B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1423/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren 20. Juni 1988,
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 / N (…).
E-1423/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – ersuchte am 31. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl. Er wurde
vom BFM am 7. Februar 2011 summarisch befragt und am 11. Februar
2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er stamme aus
dem Distrikt Jaffna, habe 13 Jahre lang die Schule besucht, danach je-
doch keinen Beruf erlernt und sei nie erwerbstätig gewesen. Zu seinen
Asylgesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Jahre 2006 von
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden zu
sein. Aufgrund eines Luftangriffes habe er jedoch das Trainingscamp der
LTTE wieder verlassen können. Vom 22. Mai 2009 bis zum 4. September
2010 habe er sich in zwei verschiedenen Flüchtlingscamps der srilanki-
schen Armee (SLA) aufgehalten. In dieser Zeit sei er mehrmals von der
TID (Terrorist Investigation Division) zu allfälligen Verbindungen zur LTTE
befragt worden. Nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp sei er an
seinen Wohnsitzort zurückgekehrt und im September 2010 zweimal von
vom CID (Criminal Investigation Departement) wiederum zu allfälligen
Verbindungen zur LTTE befragt worden. Im Oktober 2010 sei er zu einem
Freund in eine andere Ortschaft gezogen, während in der Folge unbe-
kannte Personen bei seinem Onkel nach ihm gefragt und um Unterstüt-
zung verlangt hätten. Auch sei am 17. Januar 2011 das Haus seines On-
kels an seinem Wohnsitzort von der SLA durchsucht worden. Vor diesem
Hintergrund habe er seine Heimat am 22. Januar 2011 von Colombo aus
mit einem nicht auf seinen Namen lautenden Reisepass auf dem Luftweg
verlassen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Be-
schwerdeführer Dokumente zu seiner Identität, zu seinem geltend ge-
machten Aufenthalt in den Flüchtlingscamps und eine Bestätigung seines
Schulbesuches zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 – eröffnet am 13. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bun-
desamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid hielt das
BFM vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
E-1423/2013
Seite 3
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Im Weiteren erklärte
das Bundesamt, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mass-
nahmen der srilankischen Behörden komme bereits aufgrund ihrer Inten-
sität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem verfüge er nicht über ein Profil,
das ihn zum aktuellen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen Behörden
noch verdächtig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei gemäss ei-
genen Angaben zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Auch
spreche die Freilassung aus dem Flüchtlingscamp dafür, dass sie ihn
nicht tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt
hätten. Es fänden sich somit keine genügend konkrete Hinweise dafür,
dass er seitens der srilankischen Behörden in absehbarer Zukunft mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt
wäre. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern. Unter Verweis auf die publizierte Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug
sodann als zulässig und zumutbar zu erachten und zudem sei er tech-
nisch möglich sowie praktisch durchführbar.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2013
Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er in materieller und in vorlie-
gend entscheidwesentlicher Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung der Begründungspflicht und zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich der weiteren Anträge
und deren Begründung kann in Berücksichtigung der nachstehenden Ur-
teilserwägungen auf die Rechtsmitteleingabe verwiesen werden. Mit der
Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismit-
tel zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 20. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März
2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, innert Frist in
Aussicht gestellte weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E-1423/2013
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten und ergänzte seine Rechtsmitteleingabe mit
zusätzlichen Informationen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als of-
fensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend ge-
macht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig festgestellt worden Die Rüge einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung erweist sich im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend auf-
gezeigten Gründen – als berechtigt.
E-1423/2013
Seite 5
3.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle srilankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die srilankischen Behörden haben diese zwei ta-
milischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht
damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
11. Februar 2013 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen
Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
E-1423/2013
Seite 6
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation nicht
näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 13 VwVG).
4.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 913
VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1423/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: