B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1425/2014
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Somalia, und ihre Kinder
B._______,
Staat unbekannt,
C._______,
Staat unbekannt,
alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle
für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / (…).
E-1425/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsan-
gehörige, sie gehöre zum Clan der D._______, zur Clanfamilie
"E._______" und zum Subclan "F._______". Vor ihrer Ausreise habe sie
mit ihrer Familie in G._______ gelebt. Im Jahr 2001 habe sie ihren Ehe-
mann geheiratet. Mit den zwei gemeinsamen Kindern und ihrer jüngeren
Schwester habe sie bei ihrer Mutter gelebt, die seit einem Schlaganfall
2007 halbseitig gelähmt gewesen sei, um diese pflegen zu können. Ihr
Ehemann sei im Oktober 2008 bei einem Autounfall ums Leben gekom-
men, im gleichen Jahr sei auch ihr Vater von Unbekannten getötet wor-
den. Wegen der Mittellosigkeit nach dem Tod des Ehegatten, der plötzli-
chen Verarmung der Familie und dem Krieg habe sie Somalia am 5. No-
vember 2008 verlassen, die Kinder seien mit der Schwester und der Mut-
ter im Heimatland verblieben. Nach ihrer Ausreise seien Mutter, Schwes-
ter und Kinder nach Elasha Biyaha im Westen von Mogadischu geflohen.
B.
Über Djibouti und Frankreich reiste die Beschwerdeführerin in die
Schweiz und reichte am 17. November 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 2. Dezember
2008 wurde sie dort zur Person befragt, am 16. März 2010 hörte das
BFM sie zu ihren Asylgründen an.
C.
Am (…) wurde das dritte Kind der Beschwerdeführerin geboren. Dieses
Kind ist Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Verfahren.
Die Rechtsvertreterin teilte dem BFM mit Eingabe vom 27. Oktober 2011
mit, die Beschwerdeführerin erziehe dieses Kind alleine und beabsichtige
keine Heirat mit dem Vater des Kindes (vgl. act. A18/3). In einem Mail
vom 19. November 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, sie
sei mit dem Vater des Kindes – der die Vaterschaft anerkannt hat (vgl.
A16) – religiös verheiratet (A21/2). Der Vater des Kindes ([…]) ist in der
Schweiz am (…) vorläufig aufgenommen worden ([…]; vgl. auch B2/13 S.
3); er lebt indessen nicht mit der Beschwerdeführerin zusammen (Wohn-
ort in H._______; Wohnort der Beschwerdeführerin in I._______).
D.
Mit oben erwähnter Eingabe vom 27. Oktober 2011 zeigte die Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin sodann die Mandatsübernahme durch
E-1425/2014
Seite 3
Vollmacht an und ersuchte um Verfahrensbeschleunigung (vgl. act.
A18/3). Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 ersuchte die Beschwerde-
führerin persönlich um Verfahrensbeschleunigung – unter Verweis auf ih-
re psychische Verfassung (vgl. act. A19/2). Ein weiteres Gesuch um Ver-
fahrensbeschleunigung reichte die Rechtsvertreterin am 10. August 2012
ein und wies auf den prekären Status der im Heimatland verbliebenen
Kinder der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. A20/2). Am 19. November
2012 wandte sich die Beschwerdeführerin per Mail an das BFM und bat
erneut um einen schnellen Entscheid (vgl. act. A21/2).
E.
Bereits am 14. August 2012 hatte die Rechtsvertreterin für die in Somalia
verbliebene Mutter, die jüngere Schwester und die beiden ersten Kinder
der Beschwerdeführerin im Rahmen des damals geltenden aArt. 20 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein Gesuch um Ein-
reisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens gestellt. Diese Ver-
fahren sind immer noch hängig ([…]). Im weiteren Verlauf aktualisierte die
Rechtsvertreterin gemäss Aufforderung der Vorinstanz wiederholt den
Sachverhalt mit verschiedenen Eingaben. Am 18. Februar 2014 informier-
te die Rechtsvertreterin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 20.
Dezember 2013 durch die Al-Shabaab Milizen schwer verletzt worden
und am 21. Dezember 2013 ihren Schussverletzungen erlegen sei. Sie
reichte eine im (...)-Spital von Mogadischu ausgestellte Todesurkunde
vom 29. Dezember 2013 zu den Akten. Das Auslandsverfahren der Mut-
ter ([…]) wurde infolge dieser Mitteilung am 21. Februar 2014 vom BFM
abgeschrieben.
F.
Am 28. Januar 2014 meldete sich ein weiterer bevollmächtigter Rechts-
vertreter beim BFM und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens.
G.
Am 18. Februar 2014 ersuchte die erste Rechtsvertreterin erneut um be-
schleunigte Behandlung bis Ende März 2014 und drohte ein Rechtsver-
zögerungsverfahren an.
H.
Am 25. Februar 2014 erging im Verfahren der Beschwerdeführerin der
Entscheid der Vorinstanz. Dieser wurde dem zweiten Rechtsvertreter zu-
gestellt. Das BFM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, deren Vollzug
E-1425/2014
Seite 4
jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben wurde. Diese Verfügung wurde am 26. Februar 2014 an
den zweiten Rechtsvertreter eröffnet.
I.
Am 12. März 2014 ersuchte die erste Rechtsvertreterin die Vorinstanz um
Akteneinsicht, da sie von ihrer Mandantin über die vorläufige Aufnahme
informiert worden war. Das BFM orientierte die Rechtsvertreterin am
13. März 2014 telefonisch über das neue Rechtsvertretungsverhältnis
(vgl. act. A26/1).
J.
Am 18. März 2014 ging bei Gericht ein undatiertes Schreiben der Be-
schwerdeführerin ein, mit welchem sie sinngemäss den Entscheid der
Vorinstanz anfocht. Dieses Schreiben war auch nicht unterschrieben.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 – zugestellt am 3. April 2014 –
brachte das Bundesverwaltungsgericht der ursprünglichen Rechtsvertre-
terin die Verfügung der Vorinstanz zur Kenntnis und forderte die beiden
mandatierten Rechtsvertreter auf, eine gemeinsame Zustelladresse ge-
mäss Art. 12 Abs. 2 AsylG zu benennen oder andernfalls darüber aufzu-
klären, welche bevollmächtigte Rechtsvertretung die Interessen der Be-
schwerdeführerin wahrnehmen würde. Das Gericht forderte die Rechts-
vertretenden ferner zur Stellungnahme auf, ob das Vertretungsverhältnis
auch die noch hängigen Auslandsasylverfahren der Schwester und der
Kinder der Beschwerdeführerin umfasse. Mit Schreiben vom 9. April 2014
zeigte der zweite Rechtsvertreter dem Gericht die Niederlegung des
Mandats an.
L.
In seiner Zwischenverfügung vom 11. April 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, es gehe davon aus, dass das Vertretungsverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ersten Rechtsvertreterin wei-
terhin Bestand habe, dass sich damit die Aufforderung zur Mitteilung ge-
mäss Art. 12 Abs. 2 AsylG erledigt habe und Art. 12 Abs. 2 AsylG gelte.
Die Vorinstanz habe mit Zustellung an den erst später benannten Rechts-
vertreter ihre Verfügung nicht rechtsgenüglich im Sinne des Art. 12 Abs. 2
AsylG eröffnet; die Eröffnung gelte erst mit Zustellung an die zuerst be-
nannte Rechtsvertreterin. Da die Zustellung an diese gemäss Rückschein
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Seite 5
am 3. April 2014 erfolgte, stellte das Gericht den erneuten Fristenlauf ab
dem 4. April 2014 fest (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
M.
Am 5. Mai 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine Ergänzung zur Laien-
beschwerde der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. J) ein und beantragte die
Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, sowie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Vollzugs festzustellen oder die Sache subeventualiter zur
hinreichenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ersuchte um Beizug der Akten
aus dem Auslandsasylverfahren der Schwester und der beiden ersten
Kinder der Beschwerdeführerin.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 gewährte das Gericht die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), bestellte
die Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
AsylG, bestätigte den Beizug der Akten des Auslandsverfahrens und for-
derte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.
O.
In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 hielt das BFM an den Erwä-
gungen im erstinstanzlichen Entscheid fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
P.
Mit der Replik vom 3. Juni 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine ärztli-
che Bestätigung der behandelnden Gynäkologin der Beschwerdeführerin
ein, aus welcher hervorgeht, dass an der Beschwerdeführerin im Kindes-
alter eine Genitalbeschneidung vorgenommen worden war. Die Be-
schwerdeführerin machte geltend, sie leide bis heute unter deren psychi-
schen und physischen Auswirkungen (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 10).
Q.
Am (…) 2014 wurde der Sohn C._______ – das vierte Kind der Be-
schwerdeführerin (in casu Beschwerdeführer 3) – geboren. Der Vater des
Kindes ist bei der heutigen Aktenlage nicht bekannt. Am 1. Juli 2014 teilte
E-1425/2014
Seite 6
das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass auch das Kind C._______ in
die vorläufige Aufnahme einbezogen würde.
R.
Gleichentags reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Eingabe zu den
Akten, in welcher sie die Beschwerdevorbringen weiter belegte. Sie reich-
te ausserdem einen weiteren Arztbericht vom 20. Juni 2014 betreffend die
erlittene Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin sowie eine Kos-
tennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das (…) Kind C._______ wird in das Verfahren seiner Mutter einbe-
zogen.
E-1425/2014
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive
zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kau-
sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff., BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je
mit weiteren Hinweisen). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen.
4.
4.1 In ihrer angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 hat die Vor-
instanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten
Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht habe; sie habe ihr
Heimatland wegen ihrer Mittellosigkeit, der Armut und dem Krieg verlas-
sen. Einzig aufgrund einer bürgerkriegsähnlichen Situation werde jedoch
nicht Asyl gewährt, ausserdem seien Befürchtungen, künftig (qua-
si)-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann
asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich
die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen werde. Ferner eröffne sich für die Beschwerdeführerin
angesichts der Lage in Nordsomalia die Möglichkeit, in einem anderen
Landesteil Schutz zu suchen. Angesichts sämtlicher Umstände sei der
Vollzug der Wegweisung jedoch unzumutbar und die Beschwerdeführerin
vorläufig aufzunehmen.
4.2 In der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2014 wurde ausgeführt,
dass sich der Sachverhalt nach dem Entscheid dahingehend aktualisiert
E-1425/2014
Seite 8
habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 durch
Al-Shabaab-Milizen ermordet worden sei, als sie versucht habe, ihre
Tochter und ihren Enkel (die Schwester und den Sohn der Beschwerde-
führerin) vor der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab zu schützen.
Der Sohn hätte als Kämpfer rekrutiert werden sollen, die Schwester sollte
mit einem Milizionär zwangsverheiratet werden. Als die Mutter der Be-
schwerdeführerin Tochter und Enkelkinder bei Nachbarn versteckt habe,
sei sie von den Milizionären erschossen worden, als diese die Familie er-
neut aufgesucht und den Enkel und die Tochter nicht vorgefunden hätten.
Aufgrund dieses Sachverhaltes bestehe eine hohe und zielgerichtete Ge-
fährdung nicht nur für die verbliebenen Familienmitglieder im Heimatland,
sondern auch für die Beschwerdeführerin, da diese sich im Falle einer
Rückführung ebenfalls vor ihre Kinder stellen würde und bereits in den
Anhörungen und der Befragung zur Person betont habe, wie ausweglos
die Situation vor ihrer Flucht gewesen sei. Auch die Beschwerdeführerin
selbst liefe Gefahr, bei einem zu erwartenden neuerlichen Rekrutierungs-
versuch durch die Al-Shabaab Opfer einer Zwangsverheiratung zu wer-
den. Ein weiteres beachtliches Element sei darin zu erblicken, dass die
Beschwerdeführerin als Binnenvertriebene und alleinstehende Angehöri-
ge eines Minderheiten-Clans im Fall der Rückkehr nach Somalia beson-
ders gefährdet sei, wie verschiedene Quellen berichteten. Sie und ihre
Kinder könnten als Zugehörige dieser Risikogruppe Opfer gezielter Ver-
folgungen werden und litten nicht nur unter der Situation allgemeiner Ge-
walt. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen einer
zumutbaren inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden. Dar-
über hinaus habe die Beschwerdeführerin weitere ernsthafte Nachteile
aufgrund der Tatsache zu befürchten, dass sie als Kind infibuliert worden
sei, also die schwerste Form der Genitalverstümmelung erlitten habe.
Dieser Eingriff entfalte nach Sicht des UNHCR in seiner Schwere und der
Dauerhaftigkeit seiner Folgen bereits Asylrelevanz, erschwerend komme
im Einzelfall hinzu, dass nach den Geburten im Heimatland jeweils eine
Reinfibulation vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe
inzwischen in der Schweiz ein weiteres Kind zur Welt gebracht (nach Ak-
tenlage hat sich der Sachverhalt aktualisiert, am […] wurde in der
Schweiz noch ein viertes Kind geboren). Im Falle einer Rückkehr ins
Heimatland müsste sie – um sozial anerkannt zu bleiben und sich gege-
benenfalls wiederverheiraten zu können – erneut eine solche Reinfibula-
tion vornehmen lassen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 kommt das BFM zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Beschneidung – welche sie an-
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Seite 9
lässlich der BzP und der Anhörung nicht erwähnt habe – bereits in der
Vergangenheit erlitten habe, weshalb diesbezüglich keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr bestehe. In Hinblick auf die
Auslandsgesuche der Schwester und der Kinder seien die Abklärungen
noch im Gange, es sei jedoch darauf zu verweisen, dass sich die Vorfälle
im Dezember 2013 in einem Ort zugetragen hätten, aus dem die Al-
Shabaab schon längere Zeit vertrieben worden sei, so dass erhebliche
Zweifel bestünden, dass die Familienangehörigen noch vor wenigen Mo-
naten Opfer gezielter Übergriffe geworden sein könnten. Überdies lasse
sich aus diesen angeblichen Übergriffen keine Asylrelevanz für die Be-
schwerdeführerin ableiten.
4.4 In der Replik vom 3. Juni 2014 wird argumentiert, dass vorliegend die
Gesamtheit aller beachtlichen Faktoren zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft führen müsse (Vorbringen bezüglich schwacher Stellung als
verwitweter, intern-vertriebener alleinstehender Frau, die einem nieder-
rangigen Clan angehöre und die unter den Folgen der Genitalverstümme-
lung leide sowie neue Folgen zu befürchten habe). Die Vorinstanz habe
den Sachverhalt nur unvollständig erhoben, beziehungsweise diese Um-
stände ungenügend berücksichtigt. Die Rechtsvertreterin verweist auf die
Vorbringen in der Eingabe vom 25. März 2014 beziehungsweise 1. April
2014 im Rahmen des Asyl- und Einreiseverfahrens der ersten beiden
Kinder und der Schwester. Dort sei ausgeführt worden, dass es an deren
Aufenthaltsort im Lager Elasha Biyaha noch immer zu Kämpfen zwischen
Truppen der AMISOM und der somalischen Armee und Al-Shabaab
komme und dass die Lage für Frauen in den Flüchtlingslagern in jedem
Fall prekär sei, ungeachtet, welche Gruppe gerade herrschend sei (vgl.
act. B10/21 und B11/12, F. 15). In Bezug auf die Würdigung der Vorbrin-
gen zur Genitalverstümmelung wird ein Arztbericht eingereicht und mit
Verweis auf eine Bestimmung der entsprechenden EU-Richtlinie bemerkt,
dass die Staaten für besonders schutzbedürftige Opfer von geschlechts-
spezifischer Verfolgung eine adäquate psychologische und medizinische
Betreuung vorzusehen hätten. In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2014 ergänzt
die Beschwerdeführerin nochmals ihre Vorbringen und reicht zu deren
Beleg ein weiteres Arztzeugnis ein, aus welchem hervorgeht, dass es
sich bei der Beschneidung der Beschwerdeführerin um mindestens eine
Vorstufe der Infibulation Typ III gehandelt habe. Ferner zitiert die Rechts-
vertreterin neuste Berichte zur Situation von binnenvertriebenen allein-
stehenden Frauen in Somalia sowie das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 8. Mai 2014 im Verfahren E-7228/2013 (vgl. Beschwerdeak-
ten Ziff. 12).
E-1425/2014
Seite 10
5.
5.1 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, macht die Beschwerdefüh-
rerin zu Recht eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG geltend. Die Situation der Beschwerdeführerin in Somalia
definiert sich massgeblich dadurch, dass sie intern vertrieben ist, dass sie
und ihre Kinder in Somalia nicht durch erwachsene männliche Verwandte
beschützt werden und dass sie einem Minderheitenclan angehören. Das
Zusammentreffen dieser Faktoren begründet eine Gefährdung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne.
In der Beschwerde und der ergänzenden Replik wird ausgeführt, dass sie
bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ernsthafte Nachteile von einer
gewissen Intensität zu befürchten hätte, weil sie einem Minderheitenclan
angehöre und als alleinstehende Frau, die intern vertrieben wurde und
die sich nicht auf den Schutz eines männlichen Familienmitglieds berufen
könne, besonders gefährdet sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie Op-
fer von Menschenrechtsverletzungen werden könnte, insbesondere Opfer
von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen durch verschie-
denste Akteure. Das Gericht hält diese Befürchtungen aus folgenden
Gründen für plausibel: Wie aus den Akten hervorgeht, kann die aus Zent-
ralsomalia stammende Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Eheman-
nes und ihres Vaters im Jahr 2008 nicht auf den Schutz eines männlichen
Verwandten im Herkunftsstaat zurückgreifen, da ihre bekannten männli-
chen Verwandten (Brüder des verstorbenen Ehemanns) sich im Ausland
befinden (vgl. act. A1/11 F. 12, A 15/14 F. 38-43) und die Verwandten der
Mutter der Beschwerdeführerin aus Elasha Biyaha vor dem Krieg geflo-
hen sind und der Kontakt abgebrochen ist (vgl. Akten des Auslandsasyl-
verfahrens, B10/21, Ziff. 11). Vor ihrer Flucht lebte sie mit ihrer kranken
Mutter und der jüngeren Schwester sowie ihren Kindern zusammen. Sie
gehört nach eigenen Angaben zu einem Minderheitenclan (vgl. act.
A15/14 F. 52-57). Die Beschwerdeführerin hat die Schule nur zwei Jahre
besucht und verfügt über keinerlei Ausbildung (ebenda, F. 78/79). Nach
dem Tod des Ehegatten "verteilte" sie vor ihrer Haustüre Gemüse (eben-
da, F. 73). Aufgrund ihrer Flucht wurde der Familie kein männlicher Ver-
wandter zur Seite gestellt (ebenda, F. 84-86). Nach ihrer Ausreise ist der
Rest der Familie nach Elasha Biyaha geflohen und lebt dort in einem La-
ger für intern Vertriebene (ebenda, F. 63, sowie die Ausführungen in den
Auslandsasylverfahren […], […], B7/9). Es besteht keine Veranlassung,
die Glaubhaftigkeit dieser widerspruchsfrei und kongruent dargestellten
Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch in der angefochtenen Verfügung des
E-1425/2014
Seite 11
BFM und in der Vernehmlassung wurden die Angaben der Beschwerde-
führerin zu ihrer Clanzugehörigkeit und zu ihren Familienverhältnissen
nicht bezweifelt.
5.2 Intern Vertriebene (IDP, nach Schätzungen des UNHCR waren in
Somalia im Oktober 2013 893'000 Personen intern vertrieben) werden in
Somalia Opfer verschiedenster Menschenrechtsverletzungen, sie sind
insbesondere der Macht der Lagermanager oder "Gate-Keeper" in den
IDP-Lagern hilflos ausgeliefert, sie leiden ausserdem unter den das Ge-
biet kontrollierenden Milizen oder Sicherheitskräften, die häufig auch mit
der Regierung zusammen arbeiten (vgl. UNHCR, International Protection
Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central So-
malia, January 2014, HCR/PC/SOM/14/01, Ziff. 6, /doc-
id/52d7fc5f4.html, abgerufen am 03.07.2014, im Weiteren: UNHCR Pro-
tection Considerations; vgl. auch die Ausführungen von ALEXANDRA GEI-
SER, Somalia: Situation von Intern Vertriebenen, Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 25.10.2013, Ziff. 3, mit weiteren Hinweisen).
Intern vertriebene Frauen berichten von Vergewaltigungen durch bewaff-
nete Männer in Uniform, einige wurden als Zugehörige der Regierungs-
truppen identifiziert (Human Rights Watch, Hostage of the Gatekeepers:
Abuses against Internally Displaced in Mogadishu, Somalia, 29.03.2013,
.docid/5152c1002.html., zitiert in UNHCR Protection
Considerations, Ziff. 6, S. 6). Das UNHCR führt des Weiteren aus, dass
der langandauernde Bürgerkrieg und die Vertreibungen die sozialen
Strukturen und Schutzmechanismen in Somalia zerrüttet haben. Die alten
Clan-Strukturen – welche ihren Mitgliedern traditionell Sicherheit und
Schutz vermittelten – sind geschwächt und stellenweise zusammen-
gebrochen, mit dem Ergebnis, dass insbesondere im Raum Mogadischu
die Kernfamilie das einzig schutzgewährende Element darstellt (vgl.
UNHCR Protection Considerations Bst. C, S. 8, mit weiteren Hinweisen).
Gerade auf diesen Schutz kann sich die Beschwerdeführerin seit dem
Tod ihres Vaters und ihres Ehegatten nicht länger berufen. Ihre Kernfami-
lie besteht nur noch aus der jüngeren Schwester und ihren minderjähri-
gen Kindern, ihre kranke Mutter kam im Dezember 2013 ums Leben; es
gibt keine erwachsenen männlichen Angehörigen in der Kernfamilie mehr,
der Sohn ist erst 14-jährig.
5.3 Auch von ihrem Clan kann sie keinen Schutz erwarten. Grundsätzlich
garantieren die Clans in Somalia in gewisser Weise die Sicherheit des/der
Einzelnen, jedenfalls dann, wenn die Person zu einem einflussreichen
E-1425/2014
Seite 12
Clan gehört und im Clan-dominierten Gebiet lebt (vgl. Internal Displace-
ment Monitoring Centre, Somalia: Solutions for IDPs Revealed as Key for
Future Peace and Stability in Somalia, 01.10.2013, -
/docid/528c828a4.html, besucht am 02.07.2014). Die Beschwerdeführerin
legt dar, dass sie dem D._______-Clan und dem Subclan "F._______"
angehört. Dieser Clan sei wenig einflussreich, zudem habe sie schon vor
ihrer Flucht nicht im Einflussgebiet ihres Clans gelebt (vgl. act. A15/14 F.
52-57, S. 6). Auch die inzwischen geflüchteten Mitglieder ihrer Familie
halten sich nicht im Clan-Gebiet auf, sondern in einem IDP-Lager. Der
Danish Immigration Service publizierte im Jahr 2000 einen zum Teil auf
Feldforschung basierenden Bericht zu Minderheiten in Somalia. Darin
werden die D._______ als eine Untergruppe der (...) dargestellt. Die
D._______ wiederum wurden in die zwei Untergruppen J._______ und
F._______ unterteilt, welche ihrerseits wiederum mehrere Untergruppen
haben (vgl. Danish Immigration Service, Report on Minority Groups in
Somalia 17 to 24 September 2000, 2000, /file_upload-
/470_1161683683_-somalianov2000.pdf, abgerufen am 03.07.2014).
Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführe-
rin, es besteht kein Anlass, ihre Vorbringen in diesem Punkt für unglaub-
haft zu halten. Zum gesellschaftlichen Status der D._______ führt das
UNHCR in der Übersetzung seiner Protection Guidelines von 2010 aus:
"Minderheitenclans in Süd- und Zentralsomalia sind Ashraf, Midgan, Ban-
tu, Bravanese, Bajuni, Rerhamar, Eyalgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Hamar
Hindi und die Oromos. Diese Minderheitenclans sind gefährdet, da sie
keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung haben und generell
nicht vom Schutz durch Warlords oder durch die Milizen von grösseren
Clans profitieren. Sie sind daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer
von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden. (…)
Binnenvertriebene, welche Angehörige von Minderheitenclans sind, wer-
den täglich mit Misshandlungen wie z.B. Tötung, physische Angriffe,
Diebstahl und Vergewaltigung konfrontiert, ohne rechtlich dagegen vor-
gehen zu können – sei es durch die formale Justiz oder das gewohnheits-
rechtliche Justizsystem – was dazu führt, dass sie praktisch ungestraft
misshandelt werden können" (vgl. Richtlinien zur Feststellung des inter-
nationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender – Zusammenfas-
sende Übersetzung des UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein,
Juli 2010, nachfolgend: UNHCR Richtlinien 2010,
/no_cache/droit/4-informations-sur-des-pays.html?L=1%5C-
%22%5C%27&cid=5005&did=7369&sechash=6c5b-30ea; vgl. auch UN
Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], A study on
minorities in Somalia, 01.08.2002,
E-1425/2014
Seite 13
Amnesty In-
ternational, Somalia - Urgent need for effective human rights protection
under the new transitional government, 17.03.2005, /fr/-
library/asset/AFR52/001/-2005/en/c7bb-68ad-d52f-11dd-8a23-d58a49c-
0d652/afr520012005en.pdf, alle abgerufen am 03.07.2014; Austrian
Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
[ACCORD], Clans in Somalia, 15.12.2009, -
/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberar-
beitete-neuausgabe-20091215.pdf, abgerufen am 03.07.2014). Ein
Bericht der Joint Special Operations University (JSOU, Florida) erwähnte
im Dezember 2013: "There is also a variety of equally - or even more -
despised minority clans, such as the Ashraf, Tumal, Yibir, and Bantu
(though some would argue that some of the minority clans are not clans
at all as their members are not ethnically Somali). Interestingly enough, a
number of the minority clans are from the Samale line, which theoretically
makes them 'noble', but that has not been enough to protect them from
abuse at the hands of other clans. Only power in the form of a well-armed
militia can do that." (Joint Special Operations University [JSOU], Al-
Shabaab, 12.2013,
/7/2014/02/2014-Al-Shabaab_PDF1-pdf, abgerufen am 03.07.2014). Dem
Jahresbericht 2013 des U.S. Department of State über "Nation-
al/Racial/Ethnic Minorities" in Somalia ist Folgendes zu entnehmen: "Mi-
nority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportion-
ately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and loot-
ing of land and property with impunity by faction militias and majority clan
members. Many minority communities continued to live in deep poverty
and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for
2013 – Somalia, 27.02.2014, -/j/drl/rls/hrrpt/humanrights-
report/index.htm?-year=2013-dlid=220158, abgerufen am 03.07.2014).
Das UNHCR ist deshalb der Ansicht, dass Angehörige von Minderheiten-
clans in Süd- und Zentralsomalia (insbesondere die kastenlosen Clans)
aufgrund ihrer Ethnie/Rasse gefährdet sind (vgl. UNHCR Protection Con-
siderations, Januar 2014, a.a.O., Ziff. III A Nr. 6, so auch schon UNHCR
Richtlinien 2010, a.a.O., IV Bst. B Ziff. 1d, S 9).
Angesichts dieser Ausführungen erscheint es als sehr wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin als Zugehörige des D._______-Clans, Sub-
clan "F._______" im Fall einer Rückkehr nach Somalia gefährdet ist, da
ihr Clan wenig einflussreich und daher wenig schutzmächtig ist. Erschwe-
rend kommt vorliegend hinzu, dass die im Heimatland verbliebenen An-
E-1425/2014
Seite 14
gehörigen der Beschwerdeführerin als IDP nicht im angestammten Clan-
gebiet leben. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie
bereits vor ihrer Ausreise nicht im Clan-Gebiet gewohnt hat und ihr Clan
auch keine besondere Schutzmacht ausübt. Daher fällt sie in die Risiko-
gruppe der Angehörigen eines Minderheitenclans. Dieser Umstand ist ein
Risikofaktor, der eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 AsylG zu begrün-
den vermag.
5.4 Die oben skizzierte Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin
verschärft sich noch, weil sie eine alleinstehende, verwitwete Frau ohne
erwachsenen männlichen Schutz ist. Dieser Umstand ist ebenfalls be-
deutsam für die Beurteilung der begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG.
In seinen Protection Considerations vom Januar 2014 bezeichnet das
UNHCR ausdrücklich Frauen und Mädchen als Risikogruppe, bei denen
im Einzelfall flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegen kann und deren
Einzelfälle deshalb sorgfältig zu prüfen sind (UNHCR Protection Conside-
rations, Ziff. III A, Nr. 8). Speziell intern vertriebene weibliche Angehörige
von Minderheitenclans – wie die Beschwerdeführerin – sind nach Quel-
lenlage besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden: Bereits
im Jahr 2007 kam der Danish Immigration Service (DIS) im Bericht nach
einer Fact-finding-Mission zum Schluss, dass Frauen dann verletzlich
seien, wenn sie keine männlichen Beschützer hätten: "Female-headed
households are amongst the most vulnerable as they are without the pro-
tection of a male. Women in various situations can be vulnerable as they
in general are easier targets for abuse and they have few rights in Somali
society. Elders and unaccompanied minors are also in vulnerable situa-
tions. People who have experienced loss of the family network will most
commonly also lose clan support and will accordingly become vulnera-
ble." (vgl. Danish Refugee Council und Danish Immigration Service, Hu-
man Rights and Security in Central and Southern Somalia, 8/2007,
953B98E01355/0/somaliarapport_humanrights.pdf, abgerufen am
10.07.2014). Der Bericht belegt mit Aussagen von Akteuren vor Ort, dass
zwar nicht alle Frauen in Somalia konkret gefährdet seien, anderes je-
doch für Frauen ohne den Schutz ihres Ehemanns gelte, besonders wenn
sie IDP seien und zu einem schwachen Clan oder einer Minderheit gehör-
ten (vgl. Danish Immigration Service, 2007, ebenda, Ziff. 3.9 Women,
S. 32).
E-1425/2014
Seite 15
Frauen werden in Somalia häufig Opfer geschlechtsspezifischer Verfol-
gung – besonders schwer betroffen sind intern vertriebene Frauen und
Mädchen. Täter können Milizionäre wie Armeeangehörige gleichermas-
sen sein (vgl. UN General Assembly, Sexual violence in conflict; Report of
the Secretary-General [A/67/792–S/2013/149], 14.03.2013,
/ga/search-/view_doc.asp?symbol=S/2013/149, abgerufen am
03.07.2014). Human Rights Watch (HRW) erwähnte im Jahresbericht
vom Januar 2014 zu Somalia: "Women and girls face alarming levels of
sexual violence throughout the country. Internally displaced women and
girls are particularly vulnerable to rape by armed men including govern-
ment soldiers and militia members. In January, a displaced woman, who
alleged that she was raped by government soldiers, and a journalist who
interviewed her were prosecuted in a deeply flawed and politicized judicial
process. Security forces have also threatened individuals who have re-
ported rape, and service providers." (vgl. Human Rights Watch, World
Report Country Summary 2014 – Somalia vom 21.01.2014,
/world-re-port/2014/countrychapters/somalia, abgerufen am
03.07.2014). Sabahi Online, eine vom United States Africa Command
unterstützte Nachrichten-Website, zitierte im Zusammenhang mit dem
Human Rights Watch World Report 2014 ein Mitglied des Peace and
Human Rights Network (PHRN) in Mogadischu wie folgt: "'Women are
among the people who face the most problems when it comes to human
rights violations,' she told Sabahi. 'They suffer rapes and torture and are
targeted because of the clans they are from, which are minority clans that
have little power within Somalia. Combating this issue will require a huge
awareness campaign and meetings to address it'" (Sabahi Online, Human
rights record mixed in Somalia, report says, 28.01.2014,
/feature-02, abgerufen am 03.07.2014). Die Vereinten Nationen berichte-
ten von 1700 Vergewaltigungen von IDP-Frauen in Mogadischu im Jahr
2012, wobei die Dunkelziffer höher sein dürfte. Aus Angst vor
Stigmatisierungen würden viele Vergewaltigungen nicht angezeigt (vgl.
UN General Assembly, Sexual violence in conflict; Report of the Secre-
tary-General, 14.03.2013, a.a.O.; Internal Displacement Monitoring Cen-
tre, Somalia: Solutions for IDPs revealed as key for future peace and sta-
bility in Somalia, 01.10.2013, a.a.O.). Nach Angaben des UN-
Menschenrechtsausschusses vom 16. August 2013 sei die Situation von
IDP-Frauen, die einer Minderheit angehörten, besonders problematisch,
weil sie in Gefahr seien, Opfer von sexuellen Gewaltakten zu werden. In
der Regel hätten sie keinen Schutz durch den Clan und müssten sich mit
riskanten Strategien das Überleben sichern (UN General Assembly, Re-
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port of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia
Shamsul Bari vom 16.08.2014, /atf/cf/%-
7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/A_HRC_24_40.-
pdf, abgerufen am 03.07.2014). Prostitution wie auch Zwangsheirat oder
Verheiratung junger Mädchen gehören ebenfalls zu den Überlebensstra-
tegien der IDP-Frauen (vgl. GEISER, a.a.O., S. 8). Auch europäische Asyl-
behörden kommen zu diesem Schluss. Gemäss eines Berichts von Land-
info (Norwegen) und dem Danish Immigration Service vom Mai 2013
werden vor allem IDP-Frauen aus Minderheiten-Clans Opfer von Verge-
waltigungen (vgl. Landinfo; Danish Immigration Service, Security and pro-
tection in Mogadishu and South-Central Somalia, 05.2013, www.nyidan-
/NR/-rdonlyres/-6F1A29C6-2F84-40D2-BDE442F6-9897EEC3/0-
/security_and_protection_in_somalia_may_2013.pdf, abgerufen am
03.07.2014).
Die oben dargelegten Fakten belegen die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin während des Verfahrens. Sie hat – auch unter Berücksichtigung ih-
res sehr tiefen Bildungsstandes – glaubhaft vorgetragen, dass sie und ih-
re Kinder sowie die übrigen weiblichen Verwandten (Mutter und jüngere
Schwester) nach dem Tod der männlichen Versorger (Vater und Ehemann
im Jahr 2008) schutzlos und gefährdet waren. Auf den Vorhalt, dass sie
von dem Geld, das sie von ihrem Schwager aus dem Ausland für die
Flucht erhalten hatte (USD 4000,–), in Somalia lange hätte leben können,
entgegnete sie, dass sie als Frau dieses Geld nicht hätte behalten kön-
nen. Es wäre ihr geraubt worden, wenn sie es behalten hätte. Es habe
viele Räuber dort (vgl. act. A 15/14 F. 49-51). Bereits in der BzP führte die
Beschwerdeführerin aus, dass ihr zwar bisher noch nichts passiert sei,
die Sicherheitslage aber sehr gefährlich sei (vgl. act. A 1/11 F. 15, S. 6). In
der Anhörung führt sie aus, es gebe immer Tote, es gebe immer Krieg
und man müsse immer woandershin fliehen (vgl. act. A15/14 F 74). Auch
aus den Akten der Auslandsasylverfahren ihrer beiden ersten Kinder und
der Schwester geht hervor, dass die Angehörigen der Beschwerdeführe-
rin in sehr prekären Verhältnissen in einem Lager leben und in ständiger
Furcht sind, von den Milizen zwangsrekrutiert bzw. zur Ehe mit einem Mi-
lizionär gezwungen zu werden. Im Auslandsasylgesuch vom 14. August
2012 zitiert die Rechtsvertreterin verschiedene Quellen hinsichtlich der
Rekrutierung von Jugendlichen (vgl. act. B2/13 Ziff. B.1.3.1 b, S. 5 f.) und
der Entführung und Zwangsverheiratung von jungen Frauen (ebenda,
S. 8 f.). Ein Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011 doku-
mentiert verschiedene Fälle, in denen es zu Zwangsrekrutierungen von
Jugendlichen kam (vgl. Amnesty International, In the line of fire: Somalia’s
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Seite 17
children under attack, 20.07.2011, /en/library/asset-
/AFR52/001/-2011/en/2b90-b425-0742-4c83-87f0e8fd0b6baa51/-afr520-
01-2011en.pdf, abgerufen am 03.07.2014). Es ist also durchaus möglich,
dass der 14-jährige Sohn von den Milizen rekrutiert werden würde – auch
er kann sich nicht auf den Schutz eines Clanälteren berufen. Am 3. De-
zember 2013 reichte die Rechtsvertreterin erneut Beweismaterial im
Rahmen der laufenden Auslandsasylgesuche ein und beschrieb, ergänzt
durch Fotomaterial, die schwierigen Lebensumstände der in Somalia ver-
bliebenen Familienmitglieder (vgl. act. B7/9, Anhang in englischer Spra-
che mit Fotographien). Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwer-
deführerin und ihre zwei in der Schweiz geborenen Kleinkinder im Fall ei-
ner Rückkehr im heutigen Zeitpunkt in akuter Gefahr wären, Opfer von
Menschenrechtsverletzungen zu werden. Relevant ist auch die Ermor-
dung der Mutter der Beschwerdeführerin im Dezember 2013. Diese wur-
de gemäss eingereichtem Beweismittel erschossen, was ebenfalls auf-
zeigt, dass das in der Beschwerde beschriebene Bedrohungsszenario re-
al gegeben ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
sich und ihre Kinder nicht vor Übergriffen schützen könnte.
Auch die Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung, die Al-Shabaab
würden das Gebiet um Elasha Biyaha nicht länger kontrollieren (vgl. Be-
schwerdeakten Ziff. 8), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. Berichten zufolge ist Al-Shabaab in der Gegend immer noch aktiv
und stellt eine Gefahr dar. Am 11. August 2012 berichtete das somalische
Shabelle Media Network: "Heavily armed militants belonging Al shabab
have launched deadly assaults against an army base manned by Somali
government troops in Elasha Biyaha, just 18 Km south of Mogadishu,
Witnesses said." (vgl. Shabelle Media Network, Somalia: Al Shabaab At-
tacks Somali Army Base Outside Mogadishu, 11.08.2012,
com/stories/20120813-0018.html, abgerufen am 03.07.2014). In der
Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2013 kam es in der Nähe von Elasha
Biyaha zu Kampfhandlugen zwischen der Al-Shabaab und Regierungs-
truppen/AMISOM-Soldaten (vgl. Garowe Online, Somalia: Ten killed in
fighting near Mogadishu, 14.10.2013, /artman2/-
publish/Somalia_27/Somalia_Ten_killed_in_fighting_near_Mogadishu.sht
ml, abgerufen am 02.07.2014; Sabahi Online, Somali troops clash with al-
Shabaab near Elasha Biyaha, 15.10.2013,
/en_GB/articles/hoa/articles/newsbriefs/2013/10/15/newsbrief-01, abgeru-
fen am 03.07.2014; Harar24, Al Shabab fighters attack Amisom base in
Elasha Biyaha last night, 14.10.2013, , alle
abgerufen am 03.07.2014). Am 23. Mai 2014 berichtete das Shabelle
E-1425/2014
Seite 18
Media Network über einen Anschlag auf einen AMISOM-Konvoi bei Elas-
ha Biyaha (vgl. Shabelle Media Network, AMISOM convoy attacked in
IED blast, 23.05.2014, , abgerufen am
03.07.2014). Auch das UNHCR kommt in seiner aktuellsten "Position on
Returns to Southern and Central Somalia" vom 17. Juni 2014 zum
Schluss: "Even where the State has re-established territorial control, local
civilian governance, including functioning justice and security structures,
will need to be rebuilt. The situation in these areas is expected to remain
fragile for some time. […] Under the present circumstances, UNHCR urg-
es States to refrain from forcibly returning any persons to areas of South-
ern and Central Somalia that are affected by military action and/or ensu-
ing displacement, remain fragile and insecure after recent military action,
or remain under control of non-State groups." (vgl. UNHCR, Position on
Returns to Southern and Central Somalia, /docid/-
53a04d044.html, abgerufen am 03.07.2014). Angesichts dieser Berichte
geht das Gericht davon aus, dass die Sicherheitslage in Elasha Biyaha
keineswegs entspannt ist und Al-Shabaab noch immer vor Ort aktiv ist.
Zu dieser gefährlichen Ausgangslage kommt in casu erschwerend hinzu,
dass die Familie sowohl den gerade machthabenden Sicherheitskräften
in Elasha Biyaha als auch den kämpfenden Truppen jeder Couleur und
den Mitgliedern der vorherrschenden Clans schutzlos ausgeliefert wäre.
5.5 Nach dem Gesagten hält das Gericht für glaubhaft gemacht, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit in konkre-
ter Gefahr ist, Opfer von insbesondere geschlechtsspezifischen Verfol-
gungshandlungen zu werden. Täter können dabei wie oben ausgeführt
sowohl staatliche wie nichtstaatliche Akteure sein. Die Beschwerdeführe-
rin kann sich nach dem Tod ihres Gatten und des Vaters gegen diese Be-
drohung weder auf den Schutz durch männliche Verwandte noch durch
ihren Clan berufen. Auch von den staatlichen Behörden ist kein Schutz zu
erwarten: Das U.S. Department of State schrieb im Januar 2014: "Go-
vernment efforts and capacity to end violence against women and girls
remain extremely limited. Documented cases of rape continued to be
widespread throughout the country. Some 30 to 50 per cent of those vic-
tims were children." (U.S. Department of State, Country Reports on Hu-
man Rights Practices for 2013 – Somalia, 27.02.2014, -
/j/drl/rls/hrrpt/human-rightsreport/index.htm?year=2013&-dlid=220158,
abgerufen am 03.07.2014). Diesen Umstand bestätigt auch Abdullahi
Hassan Shirwa, der Direktor der Organisation Somali Peace Line mit Sitz
in Mogadischu: Die Regierung unternehme nichts, um die Menschen-
rechtssituation von IDP, insbesondere von Frauen, zu verbessern (zitiert
E-1425/2014
Seite 19
nach Sabahi Online, Human Rights record mixed in Somalia, report says,
28.01.2014, a.a.O.). Wie Human Rights Watch berichtet, wurde im Januar
2013 statt des Täters die betroffene Frau vor Gericht gestellt, weil sie se-
xuelle Übergriffe durch einen Regierungssoldaten meldete (Human Rights
Watch, World Report Country Summary 2014 – Somalia vom
21.01.2014., a.a.O.). Die Organisation berichtet in diesem Zusammen-
hang auch von Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen durch
die AMISOM-Peacekeeping-Truppen der African Union, welche der UN-
Sicherheitsrat im März 2013 in einer Resolution verurteilte. Im Rahmen
der darauf folgenden Aufklärung dieser Verbrechen wurden die Vorwürfe
von Seiten der AMISOM-Truppen bestritten, Opfer und Zeugen wurden
von Sicherheitskräften der Regierung eingeschüchtert (Human Rights
Watch, World Report Country Summary 2014 – Somalia vom 21.01.2014,
a.a.O.). Es ist davon auszugehen, dass der somalische Staat nicht nur
nicht schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um derarti-
ge Übergriffe gegen Frauen und Mädchen geht. Gleiches muss nach den
obigen Ausführungen auch für die Mitglieder der Afrikanischen Schutz-
truppen im Land gelten.
5.6 Schliesslich ist auch der Umstand zu würdigen, dass die Beschwerde-
führerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an ihren Genitalien be-
schnitten wurde und nach den Geburten ihrer älteren Kinder in Somalia
jeweils eine Re-Infibulation vorgenommen wurde. Dieser Umstand wird
durch ärztliche Zeugnisse der behandelnden Gynäkologin belegt. Inzwi-
schen hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Kinder in der Schweiz
geboren. Gemäss Einschätzungen des UNHCR in seiner Guidance Note
on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation (vgl. UN High
Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on Refugee
Claims relating to female Genital Mutilation, Mai 2009,
/docid-/4a0c28492.html, besucht am 03.07.2014) stellt
weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Ge-
walt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat
und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (UNHCR Guidance No-
te, ebenda, Ziff. A 7, S. 5). Dies betrifft nach Einschätzung des UNHCR
nicht nur diejenigen Frauen und Mädchen, die vor einer noch bevorste-
henden Genitalverstümmelung flüchten, sondern auch Frauen, an denen
die Verstümmelung bereits vorgenommen wurde (UNHCR Guidance No-
te, ebenda, Ziff I. 1, S. 4). Diese Einschätzung begründet das UNHCR mit
dem Umstand, dass eine Genitalverstümmelung oft lebenslange schädi-
gende Konsequenzen für die Betroffenen habe; darüber hinaus liefen die
betroffenen Frauen häufig Gefahr, im Laufe ihres Lebens weiteren For-
E-1425/2014
Seite 20
men der Beschneidung unterworfen zu werden, etwa vor einem
Eheschluss oder nach einer Geburt (vgl. UNHCR Guidance Note, eben-
da, Ziff. II 6, S. 5). In diesem Zusammenhang verweist das UNHCR auf
die Praxis der sogenannten Reinfibulierung, ein Verfahren, bei dem der
Zustand der Infibulierung (Verschluss der Vagina, bis auf ein kleines
Loch, nach Beschneidung der äusseren und inneren Schamlippen) nach
einer Geburt wiederhergestellt wird, nachdem die Naht für die Geburt ge-
öffnet werden musste. Um das "jungfräuliche Aussehen" des weiblichen
Geschlechtsorgans wieder herzustellen, ist es nach einer Geburt jedoch
häufig nötig, noch weiteres Vaginalgewebe zu entfernen, um die neue
Naht zu ermöglichen, beziehungsweise das lose Gewebe nach einer Ge-
burt wieder zu vernähen (vgl. dazu die Ausführungen in Anhang 5: Health
complications of female genital mutilation, S. 33, zu den Langzeitfolgen
S. 34f., des Joint Statement verschiedener UN-Organisationen zum The-
ma Genitalverstümmelung: Eliminating Female Genital Mutilation. An In-
teragency Statement, Februar 2008, /refworld/docid-
/47c6aa6e2.html, einschliesslich Anhang 2 zur Einordnung der verschie-
denen Formen von Genitalverstümmelung). Nach UN-Angaben sind in
Somalia 98 Prozent aller Frauen und Mädchen von Genitalverstümme-
lung betroffen (vgl. Eliminating Female Genital Mutilation. An interagency
statement , a.a.O., Anhang 3, S. 29; Unicef, Towards abandoning female
genital mutilation/cutting in Somalia for once and for all, 19.03.2013,
/protection/somalia_68110.html, besucht am 03.07.2014).
Die Beschwerdeführerin wurde als Kind beschnitten, nach den Geburten
ihrer älteren Kinder in Somalia wurde jeweils eine Reinfibulation vorge-
nommen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 13. Mai 2014 leide
die Beschwerdeführerin nach diesen Eingriffen bis heute unter psychi-
schen Störungen im Erleben ihrer Sexualität, sie habe Schmerzen auf-
grund vaginaler Veränderungen, bei den Untersuchungen komme es häu-
fig zu vaginalen Blutungen. Nach den Geburten sei der Heilungsprozess
jeweils langwierig verlaufen, die Geburtsverletzungen seien auch deutlich
ausgeprägter als im zu erwartenden Rahmen gewesen (vgl. Beilage zur
Replik vom 3. Juni 2014, Beschwerdeakten Ziff. 10). Im zweiten Arztbe-
richt vom 20. Juni 2014 präzisiert die behandelnde Ärztin, dass die aus-
geprägte Vernarbung die genaue Einteilung des Schweregrades, bezie-
hungsweise die Definition des genauen Typs der Beschneidung zwar er-
schwere, allerdings zeige sich aufgrund der ausgeprägten Verwachsun-
gen und Vernarbungen, "dass es sich im Fall [der Beschwerdeführerin]
um mindestens eine Vorstufe der Infibulation entsprechend Typ III gehan-
delt haben muss. Dies ist die schwerste Form der weiblichen Genitalbe-
schneidung". Erneut weist die Ärztin darauf hin, dass diese "mit erhebli-
E-1425/2014
Seite 21
chen gesundheitlichen und psychischen Problemen [einhergeht]" (vgl.
Arztbericht vom 20. Juni 2014, Beilage zur Beweismitteleingabe vom
1. Juli 2014, Beschwerdeakten Ziff. 12). Das Gericht hält es bei dieser Ak-
tenlage für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen der
erlittenen Genitalverstümmelung dauerhaft leidet.
5.7 Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland nach den in
der Schweiz erfolgten Geburten erneut eine Reinfibulation vornehmen
lassen müsste, ansonsten sie gesellschaftlich nicht länger akzeptiert wäre
und auch keinen neuen Ehemann finden könnte. Wie ausgeführt, betrifft
die Genitalverstümmelung in Somalia praktisch alle Frauen und Mäd-
chen. In der Regel wird – wie auch bei der Beschwerdeführerin – die
schwerste Form, die Infibulation, praktiziert. Zwar ächtet und verbietet die
Somalische Verfassung diese Praktik als unmenschlich und erniedrigend,
die Bemühungen von internationalen Organisationen und NGOs zur Auf-
klärung zeigen aber angesichts der unverändert hohen Prävalenzrate von
98 Prozent offensichtlich kaum Wirkung (U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – Somalia, vom
27.02.2014, a.a.O., S. 31 f.). Obwohl nur wenige gesicherte Erkenntnisse
zur Verbreitung der Reinfibulation in Somalia vorliegen, stellt ein wissen-
schaftlicher Artikel im Jahr 2010 fest: "The prevalence of reinfibulation will
not be similar among the different countries where FGM/C is performed.
Reinfibulation will be most prevalent in countries where type III FGM/C is
the most practiced type, such as Somalia (98%–100%), Sudan (82%),
Djibouti (50%), and Eritrea (34%). Reinfibulation will be less prevalent in
other countries where infibulation is not the most commonly practiced
type, such as Egypt (9%), Chad, Ethiopia, Kenya, and Nigeria, where in-
fibulation is only performed in certain regions." (vgl. GAMAL I. SEROUR,
The issue of reinfibulation, in: International Journal of Gynecology & Ob-
stetrics, Vol. 109, Iss. 2, 05.2010, /science-
/article/pii/S002072921000010X, abgerufen am 03.07.2014). Laut Me-
dienberichten stand im April/Mai 2014 erstmals ein britischer Arzt vor Ge-
richt, weil er bei einer Patientin nach der Geburt eine entsprechende
Reinfibulation vorgenommen hat (/news/international/erster-
prozess-wegen-weiblicher-beschneidung-in-grossbritannien vom 16. April
2014, besucht am 03.07.2014).
In casu wurde die Beschwerdeführerin nach der Geburt der beiden älte-
ren Kinder in Somalia jeweils reinfibuliert. Die Einschätzung der Vorin-
stanz in der Vernehmlassung, die Genitalverstümmelung sei vor langer
E-1425/2014
Seite 22
Zeit erfolgt und vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung mehr zu begründen, greift zu kurz. Aus Sicht des Gerichts besteht
vielmehr ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer
Rückkehr nach Somalia eine entsprechende Reinfibulation erneut vor-
nehmen lassen müsste, um den dort herrschenden gesellschaftlichen
Normen zu entsprechen. Fraglos würde dieser Eingriff in die körperliche
Integrität erneut eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne
von Art. 3 AsylG bedeuten. Würde sich die Beschwerdeführerin diesem
Akt, den die gesellschaftliche Konvention von ihr erwartet, verweigern, so
würde sie weiterhin und wahrscheinlich dauerhaft in der bereits in E. 5
beschriebenen ausweglosen Situation als alleinstehend schutzlose Min-
derheitenangehörige verharren müssen, was in ihrer speziellen Situation
einer Gefährdung für Leib und Leben gleichkäme.
6.
Aufgrund des bisher Gesagten ist für die Beschwerdeführerin eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht, beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, BVGE 2010/57 E. 2.5,
2011/50 E. 3.1.1., 2011/51 E. 6.2). Wie oben in E. 5.3 – 5.6 dargelegt,
würde sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunfts-
land in einer Situation konkreter Gefährdung befinden aufgrund des Zu-
sammenspiels verschiedener Aspekte, die sich alle auf ihre Situation als
alleinstehende, intern vertriebene Frau und Angehörige eines Minderhei-
ten-Clans beziehen und die für sie ernsthafte Nachteile zur Folge haben
können.
Wie ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin weder von anderen Priva-
ten noch vom somalischen Staat Schutz vor den ihr drohenden Verfol-
gungshandlungen erhalten. Aufgrund ihrer persönlichen Vorbringen, aber
insbesondere auch auf Grund gefestigter Länderkenntnisse, hält das Ge-
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richt es für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer spezifischen
persönlichen Situation eine durch den Länderkontext auch objektiv be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
Die Bedrohung der Beschwerdeführerin ist dabei zweifach: Einerseits ist
davon auszugehen, dass sie versuchen würde, ihre Kinder vor Übergrif-
fen zu schützen und dadurch gefährdet wäre, andererseits ist sie auch
unabhängig von ihrer Mutterrolle gefährdet, als intern Vertriebene Opfer
von Misshandlungen und sexueller Gewalt oder einer Zwangsehe zu
werden. Schliesslich droht, wie dargelegt, mit grosser Wahrscheinlichkeit
eine weitere genitale Verstümmelung.
6.2 Anders als die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Verfolgung, die der Beschwerdeführerin in ihrer speziellen Situation im
Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland droht, zielgerichtet ist und damit
weit über die allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs, die jeden treffen kön-
nen und daher nicht asylrelevant sind, hinausgeht. Diese mit grosser
Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung begründet sich dabei nicht nur
aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, sondern
es sind wie oben ausgeführt noch weitere Risikoaspekte zu berücksichti-
gen, die dazu führen, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet ist: Sie
gehört zur Gruppe der intern vertriebenen, alleinstehenden Frauen ohne
männlichen Schutz, die einem Minderheitenclan angehören. Wie ausge-
führt ist das Risiko einer drohenden Verfolgung für Angehörige dieser
Personengruppe ungleich viel höher und konkreter, als für den Rest der
Bevölkerung. Sie sind besonders gefährdet, Opfer zielgerichteter Verfol-
gungshandlungen zu werden und können auf keinen staatlichen Schutz
zählen.
6.3 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind, über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus, so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind,
erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2013/11, E. 5.1; insbeson-
dere zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung vgl.
EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Nachdem die Beschwerdeführerin, wie
dargelegt, eine Verfolgung insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu
einem Minderheitenclan, zumal als intern vertriebene Frau ohne Schutz
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eines erwachsenen männlichen Verwandten, befürchten muss, ist das
Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivs zu bejahen.
6.4 Die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ist aktuell. Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder be-
gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Ver-
folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa-
tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Die Beschwerdeführerin hatte bereits zu Anfang ihres Asylverfahrens im
Jahr 2008 die Gefährdungslage geschildert, in die sie und ihre Angehöri-
gen durch den Verlust der männlichen Beschützer und Versorger nach
dem Tod ihres Ehegatten und des Vaters und durch die Vertreibung gera-
ten waren, und die sie zur Ausreise bewegt hatte. Die durch den Tod des
Gatten entstandene Gefährdungssituation war kausal für die Flucht der
Beschwerdeführerin, die sich und ihren Familienangehörigen eine siche-
rere Existenz ermöglichen wollte. Obwohl das Asylverfahren mehrere
Jahre bis zum erstinstanzlichen Entscheid dauerte, hat sich die Situation
nicht verbessert, sondern verschärft, weil die Beschwerdeführerin inzwi-
schen erneut Mutter geworden ist und im Fall einer Rückkehr in ihr Her-
kunftsland noch für zwei weitere Kinder im Kleinkindalter sorgen müsste.
Ausserdem hat sich durch die Geburten in der Schweiz die Gefahr einer
erneut drohenden Reinfibulation ergeben. Auch die Mitteilung, dass ihre
Mutter von Milizionären erschossen wurde, zeigt, dass die Gefährdung
real ist und sich die Situation bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verbessert
hat. Allgemein kommt das Gericht zum Schluss, dass alle ausgewerteten
Quellen nahelegen, dass sich die Situation für intern vertriebene Frauen
in Somalia keineswegs verbessert hat, seit die Beschwerdeführerin vor
mehr als fünf Jahren das Land verlassen hat.
6.5 Abschliessend ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin, wie die Vor-
instanz vorgeschlagen hat, nicht eine staatliche Schutz- oder Fluchtalter-
native im Norden des Landes in Anspruch nehmen könnte. Wie festge-
stellt, droht der Beschwerdeführerin sowohl an ihrem letzten Wohnort in
Somalia als auch am internen Zufluchtsort ihrer Familienmitglieder asylre-
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levante Verfolgung, vor denen sie der Staat nicht schützen kann. Mit den
Voraussetzungen einer internen Fluchtalternative hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/51 ausführlich
befasst. Die inländische Fluchtalternative fusst auf dem Gedanken, dass
der Heimatstaat zwar nicht am Ort der Verfolgung, hingegen in anderen
Gebieten seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung bezie-
hungsweise vor dem Verfolger gewährt (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S.
113 f., EMARK 1997 Nr. 12 E. 6b, EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118).
Ausschlaggebend ist, dass am Zufluchtsort adäquater Schutz vor Verfol-
gung tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Zu klären ist im
Einzelfall, ob im Heimatstaat eine Schutzinfrastruktur besteht und der
Staat auch gewillt ist, der von Verfolgung betroffenen Person Schutz zu
gewähren. Darüber hinaus besteht gemäss BVGE 2011/51 für eine in ei-
nem Landesteil von Verfolgung betroffene Person keine die Flüchtlingsei-
genschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative in einem an-
deren Landesteil, sofern sie dort in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde (BVGE 2011/51 E. 8). Das Bestehen einer innerstaatlichen
Alternative zum internationalen Schutz ist daher nur zu bejahen, wenn sie
der im anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person zugänglich
ist und sie sich dort legal aufhalten kann und wenn die Schutzalternative
individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.2 m.w.H.; UNHCR-
Richtlinie zum internationalen Schutz Nr. 4, Interne Flucht- oder Neuan-
siedlungsalternative vom 23. Juli 2003, Rz. 10-12).
Eine Rückkehr in den Norden des Landes, nach Somaliland oder Punt-
land im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative, wäre nach gefes-
tigter Rechtsprechung nur dann zumutbar, wenn die Beschwerdeführerin
über enge Verbindungen zur Region verfügt, die es ihr ermöglichen wür-
den, dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, und wenn sie dort mit wir-
kungsvoller Unterstützung des Familienclans rechnen könnte (vgl. schon
EMARK 2006 Nr. 2 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D- 4926/2008 vom 06.06.2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen,
D-1186/2011 vom 30.03.2012 E. 7). Den Akten ist kein Hinweis zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin über enge Verbindungen nach
Somaliland oder Puntland verfügt, die es ihr und ihrer Familie ermögli-
chen würden, dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Beachtlich
ist auch in diesem Zusammenhang ihre Zugehörigkeit zu einem Minder-
heitenclan und der Umstand, dass sie ohne männliches Familienmitglied
schutzlos ist. Ihre Schutzwürdigkeit begründet sich in ihrer geringwertigen
sozialen Stellung als alleinstehende, binnenvertriebene Angehörige einer
Minderheit. An diesem Umstand würde sich nichts ändern, wenn sie sich
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in den Norden des Landes begeben würde. Der Norden Somalias stellt
für sie keine innerstaatliche Schutzalternative dar (vgl. BVGE 2011/51).
6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter zu-
künftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend gemacht
hat. Als Angehörige eines Minderheitenclans und intern vertriebene Frau
ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten ist sie konkret
gefährdet, Opfer von (geschlechtsspezifischer) Verfolgung zu werden und
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz steht der
Beschwerdeführerin in Somalia nicht zur Verfügung und es eröffnet sich
auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vor-
instanz aufzuheben und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführerin,
B._______ und C._______, sind, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, in die
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihnen ebenfalls Asyl zu
gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in
der Kostennote vom 2. Juli 2014 angeführte Aufwand erscheint ange-
messen. Das Gericht spricht den Beschwerdeführenden zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2020,– (inkl. Ausla-
gen) zu (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in
der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2020,– (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: