unterbrochen worden sind, um eine korrekte Pro-
tokollierung sicherzustellen (vgl. Akten BFM A27/18 S. 18). Dies ist zwar
bedauerlich, aber es ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerde-
führers gemäss Protokoll weder lückenhaft noch unvollständig erscheinen
und mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene übereinstimmen, so dass
die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich nicht beeinträchtigt wur-
de.
4.3 Zusammenfassend sind der angefochtenen Verfügung und den Akten
keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss
zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder
seine Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine
Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen auf-
zuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
E-1422/2014
Seite 9
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Teilnahme
an Demonstrationen gegen die Wahl Ahmadinejads (…) habe der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er
ganz allgemein von verletzten Personen gesprochen, denen er geholfen
habe, während er bei der Anhörung ausschliesslich von einem einzigen
angeschossenen Demonstranten erzählt habe, der sich ihm in die Arme
geworfen habe. Weiter habe er in der BzP lediglich angegeben, seinen
Identitätsausweis verloren zu haben, bei der Anhörung dagegen habe er
nicht nur vom Identitätsausweis gesprochen, sondern auch ausgeführt,
dass sein Portemonnaie zu Boden gefallen sei, weil Basidschi-Milizen an
seinen Kleidern gezerrt hätten. Weiter habe er auch die Szene vor sei-
nem Haus widersprüchlich geschildert. In der BzP habe er gesagt, er ha-
be gesehen, wie seine Mutter mit einem Basidschi aus dem Haus ge-
kommen sei, bei der Anhörung habe jedoch gesagt, sein Bruder sei eben-
falls vor dem Haus am sprechen gewesen. Schliesslich habe er anläss-
lich der BzP zu Protokoll gegeben, er habe seinen Bruder angerufen,
doch sei dieser abwesend gewesen, worauf dessen Ehefrau ihm geraten
habe, das Haus nicht zu betreten, so dass er sich in ein anderes Viertel
begeben und im Wohnhaus einer Kundin versteckt habe. Bei der Anhö-
rung habe er abweichend dazu ausgeführt, seine Schwägerin habe ihm
gesagt, er solle später noch einmal anrufen, da der Bruder vor dem Haus
sei; dieser sei jedoch zurückgekehrt und habe ihm mitgeteilt, dass die Si-
tuation ernst sei und er untertauchen solle. Wenig später habe er als drit-
te Version vorgebracht, er habe immer wieder versucht, den Bruder zu er-
reichen, was ihm erst nach ungefähr einer halben Stunde gelungen sei.
Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt das BFM
fest, angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen
Staatsangehörigen könnten die iranischen Behörden nicht jede Person
überwachen und identifizieren. Sie hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung, wenn Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers
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vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den
Iran zu begründen.
Aufgrund der gesamten Aktenlage, in Würdigung seiner langen Anwe-
senheit und des freien Auslebens seiner Homosexualität in der Schweiz
sowie seiner Konversion zum Christentum sei nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante
Nachteile zu befürchten hätte. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien
indessen erst nach seiner Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und
als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Es sei deshalb festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm
jedoch kein Asyl zu gewähren sei.
6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Angaben des Be-
schwerdeführers enthielten keine Widersprüche. Seine Aussagen anläss-
lich der Anhörung seien lediglich ausführlicher gewesen, während die
Vorbringen bei der BzP stets summarisch bleiben würden. Wie an der
Anhörung dargelegt, habe er während zahlreichen Demonstrationen auch
beim Abtransport von Verletzten mitgeholfen. Bei der Demonstration vom
(…) jedoch sei eine Person in seiner unmittelbaren Nähe angeschossen
worden und auf ihn gefallen, worauf sein Hemd voller Blut gewesen sei,
was er auch anlässlich der BzP erwähnt habe. Diese Aussagen seien
nicht widersprüchlich, sondern würden einen unterschiedlichen Detaillie-
rungsgrad aufweisen. Gleiches gelte für das Vorbringen der verlorenen
Ausweise, da er anlässlich der BzP nur den zentralen Verlust des Perso-
nalausweises erwähnt und die Ereignisse bei der Anhörung ausführlicher
geschildert habe. Hinsichtlich der Szene vor seinem Haus sei festzuhal-
ten, dass er zwei Brüder habe. Als er zu Hause angerufen habe, sei sein
älterer Bruder abwesend gewesen, während sein jüngerer Bruder ge-
mäss den Angaben der Schwägerin mit den Basidschi gesprochen habe.
Es sei daher kein Widerspruch erkennbar, und es sei auch nicht wider-
sprüchlich, dass er seinen Bruder vor dem Haus nicht gesehen habe, da
er die Beobachtung aufgegeben habe, um sich zu einer Telefonkabine zu
begeben. Erst als er zu Hause angerufen habe, habe ihm die Schwägerin
mitgeteilt, dass der kleinere Bruder mit den Basidschi am Reden sei.
Selbst wenn die vom BFM angeführten Widersprüche bestehen würden,
wären sie als marginal zu bezeichnen und vermöchten an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Die Aussagen seien überaus de-
tailliert, konzis und stimmig und würden zahlreiche Realkennzeichen auf-
weisen. Unaufgefordert habe er viele Details wiedergegeben, wie bei-
spielsweise, dass der angeschossene Demonstrant am Oberkörper links
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Seite 11
geblutet habe oder dass er seine blutverschmierten Kleider im Keller
ausgewechselt habe. Zudem habe er eigene psychische Vorgänge ge-
schildert, als er angegeben habe, dass es etwas gebe, was er nicht ver-
gessen könne und ihn bis heute verfolge, und dass er sich fassungslos
und feige gefühlt habe, als er den Verletzten zurückgelassen habe. Weiter
habe er zahlreiche Einzelheiten angegeben, so zum Beispiel, dass er auf
dem Heimweg Tränengas eingeatmet habe und deshalb nicht wie üblich
(…) nach Hause gefahren sei. Er habe auch Komplikationen bei der Su-
che nach der Adresse der Kundin geschildert. Seine Aussagen seien lo-
gisch konsistent und würden räumlich-zeitliche Verknüpfungen aufweisen.
Er habe die Geschehnisse in freier Erzählung wiedergegeben und nicht
nur die äusseren Umstände, sondern auch seine Gedanken und Emotio-
nen geschildert. Zudem seien seine Aussagen widerspruchsfrei und plau-
sibel. Da er in guten Verhältnissen gelebt habe, seien keine nicht-
asylrelevanten Ausreisegründe ersichtlich.
Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ausreise homosexuell gewe-
sen. Zwar sei er nie erwischt worden, aber mehrmals gezwungen gewe-
sen, zu fliehen und seine Homosexualität zu verleugnen. Homosexuelle
seien nicht nur eine soziale Gruppe, die sexuelle Ausrichtung sei auch ein
bedeutendes Merkmal der Identität einer Person. Man dürfe daher von
einer homosexuellen Person nicht erwarten, dass sie ihre sexuelle Orien-
tierung verberge, um der Verfolgung zu entkommen. Das Nichtausleben
der Sexualität sei für sich bereits eine gravierende Konsequenz, der Ver-
zicht auf Partnerschaft, Liebe, Sexualität und Familie stelle einen ernst-
haften Nachteil dar und rechtfertige eine Flucht. Es könne von keiner ge-
suchstellenden Person erwartet werden, dass sie im Verfolgerstaat blei-
be, bis sie inhaftiert oder misshandelt werde. Deshalb bezeichne das
Asylgesetz auch Personen als Flüchtlinge, welche begründete Furcht hät-
ten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dies sei im Falle des
Beschwerdeführers gegeben; auf homosexuelle Akte stehe im Iran die
Todesstrafe, welche auch effektiv verhängt und vollzogen werde. Bei Aus-
leben seiner Sexualität habe er die Verhängung der Todesstrafe zu be-
fürchten und damit die begründete Furcht gehabt, ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu sein. Das Verfolgungsmotiv habe damit bereits vor seiner
Ausreise bestanden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
6.3 In der Vernehmlassung und der ergänzenden Stellungnahme führte
das BFM aus, den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, welches
ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden bewirken könnte. An
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den Demonstrationen gegen die Wahl Ahmadinejads hätten tausende
junge Iranerinnen und Iraner teilgenommen. Es sei nicht auszuschlies-
sen, dass selbständig und unabhängig voneinander agierende Milizen
einzelne Teilnehmer beobachtet und teilweise zu Hause aufgespürt hät-
ten, doch könnten die iranischen Behörden angesichts der hohen Zahl
von Demonstrationsteilnehmenden nicht jede einzelne Person überwa-
chen und identifizieren. Sie hätten nur ein Interesse an der Identifizierung
von Personen, welche als Kadermitglieder oppositioneller Organisationen
bekannt seien oder neue Mitglieder anwerben, bei der Organisation von
Versammlungen und Kundgebungen mithelfen oder Flugblätter und Inter-
netartikel verfassen würden, und damit ins Blickfeld der Behörden gelang-
ten und eine konkrete Bedrohung für das System darstellten. Die geltend
gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien deshalb
nicht asylrelevant.
Im Iran habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität nie öffentlich
gezeigt und keine ernsthaften Nachteile infolge seiner Homosexualität er-
litten. Seine sexuelle Ausrichtung sei auch nicht der Grund für die Ausrei-
se gewesen. Ausserdem seien Bezeugungen von Zuneigung in der irani-
schen Öffentlichkeit ohnehin verboten, und zwei Männer, welche gemein-
sam in der Öffentlichkeit unterwegs seien, dürften eher noch weniger
Probleme haben als ein unverheiratetes heterosexuelles Paar. Vom
Nichtausleben der Sexualität seien im Iran sämtliche unverheirateten he-
terosexuellen ebenso betroffen wie die homosexuellen Paare. Aufgrund
der restriktiven Gesetzgebung seien zahlreiche junge Iranerinnen und
Iraner gezwungen, ihre Partnerschaften und ihren modernen Lebensstil
lediglich im privaten Rahmen auszuleben. Obgleich sie gravierende Kon-
sequenzen haben könne, führe die restriktive Gesetzgebung nicht per se
zur Gewährung von Asyl, da solche Nachteile in der allgemeinen politi-
schen Situation im Iran begründet seien und grosse Teile der Bevölkerung
in ähnlicher Weise treffen würden.
6.4 Der Beschwerdeführer hielt in seinen Eingaben vom 5. Mai 2014 und
5. Juni 2014 fest, er sei aus verschiedenen Gründen ins Visier der irani-
schen Behörden geraten. Einerseits habe er als Geschäftsmann, welcher
Werbung für die Opposition gemacht und an entsprechenden Treffen und
Demonstrationen teilgenommen habe, durchaus ein relevantes politi-
sches Profil, anderseits sei er durch den Verlust seines Portemonnaies
als unmittelbarer Augenzeuge identifiziert worden, welcher bezeugen
könne, dass der Demonstrant neben ihm angeschossen worden sei. Da-
mit stelle er eine Gefahr für die iranischen Behörden dar, welche den Ein-
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Seite 13
satz solcher Gewalt gegen Demonstranten stets abgestritten habe. Es sei
eine Tatsache, dass er von den Behörden gesucht worden sei, und er ha-
be ohne Zweifel deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Auch eine Ver-
folgung durch die Milizen habe Asylrelevanz, da vor diesen quasi-staat-
lichen Einheiten im Herkunftsstaat kein adäquater Schutz bestehe.
Hätte der Beschwerdeführer seine Homosexualität offen ausgelebt, würde
er heute nicht mehr leben. Es sei nicht nur unmöglich, öffentlich Zunei-
gung zu zeigen, sondern es sei ihm auch verwehrt, sich zu seiner Homo-
sexualität zu bekennen oder diese im Geheimen auszuleben, da es den
sicheren Tod bedeuten würde, entdeckt zu werden. Demgegenüber stehe
es heterosexuellen Paaren frei, zu heiraten und so Liebe, Partnerschaft
und Sexualität im Privaten legal zu leben und eine Familie zu gründen.
Ausserdem bestehe die Möglichkeit einer sogenannten Zeitehe, welche
zeitlich begrenzt sei und keine Verpflichtungen nach sich ziehe.
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung erachtet das BFM die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Iran als nicht
glaubhaft. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht
nur teilweise anschliessen.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung ausführliche An-
gaben zur Demonstration vom (…) und insbesondere zu der Szene, als
ein anderer Demonstrant angeschossen wurde und er floh, ohne diesem
helfen zu können. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen,
dass diese Angaben stimmig sind, Details und Realkennzeichen enthal-
ten, wobei besonders die Schilderung seiner Emotionen zu nennen sind.
Hinsichtlich der Teilnahme an der Demonstration (…) und der von ihm ge-
leisteten Hilfe an Verletzten, welche an jenem Tag durch die Basidschi
verhindert worden sei, kann das Gericht entgegen dem Bundesamt auch
keine Widersprüche feststellen. Es wird vom Gericht nicht bezweifelt,
dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt war, und es
schliesst auch nicht aus, dass er bei dem geschilderten Vorfall seinen
Identitätsausweis verloren hat, wobei der Umstand, dass er bei der BzP
im Gegensatz zur Anhörung nicht von seinem Portemonnaie sprach, nicht
als erheblicher Widerspruch gewertet wird.
Hingegen ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass er sich bezüglich der
Szene vor seinem Haus und des Telefonates respektive der Telefonate
mit der Schwägerin und dem Bruder widersprochen hat und diese Wider-
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sprüche weder auf Rückfrage noch in der Beschwerde aufzuklären ver-
mochte. Die Erklärung, sein älterer Bruder sei abwesend gewesen, wäh-
rend sein jüngerer Bruder vor der Tür mit den Basidschi gesprochen ha-
be, kann mit seinen Aussagen nicht vereinbart werden. Es bestehen
demnach Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung, er sei von den
Basidschi gesucht worden.
7.2 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nach den Wah-
len (…) an Demonstrationen teilgenommen. Davor habe er ab und zu bei
Freunden und Bekannten diskutiert und seine Mitarbeiter motiviert, (…)
zu wählen. Entgegen der Behauptung in der Replik kann die von ihm an-
lässlich der Anhörung geltend gemachte Aktivität nicht als gezielte Wer-
bung bezeichnet werden (vgl. A27/18 S. 5). Es ist daher nicht von einem
ausgeprägten politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen, zu-
mal seine Aussagen bezüglich eines über die Teilnahme an Demonstrati-
onen hinausgehenden politischen Engagements allgemein und oberfläch-
lich ausgefallen sind. Angesichts der Zweifel an der angeblichen Suche
nach ihm durch die Basidschi geht das Gericht auch nicht ohne Weiteres
davon aus, er sei von diesen identifiziert worden. Nach den Wahlen im
Iran (…) haben zehntausende von Iranerinnen und Iranern an den ge-
nannten Demonstrationen teilgenommen. Wie das BFM in seiner Ver-
nehmlassung richtig feststellte, haben die iranischen Behörden nur Inte-
resse an der Identifizierung von Personen, welche durch ihre politischen
Aktivitäten in ihr Blickfeld geraten und als Bedrohung wahrgenommen
werden. Beim Beschwerdeführer ist angesichts seiner marginalen politi-
schen Tätigkeit nicht anzunehmen, er wäre als gewichtiger und staatsge-
fährdender Aktivist wahrgenommen worden. Selbst wenn er damals von
den Basidschi identifiziert worden ist, muss nicht davon ausgegangen
werden, die iranischen Behörden hätten heute ein darauf gründendes
Verfolgungsinteresse an seiner Person.
Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivität in der Schweiz (im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, an
Demonstrationen teilgenommen zu haben) machte er auf Beschwerde-
ebene keine Verfolgungsgefahr beziehungsweise kein exponiertes oder
fortgeführtes Engagement geltend.
7.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen
seiner politischen Aktivitäten im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
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Seite 15
8.
8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Homosexualität bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland begrün-
dete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hatte.
8.2 Gemäss Art. 233 ff. des neuen iranischen Strafgesetztes (durch den
Wächterrat am 1. Mai 2013 ratifiziert und durch die Regierung am 29. Mai
2013 für eine Versuchsperiode von fünf Jahren in Kraft gesetzt) zieht der
homosexuelle Geschlechtsverkehr für den "aktiven" Partner die Todes-
strafe nach sich, wenn er verheiratet ist oder den Geschlechtsverkehr er-
zwungen hat, und wenn er nicht Muslim ist und der Geschlechtsverkehr
mit einem Muslimen stattfand, diesfalls selbst wenn es nicht zur Penetra-
tion kam. Für den "passiven" Partner ist die Strafe in jedem Fall die To-
desstrafe. In den übrigen Fällen, also wenn der aktive Partner die qualifi-
zierenden Umstände nicht erfüllt und für den passiven Partner, falls es
nicht zur Penetration kam, sind als Strafe hundert Peitschenhiebe vorge-
sehen. Weiter werden Küssen und Berühren aus Lust als homosexuelle
Akte mit einunddreissig bis vierundsiebzig Peitschenhieben bestraft.
Demgegenüber wurde gemäss Art. 108 ff. des vormaligen iranischen
Strafgesetzes die Todesstrafe verhängt, wenn die Täter (aktiv oder pas-
siv) mündig sowie geistig gesund waren und aus freiem Willen handelten.
Die vormalige ARK hatte in ihrer Rechtsprechung, welcher sich das Bun-
desverwaltungsgericht anschloss, keine Kollektivverfolgung von Homose-
xuellen im Iran anerkannt; in diesem Zusammenhang wurde darauf hin-
gewiesen, gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden ge-
he die Praxis der iranischen Strafbehörden dahin, Strafverfolgungen we-
gen Homosexualität soweit als möglich zu verhindern, wobei die Parteien
häufig zu einer gütlichen Beilegung des Streites gedrängt würden. In die-
sem Zusammenhang wiesen die Richter nicht selten auf die schwere Be-
weisführung (vier Zeugen) und auf die möglichen Konsequenzen für die
Zeugen (80 Peitschenhiebe) hin, falls sich die Anklage nicht erhärten soll-
te. Überdies seien in der Vergangenheit weder strafrechtliche Verurteilun-
gen noch Exekutionen bekannt, die ausschliesslich auf dem Anklage-
punkt der Homosexualität beruht hätten (vgl. BVGE D-7284/2006 vom
31. März 2009 E. 5.2 m.w.H.).
8.3 In Berücksichtigung neuster Berichte ist davon auszugehen, dass sich
die Situation Homosexueller im Iran eher verschlechtert hat und offen ge-
lebte Homosexualität – insbesondere von Männern – eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Bedrohung mit sich bringen kann.
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Gemäss dem Country of Origin Information (COI) Report des Home Of-
fice, UK Border Agency, Iran, vom 16. Januar 2013, welcher sich auf brei-
te Quellen stützt, sollen Anfang September 2011 zum ersten Mal seit län-
gerer Zeit drei Männer explizit wegen ihrer Sexualität hingerichtet worden
sein. Es sei jedoch immer wieder vorgekommen, dass Personen mit Affi-
nität zu Homosexualität wegen angeblicher Vergewaltigungsdelikte verur-
teilt worden seien. Generell seien in Sodomie-Verfahren die Rechte der
Angeschuldigten immer wieder massiv verletzt worden. Genaue Zahlen,
wie viele Iraner wegen ihrer sexuellen Orientierung in Verfahren verwi-
ckelt und exekutiert worden seien, seien zwar kaum erhältlich. Es sei je-
doch von mindestens 1000 beziehungsweise 400 bis 5000 Opfern seit
der Revolution von 1979 auszugehen. Die genannte Taktik der Verfol-
gungsorgane, Homosexuellen in Verfahren auch andere Delikte unterzu-
schieben, verunmögliche eine genaue Statistik. Im Jahr 2011 seien bei
einer Organisation der Homosexuellen indessen zahlreiche Berichte von
Exekutionen gestützt auf Art. 108 des Strafgesetzbuches eingegangen.
Exekutionen, welche im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung
der Betroffenen stünden und bekannt würden, machten nur die Spitze ei-
nes Eisberges aus; auf jeden bekannt gewordenen Fall kämen zwölf wei-
tere, nicht öffentlich bekannt gewordene Fälle (vgl. a.a.O. S. 180 f.).
Die schwierige Lage von Homosexuellen im Iran dürfte sich mit der neuen
strafrechtlichen Regelung, welche für eine Vielzahl von homosexuellen
Akten nach wie vor die Todesstrafe vorsieht, in absehbarer Zukunft nicht
verbessern. Wie im Bericht "Death penalty in Iran – A State terror policy"
der League for the Defence of Human Rights in Iran vom Oktober 2013
zusammenfassend festgehalten wird, ist im Iran nach wie vor für eine
grosse Anzahl von Delikten die Todesstrafe vorgesehen, auch für soge-
nannte Sexualdelikte. Diesbezüglich habe das neue Strafgesetz ver-
säumt, den Deliktskatalog einzuschränken. Ob sich die angespannte Si-
tuation nach dem Machtwechsel im Iran wieder verbessern wird, ist aus-
serdem schon insofern fraglich, als die weit verbreitete Homophobie na-
mentlich auch staatlicher Stellen bestehen bleiben dürfte (vgl. zum Gan-
zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-891/2013 vom 17. Januar
2014 E. 4.1 ff.).
8.4 Im vorgenannten Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 hat das
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der
Homosexuellen im Iran geprüft (vgl. a.a.O. E. 5 ff.) und kam zum Schluss,
dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung aus heutiger
Sicht nicht erfüllt sind.
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Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch
(vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1 m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine rela-
tiv grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlings-
relevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Als erstes, unbestrittenes Erfor-
dernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollek-
tiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beur-
teilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv ge-
richtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen,
was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzu-
nehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörenden
Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollek-
tivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen
vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu tref-
fen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.
Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in
der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich
ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte.
Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November
2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homo-
sexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden,
die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So
sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität,
weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er
seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexu-
ellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein
strafrechtliches Verbot der Homosexualität beziehungsweise eine Frei-
heitsstrafe für homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen ge-
nügend schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen
dar, wenn die Strafen in der Praxis auch verhängt würden. Entsprechend
müssten die nationalen Gerichte künftig herausfinden, wie oft eine Frei-
heitsstrafe tatsächlich ausgesprochen werde.
Im Iran kann Homosexuellen auch nach neuem Recht nicht nur eine Frei-
heitsstrafe, sondern die Todesstrafe drohen. Die asylrechtlich relevante
Motivation, die Gezieltheit und die Intensität solcher Verfolgung wird nicht
infrage gestellt. Inwiefern und wie oft die Todesstrafe oder Freiheitsstrafen
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(einzig) wegen Homosexualität verhängt werden, ist aber kaum festzu-
stellen, und die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung in
dem Sinne, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner sexuellen
Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hat, erscheinen nicht als erfüllt. Obwohl es in jüngerer Zeit zu
Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen gekommen ist, hatte –
selbst in Berücksichtigung der erwähnten Schwierigkeit bei der Quantifi-
zierung – nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernst-
hafte Nachteile zu erleiden. Vielmehr ist in Anbetracht der geschilderten,
grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort die Homosexualität eines
iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko für eine möglicher-
weise drohende Verfolgung zu werten. Ob diese im Falle der Rückkehr
des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten
wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.3).
8.5 Die Homosexualität des Beschwerdeführers ist vom BFM nicht be-
zweifelt worden, und es besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht
kein Anlass, an seiner sexuellen Ausrichtung zu zweifeln. Anlässlich der
BzP führte er aus, er habe keine persönlichen Probleme gehabt deswe-
gen, und seine Homosexualität sei kein Ausreisegrund gewesen (vgl.
A4/10 S. 6). Bei der Anhörung schilderte er einen Vorfall in einem Restau-
rant, wo die Sittenpolizei ein Treffen von Homosexuellen aufgelöst habe,
bestätigte jedoch, er habe wegen seiner Homosexualität niemals Konse-
quenzen tragen müssen, da er nicht festgenommen worden sei. Ein Aus-
reisegrund sei sie nicht gewesen (vgl. A27/18 S. 12 f.).
Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das Nicht-Ausleben der
Sexualität stelle bereits für sich eine gravierende Konsequenz dar und sei
ein ernsthafter Nachteil, welcher eine Flucht rechtfertige. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die Verheimlichung der sexuellen Ausrichtung und
der damit einhergehende Verzicht auf Partnerschaft, Liebe, Sexualität
und Familie zweifellos ein Nachteil für die betroffenen Personen darstellt
und sie in wesentlichen Lebensbereichen beeinträchtigt. Die Einschrän-
kungen, mit welchen sich Homosexuelle konfrontiert sehen, können ent-
gegen der Argumentation des BFM nicht mit denjenigen für unverheirate-
te heterosexuelle Paare verglichen werden, zumal diesen offensteht, ihre
Beziehung durch eine Heirat offiziell zu machen und eine Familie zu grün-
den. Indessen stellt eine solche Beeinträchtigung gemäss der Rechtspre-
chung noch kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Das
Vorliegen ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG setzt eine ge-
wisse Intensität der Eingriffe voraus, wobei grundsätzlich hohe Anforde-
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rungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen sind; sie müssen
derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.13
ff.). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die geltend gemach-
ten Nachteile sind nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG
einzustufen, und es ist nicht davon auszugehen, er habe im Zeitpunkt
seiner Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müs-
sen, seine Homosexualität werde entdeckt und in asylrelevanter Weise
geahndet.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festgestellt. Ausführungen zum Bestehen von
Nachfluchtgründen erübrigen sich demnach.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 2. April 2014 bezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub