B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1427/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Kosovo,
alle amtlich verbeiständet durch
lic. iur. Dominik Eichenberger, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge,
BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (…).
E-1427/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Ein vom Beschwerdeführer 1 am 2. April 1993 bei der Fremdenpolizei des
Kantons B._______ gestelltes Gesuch um Gewährung einer (kollektiven)
vorläufigen Aufnahme wurde vom damaligen BFF mit Verfügung vom 6.
August 1993 abgewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit
Verfügung vom 30. April 1996 ebenfalls abgewiesen, und der Beschwerde-
führer wurde in der Folge am (…) Dezember 1997 aus der Schweiz aus-
geschafft.
II.
B.
Am 2. März 1998 wurde der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz angehal-
ten und stellte am 3. März 1998 ein Asylgesuch. Das BFF trat auf dieses
mit Verfügung vom 13. März 1998 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
31. März 1998 abgewiesen. Der Beschwerdeführer 1 entzog sich in der
Folge der erneuten zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat durch
Flucht aus der Ausschaffungshaft und war daraufhin unbekannten Aufent-
haltes.
III.
C.
Auf ein weiteres Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 8. Dezember
1998 trat das BFF mit Verfügung vom 11. Oktober 1999 – unter Abstützung
auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die ARK wies die gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Januar 2000 ab, soweit
sie darauf eintrat. Am (…) April 2000 erfolgte die erneute Ausschaffung in
den Kosovo.
E-1427/2015
Seite 3
IV.
D.
Am 15. September 2014 reiste der Beschwerdeführer – diesmal zusam-
men mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern – erneut in die
Schweiz ein. Gleichentags stellten die Beschwerdeführenden im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am
26. September 2014 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und
am 9. Dezember 2014 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
E.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines letzten Asyl-
gesuchs im Wesentlichen vor, sein jugendlicher Cousin D._______, der
Sohn seines Onkels E._______, habe zusammen mit einem Freund am
(…) 2014 einen anderen Jugendlichen namens F._______ umgebracht.
D._______ und der andere Täter seien am (…) 2014 verhaftet worden und
befänden sich derzeit im Gefängnis G._______. Aufgrund dieses Mordes
bestehe eine Blutfehde zwischen der Familie des Opfers und seiner Fami-
lie. Eine Versöhnungskommission habe zwar erreicht, dass die Familie
H._______ seiner Familie zunächst eine "Besa" (Ehrenwort, dass keine
Blutrache verübt werde) für dreissig Tage gewährt habe. Trotz weiterer Ver-
mittlungsbemühungen sei sie aber nicht bereit gewesen, vor Abschluss der
Gerichtsverhandlung die "Besa" weiter zu verlängern. Eine Versöhnung
komme für sie auch deshalb nicht in Frage, weil die Familie I._______ ka-
tholischen Glaubens, die Familie H._______ aber islamischer Glaubens-
zugehörigkeit sei. Ferner habe der Getötete einer Bande angehört, die ge-
schworen habe, drei Personen zu töten um sich zu rächen. Von einem
Freund habe er erfahren, dass der Anführer der Bande, "J._______", die
Vermutung geäussert habe, D._______ und der andere Täter hätten den
Mord nicht alleine begangen, sondern seien durch eine erwachsene Per-
son unterstützt worden und dass er (Beschwerdeführer) verdächtigt werde,
daran beteiligt gewesen zu sein. "J._______" habe ausserdem gedroht, ihn
trotz seiner Ausreise aufzuspüren und zu töten. Der Verdacht gegen ihn
rühre wohl daher, dass er ein sehr enges Verhältnis zu seinem Onkel
E._______ und dem Cousin D._______ gehabt und viel Zeit mit ihnen ver-
bracht habe. Sie hätten auch bis ins Jahr 2001 im selben Haus zusammen-
gelebt. Die Polizei habe nach dem Mord verstärkt in ihrer Strasse patrouil-
liert und ihnen geraten, das Haus auf keinen Fall mehr zu verlassen. Zu-
dem habe sie ihnen Unterstützung bei Einkäufen oder anderen täglichen
Besorgungen zugesichert. Er sei nach der Verhaftung von D._______ nur
E-1427/2015
Seite 4
noch selten aus dem Haus gegangen. Gegenüber seinem Sohn A._______
(Beschwerdeführer 3) seien in der Schule von Mitschülern Drohungen aus-
gestossen worden; sie hätten angedroht, es würden drei Personen aus Ra-
che für F._______ getötet. Auch die beiden Schwestern von D._______
seien mit dem Tod bedroht worden und hätten deswegen bei der Polizei
Anzeige erstattet. Sein Bruder und sein Onkel würden sich derzeit noch im
Kosovo aufhalten; der Onkel habe aber Abklärungen im Hinblick auf eine
Ausreise nach Italien getroffen. Etwa (…) 2014 habe die Gerichtsverhand-
lung gegen D._______ und seinen Freund in K._______ stattgefunden,
und D._______ sei zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren verurteilt wor-
den.
F.
Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres
Ehemannes. Sie hätten sich wegen der Drohungen durch die Familie
H._______ sowie durch die Bande, welcher der Getötete angehört habe,
nicht mehr sicher gefühlt. Sie befürchte, dass diese sich bei der ersten Ge-
legenheit durch die Tötung einer Person ihrer Familie, namentlich ihres
Ehemannes oder ihres Sohnes A._______ rächen würden. Sie hätten des-
wegen ihr Haus kaum mehr verlassen, und die Kinder hätten nicht mehr
regelmässig zur Schule gehen können. Ihr Mann sei der Mittäterschaft be-
schuldigt, und A._______ sei in der Schule bedroht worden.
G.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 ersuchte das SEM die Schweizeri-
sche Botschaft in Pristina um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammen-
hang mit der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Blutrache.
Mit Sendung vom 19. Januar 2015 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft in Pristina der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form ei-
nes schriftlichen Berichts.
H.
Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Januar
2015 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihnen
Gelegenheit, sich hierzu innert Frist zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme zum Abklärungsergebnis zu den Akten. Ferner ersuchten
sie um Offenlegung des Fragenkatalogs an die Schweizerische Botschaft
E-1427/2015
Seite 5
sowie des Berichts der Botschaft und um Einräumung einer weiteren Frist
zur Stellungnahme.
J.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 stellte das SEM den Beschwerdefüh-
renden antragsgemäss eine anonymisierte Kopie des Schreibens an die
Schweizerische Botschaft in Pristina vom 12. Dezember 2014 sowie eine
Zusammenfassung der Botschaftsantwort zu. Unter Hinweis auf den Ab-
schluss des Untersuchungsverfahrens und auf Art. 32 Abs. 2 VwVG wurde
ihnen keine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
K.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (eröffnet am 26. Februar 2015) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. März 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein
und beantragten, diese sei aufzuheben, ihre Asylgesuche seien gutzuheis-
sen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf den Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Fotokopien ei-
nes Protokolls der Durchsuchung des Hauses von E._______ vom (…)
2014 (ausgestellt durch die Regionale Polizeidirektion K._______), eines
Strafurteils des Amtsgerichts K._______ gegen D._______ vom (…) 2014
inklusive auszugsweiser Übersetzung, zweier Strafanzeigen der Schwes-
tern von D._______ (L._______ und M._______) vom (…) 2014 und einer
an das SEM gerichteten Stellungnahme vom 23. Februar 2015 sowie einen
Ausdruck eines Internet-Berichts über Blutrache im Kosovo zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 bestätigte der Instruktionsrichter den Ein-
gang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E-1427/2015
Seite 6
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung sowie zur Einreichung wei-
terer Beweismittel eingeräumt. Ferner hiess der Instruktionsrichter die Ge-
suche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gut, ordnete ihnen ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dominik Ei-
chenberger, als Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 30. März 2015 machten die Be-
schwerdeführenden ergänzende Bemerkungen zu ihren Beschwerdevor-
bringen und reichten Übersetzungen der Strafanzeigen von L._______ und
M._______ zu den Akten.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2015 wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 machten die Beschwerdeführenden von dem
ihnen mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2015 eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch und hielten ihrerseits an ihren Rechtsbegehren und
ihren Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich
fest.
R.
Anfragen der Beschwerdeführenden und des Aufenthaltskantons nach
dem Verfahrensstand beantwortete das Gericht am 23. September 2015,
24. November 2015 und 31. Mai 2016.
E-1427/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist trotz einer falschen Rechtsmittelbelehrung (vgl.
Instruktionsverfügung vom 12. März 2015) frist- und auch formgerecht ein-
gereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1427/2015
Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es sei bekannt, dass eine
Blutrache im Kosovo sich in der Regel nur gegen männliche Mitglieder der
Kernfamilie des Täters richte. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeu-
gend zu begründen vermocht, weshalb er von der vorgebrachten Blutrache
betroffen sein solle. Die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft
in Pristina hätten ergeben, dass für die Beschwerdeführenden keine Ge-
fahr bestehe, weil der Cousin D._______ von der Familie des Opfers nicht
als Haupttäter betrachtet werde und weil diese aus Überzeugung keine Ra-
che üben wolle. Der Botschaftsbericht bestätige ferner, dass die Beschwer-
deführenden auch deshalb nicht von einer allfälligen Blutrache betroffen
wären, weil sie nicht zur Kernfamilie des Täters gehören würden. Es gebe
zudem keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an der Tat mitbe-
teiligt gewesen sei. Schliesslich hätten weder das Opfer noch dessen Fa-
milie etwas mit dem Bandenführer "J._______" zu tun gehabt. Die Be-
schwerdeführenden hätten diesem Abklärungsergebnis im Rahmen des
ihnen hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nichts entgegenzuhalten ver-
mocht. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass ihre Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten ver-
möchten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden stellten sich zur Begründung ihrer Be-
schwerde auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zu Un-
recht als unglaubhaft bewertet, da keine der in Art. 7 Abs. 3 AsylG genann-
ten Gründe für die Annahme der Unglaubhaftigkeit gegeben seien. Sie hät-
ten weder widersprüchliche oder tatsachenwidrige Angaben gemacht,
noch hätten sie gefälschte oder verfälschte Beweismittel eingereicht. Die
angefochtene Verfügung sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Zudem
gehe es bei dieser Ausgangslage nicht an, dass das Staatssekretariat die
Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht geprüft und ihr Asylgesuch ohne wei-
tere Abklärungen abgelehnt habe.
E-1427/2015
Seite 9
4.2.2 Es sei ferner nicht klar, auf welche Quellen sich die Schweizerische
Botschaft bei ihren Abklärungen gestützt habe, insbesondere ob sie mit
den lokalen Behörden oder der Opferfamilie Rücksprache genommen
habe. Die Verlässlichkeit der erhaltenen Auskünfte lasse sich so nicht be-
urteilen. Aufgrund derartiger Auskünfte, von denen weder die Quellen noch
die Umstände ihrer Ermittlung bekannt seien, dürfe kein negativer Asylent-
scheid gefällt werden, erst recht nicht im verkürzten Verfahren.
4.2.3 Sie hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl glaub-
haft gemacht, dass sie in ihrer Heimat einer Blutrache zum Opfer fallen
könnten. Die Einschätzung der Vorinstanz beruhe auf einem fehlerhaften
Verständnis der aktuellen Situation im Kosovo. Die detaillierten Vorschrif-
ten des Kanun würden heute kaum mehr eingehalten, was dazu führe,
dass auch ein über diese Regeln hinausgehender Personenkreis gefährdet
sein könne. In jüngster Zeit sei es vermehrt zu Blutrache-Morden an Per-
sonen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilien gekommen. Die Blutrache
sei somit keineswegs auf einen bestimmten Verwandtschaftsgrad be-
schränkt, sondern könne ganze Clans betreffen. Dass im vorliegenden Fall
die klassischen Regeln der Blutrache nicht beachtet würden, zeige sich
daran, dass auch Kinder und Frauen der Familie, so der Sohn A._______
und die beiden Töchter des Onkels E._______, L._______ und
M._______, bedroht worden seien. Die Argumentation, sie seien nicht von
der Blutrache betroffen, weil diese sich nur gegen die Kernfamilie von
D._______ richte, sei somit verfehlt. Dies gelte erst recht unter Berücksich-
tigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer eine besonders enge
Beziehung zu D._______ und seinen Angehörigen gepflegt habe. Dass sie
tatsächlich gefährdet seien, zeige ausserdem auch, dass ihnen Polizei-
schutz gewährt worden sei. Zu beachten sei ferner, dass nach dem traditi-
onellen Familienverständnis im Kosovo nicht die Kernfamilie im Zentrum
stehe, sondern die Grossfamilie, welche auch Onkel/Tanten und Cous-
ins/Cousinen umfasse. Dass ein Cousin des Täters von Blutrache bedroht
sei, sei daher alles andere als unglaubhaft. Im Weiteren habe der Konflikt
zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie H._______
auch einen religiös-ethnischen Hintergrund. Dass die Familie des Be-
schwerdeführers zur Minderheit der Katholiken im Kosovo gehöre, sei für
die muslimische Opferfamilie ein weiterer Grund, Blutrache auszuüben.
Die Familie des Beschwerdeführers werde seit der Verhaftung von
D._______ systematisch bedroht und verfolgt. Der ihnen durch die Polizei
gewährte Schutz sei nicht effektiv gewesen, habe dieser sich doch auf un-
regelmässige Patrouillen in ihrer Strasse sowie auf die Empfehlung be-
schränkt, nachts nicht mehr aus dem Haus zu gehen. Sie könnten auch
E-1427/2015
Seite 10
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit keinen effekti-
ven Schutz erwarten. Zu Recht habe die Vorinstanz im Übrigen nicht argu-
mentiert, sie hätten der Bedrohung durch Blutrache durch einen Umzug in
einen anderen Landesteil entgehen können. Es sei ihnen sehr schwer ge-
fallen, ihr geordnetes Leben im Kosovo aufzugeben; aber sie hätten keinen
anderen Ausweg gesehen. Auch ihre zunächst noch im Kosovo verbliebe-
nen Angehörigen hätten ihre Heimat mittlerweile verlassen oder stünden
kurz davor, dies zu tun.
4.2.4 Es sei nicht ersichtlich, auf welche Quelle sich die in der Botschafts-
abklärung gemachte Behauptung stützten, D._______ gelte für die Familie
des Opfers nicht als Haupttäter und die Opferfamilie wolle grundsätzlich
keine Rache üben; diese Argumentation sei deshalb nicht geeignet, ihre
Vorbringen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die Einschätzung,
D._______ sei nicht ein Haupttäter gewesen, sei zudem in Anbetracht des
am (…) 2014 ergangenen Strafurteils, in welchem beide Täter wegen Mor-
des zu nahezu identischen Strafen verurteilt worden seien, falsch.
Es müsse zudem auch die Glaubwürdigkeit der Aussage, die Opferfamilie
wolle keine Blutrache ausüben, in Zweifel gezogen werden, da kaum je-
mand eine solche Absicht eingestehen würde. Diese Behauptung werde
auch dadurch widerlegt, dass die Opferfamilie ihnen zunächst, wie von der
Schweizerische Botschaft bestätigt, eine "Besa" gewährt habe. Dies setze
voraus, dass eine Blutrache gewollt gewesen sei.
4.2.5 Im Übrigen bestehe die Bedrohung durch Blutrache unabhängig da-
von, ob der Beschwerdeführer selber an der Tat mitbeteiligt gewesen sei
oder nicht. Die Opferfamilie gehe allerdings wohl davon aus, dass der Mord
nicht nur von den beiden Verurteilten begangen worden sei und der wahre
Täter noch nicht gefasst sei. Dass eine Tatbeteiligung des Beschwerdefüh-
rers, namentlich durch den Bandenchef "J._______", behauptet werde, sei
nicht unglaubhaft. Es sei schliesslich auch nicht überraschend, dass die
Familie H._______ keine Beziehungen zu "J._______" zugegeben habe.
Racheakte durch "J._______" seien durchaus möglich, da zum einen bei
der Blutrache nicht mehr die traditionellen Regeln befolgt würden und zum
anderen die Blutrache häufig nicht durch Familienmitglieder sondern durch
beauftragte andere Personen ausgeübt werde. Es sei durchaus möglich,
dass "J._______" einen entsprechenden Auftrag übernommen habe. Da
insgesamt erweisen oder zumindest glaubhaft gemacht sei, dass sie von
Blutrache bedroht seien, müsse ihr Asylgesuch gutgeheissen werden. Ei-
ner Wegweisung in ihre Heimat stünden sowohl asyl- als auch völkerrecht-
liche Gründe entgegen.
E-1427/2015
Seite 11
4.3 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 30. März 2015 führten die Be-
schwerdeführenden aus, es sei ihnen weiterhin nicht gelungen, eine Be-
stätigung der Polizei in K._______ erhältlich zu machen, da die dortige Po-
lizei sich auf den Standpunkt stelle, dass eine solche nur auf Ersuchen
einer schweizerischen Behörde ausgestellt werde. Es werde daher bean-
tragt, es sei bei der Polizei in K._______ ein Bericht über den ihnen ge-
währten Polizeischutz einzuholen. Die Lage ihrer Familie habe sich zuge-
spitzt, nachdem im Rahmen des Strafverfahrens Einzelheiten des Mordes
bekannt geworden seien. Es seien explizit Racheakte gegen die Familie
I._______ angekündigt worden, und es sei nur noch eine Frage der Zeit
bis eine oder mehrere Personen aus ihrer Familie getötet würden. Der bis
vor kurzem noch im Kosovo wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers sei
inzwischen nach Kroatien ausgereist und sein Onkel und dessen Familie
würden auf ein Visum für die Ausreise nach Italien warten. Im Übrigen
seien ihre Schilderungen betreffend den Mord an F._______ und die im
Anschluss erlebten Bedrohungen detailliert, kohärent und glaubwürdig
ausgefallen und müssten daher als glaubhaft qualifiziert werden. Die
Gründe für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung würden überwie-
gen. Sie hätten die ihnen drohende Verfolgung widerspruchsfrei und kor-
rekt dargelegt und mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln belegt.
Die Vorinstanz habe das reduzierte Beweismass bei der Glaubhaftma-
chung völlig ausser Acht gelassen.
4.4 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung ihrer Einschätzung rechtfertigen würde.
Insbesondere vermöchten die von den Beschwerdeführenden eingereich-
ten Dokumente nicht zu belegen, dass sie in asylrelevantem Ausmass von
Blutrache betroffen seien. Das Urteil des Amtsgerichts K._______ vom (…)
2014 gegen D._______ bestätige in Bezug auf dessen Tatbeitrag das Er-
gebnis der Botschaftsabklärungen.
4.5 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Replik, dass das SEM sich in
seiner Vernehmlassung mit den Ausführungen in ihrer Beschwerdeeingabe
inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Diese sowie die eingereichten
Dokumente würden zeigen, dass im Kosovo eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben ihrer Familie bestehe. Die noch im Kosovo verbliebenen
Familienmitglieder würden sich intensiv darum bemühen, das Land verlas-
sen zu können. Weder könnten die Behörden im Kosovo ihnen hinreichen-
E-1427/2015
Seite 12
den Schutz vor Blutrache gewährleisten, noch könnten die Schweizer Be-
hörden garantieren, dass ihnen im Falle des Vollzugs der Wegweisung
keine Gefahr drohe.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass die Quellen, auf welche
die Schweizerische Botschaft sich bei ihren Abklärungen gestützt habe,
nicht offengelegt worden seien und damit sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss
Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in
die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen
die Geheimhaltung erfordern. Ein solches Geheimhaltungsinteresse liegt
im Falle der Quellen von Botschaftsauskünften offensichtlich vor, zumal
eine Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität von bei-
gezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen er-
schweren beziehungsweise verunmöglichen würde (vgl. bereits Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12).
5.2 Im Rahmen der Prüfung der von den Beschwerdeführenden vorge-
brachten Furcht vor Verfolgung unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG
ist festzustellen, dass der von ihnen geltend gemachten Blutrache kein
asylrelevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde liegt (vgl.
hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4219/2015 vom
30. Juli 2015 S. 8 und D-2254/2015 vom 17. April 2015 E. 6). Insbesondere
ergeben sich aus den Akten keine substanziierten Hinweise dafür, dass
ihre katholische Glaubenszugehörigkeit für die behaupteten Drohungen
ausschlaggebend war oder ist. Die Voraussetzungen zur Annahme einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführen-
den sind daher schon aus diesem Grund nicht gegeben. Auf die Frage der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Blutrache und der Relevanz unter
völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist bei der Prüfung von Wegweisungs-
hindernissen in nachstehender Erwägung E. 7.2 einzugehen.
Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge
– mindestens im Ergebnis – zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
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Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als Schutzbestimmungen für ele-
mentarste Werte demokratischer Gesellschaften – Folter sowie unmensch-
liche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl.
u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Ja-
nuar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die
Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaat-
lichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen
einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed
gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3
EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure
wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unab-
hängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember
1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither stän-
dige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3
EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechtswidrige
Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004
Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
Hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter ist der Anwendungsbereich von
Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips, zumal er nur den Schutz vor drohender Folter, un-
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menschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Ver-
letzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person sowie
unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte umfasst.
Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu be-
zeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylge-
setz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentli-
cher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzu-
lässig erachtet, wenn "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die
betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird
(vgl. Urteil Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der
Gerichtshof hielt hierzu fest, die blosse Möglichkeit einer Misshandlung
führe nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssten stichhaltige
Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall einer
Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat
Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl.
Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989,
14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4.1).
7.5 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernst-
hafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Hei-
matstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
7.5.1 Mit Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009 – am 1. April 2009
in Kraft getreten – wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe
Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingestuft. Im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische
Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Hieraus ergibt sich die
Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im Kosovo
nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicher-
heit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden kann, wobei allerdings die Beweislast des Gegen-
teils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen
die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten kon-
sequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. In-
sofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der
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Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-3749/2014
vom 11. November 2015 E. 4.2.3, D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 und
D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50
E. 4.7). Dabei ist anzuführen, dass es keinem Staat – auch der Schweiz
nicht – möglich ist, den Schutz aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
gewährleisten.
7.5.2 Auch im Falle der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass
sie bei Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen können. Es gibt
keinen Grund zur Annahme, dass die kosovarischen Sicherheitskräfte nicht
willens und fähig wären, ihnen, soweit möglich und notwendig, Schutz ge-
gen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. Vielmehr geht aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden hervor, dass die Polizei durchaus adä-
quate Vorkehrungen traf (verstärkte Patrouillen, Verhaltensempfehlungen).
Der Antrag, es sei von Amtes wegen ein Bericht der Polizei in K._______
bezüglich des den Beschwerdeführenden gewährten Schutzes einzuholen,
wird abgewiesen, das ein solcher für den Ausgang des vorliegenden Ver-
fahrens keine ausschlaggebende Bedeutung hätte.
7.5.3 Im Übrigen liegen keine stichhaltigen Hinweise auf eine ernsthafte
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der von
ihnen vorgebrachten Drohung mit Blutrache vor. Den Akten lässt sich nicht
entnehmen, dass die Familie des von einem Cousin des Beschwerdefüh-
rers 1 getöteten Opfers konkret mit Rachehandlungen gegen die Be-
schwerdeführenden gedroht oder Anstalten getroffen hätte, solche zu ver-
üben. Weder rechtfertigt der Umstand, dass die Opferfamilie zunächst eine
"Besa" gewährte, den Schluss, dass sie eine Ausübung der Blutrache
ernsthaft in Erwägung zog, noch lässt die geltend gemachte Verweigerung
einer Verlängerung der "Besa" per se auf eine ernsthafte Bedrohung der
Beschwerdeführenden schliessen; dies umso weniger, nachdem die durch
die Schweizerische Botschaft in Pristina vorgenommenen Abklärungen
ergaben, dass die Opferfamilie die beiden verurteilten Jugendlichen offen-
bar gar nicht für die eigentlichen Täter hält. Auch aus den angeblich gegen-
über dem Sohn E._______ von Mitschülern ausgesprochenen pauschalen
Drohungen lässt sich nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden
schliessen, ebenso wenig wie aus den vorgebrachten Drohungen gegen-
über ihren Nichten L._______ und M._______, welche sich gemäss den
eingereichten Strafanzeigen ausschliesslich gegen ihren Bruder
D._______ richteten. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichti-
gen, dass der Onkel des Beschwerdeführers, welcher als Vater eines der
Täter von der geltend gemachten Blutrache in erster Linie betroffen wäre,
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sich jedenfalls im Zeitpunkt der Replikeingabe vom 1. Mai 2015 anschei-
nend immer noch im Kosovo aufhielt, ohne konkreten Behelligungen aus-
gesetzt gewesen zu sein. Ebenso ergeben sich aus den Akten keine Hin-
weise auf Übergriffe gegen den Bruder des Beschwerdeführers und des-
sen Familie, welche sich gemäss Aktenlage zumindest bis im März 2015
noch im Kosovo aufgehalten haben dürften (vgl. Beschwerdeeingabe vom
4. März 2015 S. 5 und Beschwerdeergänzung vom 30. März 2015). Dem
auf . com veröffentlichen Video zum Gedenken an F._______
lassen sich keine konkret gegen die Beschwerdeführenden gerichteten
Drohungen entnehmen. Schliesslich besteht auch kein Grund zur An-
nahme eines erhöhten Risikos von Rachehandlungen für die Beschwerde-
führenden und ihre Familie wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit. Den dem
Gericht zur Verfügung stehenden Quellen lassen sich keine Hinweise auf
eine systematische Verfolgung der römisch-katholischen Albaner entneh-
men, und die Beschwerdeführenden vermögen keine konkreten Anhalts-
punkte für eine objektive Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit
zur katholischen Glaubensgemeinschaft glaubhaft zu machen. Beim Vor-
bringen, der Beschwerdeführer selber werde, namentlich durch den Ban-
denführer
"J._______", der Tatbeteiligung verdächtigt und müsse mit Racheakten
durch diesen rechnen, handelt es sich um eine blosse, nicht weiter sub-
stanziierte Behauptung. Die Aussage der Beschwerdeführenden in ihrer
ergänzenden Eingabe vom 30. März 2015, ihre Lage habe sich zugespitzt,
und es seien gegen ihre Familie explizite Rachehandlungen angekündigt
worden, relativiert sich in Anbetracht dieser Umstände und erscheint wenig
überzeugend. Nachdem die Beschwerdeführenden keine überzeugenden
Argumente für eine tatsächlich bestehende Bedrohung durch Blutrache
vorzubringen vermögen, können sie auch aus ihrem Argument, dass
grundsätzlich ein über die unmittelbaren Familienangehörigen eines Täters
hinausgehender Personenkreis von Blutrache betroffen sein könne, nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Frage des Bestehens einer innerstaatli-
chen Schutzalternative kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.
7.5.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen, da Kosovo wie ausgeführt als "Safe
Country" gilt.
7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 18
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.7.1 Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr un-
weigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen
Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht für die Annahme einer Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591;
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
7.7.2 Nicht bestritten wurde von den Beschwerdeführenden die Feststel-
lung der Vorinstanz, dass vorliegend keine individuellen Wegweisungs-
vollzugshindernisse erkennbar seien, und es kann den diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung gefolgt werden. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem
Herkunftsort über eine Unterkunft verfügen und dass der Beschwerdefüh-
rer 1 in Anbetracht seiner beruflichen Erfahrung in der Lage sein wird, die
wirtschaftliche Existenz seiner Familie sicherzustellen.
7.7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 19
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Instruktionsverfügung vom 12. März 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskos-
ten verzichtet.
10.
Mit der erwähnten Instruktionsverfügung wurde ausserdem das Gesuch
der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechts-
beistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund
der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das
amtliche Honorar auf Fr. 2450.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2450.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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