B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1426/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Dezember 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 4. Januar 2013 wurde
die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 5. Februar
2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) durchgeführt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage zahlreicher Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei ihr Einsicht in die Akte A 1/2, den USB-
Memorystick sowie in den allfälligen VA-Antrag zu gewähren. Eventualiter
sie ihr das rechtliche Gehör bezüglich dieser Aktenstücke zu gewähren.
Hiernach sei ihr eine angemessene Frist für die Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2014 aufzuheben und
die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und sie als Flüchtling
anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sie die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 wies der Instruktionsrichter die
Anträge auf Einsicht oder Stellungnahme betreffend den allfälligen internen
Antrag ab, hiess die Anträge auf Zustellung der Aktenstücke A 1/2 und A
7/1 (USB-Memorystick), mit der Aufforderung das Aktenstück A 7/1 bis zum
31. März 2014 zurückzusenden, gut. Er wies den Antrag auf Beschwerde-
ergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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E.
Mit Schreiben vom 31. März 2014 sendete die Beschwerdeführerin das Ak-
tenstück A 7/1 an das Bundesverwaltungsgericht zurück und legte ihrem
Schreiben Ausdrucke der auf dem USB-Memorystick gespeicherten Unter-
lagen bei.
F.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztli-
ches Schreiben und am 4. August 2014 einen ärztlichen Bericht zu den
Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 überwies der Instruktionsrichter
die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 16. Juni
2015 ersuchte die Vorinstanz um Fristerstreckung, die ihr am 19. Juni 2015
gewährt wurde.
H.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. Am
6. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insofern einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
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Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverlet-
zungen vor. Sie rügt eine Gehörsverletzung in der Form der Begründungs-
pflicht (E. 4) und behauptet eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Die
Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung in ei-
ner weitschweifigen Eingabe getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allge-
meinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorlie-
genden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter ein-
zugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
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angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Ak-
ten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz hat sich auf die wesentli-
chen Aussagen und Widersprüche konzentriert und die Verfügung ausrei-
chend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen aus-
einandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung mög-
lich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs kann die Beschwerdeführerin eine Verletzung der
Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vo-
rinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begrün-
dungspflicht ist Genüge getan.
4.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Wie mit Zwi-
schenverfügung vom 20. März 2014 bereits festgestellt, wurde das Akten-
einsichtsrecht nicht verletzt und das Äusserungs- oder Beweisrecht wird
von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als verletzt gerügt. Die Rüge
der Gehörsverletzung geht fehl.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/Häner/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführerin zitiert einzelne Aussagen des vorinstanzlichen
Verfahrens, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien. Damit zeigt
sie indessen nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie auf Beschwerdeebene geltend
macht, ihre Tochter sei in der Verfügung der Vorinstanz mit keinem Wort
erwähnt worden, ist festzuhalten, dass die Tochter volljährig ist und die Vo-
rinstanz grundsätzlich jedes Asylgesuch separat behandelt. Sodann wurde
die Beschwerde der Tochter vom 24. Februar 2014 mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-972/2014 vom 10. Juni 2014 abgewiesen.
5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesver-
waltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie
im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch nicht die Beweiswürdigung
und die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flücht-
lingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Perso-
nen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer
bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder
Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
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sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch einerseits mangels Asylrelevanz,
andererseits mangels Glaubhaftigkeit ab. So habe die Beschwerdeführerin
an der Erstbefragung geltend gemacht, sie habe an die Bevölkerung hu-
manitäre Hilfe geleistet, in der Zweitbefragung hingegen habe sie gesagt,
Rebellengruppen unterstützt zu haben. Anlässlich der Erstbefragung sei
der Drohanruf am 15. September 2012, gemäss Zweitbefragung am 19.
Oktober 2013 beziehungsweise 19. Oktober 2012 erfolgt. Wenn die Be-
schwerdeführerin tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, so
hätte diese entsprechende Massnahmen ergriffen. Die Beschwerdeführe-
rin mache aber geltend, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.
Im Übrigen weise die Beschwerdeführerin nicht das entsprechende Profil
auf, welches erwarten liesse, dass sie das Interesse der syrischen Behör-
den auf sich ziehen könne.
6.3 Die Beschwerdeführerin hält an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
ihrer Aussagen fest. Indem ihre Aussagen durch ihre Ausführlichkeit und
ihren Detailreichtum auffallen würden und teils direkte Rede verwendet
worden sei, gebe es zahlreiche Realkennzeichen. Was die Aussage zur
humanitären Hilfe und zur Unterstützung von Rebellen anbelange, so sei
ihr bei der Erstbefragung versichert worden, dass sie zu einem späteren
Zeitpunkt noch Gelegenheit habe werde, sich ausführlicher zu äussern. Sie
sei bei diversen Hilfswerken mit unterschiedlichen Zwecken tätig gewesen.
Was die widersprüchlichen Daten anbelange, so handle es sich um ein
Missverständnis, welches bereits im Protokoll selbst geklärt worden sei.
Ferner handle es sich bei ihr um eine ältere, kranke Frau (Halskrebs sowie
starkes Asthma) mit Gedächtnisproblemen. Sodann hätten sie die Behör-
den mit dem Drohanruf und dem Tod der Begleiterin sehr wohl gezielt ins
Visier genommen. Was die exilpolitischen Tätigkeiten anbelange, so expo-
niere sie sich durch ihre regimekritische Aktivität in eindeutiger und offen-
sichtlicher Weise, was auch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel
beweisen würden. Im Übrigen untermauert die Beschwerdeführerin ihre
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Ausführungen in der Beschwerde mit langen Ausführungen zur allgemei-
nen Lage in Syrien und allgemein zur exilpolitischen Tätigkeit mit verschie-
denen Quellenangaben.
6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung begründet die Vorinstanz ausreichend und nachvollziehbar, wel-
che Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG und welche diejeni-
gen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen.
So wurde von der Vorinstanz richtig erkannt, dass gemäss Erstbefragung
die Unterstützung der Rebellen nicht genannt wurde (SEM-Akten, A 4 S. 7),
in der Zweitbefragung diese aber in den Mittelpunkt rückt. Sodann zählt die
Beschwerdeführerin plötzlich unglaubhaft viele Rebellengruppen auf, die
sie unterstützt haben will, bleibt jedoch zu deren Details oberflächlich (insb.
SEM-Akten, A 9 S. 6). Darauf angesprochen will sie die Rebellengruppen
in der Erstbefragung aus Angst um ihre Söhne in Syrien nicht erwähnt ha-
ben (SEM-Akten, A 9 S. 9). Gemäss Beschwerdeschrift will sie diese hin-
gegen in der Erstbefragung nicht erwähnt haben, weil es in der Einleitung
zur Erstbefragung heisse, die Gründe würden nur summarisch befragt (Be-
schwerdeschrift S. 14). In derselben Einleitung wird jedoch auch explizit
darauf hingewiesen, dass alle Aussagen vertraulich behandelt werden und
die Behörden im Heimatland keine Kenntnis von den Aussagen erhalten
werden, die Beschwerdeführerin mithin ohne Furcht sprechen kann (SEM-
Akten, A 4 S. 1 f.). Es ist unglaubhaft, dass sie ihre Widersprüche auf ein
gegensätzliches Verständnis des Einleitungstextes – dessen Verständnis
sie unterschriftlich bestätigt hat – zu stützen versucht. Im Übrigen handelt
es sich um einen wesentlichen Punkt, was auch die Hervorhebung auf Be-
schwerdeebene zu erkennen gibt und hätte umso mehr in der Erstbefra-
gung genannt werden müssen. Folglich ist die Erklärung auf Beschwerde-
ebene, weshalb die Beschwerdeführerin die Unterstützung der Rebellen
nicht erwähnt hat, nicht nachvollziehbar und untermauert die Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen.
Sodann bleibt trotz der Korrektur des Jahres ein markanter Widerspruch
zum Zeitpunkt des angeblich erhaltenen Drohanrufs bestehen. Ungeachtet
der genauen Daten und Jahreszahlen hierzu bleibt Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin in der Erstbefragung den Anruf über einen Monat vor der
Ausreise und gemäss ihrer Aussagen in der Zweitbefragung am Tag vor
der Ausreise erhalten haben will, was ebenfalls die Schlussfolgerung der
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Vorinstanz bestätigt (SEM-Akten, A 4 S. 7 und A 9 S. 9). Indem es der Be-
schwerdeführerin nicht gelingt, den Drohanruf glaubhaft zu machen, kann
auch nicht der Beschwerdeschrift gefolgt werden, die Behörden hätten die
Beschwerdeführerin sehr wohl und insbesondere mit dem Drohanruf ins
Visier genommen. In Anbetracht ihrer ansonsten konstanten Antworten
kann die Beschwerdeführerin ebenso wenig die wesentlichen und gravie-
renden Widersprüche mit einem schwachen Gedächtnis entschuldigen.
Hieran vermag das ärztliche Schreiben vom 17. März 2014 nichts zu än-
dern. Zu den wesentlichen Vorbringen sind auch keine Realkennzeichen,
die die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene in ihren Befragungen
erkennen möchte, ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ledig-
lich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern
diese Bundesrecht verletzt haben soll. Solches lässt sich auch nicht erken-
nen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an deren Schlussfolgerung
auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 29. Juli 2014
mit Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu ändern
vermag.
7.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flücht-
linge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement der Beschwerdefüh-
rerin samt den wesentlichen Beweismitteln in ihrer Beweiswürdigung be-
rücksichtigt und verneint, dass die Beschwerdeführerin das Interesse der
syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Auf Beschwerdeebene wird
bezugnehmend auf weitere Beweismittel vorgetragen, die Beschwerdefüh-
rerin exponiere sich durch ihre regimekritische Aktivität in der Schweiz in
eindeutiger Weise, es sei offensichtlich, dass sie durch ihre exilpolitische
Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen
habe (Beschwerdeschrift S. 20 und S. 23).
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7.3 Die Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt
der Ausreise nicht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor
dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der syrischen Behörden geraten ist.
Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise tätig.
Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begrün-
dete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätz-
lich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus.
Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahr-
genommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpo-
litisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer
D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen).
Aus den der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln ergibt sich,
dass sie in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Das Engagement ex-
poniert sie jedoch nicht derart, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung
im Falle einer Rückkehr haben müsste. Aus den Akten und den Beweismit-
teln geht nicht hervor, dass sie im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen
Syrern besonders hervortritt. In der Schweiz werden unzählige exilpoliti-
sche Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich
ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfol-
gen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Perso-
nen in führender Rolle, zu denen die Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht gehört (vgl. Urteil BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015).
Die Beschwerdeführerin erfüllt folglich auch die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft macht oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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Seite 11
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
10.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
angefochtene Verfügung betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Rechtskraft erwachsen ist) ist mit dessen Abweisung gegen-
standslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wer-
den kann.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel