B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1424/2014
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer mit letzem Wohnsitz in B._______ verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) legal mit einem Visum, flog
nach C._______ und reiste von dort in einem Bus (…) und weiter in ei-
nem Schlauchboot nach (…). Dort sei er registriert und daktyloskopiert
und nach einigen Tagen nach Athen und später nach Patras gebracht
worden, wo er ein Asylgesuch gestellt habe und ungefähr vier Jahre
geblieben sei. In einem LKW versteckt sei er mit der Fähre nach Florenz
und von dort mit dem Zug über Mailand nach Chiasso gelangt, wo er am
7. März 2013 kurz nach seiner Einreise kontrolliert wurde und um Asyl
nachsuchte. Am 15. März 2013 wurde er zur Person befragt (BzP), am
17. April 2013 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe in einer Au-
towaschanlage gearbeitet, und ein Kunde sei fast täglich mit Fahrzeugen
zu ihm gekommen. Eines Tages habe er ein Auto gewaschen, bei dem
sich herausgestellt habe, dass es unter der Observation des öffentlichen
Sicherheitsdienstes gestanden habe. Als er es habe parkieren wollen,
hätten ihn Personen des Sicherheitsdienstes gefragt, ob ihm das Fahr-
zeug gehöre. Sie hätten es durchsucht und unter dem Rücksitz zirka 25
Feuerwaffen entdeckt, darunter acht Handfeuerwaffen. Die Beamten hät-
ten ihn in diesem Fahrzeug in ein Dorf in den Bergen gebracht, befragt
und misshandelt und während 15 respektive 45 Tagen festgehalten. Nach
ungefähr eineinhalb Monaten respektive 15 Tagen sei der Sicherheits-
dienst erneut zur Waschanlage gekommen und habe ihn für fünf Tage in-
haftiert. Danach sei die Sache erledigt gewesen. Zwei Wochen später sei
der Fahrzeugbesitzer zu ihm gekommen, habe sich für die Umstände
entschuldigt und ihm geraten, unbedingt das Land zu verlassen. Er habe
ihm geholfen, innerhalb eines Tages die ganze Reise zu organisieren.
Fünf Monate später habe er entdeckt, dass der Sicherheitsdienst nach
ihm gesucht habe.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 – eröffnet am 13. Februar 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaf nicht, lehnte das Asylgesuch vom 7. März 2013 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
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führte es an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht stand.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefoch-
tene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner ersuchte er
darum, ihm vor der Urteilsverkündung die Möglichkeit zur Nachreichung
einer Honorarnote einzuräumen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Mitgliederausweis des
Justice and Equality Movement (JEM), ein Flugblatt und zwei Fotos einer
Demonstration (…), ein Foto der Sitzung der JEM (…) und den Teilneh-
mer-Ausweis und zwei Fotos des (…) ein.
E.
Am 19. März 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 hielt die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und äusserte sich zu den in der Beschwerde geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.
G.
Mit Replik vom 22. April 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Aus-
führungen zu seinem exilpolitischen Engagement und den Vorfluchtgrün-
den und reichte das Original seines Nationalitätenausweises vom (…)
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Seite 4
und eine Geburtsurkunde vom (…) zu den Akten. Eine Übersetzung der
Dokumente erfolge schnellstmöglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 5
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, die erste
Haft beim sudanesischen Sicherheitsdienst habe fünfzehn Tage gedauert
und er sei damals in den Bergen von D._______ festgehalten worden.
Anlässlich der Anhörung dagegen habe er erklärt, damals 45 Tage lang
festgehalten worden zu sein, den Haftort aber nicht zu kennen. Gemäss
seiner Aussage in der BzP sei er von vier Leuten des Sicherheitsdienstes
festgenommen worden, welche ihm in D._______ eine Augenbinde ange-
legt hätten, bei der Anhörung habe er indessen von drei Sicherheitsleuten
gesprochen, welche ihm bereits in der Waschanlage die Augen verbun-
den hätten. Ausserdem habe er die erste Festnahme anlässlich der BzP
auf (…) datiert, in der Anhörung dagegen gesagt, dies sei im (…) oder
(…) geschehen. Die Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten
Festnahme habe er in der BzP mit eineinhalb Monaten, in der Anhörung
jedoch mit fünfzehn Tagen angegeben. Im Rahmen der BzP habe er wei-
ter zu Protokoll gegeben, erst nach seiner Ausreise erfahren zu haben,
dass sein Kunde E._______ mit F._______, dem Führer einer Rebellen-
organisation aus Darfur, zusammengearbeitet habe. Hingegen habe er
bei der Anhörung behauptet, E._______ habe ihm dies bereits im Sudan
persönlich mitgeteilt. Aufgrund dieser Widersprüche würden erste Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen aufkommen.
Seinen Aussagen zufolge habe er den Sudan per Flugzeug und im Besitz
seines eigenen Passes legal verlassen und sei nach C._______ geflo-
gen. Den Pass habe er kurz zuvor bei den sudanesischen Behörden er-
neuern lassen. Die Passerneuerung sowie die legal erfolgte Ausreise
zeigten mit Nachdruck auf, dass seine geltend gemachte Verfolgung
durch den sudanesischen Sicherheitsdienst nicht der Wahrheit entspre-
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che. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse.
4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die
Unstimmigkeiten betreffend die Zeitangaben würden daher stammen,
dass der Beschwerdeführer diese offensichtlich verwechselt habe. Auf
Nachfrage habe er bei der Anhörung erklärt, dass er 45 Tage in Haft ge-
wesen und nach fünfzehn Tagen erneut verhaftet worden sei. Des Weite-
ren habe er beide Male angegeben, er sei bei der ersten Haft in der Nähe
von D._______ gefangengehalten worden, und habe bei der Anhörung
lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er den genauen Aufenthalts-
ort nicht gekannt habe.
Der Beschwerdeführer sei von drei Sicherheitsbeamten aufgesucht wor-
den. Beim aufgezeigten Widerspruch handle es sich um einen Verspre-
cher. Dass die Vorinstanz diese Ungereimtheit nicht durch pflichtgemäs-
ses Nachfragen aufzulösen versucht habe, könne ihm nun nicht im Nach-
hinein zum Vorwurf gemacht werden. Bereits bei der Befragung habe er
keine exakten Zeitangaben machen können, sei aber vom Übersetzer
aufgefordert worden, konkrete Daten zu nennen. Er habe nur ein unge-
fähres Datum angeben können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Er-
eignisse damals bereits fünf Jahre zurückgelegen hätten und er sich nicht
mehr an genaue Daten erinnern könne. Er habe direkt von E._______
von dessen Zusammenarbeit mit F._______ erfahren. Die Schwester
G._______ habe ihm lediglich mitgeteilt, dass die Behörden zuhause
nach ihm gesucht hätten.
Seinen Pass habe er nur durch die Bezahlung eines Schmiergeldes und
dank der Hilfe von E._______ verlängern lassen können. Die Verfolgung
durch den sudanesischen Sicherheitsdienst werde zudem dadurch un-
termauert, dass er auch nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht
worden sei, wie er von seiner Familie erfahren habe.
Die Erkenntnis der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers sei-
en unglaubhaft, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweis-
regel von Art. 7 AsylG. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Un-
gereimtheiten habe entkräftet werden können, und den Unklarheiten
betreffend die Anzahl Sicherheitsleute oder genaue Daten komme ohne-
hin keine wesentliche Entscheidrelevanz zu. Die Vorinstanz habe es
gänzlich unterlassen, auf die erlittene Haft und Folter einzugehen, ob-
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schon der Beschwerdeführer diesbezüglich äusserst substanziierte und
realitätsnahe Angaben gemacht habe. Er könne sich an zahlreiche De-
tails aus seiner Haft erinnern und beschreibe anschaulich, wie er Juckreiz
bekommen habe und dass es keine Toilette gegeben habe, und berichte,
dass er dazu gezwungen worden sei, Nahrung aufzunehmen. Diese De-
tails würde kaum jemand berichten können, der das Geschilderte nicht
tatsächlich erlebt habe. Zudem würden Narben an den Schienbeinen auf
die erlittenen Folterungen hinweisen. Für seine Glaubwürdigkeit spreche
auch, dass er es unterlassen habe, Übertreibungen zu machen. Die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei insgesamt zu bejahen.
Der Beschwerdeführer sei politisch für das JEM aktiv und beteilige sich
an zahlreichen Demonstrationen. Des Weiteren habe er am (…) teilge-
nommen und sich mit Gleichgesinnten ausgetauscht. Auch als einfaches
Mitglied des JEM gelange er ins Visier der sudanesischen Behörden, da
der Geheimdienst die im Ausland tätige Opposition genau überwache.
Bereits geringe politische Aktivitäten würden genügen, um der Gefahr von
Folter ausgesetzt zu sein.
Die medizinische Versorgung bei psychischen Problemen sei im Sudan
sehr prekär. Für posttraumatische Belastungsstörungen – wie vermutlich
im vorliegenden Fall – gebe es keine adäquate Behandlungsmöglichkeit
respektive eine solche wäre unerschwinglich. Die von der Hilfswerksver-
tretung angeregte Abklärung der psychischen Probleme sei bis anhin
nicht erfolgt, obwohl dies für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges unerlässlich wäre. Der Beschwerdeführer wäre im Fal-
le einer Wegweisung konkret an seiner Gesundheit gefährdet und die Ge-
fahr eines Suizides wäre wohl erheblich. Der Vollzug der Wegweisung sei
daher aus medizinischen und humanitären Gründen unzumutbar.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft
seien, könne auch nicht geglaubt werden, dass er von den sudanesi-
schen Behörden als exilpolitisch aktive Person wahrgenommen werde
und ihm deshalb Verfolgung drohe. Auch verfüge er über kein spezifi-
sches Profil, welches ihn für die sudanesischen Behörden zu einem loh-
nenswerten Verfolgungsobjekt machen würde. Es sei allgemein bekannt,
dass Rebellenorganisationen aus Darfur im Exil Büros betreiben würden,
wo sich Personen gegen Bezahlung eines Beitrages als Mitglieder regist-
rieren lassen und einen Mitgliederausweis erwerben könnten. Dies verlei-
he einer Person jedoch kein spezifisches exilpolitisches Profil. Bei den
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Seite 8
Aktivitäten des Beschwerdeführers handle es sich nicht um Tätigkeiten,
welche von den sudanesischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen
würden. Deren Interesse dürfte bloss auf staatsgefährdende Regimegeg-
ner ausgerichtet sein, welche bereits vor ihrer Ausreise ins Visier der Be-
hörden geraten seien.
4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, er habe sich in
der Öffentlichkeit politisch engagiert, indem er mehrmals an Sitzungen
und Demonstrationen teilgenommen habe. Es müsse davon ausgegan-
gen werden, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam ge-
worden seien. Bei einer Rückkehr in den Sudan würde er daher mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend inhaftiert, befragt
und misshandelt.
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan bestehende Verfolgung
glaubhaft zu machen.
Zunächst hält das Gericht fest, dass die in der angefochtenen Verfügung
beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen auf Beschwerdeebene
nicht einleuchtend erklärt oder aufgelöst werden konnten. Insbesondere
leuchtet nicht ein, weshalb die Aufforderung des Übersetzers, genaue Da-
ten zu nennen, dazu geführt hätte, dass er die erste Verhaftung zeitlich
falsch einordnete. Wenngleich einzelne Widersprüche als nicht entscheid-
relevant bezeichnet werden können, stellen sie in ihrer Gesamtheit den
Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers erheblich in Fra-
ge. Die Angaben zur geltend gemachten Haft und Folter weisen zwar ge-
wisse Einzelheiten auf, sie sind jedoch nicht geprägt von Realkenn-
zeichen und können weder als äusserst substanziiert noch als besonders
anschaulich bezeichnet werden. Auch der Detaillierungsgrad ist diesbe-
züglich nicht besonders hoch, sondern bleibt eher unter dem in solchen
Fällen zu erwartenden Ausmass.
Wie das BFM zutreffend festhält, spricht sodann die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seinen Pass verlängern und mit diesem legal aus dem
Sudan ausreisen konnte, nicht für eine Verfolgung durch diesen Staat.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft zu machen vermag, er sei vor seiner Ausreise in asylrele-
vanter Weise verfolgt worden.
E-1424/2014
Seite 9
5.2
5.2.1 Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe sich exilpolitisch betätigt und sei Mitglied des JEM. Er sei
deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Be-
hörden geraten und müsse bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan
mit asylrelevanten Nachteilen rechnen.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar ge-
mäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; 2009/29 E. 5.1 m.w.H.).
5.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen
Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere
des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and
Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch ge-
gen die Regierung, die regierende "National Congress Party" (NCP), ge-
gen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt
werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regio-
nalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen
Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom
31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.). Ausserdem müssten sudanesische Staats-
angehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit An-
hörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei
auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt
würden. Personen, welche in Genf unter anderem mit der Organisation
Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) in Verbindung
gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten, würden mit Sicher-
heit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein sol-
cher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden
abgefangen und verhaftet werden. Der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Ur-
teil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12)
fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regie-
rung sei sehr unsicher. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem
politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle
Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Be-
züglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest,
dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit
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Seite 10
der SLM in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behör-
den registriert würden.
5.2.3 Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, führt der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied des JEM ist,
nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der
sudanesische Geheimdienst seien an seiner Tätigkeit interessiert. Das
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches ab (…) do-
kumentiert ist und im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht
wurde, muss als marginal bezeichnet werden. Es ist weder eine exponier-
te Stellung innerhalb des JEM noch ein erhebliches persönliches Enga-
gement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er sei jemals
als Repräsentant seiner Organisation aufgetreten oder in diesem Zu-
sammenhang namentlich erwähnt worden. Es ist daher davon auszuge-
hen, er sei der sudanesischen Regierung nicht bekannt und könne von
dieser nicht mit der Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht wer-
den.
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Sudan nicht mit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung
rechnen müsste. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen.
5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das BFM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E-1424/2014
Seite 11
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
E-1424/2014
Seite 12
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Menschenrechtslage im Sudan ist angespannt und die Situation poli-
tischer Opponenten der Regierung ist – wie vorstehend in Erwägung
5.2.2 ausgeführt – sehr unsicher. Der EGMR bezeichnet die Sicherheits-
und Menschenrechtssituation im Sudan als alarmierend, schliesst indes-
sen unter Hinweis auf die diesbezügliche strenge Praxis nicht auf eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz
vom 7. Januar 2014, 58802/12, §§ 20 ff.). Auch die aktuelle Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichtes geht derzeit – abgesehen von
der Region Darfur – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Su-
dan aus (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7162/2010 vom
29. Oktober 2012 E. 7.3.2; D-369/2008 vom 18. März 2013 E. 6.2;
E-1365/2014 vom 25. April 2014 E. 7.3).
Mit dem BFM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise in B.______ gewohnt und längere Zeit in H._______ nahe
B.______ gearbeitet hat. Er hat nach zwölfjähriger Schuldbildung das
Gymnasium abgeschlossen und verfügt über ein umfangreiches familiä-
res Beziehungsnetz, zu welchem ein ebenfalls tragfähiges Netz von Be-
kannten und Freunden hinzukommen dürfte. Bezüglich der geltend ge-
machten, nicht weiter präzisierten psychischen Probleme kann auf die
entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an-
schliesst. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die psychischen
Probleme offenbar bisher nicht dergestalt waren, als dass eine Behand-
lung notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer reichte keine ärzt-
E-1424/2014
Seite 13
lichen Berichte oder Zeugnisse ein, welche zum Schluss führen könnten,
er sei auf medizinische Behandlung angewiesen. Der Einwand, das BFM
hätte gestützt auf Art. 26bis Abs. 2 AsylG Abklärungen der psychischen
Probleme des Beschwerdeführers vornehmen müssen, ist unbehelflich,
da diese Bestimmung auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist
(Absatz 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes
vom 14. Dezember 2012).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch
mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2014
sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem
eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eine Kostennote wurde
nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen ver-
zichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuver-
lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, es sei dem Rechtsver-
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treter die Möglichkeit zu gewähren, eine Kostennote nachzureichen, wird
abgewiesen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12
i.V.m. Art. 8-11 VGKE) wird dem Rechtsvertreter für die unentgeltliche
Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von
Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Sarah Straub
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