B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1426/2015
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Ka-
nonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
E-1426/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juli 2011 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit
Verfügung vom 23. September 2011 nicht eintrat. Die am 5. Oktober 2011
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5511/2011 vom 13. Oktober 2011 im einzelrichterlichen Verfah-
ren abgewiesen.
A.b Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2012 durch seinen Rechts-
vertreter erneut um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er sei in der
Schweiz exilpolitisch aktiv. Das BFM befragte den Beschwerdeführer ein-
gehend zu seinen Gründen für das zweite Asylgesuch. Mit Verfügung vom
7. Februar 2014 wies das BFM das Asylgesuch ab. Es stellte dabei fest,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Weg-
weisung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. März
2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1288/2014 vom
9. April 2014 ab.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2014 (recte: 2015) durch sei-
nen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch ein. Er begründete dieses im
Wesentlichen damit, seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seit
dem letzten Asylgesuch deutlich ausgeweitet zu haben. Er sei weiterhin
aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung (DVF). Zudem habe er
im Internet mehrere Artikel gegen die iranische Regierung veröffentlicht.
Ferner sei er seit September 2013 Hauptverantwortlicher für die persisch-
sprachige Website der DVF (). Seit September 2014 sei er
persönlicher Mitarbeiter von B._______ für die deutschsprachige Website
der DVF, Verantwortlicher für die Website von Radio "(…)" und Moderator
dieses Radioprogramms. Im Weiteren habe er eine zentrale, leitende Funk-
tion innerhalb der DVF inne und weise somit ein klares politisches Profil
auf. Zudem habe sich die Menschenrechtslage im Iran verschlechtert.
Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts und andere Entscheide sowie eine Auskunft der
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Iran vom
18. August 2011 hin.
E-1426/2015
Seite 3
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden Beweismittel ein:
– Bestätigung der DVF vom (…) 2014,
– Zeitplan Radio "(…)" für die Zeit vom (…) 2014 bis (…) 2015,
– CD mit Aufnahmen von Sendungen und Foto bei Moderation auf Radio
"(…)",
– verschiedene Unterlagen aus dem Internet (,
Facebook),
– Aufrufe und Resolutionen von Demonstrationen für die Zeit vom (…)
2014 bis (…) 2014.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – eröffnet am 2. Feb-
ruar 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das dritte Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr
von Fr. 600.–. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegwei-
sung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht:
E-1426/2015
Seite 4
– Kopie Abschlusszeugnis mit deutscher Übersetzung,
– Leistungsnachweis Universitätsstudium samt deutscher Übersetzung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. März 2015 fristgerecht geleistet.
F.
Mit Eingaben vom 24. März 2015, 31. März 2015 und 14. August 2015 wur-
den die folgenden Beweismittel eingereicht:
– Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans-Iran (PDKI; Sektion
Schweiz) vom (…) 2015,
– Bestätigung der Komala Party of Iranian Kurdistan vom (…) 2015,
– Ausdruck der Internetseite "(…)" mit Foto des Beschwerdeführers,
– Aufruf der DVF für eine Versammlung vom (…) 2015 in C._______
(zum Tag der Frau vom 8. März 2015) mit fünf Fotos,
– Aufruf der DVF für Demonstration vom 1. Mai 2015 in D._______ mit
Resolution zum Tag der Arbeit mit zwei Fotos,
– Protestschreiben und Fotos einer Kundgebung der PDK-I Sektion
Schweiz vom (…) 2015,
– Zeitplan Radio "(…)" für die Zeit vom (…) bis (…) 2015
– CD mit Aufnahmen von Sendungen auf Radio "(…)" für die Zeit von (…)
bis (…) 2015,
– Ausschnitte der Monatszeitschrift der DVF Kanoun Nr. (…) vom (…)
2015 mit Fotos.
Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er auf seiner Fa-
cebook-Seite weiterhin Nachrichten zu Menschenrechtsverletzungen im
Iran sammle und verbreite sowie Kommentare dazu abgebe.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2016
die Abweisung der Beschwerde.
E-1426/2015
Seite 5
H.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 18. März 2016 dazu
Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten:
– Auszüge aus seiner Facebook-Seite,
– Auszug der Webseite der DVF,
– Zeitplan Radio "(…)" für die Zeit vom (…) 2015 bis (…) 2016,
– CD mit Aufnahmen von Sendungen auf Radio "(…)" für die Zeit von (…)
2016 bis (…) 2016.
I.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten:
– Zeitplan Radio "(…)" für die Zeit vom (…) 2016 bis (…) 2017,
– CD mit Aufnahmen von Sendungen auf Radio "(…)" für die Zeit von (…)
bis (…) 2016,
– Auszüge aus seiner Facebook-Seite,
– Ausgabe der Monatszeitschrift der DVF Kanoun vom (…) 2016 (in
Farsi),
– Aufrufe, Flyer und Informationsblätter zu verschiedenen
Kundgebungen vom 1. Mai 2016, 6. Juni 2016, 20. August 2016,
24. September 2016, 19. November 2016 und 10. Dezember 2016 in
E._______, F._______ und D._______ mit Fotos.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1426/2015
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
E-1426/2015
Seite 7
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli-
chen damit, bezüglich der geltend gemachten politischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers gehe sie davon aus, dass sich die iranischen Behörden
auf Personen konzentrierten, die als ernsthafte und gefährliche Regime-
gegner wahrgenommen würden. Die im ersten Asylverfahren vorgebrach-
ten Vorfluchtgründe – die geltend gemachten politischen Aktivitäten und die
daraus angeblich erfolgten Verfolgungsmassnahmen – seien sowohl vom
vormaligen Bundesamt für Migration (BFM) als auch vom Bundesverwal-
tungsgericht als nicht glaubhaft erachtet worden. Folglich sei der Be-
schwerdeführer den iranischen Behörden nicht als Aktivist bekannt gewe-
sen. Das SEM gehe zudem davon aus, dass die iranischen Behörden zu
differenzieren wissen würden zwischen tatsächlichen, engagierten Re-
gimegegnern aus innerer Überzeugung und Exilaktivisten, die, wie der Be-
schwerdeführer, im Iran nicht politisch aktiv und somit nicht im behördlichen
Visier gewesen seien. Zwar mache er geltend, er würde heute ein hohes
exilpolitisches Engagement aufweisen. Die von ihm eingereichten Unterla-
gen würden sich jedoch auf allgemein bekannte Entwicklungen und Ereig-
nisse im Iran konzentrieren und damit nicht über die allgemein bekannten
exilpolitischen Formen des Protestes hinausgehen. Im Weiteren habe er
sich erst nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens exilpoli-
tisch zu betätigen begonnen, was aufgrund der fehlenden Vorfluchtgründe
die innere Überzeugung seiner vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten
zusätzlich in Zweifel ziehen würde. Dass sich zahlreiche in Westeuropa
aufhaltende Personen aus dem Iran aus diesem Grund exilpolitisch betä-
tigten, sei den iranischen Behörden bekannt. Diese könnten zwischen der-
artigen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engage-
ment aus innerer Überzeugung unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Aktivitäten würden praxisgemäss keine Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Schliesslich sei aufgrund der
riesigen Datenmenge im Internet eine umfassende Überwachung seitens
der iranischen Behörden unwahrscheinlich. Eine solche würde sich auf
Personen beschränken, die innerlich überzeugt und damit ernst zu neh-
mende Regimegegner seien und deshalb ein für den Staat als politisch ge-
fährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. Der Beschwerdeführer weise
kein solches Profil auf.
E-1426/2015
Seite 8
4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er
habe bereits in der Jugend ein politisches Verständnis entwickelt und sich
für ein Studium der internationalen Beziehungen entschieden. Auch wenn
in den bisherigen Verfahren seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet
worden seien, halte er daran fest, dass er im Iran wegen Teilnahme an
einer Demonstration verfolgt worden sei. Er habe sich noch vor Abschluss
des ersten Asylverfahrens anfangs September 2011 als aktives Mitglied der
DVF angeschlossen. Sein Einsatz sei von Jahr zu Jahr grösser geworden.
Aufgrund seines Bildungshintergrundes habe er verantwortungsvollere
Aufgaben übernommen. Seine Funktionen bei der DVF wurden im Gesuch
vom 14. Januar 2015 (recte: 5. Januar 2015) aufgeführt (im Internet publi-
zierte Artikel, Verantwortlichkeiten bei der Website der DVF, Radiomodera-
tor des Programms "(…)", etc.). Aufgrund dieser rund dreieinhalbjährigen
Tätigkeit habe er eine zentrale Funktion mit verschiedenen Verantwortlich-
keiten innerhalb der DVF inne und weise somit ein klares Profil auf. Es
hätten verschiedene Personen erst im Ausland gewagt, das iranische Re-
gime anzugreifen, weshalb ihnen in der Folge einzig wegen Nachflucht-
gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Feststellun-
gen der Vorinstanz seien pauschal. Der Beschwerdeführer sei ein wichti-
ges Mitglied der DVF. Hätte sich die Vorinstanz mit dem Inhalt seiner
Äusserungen befasst und ihn persönlich angehört, wäre ihr die Schärfe und
Vielschichtigkeit seiner Kritik am iranischen Regime nicht verborgen ge-
blieben. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf mehrere Ent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts, des UNO-Ausschuss gegen Fol-
ter (CAT) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR). Zudem falle er verglichen mit anderen Mitgliedern der DVF, wel-
chen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei, unterdessen in
die Kategorie jener, welche über ein ausgeprägtes Profil verfügen würden.
Deren Akten seien beizuziehen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Dabei wies sie darauf hin, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers, wie sie auf Beschwerdeebene erneut vorgebracht wor-
den seien, bereits in den Verfügungen des SEM vom 7. Februar 2014 und
30. Januar 2015 und insbesondere auch im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 9. April 2014 eingehend gewürdigt worden seien. Es würden
sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die iranischen Behör-
den gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich Massnahmen in die
Wege geleitet oder von seinen vorgebrachten Aktivitäten zur Kenntnis ge-
nommen hätten.
E-1426/2015
Seite 9
4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die Vor-
instanz habe wesentliche politische Aktivitäten, die er seit Anfang 2014 res-
pektive Anfang 2015 ausgeführt habe, nicht beachtet. Diese würden durch
die eingereichten Unterlagen untermauert.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staats-
bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-
830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es
bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser
Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi-
schen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, wel-
che die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriede-
nen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die irani-
schen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsäch-
lich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren
Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen
versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerde-
führers hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat, wie in den
vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, als unglaub-
haft erwiesen haben, weshalb auf den erneuten Hinweis, wegen seiner
Teilnahme an einer Demonstration im Iran verfolgt worden zu sein, nicht
näher einzugehen ist.
E-1426/2015
Seite 10
5.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu
verneinen. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist in erster Linie weder die
Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten noch seine Betrieb-
samkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte
und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland
massgeblich. Aus den im dritten Asylgesuch eingereichten Unterlagen geht
hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem zweiten Asylverfahren neu die
Hauptverantwortung der Webseite der DVF trägt. Diese Verantwortung
scheint sich indessen kaum von seiner früheren Mitarbeit bei der Webseite
zu unterscheiden, als er in einem fünfköpfigen Team (im Zeitpunkt des
zweiten Asylgesuches) „lediglich“ Mitverantwortlicher der Webseite der
DVF (Sammlung und Veröffentlichung von politischen Nachrichten) gewe-
sen sei. Eine eigentliche oder gar gewichtige Entscheidungsbefugnis in-
nerhalb der DVF kommt ihm damit jedenfalls nicht zu und ergibt sich auch
nicht aus den eingereichten Unterlagen. Eine wesentliche Schärfung sei-
nes Profils kann aus dem Umstand, wonach er seit (…) 2015 in monatli-
chen Abständen an Sendungen als Nachrichtensprecher beteiligt gewesen
sei (vgl. Zeitpläne Radio "(…)"), nicht entnommen werden. So geht aus
dem Verlesen von Nachrichten kein exponiertes oppositionelles Engage-
ment hervor. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer gemachten
Äusserungen zum politischen Geschehen im Iran auf seiner Facebook-
Seite, handelt es sich dabei doch um allgemein formulierte regimekritische
Beiträge, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise An-
prangern von Missständen im Iran limitieren. Diese Äusserungen sind folg-
lich aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, um bei ihm das Profil
eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die
iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von die-
sen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste (vgl.
BVGE 2009/28). Im Weiteren kann den im vorliegenden Beschwerdever-
fahren eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer an verschie-
denen Demonstrationen abgebildet ist, auch keine erhöhte Gefährdungs-
lage abgeleitet werden, zumal daraus nicht hervorgeht, er hätte dabei je
eine spezielle Funktion innegehabt.
Ferner sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschrei-
ben von Funktionären der Komala und der PDKI Schweiz vom (…) 2015
und vom (…) 2015 nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Iran als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Indem
im Schreiben der Komala von politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
E-1426/2015
Seite 11
rers im Iran berichtet wird, wurden diese in den vorangegangenen Verfah-
ren als unglaubhaft bezeichnet. Aus diesen Gründen weist dieses Schrei-
ben lediglich Gefälligkeitscharakter auf.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Ent-
scheiden des EGMR und des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Gemäss dem zitierten EGMR-Urteil S.F. und andere gegen Schweden,
a.a.O., setzt die Annahme eines „real risk“ einer Misshandlung bei exilpoli-
tischen Aktivitäten eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus. So haben
die entsprechenden Personen regelmässig an politischen Aktivitäten von
gewisser Wichtigkeit teilgenommen und sind mit Fotos und Namen im In-
ternet und TV-Sendungen erschienen, anlässlich welcher sie ihrer Meinung
zur Menschenrechtslage im Iran und ihrer Regimekritik Ausdruck verliehen.
Dabei hatten sie Führungspositionen inne, indem einer etwa Sprecher ei-
nes europäischen Komitees für die Unterstützung kurdischer Gefangener
und Menschenrechte im Iran gewesen ist. Zudem publizierten sie ihre indi-
viduelle Meinung in diversen Artikeln, welche auf prominenten kurdischen
Internetseiten aufgeschaltet wurden. Der EGMR schliesst mit der Bemer-
kung, dass diese extensive und ernstgemeinte politische Aktivität für die
Beurteilung eines „real risk“ von Relevanz sei (vgl. Urteil S.F. und andere
gegen Schweden, a.a.O., § 68). Damit wird deutlich zum Ausdruck ge-
bracht, dass auch der EGMR eine Exponierung verlangt (vgl. Referenz-
Urteil D-830/2016 E. 4.3). Genauso deutlich zeigt sich, dass sich die sach-
verhaltlichen Grundlagen des vorliegenden Falles nicht mit demjenigen
des EGMR-Entscheids vergleichen lassen, zumal in Letzterem ein funda-
mental anderes beziehungsweise exponierteres exilpolitisches Wirken zu
beurteilen war. Implizit scheint auch das CAT im Entscheid vom 8. Dezem-
ber 2014, 489/2012 § 7.6 eine gewisse Exponiertheit vorauszusetzen, in-
dem es von der Annahme ausging, der entsprechende Kantonsverantwort-
liche nehme nicht nur administrative Aufgaben wahr, sondern gehöre zum
Leitungsorgan der DVF. Dabei bleibt allerdings unklar, welche weiterfüh-
renden Aktivitäten das CAT genau für massgebend erachtete. Auch daraus
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das
Bundesverwaltungsgericht weiterhin – wie auch der EGMR – eine Expo-
nierung voraussetzt, welche die betreffende Person als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Dies ist im Falle des Be-
schwerdeführers jedoch zu verneinen.
5.4 Soweit in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Auskunft der
Länderanalyse der SFH über Iran vom 18. August 2011 einwendet, bei ei-
ner Rückkehr in den Iran ins Visier der iranischen Behörden zu geraten, ist
E-1426/2015
Seite 12
auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein
aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland
keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Es liegen diesbezüglich keine an-
derslautenden Hinweise dafür vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt
von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die einge-
reichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden
kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft demnach zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-1426/2015
Seite 13
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klar-
erweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation
allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeich-
nen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problema-
tisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichti-
gung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach
konstanter Praxis als zumutbar erachtet.
7.4.2 Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar ma-
chen würde. Er ist jung und verfügt über einen Universitätsabschluss sowie
Berufserfahrungen als (…) eines eigenen (…)unternehmens. Es ist nicht in
Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf-
grund der fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierig-
keiten konfrontiert sein könnte. Indessen leben seine Eltern und mehrere
Geschwister weiterhin in seinem Heimatland (vgl. Akte A6 S. 2ff). Er verfügt
somit im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen
kann und das ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz
Hilfe bieten kann.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 25. März 2015 in der gleichen Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den am 25. März 2015 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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